Die Arbeit erörtert die Frage, durch welche Maßnahmen nach § 10c EnWG die Unabhängigkeit des ITO-Leitungspersonals gewährleistet wird. Neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sowie den Cooling-On und Off Karenzzeiten setzt sich die Bearbeitung auch mit der richtungsweisenden Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie mit dem vorangegangenen Beschluss der BNetzA intensiv auseinander. Ferner wird die grundrechtliche Bedeutung des § 10c EnWG beleuchtet.
Die Philosophie des ITO-Modells ist die Balance von Eigentum und Wettbewerb. Durch dieses Modell soll nicht nur eine verschärfte Trennung von Netz und Erzeugung/Vertrieb geschaffen, sondern auch die eigentumsgrundrechtlichen Problemstellungen des Ownership-Unbundling (OU) und des Independent System Operator (ISO) vermieden werden.
Um Wettbewerb zu generieren, ist es von elementarer Bedeutung, dass der Transportnetzbetreiber unabhängig vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist, obgleich das Netz im Konzernverbund verbleibt. Durch diesen regulatorischen Eingriff wird das natürliche Monopol überwunden, Wettbewerb simuliert sowie ein Wohlfahrtsverlust vermieden. Hierin zeigt sich das Paradox der Regulierung, die Freiheit durch Zwang erzeugt.
Die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers gewährleisten diverse unabhängigkeitssichernde Vorschriften. Insbesondere die Unabhängigkeit des Leitungspersonals ist wesentlicher Bestandteil des Modells. Die bedeutendsten Regelungen hierzu enthält Artikel 19 StromRL/GasRL beziehungsweise §10c EnWG.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Bedeutung der Unabhängigkeit im Modell des ITO
C. Rechtlicher Rahmen
I. Unionsrechtliche Vorgaben
II. Nationale Umsetzung
D. Garantie der personellen Unabhängigkeit
I. Adressaten
1. Oberste Unternehmensleitung
2. Unternehmensleitung
3. Der Unternehmensleitung unterstellte Personen
a) Adressatenkreis des §10c VI EnWG
b) Extensives Verständnis der Bundesnetzagentur
c) Enge Auslegung des OLG Düsseldorf
d) Zwischenergebnis
4. Beschäftigte des ITO
5. Ergebnis
II. Regelungsinhalt der Unabhängigkeitsvorschriften
1. Mitteilungspflicht
2. Vorvertragliche Karenzzeit
3. Nachvertragliche Karenzzeit
4. Verbot der Drittanstellung
5. Berufliche Handlungsunabhängigkeit
a) Beteiligungsverbot
b) Veräußerungspflicht
c) Vergütung
6. Unabhängigkeit des Aufsichtsrates
a) Abgrenzung zum Leitungspersonal
b) Zusammensetzung
c) Unabhängigkeitsregelungen
d) Bedeutung der Unabhängigkeitsregelungen
7. Weitere Aspekte der personellen Unabhängigkeit
8. Ergebnis
E. Verfassungsrechtliche Problematiken der Regelungen
I. Prüfungsmaßstab
II. Vor-/nachvertragliche Karenzzeiten
1. Verstoß gegen Art. 12 I GG/Art. 15 I GRCh
2. Verstoß gegen Art. 14 I GG/Art. 17 I 1 GRCh
3. Verstoß gegen Art. 2 I GG
4. Verstoß gegen Art. 3 I GG/Art. 20 GRCh
III. Verbot der Drittanstellung
IV. Berufliche Handlungsunabhängigkeit
F. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Die Philosophie des ITO-Modells ist die Balance von Eigentum und Wettbewerb.[1] Durch dieses Modell soll nicht nur eine verschärfte Trennung von Netz und Erzeugung/Vertrieb geschaffen, sondern auch die eigentumsgrundrechtlichen Problemstellungen des Ownership-Unbundling (OU) und des Independent System Operator (ISO) vermieden werden.[2]
Um Wettbewerb zu generieren, ist es von elementarer Bedeutung, dass der Transportnetzbetreiber unabhängig vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist, obgleich das Netz im Konzernverbund verbleibt.[3] Durch diesen regulatorischen Eingriff wird das natürliche Monopol überwunden, Wettbewerb simuliert sowie ein Wohlfahrtsverlust vermieden.[4] Hierin zeigt sich das Paradox der Regulierung, die Freiheit durch Zwang erzeugt.[5]
Die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers gewährleisten diverse unabhängigkeitssichernde Vorschriften. Insbesondere die Unabhängigkeit des Leitungspersonals ist wesentlicher Bestandteil des Modells. Die bedeutendsten Regelungen hierzu enthält Art. 19 StromRL/GasRL bzw. §10c EnWG.
