Der Essay setzt sich mit der umstrittenen Frage auseinander, ob und wie Gesetze im kanonischen Recht von allgemeinen Dekreten unterschieden werden können. Er beschäftigt sich dabei insbesondere mit der systematischen Einordnung der Canones 29 und 20 des Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC/83).
Schon ein Blick in den Codex Iuris Canonici des Jahres 1917 sowie in die staatlichen Gesetzbücher zeigt, dass der Begriff des Gesetzes im kanonischen Recht bisher noch nicht eindeutig bestimmt ist. Vielmehr wird die nähere Begriffsbestimmung der Kirchenrechtswissenschaft sowie der Rechtsphilosophie und der Rechtstheologie überlassen. Dazu müsste die kanonistische Wissenschaft jedoch zunächst herausarbeiten, was genau ein Gesetz zum Gesetz macht.
Entsprechend gibt es auf die Frage, was ein Kirchengesetz im Sinne des kanonischen Rechts ist, keine autoritative Antwort. Zudem bestehen zwischen allgemeinen Dekreten und Gesetzen weder formelle noch wesentliche materielle Unterschiede. Überdies ist Canon 29 CIC/83 ungenau formuliert. Dies wirkt sich im Rechtsetzungsverfahren und in der Rechtsanwendung in problematischer Weise aus.
Inhaltsverzeichnis der Publikation
1. Fehlende Gesetzesdefinition
2. Fehlende klare Unterscheidung zwischen allgemeinem Dekret und Gesetz
3. Zweifelhafte systematische Einordnung von Cann. 29 und 30 CIC/83
4. Formelle und materielle Unterschiede zwischen allgemeinen Dekreten und Gesetzen
5. Ungenaue Formulierung des Can. 29 CIC/83
6. Auswirkungen auf das Rechtsetzungsverfahren
7. Auswirkungen auf die Rechtsanwendung
8. Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die systematische und rechtliche Unschärfe des Gesetzesbegriffs im kanonischen Recht, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zum allgemeinen Dekret. Die Forschungsfrage fokussiert sich darauf, inwieweit die aktuelle kanonistische Normierung und die Unklarheit zwischen Gesetzgebung und Verwaltung die Rechtssicherheit sowie die praktische Rechtsanwendung innerhalb der katholischen Kirche beeinträchtigen.
- Kritische Analyse der fehlenden Legaldefinition für kirchliche Gesetze
- Untersuchung der problematischen Differenzierung zwischen allgemeinen Dekreten und Gesetzen
- Bewertung der systematischen Einordnung der Canones 29 und 30 CIC/83
- Diskussion der Auswirkungen auf das kirchliche Rechtsetzungsverfahren
- Herausarbeitung der praktischen Schwierigkeiten bei der Identifikation von Rechtsvorschriften
Auszug aus dem Buch
6. Auswirkungen auf das Rechtsetzungsverfahren
Die fehlende klare Unterscheidung zwischen Gesetzen und allgemeinen Dekreten stellt auch im Rechtsetzungsprozess ein Problem dar. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass sich kirchliche Gesetze wesentlich von weltlich-staatlichen unterscheiden, wenngleich der CIC/83 wichtige Kriterien für den Gesetzgebungsprozess festlegt. So bestimmt das kirchliche Recht den Gesetzesbegriff materiell, nicht formell. Einen formellen Gesetzesbegriff, wie er vielfach im weltlich-staatlichen Recht bekannt ist, hat das kanonische Recht nie entwickelt.
Das Fehlen eines ‘formalen’ bzw. ‘formellen’ Gesetzesbegriffs im kirchlichen Recht meint, dass dieses im Unterschied zum weltlich-staatlichen Recht keinen Gesetzesbegriff kennt, wonach zur Gültigkeit eines Gesetzes ein bestimmtes Erlass- bzw. Gesetzgebungsverfahren und besondere Formerfordernisse – wie bestimmte Bezeichnung des Gesetzes, Unterschrift, Datierung – vorgeschrieben sind. Laut Joseph Listl ist dem kirchlichen Recht wegen der Gewalteinheit, die das kanonische Recht kennzeichnet, im Unterschied zum Staatsrecht der modernen freiheitlichen Demokratie der in der Auseinandersetzung zwischen der Volksvertretung und dem Monarchen im Lauf des 19. Jahrhunderts entwickelte Begriff des ‚formellen‘ (das heisst von der Volksvertretung in einem durch die Verfassung vorgeschriebenen Verfahren beschlossenen) Gesetzes fremd.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Fehlende Gesetzesdefinition: Die Untersuchung stellt fest, dass weder der CIC/17 noch der aktuelle CIC/83 eine formale Definition des Gesetzes enthalten, was die Rechtswissenschaft vor Herausforderungen stellt.
