Aufgrund der sich stetig ändernden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kann sich die bei der Gründung gewählte Rechtsform als ungünstig erweisen. Darüber hinaus können auch wachsender Konkurrenzdruck, eine Änderung der Unternehmenszielsetzung oder der ein anstehender Generationenwechsel als Motive für eine Umwandlung angeführt werden. Deshalb kann es von Vorteil sein, die Rechtsform des Unternehmens durch Umwandlung anzupassen.
Da bei einer Umwandlung auch steuerliche Aspekte die Vorteilhaftigkeit beeinflussen, beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit der Frage, wann eine (Nicht-)Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Umwandlungen vorteilhaft ist. Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine Umwandlung aus nicht-steuerlichen Motiven bereits beschlossen ist und dass diese Entscheidung durch die Wahl eines steueroptimalen Wertansatzes in der Steuerbilanz optimiert werden soll.
Zur Klärung der Frage wird beispielhaft der Formwechsel einer Personengesellschaft (PersGes) in eine Kapitalgesellschaft (KapGes) unter Variation der wesentlichen Einflussgrößen einer Vorteilhaftigkeitsanalyse unterzogen. Den Kern der Arbeit bildet die Überlegung, ob stille Reserven im Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugunsten eines höheren Abschreibungsvolumens aufgedeckt werden sollen und falls ja, wie die Aufdeckung durchgeführt werden soll.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Grundlagen
2.1. Der Formwechsel einer PersGes auf eine KapGes
2.2. Der Formwechsel zum Buchwert
2.3. Der Formwechsel zum gemeinen Wert
2.4. Der Formwechsel zum Zwischenwert
3. Vorteilhaftigkeitsanalyse
3.1. Methodische Vorüberlegungen
3.2. Ausgangsfall
3.3. Sensitivitätsanalyse
3.3.1. Verlustvorträge beim Einbringenden
3.3.2. Höhe des Zinsniveaus
3.3.3. Die Höhe des gewerbesteuerlichen Hebesatzes
3.3.4. AfA-F ähigkeit der Wirtschaftsgüter
3.3.5. Restnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter
4. Zusammenfassung und Empfehlung
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Voraussetzungen des Buchwertansatzes
Abb. 2: Ermittlung des Einbringungsgewinns
Abb. 3: Voraussetzungen der §§ 16 Abs.4 & 34 Abs. 3 EStG
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Berechnungsschema Formwechsel zum gW / Ausgangsfall
Tabelle 2: Steuerdifferenzenbarwerte des Ausgangsfalls
Tabelle 3: Steuerdifferenzenbarwerte bei vorhandenen Verlustvorträgen
Tabelle 4: Steuerdifferenzenbarwerte bei unterschiedlichen Zinssätzen
Tabelle 5: Steuerdifferenzenbarwerte bei unterschiedlichen Hebesätzen
Tabelle 6: Steuerdifferenzbarwerte bei unterschiedlicher Quote AfA- fähiger WG
Tabelle 7: Steuerdifferenzenbarwert bei unterschiedlich hoher Restnutzungsdauer
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
„Ein Rechtskleid, das gestern noch passt, kann morgen zu groß, zu klein sein oder nicht mehr ausreichend schützen“[1].