Diese Arbeit untersucht zunächst den unionsrechtlichen und den durch die EnWG-Novelle von 2011 geschaffenen deutschen Rechtsrahmen. Ein Schwerpunkt der Arbeit liegt auf dem nicht ganz eindeutigen und breit gefächerten Adressatenkreis des §10c EnWG und auf der Frage, welche Arbeitnehmer des Unabhängigen Transportnetzbetreibers von den jeweiligen einschneidenden Vorgaben angesprochen werden. Ferner steht der Regelungsgehalt der Vorschriften im Einzelnen im Mittelpunkt. Abschließend bleibt, aufgrund der Schärfe der Vorschriften zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Leitungspersonals, die Frage, ob die Vorgaben des §10c EnWG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
B. Die Bedeutung der Unabhängigkeit im Modell des ITO
Im Rahmen der energierechtlichen Entflechtung eröffnet das dritte Energiebinnenmarktpaket den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit, den ITO als dritte Option zum OU und dem ISO-Modell einzuführen.[6] Die drei Entflechtungsvarianten stehen dabei in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis.[7] Für alle Transportnetzbetreiber, die zum 03.09.2009 eigentumsrechtlich entflochten waren bzw. zu einem späteren Zeitpunkt veräußert werden, gelten die strengen Regeln des Ownership Unbundlings nach §8 EnWG.[8] Die Stichtagsregelung wird dabei von der Bundesnetzagentur netzbezogen und nicht unternehmensbezogen ausgelegt.[9] Gehörte das betreffende Transportnetz am 03.09.2009 zum vertikal integrierten Unternehmen, ist eine Entflechtung nach dem Modell des ISO oder ITO möglich.[10]
Das Modell des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, basierend auf der Leitidee des Wettbewerbs, vermeidet eine Enteignung und fügt sich in den ordnungspolitischen Rahmen der sozialen Marktwirtschaft nach Art. 3 III 2 EUV ein.[11] Der Transportnetzbetreiber verbleibt im Konzernverbund, jedoch garantiert die regulatorische Entflechtung die Neutralität des Netzbetreibers.[12] Um dennoch die Problematik des natürlichen Monopols zu überwinden, bedarf es einer Vielzahl an inhaltlicher Anforderungen an die Unabhängigkeit des ITO, um den Spagat zwischen dem Erhalt des Eigentums am Netz auf der einen und diskriminierungsfreiem Wettbewerb auf der anderen Seite zu gewährleisten.[13] Damit der ITO vollkommene Autonomie genießen kann und so stark positioniert wird, dass er seine Aufgabe diskriminierungsfrei zu erfüllen vermag, enthalten §§10 bis 10e EnWG mannigfaltige Regelungen zur Garantie der Unabhängigkeit.[14] Elementar für die Unabhängigkeit des ITO ist die Unabhängigkeit des Leitungspersonals.
C. Rechtlicher Rahmen
I. Unionsrechtliche Vorgaben
Das ITO-Modell ist das Ergebnis des Ringens um eine „Dritte Option“ im Rahmen des 3. Energiebinnenmarktpaketes.[15] Die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Leitungspersonals bilden dabei ein Kernstück der Gewährleistungen des ITO und flankieren das Bestreben nach Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers.[16] Der ITO ist in den Art. 17 bis 23 StromRL/GasRL normiert. Maßgeblich für die Unabhängigkeit des Leitungspersonals ist Art. 19 StromRL/GasRL.
II. Nationale Umsetzung
Der deutsche Umsetzungsgesetzgeber hat die unionsrechtlichen Vorgaben des 3. Energiebinnenmarktpaketes in der EnWG-Novelle 2011 durch die §§10 bis 10e EnWG umgesetzt. Die Maßgaben des Art. 19 StromRL finden sich hierbei in §10c EnWG wieder. Die Vorschriften wurden, abgesehen von spezifischen Übergangsregelungen[17], fast wortgleich aus der Richtlinie übernommen. Zudem fällt auf, dass der Verweis für eine entsprechende Geltung der Vorschriften über die personelle Unabhängigkeit für die Beschäftigten, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt sind und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, in der Richtlinie auch die Vergütungsregelungen sowie das Anteilserwerbsverbot beinhaltet, dieses jedoch durch den Verweis in §10c VI EnWG nicht umfasst ist.
Der Gesetzgeber sah insgesamt bei der Umsetzung der Richtlinie aufgrund der Regelungsdichte der unionsrechtlichen Vorgaben insbesondere in §10c EnWG keinen bedeutenden Umsetzungsspielraum.[18]
D. Garantie der personellen Unabhängigkeit
§10c EnWG regelt die Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des ITO. Die Vorschrift beginnt mit den dem ITO obliegenden Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf Bestellung und Abberufung der obersten Unternehmensleitung (§10c I EnWG). Dieser Einstieg in die Unabhängigkeitsvorschrift ist wenig systematisch; zutreffender wäre ein Beginn mit den Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit gewesen.[19] §10c II und V EnWG legen vor- bzw. nachwirkende Karenzzeiten fest, die vor Bestellung bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einzuhalten sind. Das Anstellungsverhältnis als solches findet sich in §10c III EnWG, zudem ist an dieser Stelle ein Doppelfunktionsverbot verankert. Die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Angestellten des ITO ist in §10c IV EnWG normiert. §10c VI EnWG verweist darauf, dass §10c II 1, III und V EnWG ebenfalls für Personen gelten soll, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind.