2. Fehlende klare Unterscheidung zwischen allgemeinem Dekret und Gesetz: Es wird dargelegt, dass die Abgrenzung zwischen allgemeinen Dekreten und Gesetzen im kanonischen Recht unscharf bleibt, da Dekrete oft die Funktion von Gesetzen übernehmen.
3. Zweifelhafte systematische Einordnung von Cann. 29 und 30 CIC/83: Das Kapitel kritisiert, dass die Einordnung dieser Bestimmungen systematisch unpräzise ist und eher unter den allgemeinen Gesetzesbegriff hätte erfolgen sollen.
4. Formelle und materielle Unterschiede zwischen allgemeinen Dekreten und Gesetzen: Die Arbeit zeigt auf, dass keine wesentlichen formellen oder materiellen Unterschiede existieren, die eine strikte Trennung in der Praxis rechtfertigen würden.
5. Ungenaue Formulierung des Can. 29 CIC/83: Hier werden terminologische Mängel in der Ausgestaltung des Can. 29 CIC/83 identifiziert, die insbesondere bei der Begriffsbestimmung von "Gemeinschaft" zu Schwierigkeiten führen.
6. Auswirkungen auf das Rechtsetzungsverfahren: Das Kapitel analysiert, wie das Fehlen formaler Anforderungen und die mangelnde Beteiligung der Teilkirche den Gesetzgebungsprozess erschweren.
7. Auswirkungen auf die Rechtsanwendung: Hier wird thematisiert, wie die Unklarheit bei der Identifikation von Rechtsvorschriften die tägliche Arbeit der Rechtsanwender behindert.
8. Ergebnis: Die Zusammenfassung unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen Dekret und Gesetz, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Kanonisches Recht, CIC/83, allgemeines Dekret, Kirchengesetz, Rechtsetzung, Rechtsanwendung, Gesetzgebungsverfahren, Rechtssicherheit, Normenkontrolle, Kodifikation, Verwaltungsakt, Partikularrecht, kanonistische Wissenschaft, Legaldefinition, Gesetzgebungsgewalt
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Problematik, dass der Begriff "Gesetz" im kanonischen Recht nicht präzise definiert ist und die Abgrenzung zu allgemeinen Dekreten in der Praxis und Systematik erhebliche Schwierigkeiten bereitet.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Felder sind die mangelnde formale Definition des Gesetzes, die systematische Verwirrung durch die Gleichstellung von allgemeinen Dekreten mit Gesetzen sowie die Auswirkungen auf das Rechtsetzungsverfahren und die praktische Anwendung des Rechts.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, die Mängel in der kanonischen Normierung aufzuzeigen und zu hinterfragen, wie die gegenwärtige Rechtslage die Rechtssicherheit und die Mitwirkungsmöglichkeiten in der Kirche beeinträchtigt.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Autorin nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die kanonistische Lehrmeinungen, den Text des CIC/83 und historische Gesetzgebungsprozesse kritisch auswertet.
Was wird im Hauptteil der Untersuchung behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der systematischen Einordnung der einschlägigen Canones, den formellen und materiellen Unterschieden zwischen den Rechtsnormen und den spezifischen Problemen bei der Rechtserlassung und -anwendung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen gehören CIC/83, Gesetzgebungsverfahren, allgemeines Dekret, Rechtssicherheit und kanonisches Recht.
Warum ist der Can. 29 CIC/83 laut der Autorin problematisch?
Der Canon wird als Beispiel für eine "verunglückte Vermischung" von Gesetzgebung und Verwaltung angesehen, da er zwar die Merkmale von Gesetzen nennt, aber gleichzeitig eine unklare und ungenaue Terminologie verwendet.
Welche Rolle spielt die Teilkirche im Gesetzgebungsprozess?
Die Autorin argumentiert, dass eine stärkere Mitwirkung der Teilkirche notwendig wäre, da das derzeitige Fehlen entsprechender Vorschriften die Konsultation dem freien Ermessen des universalen Gesetzgebers überlässt.
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- Dr. Andrea G. Röllin (Author), 2018, Können allgemeine Dekrete und Gesetze des kanonischen Rechts gleichgesetzt werden?, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/414325