Aufgrund der sich stetig ändernden wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen kann sich die bei der Gründung gewählte Rechtsform als ungünstig erweisen.[2] Darüber hinaus können auch wachsender Konkurrenzdruck[3], eine Änderung der Unternehmenszielsetzung oder der ein anstehender Generationenwechsel als Motive für eine Umwandlung angeführt werden.[4] Deshalb kann es von Vorteil sein die Rechtsform des Unternehmens durch Umwandlung anzupassen. Da bei einer Umwandlung auch steuerliche Aspekte die Vorteilhaftigkeit beeinflussen, beschäftigt sich die vorliegende Seminararbeit mit der Frage, wann eine (Nicht-) Ausübung des Bewertungswahlrechts bei Umwandlungen vorteilhaft ist. Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine Umwandlung aus nicht-steuerlichen Motiven bereits beschlossen ist und dass diese Entscheidung durch die Wahl eines steueroptimalen Wertansatzes in der Steuerbilanz optimiert werden soll. Zur Klärung der Frage wird beispielhaft[5] der Formwechsel einer Personengesellschaft (PersGes) in eine Kapitalgesellschaft (KapGes) unter Variation der wesentlichen Einflussgrößen einer Vorteilhaftigkeitsanalyse unterzogen. Den Kern der Arbeit bildet die Überlegung, ob stille Reserven im Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugunsten eines höheren Abschreibungsvolumens aufgedeckt werden sollen und falls ja, wie die Aufdeckung durchgeführt werden soll.
1.2. Gang der Untersuchung
Die Arbeit gliedert sich in vier Kapitel. Im Anschluss an die Einleitung werden die notwendigen Grundlagen erläutert. Dabei werden die unterschiedlichen Wertansatzwahlrechte bei Umwandlungsvorgängen charakterisiert und detailliert erläutert, welche Voraussetzungen für die jeweiligen Ansätze erfüllt sein müssen. Darüber hinaus wird darauf eingegangen welche Konsequenzen mit der Entscheidung für den jeweiligen Wertansatz verbunden sind und welche Steuerbegünstigungen vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden können. Um den Einfluss unterschiedlicher Parameter auf die Vorteilhaftigkeit zu untersuchen, wird in Kapitel drei eine Vorteilhaftigkeitsanalyse durchgeführt. Es erfolgt die inländische Betrachtung von zwei zu jeweils 50 % an einer Personengesellschaft beteiligten Anteilseignern, die den Formwechsel der PersGes in eine KapGes bereits beschlossen haben. Es wird die Annahme getroffen, dass die Anteilseigner das 55. Lebensjahr vollendet haben, ledig und konfessionslos sind. Die vorliegende Ausarbeitung beschränkt sich auf die für den Formwechsel relevanten Ertragssteuern. Dazu gehören die ESt, die KSt, die GewSt als auch der auf die ESt und KSt anfallende SolZ. Die KiSt sowie die USt werden aufgrund von fehlender Entscheidungsrelevanz nicht berücksichtigt. Die GrESt wird aus Vereinfachungsgründen in der Analyse ausgeklammert. Es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass keine Veräußerung der Anteile in der Zukunft stattfindet. Die Frage der Finanzierung des Einbringungsgewinns wird aufgrund ihrer Komplexität ausgegrenzt. Neben der Sicherheit der angenommenen Daten wird auch eine Änderung der Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Ausarbeitung bezieht sich auf den Rechtsstand zur Zeit der Ausarbeitung.
Nach Konkretisierung und Analyse des Ausgangsfalls sollen insbesondere die Auswirkungen betrachtet werden, wenn Verlustvorträgen (VV) vorhanden sind, sich die Höhe des Zinssatzes ändert, der Gewerbesteuerhebesatz in der Höhe variiert wird und wenn sich die Restnutzungsdauer oder die AfA-Fähigkeit eingebrachten Wirtschaftsgüter (WG) ändert, da vermutet wird, dass diese Einflussfaktoren die Vorteilhaftigkeit maßgeblich beeinträchtigen.[6] Unter Rückschluss auf die getroffenen Prämissen wird in Kapital vier die Aussagekraft der erzielten Ergebnisse kritisch diskutiert. Ziel der Arbeit ist es, aus der stark theoretisch geleiteten Vorteilhaftigkeitsanalyse allgemeine Handlungsempfehlungen bezüglich der steuerlichen Vorteilhaftigkeit für die Praxis abzuleiten.