I. Adressaten
Die Pflicht zur persönlichen Unabhängigkeit gemäß §10c EnWG umfasst keinen einheitlichen, sondern unterschiedliche Adressatenkreise. Die Vorgaben der Vorschrift gelten teilweise für die Unternehmensleitung im Allgemeinen, teils für die oberste Unternehmensleitung oder für die dieser unmittelbar unterstellten Personen sowie teilweise auch für die gesamte Belegschaft des ITO.[20] Darüber hinaus gilt §10c I bis V EnWG gemäß §10d III EnWG entsprechend für den Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
1. Oberste Unternehmensleitung
§10c EnWG spricht zunächst von der obersten Unternehmensleitung. Diese wird in §3 Nr. 29b EnWG legal definiert.Sie umfasst den Vorstand, die Geschäftsführung sowie ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen.
Eine genaue Abgrenzung der obersten Unternehmensleitung ist erforderlich, da diese zum Teil wesentlich schärferen Anforderungen an die Unabhängigkeit unterliegt als etwa die Unternehmensleitung oder die sonstigen Personen des ITO.[21]
2. Unternehmensleitung
Des Weiteren umfasst §10c EnWG die Unternehmensleitung des ITO. Diese ergänzt den Begriff der obersten Unternehmensleitung im Sinne des §3 Nr. 29b EnWG und ist begrifflich wesentlich weiter gefasst als dieser.[22] Die Unternehmensleitung bildet nach §3 Nr. 33a EnWG die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgeschrieben ist, berechtigt sind, den Unabhängigen Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Somit unterliegen neben dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung des ITO auch Prokuristen gemäß §53 HGB oder Generalbevollmächtigte[23] den Vorschriften des §10c EnWG.
3. Der Unternehmensleitung unterstellte Personen
Die dritte Gruppe des Leitungspersonals des ITO stellen die der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellten Personen dar, die für den Betrieb, die Wartung und die Entwicklung des Netzes verantwortlich sind. Auf jene sollen die Vorschriften des §10c II 1, III und V EnWG entsprechend gelten (§10c VI EnWG). §10c IV EnWG gilt für diesen Adressatenkreis expressis verbis nicht, da der Gesetzgeber in §10c VI EnWG nicht von „bis“, sondern „und“ spricht.[24]
Die Vorschrift umfasst Personen der zweiten Führungsebene, die in der Regel einzelne Geschäftsbereiche verantworten wie Abteilungs- oder Hauptbereichsleiter.[25] Diese Personen sind zumeist jene, die mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet sind, aber nicht bereits aufgrund ins Handelsregister einzutragender Vertretungsmacht in den Adressatenkreis des §10c EnWG aufgenommen wurden.[26]
a) Adressatenkreis des §10c VI EnWG
Bei der Anwendung des §10c VI EnWG eröffnet sich das Problem, welche Bereiche des Unabhängigen Transportnetzbetreibers von der Vorschrift umfasst werden. Zwar spricht der Wortlaut des §10c VI EnWG von den Personen, die der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind. Jedoch werden die Tatbestandsmerkmale „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ sowie „verantwortlich“ von der Bundesnetzagentur und dem OLG Düsseldorf unterschiedlich weit interpretiert.
