Am 9. Februar 1976 wurde die Richtlinie 76/ 207/ EWG als Ausdruck der vom europäischen Gerichtshof vertretenden Rechtsprechung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen erlassen. Fraglich war in der rechtswissenschaftlichen Diskussion, ob die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Schadensobergrenze bzw. Schadenssummenbegrenzung mit dem europäischen Recht konform ist.
Folglich stellt sich die Frage, ob das nationale Recht und mithin die §§ 611a, 611b BGB sowie der § 61b ArbGG auch nach Nachbesserungen in ihrer Neufassung von 1998 gegen die EWG- Richtlinie verstoßen.
Im ersten Abschnitt ist es notwendig, zunächst die Entwicklungslinien der deutschen Umsetzung der Richtlinie 76/ 207 EWG aufzuzeigen, die bis zur Neuregelung des zweiten Gleichberechtigungsgesetzes von 1994 führen.
Anhand der Vorgaben des EuGH im Fall ,,Draempaehl" soll dargestellt werden, dass die deutsche Umsetzung dieser Richtlinie entweder mit dem schadensersatzrechtlichen System des deutschen Zivilrechts, das darauf abzielt, einen tatsächlich entstandenen Vermögensnachteil auszugleichen, kollidieren mußte, bzw. inwieweit die deutsche Umsetzung den europarechtlichen Anforderungen an eine wirksame Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht werden konnte.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Entwicklung von 1976 bis 1997
- Kollision zwischen der EWG-Richtlinie und deutschem Recht
- Zum Einstellungsanspruch
- Zum unbegrenzten Schadensersatzanspruch
- Rechtsfolgen des EuGH-Urteils vom 22. 4. 97 bis zur gesetzlichen Neuregelung vom 29. 6. 98
- Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst
- Auswirkungen auf die private Wirtschaft
- Jüngste Umsetzung durch die Bundesregierung
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Der Text analysiert die Rechtsentwicklung in Deutschland im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen im Fall von Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der EWG-Richtlinie 76/207/EWG.
- Entwicklung der deutschen Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie
- Kollision des deutschen Schadensersatzrechts mit den Anforderungen der EWG-Richtlinie
- Bewertung der Wirksamkeit des deutschen Rechts zum Schutz von Bewerbern vor Diskriminierung
- Analyse der Rechtsfolgen des EuGH-Urteils "Draempaehl" für das nationale Recht
- Bewertung der gesetzlichen Neuregelung von 1998 im Hinblick auf die Vorgaben des EuGH
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung beleuchtet die Bedeutung der Richtlinie 76/207/EWG für die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Berufsleben. Dabei stellt sich die Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber gewählte Schadensobergrenze im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Die Ausführungen gehen auf die Entwicklung der deutschen Umsetzung der Richtlinie von 1976 bis zur Neuregelung des zweiten Gleichberechtigungsgesetzes von 1994 ein.
Das zweite Kapitel widmet sich der Entwicklung der deutschen Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG zwischen 1976 und 1997. Hier wird die Einführung von § 611a II BGB und die daraus resultierende Problematik einer unzureichenden Schadensersatzhöhe im Vergleich zu den Vorgaben des EuGH beleuchtet. Die Diskussion dreht sich um das fehlende Abschreckungspotenzial der deutschen Regelung und die Notwendigkeit einer gemeinschaftsrechtskonformen Schadensersatzlösung.
Schlüsselwörter
Die zentralen Themen des Textes sind Diskriminierung im Arbeitsleben, Entschädigungsansprüche, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, EWG-Richtlinie 76/207/EWG, Schadensersatzrecht, EuGH-Urteil "Draempaehl", § 611a BGB, § 61b ArbGG, Umsetzung des europäischen Rechts in Deutschland.
- Arbeit zitieren
- Matthias Rischer (Autor:in), 2001, Entschädigungsanspruch im Fall der Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/39740