2. Grundlagen
2.1. Der Formwechsel einer PersGes auf eine KapGes
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bildet die zivilrechtliche Grundlage für Umwandlungen von Unternehmen und steht in einem engen Zusammenhang mit den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).[7] Der Formwechsel nimmt hierbei eine besondere Stellung ein, da es hierbei weder zur Gesamtrechtsnachfolge[8] des Vermögens des Rechtsträgers noch zu einer Einzelrechtsnachfolge kommt.[9] Der Formwechsel einer PersGes in eine KapGes i. S. d. §§ 190 ff. i. V m. §§ 214 ff. UmwG beschreibt die Fortführung eines wirtschaftlichen Unternehmens in einer anderen Rechtsform. Dies bedeutet, dass die Identität des Rechtsträgers gewahrt wird (identitätswahrenden Rechtsformwechsel).[10] Da somit kein zivilrechtlicher Geschäftsvorfall vorliegt[11], fingiert das Deutsche Steuerrecht hierbei die Vermögensübertragung von der PersGes auf die KapGes.[12] Die Gründe hierfür sind eindeutig. Die transparente Besteuerung der PersGes durch das EStG wird beendet und durch die Besteuerung des KStG ersetzt.[13] Die fingierte Vermögensübertragung impliziert, dass von der PersGes eine steuerliche Abschlussbilanz und von der Kapitalgesellschaft eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufgestellt werden muss.
2.2. Der Formwechsel zum Buchwert
Das Betriebsvermögen (BV) der formwechselnden Gesellschaft ist grundsätzlich gem. § 25 Abs. 1 i. V m. § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert (gW) zu bewerten. § 9 Abs. 2 BewG definiert den gW als den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für ein WG entsprechend seiner Beschaffenheit bei Veräußerung zu erzielen wäre. Hiervon kann lt. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die in der nachfolgenden Grafik dargestellten Voraussetzungen kumuliert erfüllt sind:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Voraussetzungen des Buchwertansatzes es ist sichergestellt, dass
1. das eingebrachte BV der Besteuerung mit der Körperschaftssteuer unterliegt
2. das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns nicht beschränkt noch ausgeschlossen wird
3. die Passivposten des eingebrachten BV die Aktivposten nicht übersteigen
4. der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung neue Anteile der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erhält
Quelle: eigene Darstellung
Beim Formwechsel zum BW bilden die übernommen Buchwerte der WG gem. § 23 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2, 3 UmwStG die Berechnungsgrundlage für weitere Abschreibungen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kapitalgesellschaft die Abschreibungspolitik der eingebrachten WG fortführen muss.[14] Eine ertragssteuerliche Belastung fällt nicht an, da zum Zeitpunkt des Formwechsels zum BW kein Einbringungsgewinn[15] entsteht.
2.3. Der Formwechsel zum gemeinen Wert
Bei der Einbringung des BV zum gW sind sämtliche stille Reserven aufzudecken. Eine Ausnahme vom Bewertungsgrundsatz bilden die Pensionsrückstellungen, welche gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 UmwStG mit dem Teilwert nach den Vorschriften des § 6a Abs. 3 EStG ermittelt und bewertet werden müssen.[16] Hierbei entsteht bei dem Einbringenden ein sog. Einbringungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem gW und dem Buchwert (BW) des eingebrachten Vermögens.[17] Die Ermittlung des Einbringungsgewinns wird in folgender Grafik veranschaulicht:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Ermittlung des Einbringungsgewinns
Veräußerungspreis § 20 Abs. 3 S. 1 UmwStG
- Einbringungskosten des Einbringenden
- Buchwert des eingebrachten BV § 1 Abs. 5 Nr. 4
- ggf. Freibetrag i.S.d. § 16 Abs. 4 EStG i.V.m. § 20 Abs. 4 UmwStG