b) Extensives Verständnis der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur legt den Adressatenkreis des §10c VI EnWG äußerst weit aus. Vom Anwendungsbereich der persönlichen Unabhängigkeitsregelungen erfasst seien sowohl rechtliche, kommerzielle als auch technische Verantwortungsbereiche der zweiten Führungsebene.[27] Die Auslegung des Merkmals „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ könne nicht allein auf die technischen Aufgaben reduziert werden, sondern umfasse im Zweifel sämtliche Personen der zweiten Führungsebene.[28] Letztlich hänge es von der individuellen unternehmensinternen Organisation ab, welche Fachbereiche welche Aufgaben übernehmen und entsprechende Zuständigkeiten erhielten.[29] Außerdem könne es je nach Struktur des jeweiligen ITO vorkommen, dass einige Fachbereiche der obersten Unternehmensleitung zwar unmittelbar unterstellt seien, aber dennoch netzfremde Dienste, wie beispielhaft die Aufgabenbereiche „Zentrale Dienste“, „Facility Management“ „Assistance“ oder „Sicherheit, Umwelt und Gesundheit“, wahrnehmen, sodass sie nicht von §10c VI EnWG adressiert werden.[30]
Entscheidend dafür, ob ein bestimmter Bereich des Unternehmens von §10c VI EnWG erfasst sei, sei das Merkmal der Verantwortlichkeit, das eine direkte Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnisse im Hinblick auf einen dieser Bereiche fordere.[31] Eine unterstützende Einbeziehung in einzelne Entscheidungsprozesse reiche nicht aus.[32] Diese Auslegung folgt bereits aus der Gesetzesbegründung, wonach von §10c VI EnWG jene Personen umfasst werden sollen, die zwar nicht der Unternehmensleitung angehören, aber eine vergleichbare Stellung innehätten sowie über ähnlich erheblichen Einfluss und umfangreiches Wissen über die technischen Eigenschaften und den Zustand des Transportnetzes verfügten.[33] Das Gesetz knüpfe demnach an die Möglichkeit zur Einflussnahme sowie die Verantwortung für die „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ an, die alle umfangreiche technische Kenntnisse der Eigenschaften des Netzes und seines Zustandes vermitteln und voraussetzen.[34] Welche Abteilungen genau unter das das die vom Gesetz aufgeführten Bereiche des Transportnetzbetreibers fallen, sei nach der jeweiligen Unternehmensstruktur zu ermitteln und vom Unternehmen darzulegen.[35]
c) Enge Auslegung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hingegen legt den Anwendungsbereich „für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ des §10c VI EnWG eng und netzbezogen aus.[36]
Der Wortlaut des §10c VI EnWG verdeutlicht durch die Beschränkung auf „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“, dass nur spezifische Bereiche des Netzbetreibers erfasst sein sollen.[37] Zudem werde der Anwendungsbereich durch die Verwendung des Adjektivs „verantwortlich“ weiter dahingehend eingeschränkt, dass ausschließlich diejenigen Personen der zweiten Führungsebene mit persönlicher und sachlicher Verantwortung für die drei aufgezählten Bereiche adressiert sind.[38] Zudem lasse sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine erweiterte Darlegungslast für den Netzbetreiber folgern, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass im Zweifel die gesamte zweite Führungsebene den Sperrfristen des §10c EnWG unterfallen solle.[39]
Die Systematik der Vorschrift verdeutlicht, dass durch die Formulierung „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ nicht bereits der „Netzbetrieb“ des Netzbetreibers als solcher gemeint sein kann. Der Netzbetrieb ist die alleinige Aufgabe des Netzbetreibers, sodass aus systematischer Sicht bei einem weiten Verständnis der Norm die Zusätze „Wartung oder Entwicklung des Netzes“ überflüssig wären, da diese zum Netzbetrieb zählen.[40] Mithin sei eine enge Auslegung der Vorschrift nötig, um diese Widersprüche zu vermeiden.
Daneben spricht auch die Wertung des §10d EnWG für eine enge Auslegung des Anwendungsbereiches des §10c VI EnWG. §10d EnWG erfasst noch nicht einmal die Hälfte aller Mitglieder des Aufsichtsrates des ITO. Würde §10c VI EnWG allerdings weit ausgelegt und annähernd die gesamte zweite Führungsebene in den Anwendungsbereich miteinbezogen, wodurch der von §10c VI EnWG erfasste Personenkreis über Gebühr ausgedehnt werde, da die betroffenen Personenkreise nicht in Gänze vergleichbar seien.[41]
Zudem sollen nicht alle Querschnittsaufgaben in den Anwendungsbereich des §10c EnWG fallen.[42] Zwar werde in der Gesetzesbegründung dargelegt, dass relevante Querschnittsaufgaben als für den Netzbetrieb zugehörig gelten.[43] Jedoch wäre in einem solchen Fall die gesetzliche Einschränkung des Adressatenkreises in §10c VI EnWG auf „Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes“ hinfällig, da alle Querschnittsaufgaben als karenzzeitenrelevant gelten würden und praktisch fast alle Abteilungen des ITO hierunter fielen.[44]
Eine enge Auslegung folgt auch aus der Historie der Vorschrift, begründet auf den Zusatz „Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes“, wodurch eine maßgebliche Einschränkung für die zweite Führungsebene geschaffen werden sollte.[45] Wäre eine solche Einschränkung nicht bezweckt, wäre der Zusatz bedeutungslos.[46]
§10c EnWG dient der Entflechtung, ohne jedoch eine vollständige Entflechtung zu schaffen, da das Transportnetz Teil des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen bleibt, jedoch aufgrund der Entflechtungsvorgaben zumindest faktische Unabhängigkeit erlangt.[47] Diese sollten aber nur für Beschäftigte gelten, die erheblichen Einfluss und umfangreiche Erkenntnisse der technischen Eigenschaften des Transportnetzes und seines Zustandes hätten.[48]
Ein anderer Ansatz ergibt sich auch nicht aus dem Telos der Vorschrift. Zwar könnte eine möglichst weite Auslegung des §10c VI EnWG dem Ziel der Entflechtung stärker dienen. Eine solche widerspräche allerdings sowohl den anderen aufgeführten Auslegungsgrundsätzen als auch dem Willen des europäischen Richtliniengebers sowie dem deutschen Umsetzungsgesetzgebers.[49]
Mithin sind die Tatbestandsmerkmale des §10c VI EnWG nach dem OLG Düsseldorf eng auszulegen. Von den Vorschriften zur personellen Unabhängigkeit werden folglich nur die Verantwortlichen der Bereiche Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes erfasst.
