Diese Arbeit befasst sich mit der Debatte um das Arztethos in Bezug auf Suizidbeihilfe. Es werden verschiedene Positionen vorgestellt und miteinander verglichen. Zusätzlich werden die unterschiedlichen Meinungen dargestellt, die von diesen Positionen vertreten werden. Hierbei wird sich auf eine Pro- und Contra-Debatte, wie auch auf einen neutralen Standpunkt fokussiert. Die Standpunkte der Bundesärztekammer und des Deutschen Ethikrates werden ebenfalls betrachtet. Die grundlegende Frage ist, ob Suizidbeihilfe mit dem Arztethos vereinbar ist oder nicht.
„Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten.“ (Bundesärztekammer, 2011) Das Leben zu erhalten. Laut dieser Definition des Deutschen Ärzteblatts ist das eine der Hauptaufgaben, die Ärzte zu erfüllen haben. Es wäre also, wenn man nur diesen einzelnen Aspekt betrachten würde, undenkbar Ärzte mit Suizidbeihilfe zu verbinden. Allerdings sind die weiteren Punkte genauso von Bedeutung und diese sind grundlegend für die Diskussion des Arztethos bei Suizidbeihilfe.
Unter Beihilfe zum Suizid versteht man, dass eine Person einer anderen beim Suizid hilft. Bei ärztlich assistierter Suizidbeihilfe sind es meist medizinische Fachkräfte, die auf Wunsch eines Patienten, diesem todbringende Medikamente zur Verfügung stellen. Dabei kann keine mitwirkende Partei zu ihrem Handeln gezwungen werden. Der Patient muss aus freiem Willen sich dazu entscheiden zu sterben. Der Arzt, welcher ihm dabei helfen soll, kann wiederum nicht dazu gezwungen werden die Medikamente bereit zu stellen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Beihilfe zum Suizid
3 Das Arztethos
3.1 Der Hippokratische Eid
3.2 Das Genfer Gelöbnis
4 Vorstellung der verschiedenen Positionen
4.1 Pro
4.2 Neutral
4.3 Contra
5 Ärztekammer
6 Der Deutsche Ethikrat
7 Fazit
8 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
„Nach der Berufsordnung haben Ärztinnen und Ärzte die Aufgabe, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern sowie Sterbenden Beistand zu leisten.“1 Das Leben zu erhalten. Laut dieser Definition des Deutschen Ärzteblatts ist das eine der Hauptaufgaben, die Ärzte zu erfüllen haben. Es wäre also, wenn man nur diesen einzelnen Aspekt betrachten würde, undenkbar Ärzte mit Suizidbeihilfe zu verbinden. Allerdings sind die weiteren Punkte genauso von Bedeutung und diese sind grundlegend für die Diskussion des Arztethos bei Suizidbeihilfe.
Unter Beihilfe zum Suizid versteht man, dass eine Person einer anderen beim Suizid hilft. Bei ärztlich assistierter Suizidbeihilfe sind es meist medizinische Fachkräfte, die auf Wunsch eines Patienten, diesem todbringende Medikamente zur Verfügung stellen. Dabei kann keine mitwirkende Partei zu ihrem Handeln gezwungen werden. Der Patient muss aus freiem Willen sich dazu entscheiden zu sterben. Der Arzt, welcher ihm dabei helfen soll, kann wiederum nicht dazu gezwungen werden die Medikamente bereit zu stellen.
Diese Arbeit befasst sich mit der Debatte um das Arztethos in Bezug auf Suizidbeihilfe. Es werden verschiedene Positionen vorgestellt und miteinander verglichen. Zusätzlich werden die unterschiedlichen Meinungen dargestellt, die von diesen Positionen vertreten werden. Hierbei wird sich auf eine Pro- und Contra-Debatte, wie auch auf einen neutralen Standpunkt fokussiert. Die Standpunkte der Bundesärztekammer und des Deutschen Ethikrates werden ebenfalls betrachtet. Die grundlegende Frage ist, ob Suizidbeihilfe mit dem Arztethos vereinbar ist oder nicht.
2 Beihilfe zum Suizid
Nach dem neuesten Entschluss des Bundestages ist es nun verboten, Beihilfe zum Suizid für gewerbliche Zwecke zu leisten2. Dies gilt für Vereine, die sich auf Sterbehilfe spezialisiert haben, so wie auch für Privatpersonen3. Sobald die Beihilfe aber nicht kommerziell ist, machen sich die Teilnehmer dadurch auch nicht strafbar, und auch der Suizid an sich bleibt straffrei4.