= Einbringungsgewinn
Quelle: in Anlehnung an Stammert, S., Umwandlung, 2009, S.39
Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG kumuliert erfüllt, kann vom Einbringungsgewinn ein Freibetrag i. H. v. 45.000 € abgezogen werden. Der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG verringert sich, soweit der Einbringungsgewinn den Betrag von 136.000 € übersteigt, entfällt jedoch ab einem Betrag von 181.000 €[18] vollständig. Darüber hinaus unterliegt der Einbringungsgewinn nach § 34 Abs. 1, 3 EStG einem ermäßigtem Steuersatz. Hierbei ist zwischen der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG und dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG zu unterscheiden. An dieser Stelle soll auf eine genauere Betrachtung des § 34 Abs. 1 EStG verzichtet werden. Die nachfolgende Darstellung stellt die Voraussetzungen der §§ 16 Abs. 4 und 34 Abs. 3 EStG ausführlich dar (siehe dazu S. 6). Die in der steuerlichen Eröffnungsbilanz der KapGes angesetzten Werte basieren auf dem Veräußerungspreis der PersGes und bilden die Grundlage für zukünftige Abschreibungen. Die Nutzungsdauern sind hierbei neu zu bestimmen.[19] der Steuerpflichtige:
1. muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig sein
2. hat die Vergünstigung noch nicht in Anspruch genommen
3. muss einen Antrag stellen nur bei § 34 Abs. 3 EStG
(4) gilt nur für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Mio. € nicht übersteigt bei gleichzeitigem Verzicht auf die Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG
Quelle: eigene Darstellung
2.4. Der Formwechsel zum Zwischenwert
Bei der Bewertung mit dem Zwischenwert kann das eingebrachte BV mit einem Wertansatz zwischen dem BW und dem gW angesetzt werden. Hierbei gilt es zu beachten, dass die stillen Reserven der im BV enthaltenen Wirtschaftsgüter im selben prozentualen Verhältnis aufzulösen sind (mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen).[20] Die steuerliche Eröffnungsbilanz bildet auch hierbei die Grundlage für zukünftige Abschreibungen. Die Nutzungsdauern sind ebenfalls erneut zu bestimmen.[21] Zum Zeitpunkt der Einbringung entsteht wie beim Formwechsel zum gW ein EG, welcher der Besteuerung unterliegt. Hierbei können weder die Steuerbegünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG noch die des § 34 Abs. 1, 3 EStG in Anspruch genommen werden. [22]
3. Vorteilhaftigkeitsanalyse
3.1. Methodische Vorüberlegungen
Die ökonomische Analyse des Formwechsels erfolgt unter Verwendung des Barwerts[23]. Hierbei muss die Steuerbelastung zum Zeitpunkt des Formwechsels den Entlastungswirkungen aufgrund der Mehrabschreibungen in den Folgeperioden gegenübergestellt werden. Als Zielkriterium der Vorteilhaftigkeitsanalyse scheint die Endvermögensmaximierung, welche sich aus der Differenz der auf den Zeitpunkt des Formwechsels abgezinsten Steuermehr- und minderzahlungen ergibt, als sinnvoll.[24] Die Aufdeckung, der im BV enthaltenen stillen Reserven ist somit als vorteilhaft zu qualifizieren, wenn die Steuerbelastung zum Zeitpunkt des Formwechsels geringer ist als der Barwert der Steuerentlastungen aufgrund des erhöhten Abschreibungspotentials.[25]
3.2. Ausgangsfall
Aufgrund den zahlreichen Einflussfaktoren und der hohen Komplexität ist zur Analyse der Vorteilhaftigkeit notwendig, weitere Annahmen zu treffen. Bei dem zu Grunde gelegten Ausgangsfall werden deshalb folgende Annahmen getroffen:
- Der BW des BV der formwechselnden PersGes beträgt 1 Mio. € und der gW 3 Mio. €. Der gW gilt durch ein externes Gutachten als bestätigt.
- Es fallen keine Umwandlungskosten an.
- Die Pers bzw. KapGes bildet die einzige Einnahmequelle der Anteilseigner.
- Die Nutzungsdauer der zu übertragenden WG wurde neu geschätzt und beträgt fünf Jahre.
