Das Verfahren zwischen der Antragstellung und Eröffnung wird als sogenanntes vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Zunächst wird geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Besteht die Gefahr der Gläubigerbenachteiligung, kann das Gericht gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen.
Gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren mit einem schriftlichen Antrag eröffnet, nicht von Amts wegen. Insofern gilt der Dispositionsgrundsatz. Antragsberechtigt ist der Schuldner durch Eigenantrag. Dieser ist im Verbraucherinsolvenzverfahren eine wichtige Voraussetzung für die Restschuldbefreiung. Die Gläubiger sind durch Fremdantrag auch antragsberechtigt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgt dies größtenteils durch die Sozialversicherungsträger und die Finanzbehörden.
Inhaltsverzeichnis
A. Das vorläufige Insolvenzverfahren
I. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1. Antrag eines Gläubigers
2. Antrag eines Schuldners
II. Eröffnungsgrund
1. Zahlungsunfähigkeit
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit
3. Überschuldung
4. Deckung der Verfahrenskosten
III. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
1. Auskunftspflicht des Schuldners
2. Mitwirkungspflichten des Schuldners
3. Bereitschafts- und Unterlassungspflicht
B. Anordnung vorläufiger Maßnahmen
I. (vorläufiger) Insolvenzverwalter
II. (vorläufiger) Gläubigerausschuß
III. Verfügungsverbot
IV. Zwangsvollstreckung
V. Postsperre
VI. Haft
1. Erzwingungshaft
2. Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
3. Dauer der Haft
C. Anmerkung zur künftigen Rechtsentwicklung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Konsequenzen einer mangelnden Kooperation des Schuldners während des vorläufigen Insolvenzverfahrens und beleuchtet die damit verbundenen Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen.
- Voraussetzungen und Ablauf der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- Die verschiedenen Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- Umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
- Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten vorläufiger Maßnahmen durch das Gericht
- Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen, insbesondere Haft und Postsperre
Auszug aus dem Buch
1. Auskunftspflicht des Schuldners
Der Umfang der Auskunft erstreckt sich über alle wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse, die in irgendeiner Weise für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein könnten.10
Solche Verhältnisse sind beispielsweise Auskünfte über Verbindlichkeiten und Forderungen, die aktuellen Einkünfte11 und das gesamte Vermögen, etwaige Absonderungs- oder Aussonderungsansprüche und insbesondere Gründe, wie es zur Insolvenz kam.
Auch ein Mietverhältnis, welches insolvenzfreies Vermögen ist, wird von der Auskunftspflicht umfasst.
Ebenfalls muss über bestimmte familiäre Verhältnisse sowie deren Änderungen Auskunft gegeben werden, wie zum Beispiel die Ehescheidung, wenn daraus Unterhaltsverpflichtungen entstehen12
Der Schuldner muss nicht erst auf Nachfrage Informationen offenlegen, sondern gleich von sich aus.13
Gem. § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Schuldner eine unbeschränkte Offenbarungspflicht. Dies bedeutet, dass er Auskünfte auch erteilen muss, die eine Verfolgung aufgrund einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat konstituieren.
Durch die Auskunftspflicht werden die Grundrechte des Schuldners nicht verletzt. Er steht gegenüber seinen Gläubigern in einem speziellen Pflichtverhältnis.
Gem. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO besteht im Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren ein Verwendungsverbot, nur wenn der Schuldner seine Zustimmung erteilt, darf die Auskunft verwendet werden. Die Auskunftspflicht darf den
Zusammenfassung der Kapitel
A. Das vorläufige Insolvenzverfahren: Dieses Kapitel erläutert die Phasen von der Antragstellung bis zur Eröffnung sowie die materiellen Voraussetzungen wie Eröffnungsgründe und die Bedeutung der Verfahrenskostendeckung.
B. Anordnung vorläufiger Maßnahmen: Hier werden die Befugnisse des Gerichts zur Sicherung der Insolvenzmasse durch Maßnahmen wie Verfügungsverbote, Zwangsvollstreckungsstopps und die Bestellung von vorläufigen Verwaltern oder Gläubigerausschüssen dargestellt.
C. Anmerkung zur künftigen Rechtsentwicklung: Das Kapitel bietet einen kurzen Ausblick auf gesetzliche Änderungen, insbesondere durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen.
Schlüsselwörter
Insolvenzrecht, Insolvenzordnung, vorläufiges Insolvenzverfahren, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Auskunftspflicht, Mitwirkungspflicht, Insolvenzverwalter, Gläubigerausschuß, Verfügungsverbot, Zwangsvollstreckung, Postsperre, Erzwingungshaft, Insolvenzmasse, Sanierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit primär?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Situation bei einer fehlenden Mitwirkung des Schuldners während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und die daraus resultierenden Befugnisse von Gericht und Verwalter.
Welche Themenfelder sind zentral?
Zentral sind die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners sowie die verschiedenen Sicherungsmaßnahmen wie Verfügungsverbote, Postsperren und die Möglichkeit der Erzwingungshaft.
Was ist das Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die systematische Darstellung der Pflichten des Schuldners und der rechtlichen Reaktionsmöglichkeiten des Insolvenzgerichts bei deren Verletzung zur Sicherung der Masse.
Welche wissenschaftliche Methode wird genutzt?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die primär auf der Auslegung und Anwendung der Insolvenzordnung (InsO) sowie einschlägiger Kommentarliteratur und höchstrichterlicher Rechtsprechung basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erstreckt sich von der Eröffnung des Verfahrens und den Insolvenzgründen über die detaillierten Pflichten des Schuldners bis hin zu spezifischen Zwangsmaßnahmen bei deren Nichtbeachtung.
Welche Schlagworte charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Insolvenzgründe, Mitwirkungspflicht, Verfügungsverbot, Postsperre und Erzwingungshaft maßgeblich definiert.
Wann ist eine Postsperre nach der Insolvenzordnung zulässig?
Eine Postsperre ist möglich, wenn sie zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt, etwa wenn der Schuldner seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Unter welchen Voraussetzungen kann gegen den Schuldner Haft angeordnet werden?
Haft kann angeordnet werden, wenn der Schuldner Auskünfte oder Mitwirkung verweigert oder Fluchtvorbereitungen trifft, sofern andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten nicht ausreichen.
- Quote paper
- Susen Müller (Author), 2018, Die fehlende Mitwirkung des Schuldners im vorläufigen Insolvenzverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/412608