Problematisch wird es, wenn ein Arzt einem Patienten Beihilfe zum Suizid leistet. Falls dieser nicht sofort stirbt sondern nur bewusstlos wird, wäre der Arzt dazu verpflichtet, lebensrettende Sofortmaßnahmen zu ergreifen, da er sich sonst durch unterlassene Hilfeleistung strafbar machen könnte5. Der Arzt könnte also „wegen Totschlags oder gar Mordes durch Unterlassen“6 verurteilt werden. Um den Arzt vor rechtlichen Rückwirkungen zu schützen und den Wunsch des Patienten zu berücksichtigen, ist in diesem Fall die Garantenpflicht, die ein Arzt seinem Patienten gegenüber zu erfüllen hat, nicht gültig7. So kommt es nicht zu dem folgewidrigen Szenario, dass beide Beteiligten damit einverstanden sind, dass der Patient nun aus freien Willen sterben wird, der Arzt aber, sobald der Patient das Bewusstsein verliert, ihn wiederbeleben muss.
3 Das Arztethos
3.1 Der Hippokratische Eid
Der Hippokratische Eid ist ein Gelöbnis, welches möglicherweise von Hippokrates verfasst wurde. Er befasst sich unter anderem mit den ethischen Richtlinien, die ein damaliger, angehender Arzt einhalten musste8. Der Eid wurde um ca. 400 v. Chr. geschrieben, ist also bereits über 2000 Jahre alt und entspricht deshalb nicht mehr ganz den aktuellen Anforderungen9. So ist zum Beispiel die Aussage „Auf keinen Fall werde ich Blasensteinkranke operieren […]“ nicht mehr zeitgemäß. Der Eid ist zu vergleichen mit dem heutigen Arztethos.
Der Eid ist so aufgebaut, dass bevor die ethischen Regeln definiert werden, erst ein Schwur an die Götter erbracht wird: „Ich schwöre bei Apollon dem Arzt und bei Asklepios, Hygieia und Panakeia sowie unter Anrufung aller Götter und Göttinnen als Zeugen […]“10. Anschließend folgt ein eher pragmatischer Teil, da hier das berufliche Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler bestimmt wird. „Denjenigen, der mich diese Kunst gelehrt hat, werde ich meinen Eltern gleichstellen […] falls es nötig ist, werde ich ihn mitversorgen“11. Hier wird also auch die Zukunft des lehrenden Arztes wie durch eine Art Altersvorsoge gesichert12. Erst danach werden ethische Grundsätze bestimmt: „Ich werde niemandem […] ein tödliches Medikament geben […] ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel aushändigen. […] [Z]um Nutzen der Kranken will ich eintreten und […] [ü]ber alles […] werde ich schweigen und es geheim halten.“13. Zuletzt werden die Konsequenzen genannt, falls man gegen den Eid verstößt14.
Gerade das Zitat: „Ich werde niemandem, nicht einmal auf ausdrückliches Verlangen, ein tödliches Medikament geben, und ich werde auch keinen entsprechenden Rat erteilen; ebenso werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel aushändigen.“, ist wichtig für die aktuellen Debatten um Sterbehilfe und um Abtreibung. Hier wird eindeutig Abtreibung, Tötung auf Verlangen, beziehungsweise Suizidbeihilfe, sowie die Beratung dazu, verboten. Es kommt darauf an wie man die Stelle „Ich werde niemandem, nicht einmal auf ausdrückliches Verlangen, ein tödliches Medikament geben […]“ interpretiert. Es kann bedeuten, keinem Patienten ein Gift zu verabreichen. Dies beschreibt den Vorgang von Tötung auf Verlangen. „Geben“ könnte aber auch mit „zukommen lassen“ gedeutet werden, wodurch ein ärztlich assistierter Suizid beschrieben wird. Allerdings muss man bedenken, dass Hippokrates, beziehungsweise der Verfasser dieses Eids, dadurch nicht zwangsläufig eine moralische Aussage machen wollte, sondern dies eher zum Schutz seiner Karriere als Arzt und seines persönlichen Ansehens formulierte15.
Der Eid ist also die Wurzel der heutigen ethischen und moralischen Richtlinien, an die sich ein Arzt halten muss. Zwar wurde er in den letzten 2000 Jahren etwas abgeändert, aber gewisse Themen treffen immer noch auf heute zu. So ist die ärztliche Schweigepflicht, die Gleichberechtigung aller Patienten, Abtreibung und auch Tötung auf Verlangen nach wie vor bedeutend.