- Der betrachtete Planungszeitraum beginnt zum Zeitpunkt des Formwechsels und endet dann, wenn die AfA-fähigen WG des eingebrachten BV vollständig abgeschrieben sind.
- Im BV der einbringenden PersGes befinden sich keine Anteile an KapGes. Der Anteil der abnutzbaren Wirtschaftsgüter im BV beträgt 100 %.
- Die Abschreibungen erfolgen einheitlich nach § 7 Abs. 1 S. 1, 2 EStG und sind in der Periode vollumfänglich nutzbar, in der sie entstehen.
- Es existieren keine Verlustvorträge.
- Aus Vereinfachungsgründen gleichen sich die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen aus.
- Der gewerbesteuerliche Hebesatz beträgt 550 %.
- Es wird ein Durchschnittssteuersatz von 45 % unterstellt.
- Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG werden als erfüllt angenommen.
- Die Voraussetzungen des Freibetrags gem. § 16 Abs. 4 EStG sind erfüllt und kann ggf. in Anspruch genommen werden.
- Vereinfachend wird ein Kalkulationszinssatz nach Steuern von 2 % unterstellt.
- Die Steuer auf den EG wird kumuliert betrachtet, da sich unter den Prämissen der
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1 zeigt das Berechnungsschema für den Steuerdifferenzenbarwert, wenn die im BV enthaltenen WG zum gW aufgedeckt werden. Die Spalte „Mehraufwand“ zeigt das jährliche zusätzliche AfA-Potential, welches durch die Aufdeckung der stillen Reserven erreicht wird. Die körperschaftssteuerliche Entlastung berechnet sich, indem der Mehraufwand mit dem Körperschaftssteuersatz von 15 % zzgl. SolZ multipliziert wird. Die gewerbesteuerliche Entlastung wird durch die Multiplikation mit der Gewerbesteuermesszahl i. H. v. 3,5 % und dem Gewerbesteuersatz i. H. v.
550 % berechnet. Durch Abzinsung mit dem Kalkulationszinssatz von 2 % und Addition der Barwerte der jeweiligen Perioden ergibt sich ein kumulierter Barwert von 661.298.37 €, welcher mit der Einkommensteuer + SolZ des EG i. H. v. 531.720,00 € verrechnet wird. Werden auf Grundlage des Berechnungsschemas auch Steuerdifferenzenbarwerte für den Zwischenwertansatz[26] (10 %, 25 %, 50 %, 75 %) berechnet, so lassen sich die Ergebnisse in folgender Tabelle[27] übersichtlich darstellen:
Tabelle 2: Steuerdifferenzenbarwerte des Ausgangsfalls
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung
Die Vorteilhaftigkeitsanalyse des Ausgangsfalls zeigt, dass unter den getroffenen Prämissen der Ansatz zum gW als optimal qualifiziert werden kann. Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Durchschnittssteuersatz von 45 % unterstellt wurde und der ermäßigte Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG Anwendung finden konnte. Daraus folgt eine Besteuerung des Einbringungsgewinns mit lediglich 25,2 %[28] (531.720 €). Der Barwert der Steuerentlastung beträgt 661.298,37 €, wodurch sich eine Steuerentlastung von 129.578,37 € ergibt. Der Ansatz zum ZW dagegen scheint eine vom Buchwertansatz beherrschte Variante zu sein, da beim Zwischenwertansatz in allen Varianten eine Steuermehrbelastung entsteht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bei einem wie in dem Ausgangsbeispiel unterstellten linearen Einkommensteuertarif der EG voll versteuert wird (mit 45 %), aber die Steuerbegünstigungen nicht gewährt werden.
[...]
[1] Schwedhelm, R., Unternehmensumwandlung, 2008, S.1.
[2] Vgl. Brähler, G., Umwandlungssteuerrecht, 2011, S.1.
[3] Vgl. Ronneberger, T., NWB, 27.03.2017, S. 2533.