d) Zwischenergebnis
Bei der Interpretation des §10c VI EnWG gelangt die Bundesnetzagentur und das OLG Düsseldorf zu unterschiedlichen Ergebnissen. Das OLG Düsseldorf folgt streng dem Wortlaut der Vorschrift, welcher lediglich die Bereiche Betrieb, Wartung und Entwicklung des Netzes adressiert. Dieser Anwendungsbereich ist aber zu eng gefasst. Eine lebensnahe Betrachtungsweise wird allerdings ersichtlich, dass die praktisch diskriminierungsrelevanten Entscheidungen zumeist von der zweiten Führungsebene gefasst werden.[50] Ziel der Unabhängigkeitsvorschriften ist, dass das Diskriminierungspotential minimiert wird. Dieses Potential entsteht auch in Querschnittsbereichen, insoweit wäre es inkonsequent, diese nicht in den Anwendungsbereich miteinzufassen, da maßgeblich die über das Netz erworbenen Kenntnisse sind. Erstaunlicherweise zählt das OLG Düsseldorf selbst die Rechtsabteilung nicht zu den relevanten Aufgaben des Netzbetriebes, obwohl diese ausdrücklich von §10 I 2 Nr.4 EnWG zu den Kernbereichen des ITO gezählt wird.[51] Die Auffassung des OLG widerspricht auch der EU-Kommission, die eine eigene Buchhaltung, eine eigene IT-Abteilung und eine eigene Rechtsabteilung zu den nicht von dritter Seite zu erbringenden Kerntätigkeiten (sog. „core activities“) zählt.[52]
Allerdings ist die von der Bundesnetzagentur vertretene Auffassung, dass im Zweifel alle Bereiche in den Anwendungsbereich des §10c VI EnWG fallen müssen, äußerst extensiv. Der Gesetzgeber hatte dieses Problem bereits erkannt und in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass der von der Regelung erfasste Personenkreis nicht über Gebühr ausgedehnt werden könne, allerdings diejenigen Personen der zweiten Führungsebene adressiert sein sollten, die der Unternehmensleitung zwar nicht angehören, dieser aber regelmäßig berichten.[53] Aufgrund der grundrechtlichen Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch die scharfen Anforderungen, bedarf es einer umfassenden Prüfung, ob in den jeweiligen Bereichen Diskriminierungspotentiale gegeben sind oder nicht. Entscheidend für die Einbeziehung einer Abteilung muss somit das netzbezogene Wissen sein. Mithin ist eine pauschale Begrenzung des Anwendungsbereiches auf die drei genannten Bereiche nicht sachgerecht. Für die Gewährleistung personeller Unabhängigkeit und der Verhinderung von Diskriminierung müssen die strikten Vorgaben des §10c EnWG für alle Personen der zweiten Führungsebene gelten, die netzbezogenes Wissen erlangt haben. Richtigerweise nicht erfasst sind Personen, die ausnahmsweise aufgrund ihrer Expertise oder als Berater der Unternehmensleitung regelmäßig berichten.[54]
4. Beschäftigte des ITO
Die übrigen Beschäftigten des ITO werden von §10c EnWG als vierte Gruppe adressiert.[55] Hierunter werden alle Personen subsumiert, die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber stehen und nicht bereits von §10c EnWG erfasst sind.[56] Unbeachtlich ist dabei, ob die Festanstellung unbefristet oder befristet ist oder in Voll- oder Teilzeit ausgeübt wird.[57]
5. Ergebnis
Der Anwendungsbereich des §10c EnWG ist äußerst differenziert und umfasst insgesamt vier Personengruppen. Die Unterscheidung zwischen der obersten Unternehmensleitung und der Unternehmensleitung ist notwendig, auch wenn die oberste Unternehmensleitung nach §3 Nr. 33a EnWG von der Unternehmensleitung umfasst wird, da für erstere strengere Vorschriften gelten sollen.[58] Der Umfang der dritten Gruppe, nämlich die Personen, die der obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, ist in einer Gesamtschau mit dem Ziel, der Herstellung persönlicher Unabhängigkeit des Leitungspersonals des ITO zu sehen. Folglich sind die Tatbestandsmerkmale des §10c VI EnWG nicht zu eng auszulegen. Umfasst sein sollen auch diejenigen Bereiche, die zwar nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasst sind, jedoch ebenfalls mit sensiblen, diskriminierungsrelevanten Informationen in Berührung kommen. Letztlich verdeutlicht der Adressatenkreis die stringente Durchsetzung der persönlichen Unabhängigkeit, indem sogar Vorgaben für alle Beschäftigten normiert werden.