3.2 Das Genfer Gelöbnis
Eine dieser Abänderungen des Hippokratischen Eides ist das Genfer Gelöbnis, welches 1948 vom Weltärztebund in Genf verfasst wurde16. Auslöser hierfür, war der Zweite Weltkrieg und die medizinischen Experimente, die währenddessen geschehen sind17. Wenn man die beiden Gelübde vergleicht, sieht man, dass der Schwur auf die griechischen Götter weggefallen ist18. Dies war auch zu erwarten, da das griechische Pantheon schon seit langem nicht mehr verehrt wird. Allerdings wurde es auch nicht durch einen Schwur auf Gott ersetzt, sondern fällt vollkommen weg. Zwar wurde im Eid des Hippokrates bereits von Gleichberechtigung aller Patienten gesprochen, dies wurde aber im Genfer Gelöbnis ausdrücklich verstärkt, da nun „[…] Alter, Krankheit oder Behinderung, Glaube, ethnische Herkunft, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, politische Zugehörigkeit, Rasse, sexuelle Orientierung, soziale Stellung […]“19 eines Patienten bei der Behandlung nicht länger von Bedeutung sind20. Das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler wird auch im Genfer Gelöbnis angesprochen. Allerdings müssen diesmal die Studenten ihre Lehrer nicht wie Eltern behandeln21, sondern ihnen die „[…] gebührende Achtung und Dankbarkeit erweisen“22. Auch die Schweigepflicht wird wieder erwähnt. Was sich unterscheidet, ist, dass beim Genfer Gelöbnis nicht länger von Tötung auf Verlangen oder Abtreibung gesprochen wird, wie es noch beim Hippokratischen Eid der Fall war. Allein die Sätze „Die Gesundheit meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.“ und „Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.“ könnten dies beinhalten23. Die Gesundheit der Patienten muss so gut wie möglich erhalten bleiben. Dadurch wird Tötung auf Verlangen und andere Formen der Sterbehilfe abgelehnt. Allerdings kann dies auch die psychische Gesundheit meinen, welche eventuell durch die Ablehnung von beispielsweise Suizidbeihilfe, sich verschlechtern kann. Respekt vor dem Leben zu wahren, ist auch nicht eindeutig definiert. Bedeutet es unter allen Umständen das Leben zu erhalten oder es mit Würde beenden zu können? Das fehlende Verbot, unter anderem zu Sterbehilfe, lässt Raum zur Interpretation.
4 Vorstellung der verschiedenen Positionen
Bei der Diskussion über Suizidbeihilfe haben sich verschiedene Positionen geformt. Die Ärztekammer, wie auch der Nationale Ethikrat spielen hier eine große Rolle und werden später näher erklärt. Zuerst werden jedoch die unterschiedlichen Positionen vorgestellt.
4.1 Pro
Diese Position setzt sich für Suizidbeihilfe ein. Vertreter sind unter anderem Renate Künast (Grüne) und Burkhard Lischka (SPD)24. Renate Künast und ihre Mitstreiter „Petra Sitte, Kai Gehring und andere“ wollen verhindern, dass Ärzte sich durch Beihilfe zum Suizid strafbar machen25. „Wir setzen uns dafür ein, die von Angehörigen, Nahestehenden, Ärzten und Sterbehilfevereinen geleistete Beihilfe zum Freitod weiterhin straflos zu lassen“ schreibt die Grüne in ihrem Positionspapier26. Zwar wurde gewerbliche Suizidbeihilfe seitdem vom Bundestag verboten, aber Suizid und die nicht kommerzielle Beihilfe dazu, ist bis jetzt noch legal27. Künast will die straffreie Suizidbeihilfe schützen und argumentiert, dass es natürlich ist „[s]elbstbestimmt zu Leben […], selbstbestimmt sterben können muss ebenso selbstverständlich sein. Das ist ein Gebot der Menschenwürde.“28 Die Vertreter erhoffen sich, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient erhalten bleibt und, dass der Patient seine Wünsche dem Arzt mitteilen kann, ohne dass der Arzt Angst vor rechtlichen Folgen haben müsste29.