[4] Vgl. Schiffers, J., Steuergestaltung, 1994, S. 1.
[5] Der Formwechsel einer PersGes in eine KapGes oder Genossenschaft i.S.d. § 190 UmwG vom 28. Oktober 1994 wird gem. § 25 UmwStG steuerrechtlich wie ein Einbringungsvorgang einer PersGes in eine KapGes behandelt. Vgl. dazu Patt, J., in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock (Hrsg.), Umwandlungssteuerrecht, § 25 UmwStG, Rn. 2, Januar 2012; Brähler, G., Umwandlungssteuerrecht, 2011, S. 465.
[6] Vgl. Unger, M., Optimierung, 2008, S. 65 ff.
[7] Vgl. Schreiber, U., Besteuerung, 2017, S. 396.
[8] Unter der Gesamtrechtsnachfolge wird der unmittelbaren Übergang des Vermögens mit allen Rechten und Verpflichtungen auf den Gesamtrechtsnachfolger verstanden, der völlig in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers tritt vgl. Heckschen, H., GmbHR 15.06.2014, S. 626-638.
[9] Vgl. Brähler, G., Umwandlungssteuerrecht, 2011, S. 465.
[10] Vgl. Möhlenbrock, R., in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock (Hrsg.), Umwandlungssteuerrecht, § 9 Rn. 10, 2012.
[11] Vgl. Patt, J., in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock (Hrsg.), Umwandlungssteuerrecht, § 25 Rn. 7, 2012.
[12] Vgl. BFH-Urt. vom 04.12.1996, II-B-116/96, BStBl. II 1997, S. 661; Brähler, G., Umwandlungssteuerrecht, 2011, S.465.
[13] Vgl. Boorberg, W., DStR 25.082.2017, S. 1801; Patt, J., in: Dötsch/Patt/Pung/ Möhlenbrock, (Hrsg.), Umwandlungssteuerrecht, § 25 Rn. 16, 2012.
[14] Vgl. Elschen, R./Trompeter, F., DB 1990, S. 2533 f.
[15] Für die Ermittlung des Einbringungsgewinns wird auf Abbildung 2 verwiesen.
[16] Vgl. Brähler, G., Umwandlungssteuerrecht, 2011, S. 501.
[17] Vgl. Scheffler, W./Christ, R./Mayer, G., DStR 2014, S. 1407.
[18] Die maximale Höhe des EG von 181.000 €, bei dem sich die Steuerermäßigung noch auswirkt, ergibt ich aus dem FB i.H.v. 45.000 € + 136.000 €.
[19] Vgl. BMF-Schreiben v. 11.11.2011, IV C 2 1978-b/08/10001, BStBl. 2016 I, Rn. 23.15.
[20] Vgl. ebda. Rn. 20.18 i.V.m. Rn. 03.25.
[21] Vgl. ebda. 2011, Rn. 23.15.
[22] Vgl. Scheffler, W./Christ, R./Mayer, G., DStR 2014, S.1408; Vgl. Brähler, G.,Umwand- lungssteuerrecht, 2011, S. 517.
[23] Der Barwert ist der heutige Wert zukünftiger Zahlungen, der sich durch Abzinsung des Zeitwerts ergibt. Vgl. Götze, U., Investitionsrechnung, 2014, S. 78.
[24] Vgl. Stammert, S., Umwandlung, 2009, S. 55.
[25] Vgl. Rahier, G., Vorteilhaftigkeitsanalyse, 1999, S. 88. Da beim ZW theoretisch jeder Wert zwischen dem BW und dem gW ansetzbar ist, wird sich auf ausgewählte Zwischenwertansätze beschränkt. Zur Berechnung wird an dieser Stelle auf den Anhang 1-5 verwiesen. 0-Steuersatz * ermäßigter Steuersatz = 0,45 % * 0,56 % = 0,252 bzw. 25,2 %.