II. Regelungsinhalt der Unabhängigkeitsvorschriften
§10c EnWG ist die zentrale Norm zur Gewährleistung der personellen Unabhängigkeit beim ITO. Der Gesetzgeber reagierte durch die Vorschrift auf eine gängige Praxis der vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, Managementfunktionen vom Gesamtkonzern und Netztochter mit den gleichen Personen zu besetzen, wodurch eine über die Kontrolle der Rentabilität der Netztochter hinausgehende Unternehmenssteuerung ermöglicht wurde.[59] Überdies hätte die Gleichbehandlung der Organe eine unerwünschte Wissens- und Informationsschnittstelle begründet, woraus zusätzliche Probleme im Rahmen der informationellen Entflechtung entstünden.[60]
1. Mitteilungspflicht
§10c I 1 EnWG schreibt eine Mitteilungspflicht des Unabhängigen Transportnetzbetreibers in Bezug auf die Ernennung oder Bestätigung im Amt der obersten Unternehmensleitung an die Bundesnetzagentur vor.[61] Der für die oberste Unternehmensleitung nach §10d II 1 EnWG zuständige Aufsichtsrat hat der Regulierungsbehörde die Namen des obersten Unternehmensleitung, deren Funktion sowie die Vertragslaufzeit und –bedingungen mitzuteilen. Die Mitteilung hat unverzüglich im Sinne des §121 BGB zu erfolgen.[62]
Selbiges gilt bei Vertragsbeendigung (§10c I 2 EnWG). In diesem Falle hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Behörde vorab die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur erhält durch diese Regelungen einen umfassenden Einblick in die zentralen Personalentscheidungen des ITO.[63]
Die Personalentscheidungen des Aufsichtsrates stehen nach §10c I 3 EnWG allerdings automatisch unter dem Vorbehalt, dass die Regulierungsbehörde keine Einwände erhebt.[64] Drei Wochen nach Eingang der Mitteilung bei der Bundesnetzagentur wird deren Zustimmung fingiert, um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten.[65] Bis zu der Genehmigung bzw. deren Fiktion stehen die zivilrechtlichen Anstellungsverträge als auch die gesellschaftsrechtlichen Akte unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des §158 I BGB der Genehmigung; sie sind also schwebend unwirksam.[66] Nach der Genehmigung bzw. der Fiktion der Genehmigung werden diese ex tunc wirksam.[67]
§10c IV EnWG normiert abschließend die Gründe, weswegen die Regulierungsbehörde Einwände gegen die Entscheidung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers erheben kann. Diese bestehen zum einen in Zweifeln an der beruflichen Unabhängigkeit der ernannten Person (§10c I 4 Nr. 1 EnWG), was sowohl den Fall der Ernennung als auch die Bestätigung im Amt umfasst.[68]
Zum anderen kann die Behörde ihr Veto mit Zweifeln an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung (§10c I 4 Nr. 2 EnWG) begründen. Dabei kann nur die fehlende Berechtigung zur Entlassung angeführt werden welche grundsätzlich dann vorliegt, wenn sie aus Gründen erfolgt, die mit den Entflechtungsvorschriften nicht vereinbar sind.[69]
Durch §10c I EnWG wird die berufliche Unabhängigkeit des ITO-Managements von anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sichergestellt und gewährleistet, dass die Beschäftigungsbedingungen die Unabhängigkeit fördern und nicht konterkarieren.[70] Bedenklich erscheinen insbesondere arbeitsvertragliche Regelungen, die ein Eigeninteresse des Leitungspersonals am geschäftlichen Erfolg des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens, seiner Tochtergesellschaften oder Mehrheitsanteilseigner begründen. Das Vetorecht der Bundesnetzagentur wiederum ist auf bloße drei Wochen begrenzt, um den betroffenen Personen sowie dem Unternehmen schnellstmöglich Rechtssicherheit zu gewährleisten.[71] Die Vorschrift stellt eine Art energierechtlicher Compliance dar.[72]
2. Vorvertragliche Karenzzeit
§10c II EnWG schreibt eine Karenzzeit bei einem Wechsel in die Unternehmensleitung des ITO vor, das sogenannte „Cooling-on“. So darf die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nicht für das beherrschende vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder einem Tochterunternehmen in anderen Bereichen des Energiesektors tätig werden dürfen oder Interessens- und Geschäftsbeziehungen zu diesen unterhalten.