Auch Burkhard Lischka von der SPD setzt sich dafür ein, dass Ärzte ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, Patienten beim Suizid helfen dürfen30. In seiner Rede bezieht er die Situation auf sich selbst, indem er sagt: „Es wird eine sehr, sehr schwierige Entscheidung, wenn mein Weiterleben einmal zur Qual werden sollte.“31 Weiterhin wendet er sich gezielt an seine Zuhörer im Bundestag und bittet: „Versperren Sie den Menschen nicht diese Gewissensentscheidung, nicht mit Mitteln des Strafrechts!“ und „Setzen Sie Ärzte nicht der Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen aus.“32 In manchen Fällen, so Lischka, wäre der Freitod würdevoller als notgedrungenes und qualvolles Weiterleben33. Die Palliativmedizin könnte daran auch nicht mehr viel Abhilfe schaffen und so wäre der „angstfreie, schmerzlose und sanfte Tod“ die bestmögliche Option34. Damit der Arzt diese Beihilfe geben kann, müssen laut Vorschlag von Carola Reimann und unter anderem auch Burkhard Lischka, folgende sieben Kriterien erfüllt werden: „So müsse der Patient volljährig sowie voll einwilligungsfähig sein, an einer unumkehrbaren tödlichen Krankheit leiden, ein extremer Leidensdruck bestehen, eine ausführliche Beratung über seinen Krankheitsverlauf und Sterbewunsch stattgefunden haben, zwei Ärzte diesen Sterbewunsch bestätigen und der Patient muss die Tat selbst durchführen.“35 Problematisch wird es, wenn der Patient die Tat entweder nicht mehr selbst durchführen kann oder sie nicht richtig durchführt. In dem Fall müsste der Arzt dann eingreifen und nachhelfen, wodurch er kein passiver Beistehender mehr sein würde, sondern aktiv bei der Tötung des Patienten beteiligt wäre. Das ist nicht länger Suizidbeihilfe und dem Arzt untersagt.
[...]
1 Cf. Bundesärztekammer: Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. In: Deutsches Ärzteblatt 108 (7), S. A346 [Im Folgenden: Bundesärztekammer (2011)]
2 Cf. Deutsches Ärzteblatt, Bundestag stimmt für Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe 2015
3 Cf. Deutsches Ärzteblatt, Bundestag stimmt für Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe 2015
4 Cf. Deutsches Ärzteblatt, Bundestag stimmt für Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe 2015
5 Cf. Gavela, Kallia, Ärztlich assistierter Suizid und organisierte Sterbehilfe, 2013, S. 53 [Im Folgenden: Gavela (2013)]
6 Cf. Gavela (2013), S. 53
7 Cf. Gavela (2013), S. 53
8 Cf. Bauer, Axel W., Der Hippokratische Eid. Griechischer Text. Deutsche Übersetzung und medizinhistorischer Kommentar von Axel W. Bauer (1993), S. 3 [Im Folgenden: Bauer (1993)]
9 Cf. Bauer (1993), S. 3
10 Cf. Bauer (1993), S. 2
11 Cf. Bauer (1993), S. 2
12 Cf. Bauer (1993), S. 3
13 Cf. Bauer (1993), S. 2
14 Cf. Bauer (1993), S. 2
15 Cf. Bauer (1993), S. 3
16 Cf. Geschwandtner-Andreß, Petra, Fast 2 400 Jahre alt und noch immer im Gespräch. Der Hippokratische Eid, S. A1-3368 [Im Folgenden: Geschwandtner-Andreß (1993)]
17 Cf. Geschwandtner-Andreß (1993), S. A1-3368
18 Cf. Geschwandtner-Andreß (1993), S. A1-3368
19 Cf. Bundesärztekammer, Weltärztebund. Deklaration von Genf
20 Cf. Geschwandtner-Andreß (1993), S. A1-3368
21 Cf. Bauer (1993)
22 Cf. Bundesärztekammer, Weltärztebund. Deklaration von Genf
23 Cf. Bundesärztekammer, Weltärztebund. Deklaration von Genf
24 Cf. Wonka, Dieter, Die letzte Entscheidung im Leben
25 Cf. Künast, Renate, Mehr Fürsorge statt mehr Strafrecht
26 Cf. Künast, Renate, Mehr Fürsorge statt mehr Strafrecht
27 Cf. Deutsches Ärzteblatt, Bundestag stimmt für Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe 2015
28 Cf. Künast, Renate, Mehr Fürsorge statt mehr Strafrecht
29 Cf. Künast, Renate, Mehr Fürsorge statt mehr Strafrecht
30 Cf. Lischka, Burkhard, Rede von Burkhard Lischka (SPD) zur Sterbehilfe am 06.11.2015 im Deutschen Bundestag [Im Folgenden: Lischka (2015)]
31 Cf. Lischka (2015)
32 Cf. Lischka (2015)
33 Cf. Lischka (2015)
34 Cf. Lischka (2015)
35 Cf. DRZE, Positionspapiere