Die übrigen Angehörigen der Unternehmensleitung des ITO unterliegen einer Karenzzeit von sechs Monaten §10c II 2 EnWG.[73] Aufgrund des Verweises in §10c VI EnWG gelten die dreijährigen Karenzzeiten des §10c II 1 EnWG auch für die Mehrheit der Personen der 2. Führungsebene.[74] Da §10c II 2 EnWG allerdings nicht durch den Verweis erfasst wird, gelten für die übrigen Mitglieder der 2. Führungsebene jedoch überhaupt keine Karenzzeiten.[75]
Durch die „Cooling-on“-Perioden soll gewährleistet werden, dass ein Wechsel von Personen innerhalb des Konzernverbundes grundsätzlich möglich bleibt, das mit einem solchen Wechsel einhergehende Diskriminierungspotential allerdings minimiert wird.[76] Durch die dreijährigen bzw. sechsmonatigen Karenzzeiten soll sich das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem bisherigen Arbeitgeber soweit abkühlen, dass durch den Wechsel kein Diskriminierungspotential entsteht.[77]
Für die Karenzzeitenregelung gilt der Stichtag des 3. März 2012 (§10c II 3 EnWG).
3. Nachvertragliche Karenzzeit
§10c V EnWG bildet das Pendant zu §10c II EnWG und legt für Personen der Unternehmensleitung im Sinne des §3 Nr. 33a sowie für der Unternehmensleitung unterstellten Personen nach §10c VI EnWG eine vierjährige nachvertragliche Karenzzeit fest.[78] Diese schreibt vor, dass die ausscheidenden Beschäftigten nicht für das beherrschende vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder einem Tochterunternehmen in anderen Bereichen des Energiesektors tätig werden dürfen oder Interessens- und Geschäftsbeziehungen zu diesen unterhalten dürfen.[79] Hierdurch wird dem Interesse an einen funktionierenden Wettbewerb an den Transportnetzen, die grundsätzlich ein natürliches Monopol darstellen, Rechnung getragen.[80] Dies geschieht, indem durch die vierjährige Karenzzeit die sensiblen internen Informationen über den ITO und seiner Geschäftspolitik an Aktualität sowie Kontakte zu diesem und dessen Leitungspersonal an Relevanz verlieren.[81]
Die vierjährige Karenzzeit gilt im Gegensatz zu §10c II EnWG für alle Personen der Unternehmensleitung, wohingegen die vorvertragliche Warteperiode nur für die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung gilt.[82] Die „Cooling-off“ Vorschriften müssen durch arbeitsrechtliche Regelungen in die Verträge der Unternehmensleitung aufgenommen werden.[83] Allerdings wird es den betroffenen Personen durch §10c V EnWG nicht verwehrt, außerhalb des Energiesektors oder in einem anderen Drittunternehmen tätig zu werden.[84]
4. Verbot der Drittanstellung
Einen weiterer, bedeutender Aspekt der Vorschriften zur persönlichen Unabhängigkeit stellt §10c III EnWG dar. Nach §10c III 1 EnWG dürfen die Unternehmensleitung des ITO im Sinne von §3 Nr. 33a EnWG, der obersten Unternehmensleitung unterstellte Personen gemäß §10c VI EnWG sowie die sonstigen Beschäftigten weder beim Mutterkonzern noch bei einem Tochterunternehmen angestellt sein. Folglich sind Konzernanstellungsverträge untersagt.[85] Diese Verträge zeichnen sich dadurch aus, dass häufig mit Führungspersonal bloß ein Vertrag mit der Obergesellschaft geschlossen wird, obgleich der Arbeitnehmer auch noch in der Geschäftsleitung von direkten oder indirekten Beteiligungsgesellschaften tätig ist.[86] Solche Mehrfachmandate würden das Hauptanliegen des ITO-Modells untergraben, da sie darauf abzielen, Entscheidungen in den verschiedenen Gesellschaftsgruppen zu harmonisieren, Effizienzgewinne zu erzielen und zudem den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu vereinfachen.[87] Ferner sind Konzerntarifverträge, abgeschlossen durch das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen unzulässig, sofern diese den Unabhängigen Transportnetzbetreiber darin beeinträchtigen, seine gesetzlich übertragenen Aufgaben kosteneffizient zu erfüllen.[88]
§10c III 1 EnWG untersagt indessen aber nicht nur eine Drittanstellung, sondern jegliche Geschäfts- und Interessensbeziehung zwischen der Unternehmensleitung bzw. den Angestellten des ITO sowie dem Mutterkonzern bzw. dessen Tochterunternehmen. Der Wortlaut der Vorschrift ist äußerst weit und unbestimmt, allerdings ist er so zu interpretieren, dass alle dienst- oder werkvertragliche Leistungserbringungen mit Bezug zum Netz hierunter zu verstehen sind.[89] Eine wie auch immer ausgestaltete Beteiligung an einem Konzernteil außer dem ITO gilt als Interessensbeziehung.[90] Hierunter fällt insbesondere der Besitz sowie der Erwerb von Anteilen, wofür §10c IV EnWG allerdings eine Spezialregelung darstellt.[91]
In systematischer Hinsicht enthält §10c III 1 EnWG einen Widerspruch zu §10c VI EnWG. §10c III 1 EnWG adressiert sich an die Unternehmensleitung sowie alle Beschäftigten des ITO, wohingegen nach §10c VI EnWG auf eine entsprechende Anwendung des §10c III EnWG für die Personen, die der Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt sind, verweist. Somit ist der Anwendungsbereich des §10c III 1 EnWG wesentlich weiter, da er sich auf alle Beschäftigten des ITO bezieht und den Anwendungsbereich nicht auf die zweite Führungsebene beschränkt.[92] Da der Adressatenkreis des §10c III 1 EnWG erheblich umfassender ist und durch den Umsetzungsgesetzgeber keine systematische Korrektur erfolgte, ist §10c III 1 EnWG lex specialis zu §10c VI EnWG. Mithin gilt das Drittanstellungsverbot im Einklang mit den Entflechtungszielen für alle Beschäftigten des ITO.[93]
Eine im Rahmen des Verbots von Geschäfts- und Interessensbeziehungen bemerkenswerte Vorschrift stellt §10c III 2 EnWG dar. Diese nimmt von jenem Verbot die Belieferung von Energie zu marktüblichen Bedingungen zum privaten Verbrauch aus. Durch diese Ausnahmen wird können auch die Unternehmensleitung und die Beschäftigten des ITO von den Vorteilen der Liberalisierung der Energiemärkte und dem zunehmenden Wettbewerb im Strom- und Gassektor profitieren, sofern die Lieferung zu marktüblichen Konditionen erfolgt.[94] Diese Ausnahme ist unbedenklich, da aufgrund der vorausgesetzten Marktüblichkeit nur eine geringe Beeinflussungsgefahr besteht.[95]
5. Berufliche Handlungsunabhängigkeit
§10c IV EnWG regelt die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Beschäftigten des ITO. Durch die Vorschrift werden finanzielle Anreize, die Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an den Interessen des Gesamtkonzerns oder den Tochterunternehmen auszurichten, gänzlich verhindert.[96]
a) Beteiligungsverbot
(1) Regelungsgehalt des §10c IV 1 EnWG
Die Regelung des §10c IV 1 EnWG gewährleistet, dass Unternehmensleitung sowie alle weiteren Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Anteile am Gesamtkonzern oder an dessen Tochterunternehmen halten.[97] Dabei werden nicht nur Anteile im engeren Sinne, sondern auch finanzielle Instrumente, die in vergleichbarer Weise die Unabhängigkeit der Unternehmensleitung sowie der sonstigen Beschäftigten gefährden, wie beispielsweise Aktienfonds.[98] Durch diese Regelung soll bewirkt werden, dass die Adressaten der Vorschrift ihre beruflichen Entscheidungen nur von den Interessen des ITO abhängig machen.[99]
Hinsichtlich des Erwerbs der Anteile ist allerdings zu differenzieren.[100] Es soll nicht jede noch so entfernte Beteiligung, von welcher der Beschäftigte noch nicht einmal weiß, zu einer Veräußerungspflicht führen.[101] Es wird grundsätzlich zwischen einem direkten und indirekten Erwerb unterschieden.[102] Eine direkte Beteiligung ist per se nicht mit §10c IV 1 EnWG zu vereinbaren, da es den Erwerbern hierbei möglich und somit zumutbar ist, sich über die gehaltenen Beteiligungen zu informieren und selbständig die Zulässigkeit des Erwerbes bzw. Besitzes des Anteils zu beurteilen.[103] Ist die Anteilseigenschaft jedoch bloß mittelbar, ist weiter zu differenzieren. Sofern sich der Anteil in einem aktiv gemanagten Fond befindet, ist mit der Vorschrift vereinbar.[104] In solchen Fällen ist dem Beschäftigten die Zusammensetzung des Fonds zumeist gar nicht bekannt, da dieser von Dritten für ihn verwaltet wird, und der Beschäftigte im Zweifel noch nicht einmal weiß, dass ein durch ihn verübtes diskriminierendes Verhalten sich positiv auf den Fonds auswirken könnte.[105] Jedoch darf der Anteil des indirekten Erwerbs am Mutterkonzern oder seinen Tochterunternehmen im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Fonds einen erheblichen Anteil nicht überschreiten.[106]
Bei einem passiv verwalteten Indexfonds, welcher keine gezielte Auswahl an Anteilen trifft, sondern nur in die vom Aktienindex vorgegebenen Werte investiert.[107] Hierbei muss dem Erwerber klar sein, dass seine Investition auch Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder Unternehmen, welche Anteile am jenem halten, beinhalten kann.[108] Aufgrund der Notierung der jeweiligen Unternehmen kann der Betroffene zuvor prüfen, ob ein Anteilserwerb möglich sein könnte. Ein solcher Beteiligungserwerb ist dazu geeignet, den Erwerber zu einem Handeln im Sinne seiner mittelbaren Beteiligung zu verleiten und ist diesem daher, solange er für den ITO tätig ist, untersagt.[109]
(2) Adressaten des §10c IV 1 EnWG
Zu diskutieren ist, ob das Beteiligungsverbot entsprechend des Wortlautes des §10c IV 1 EnWG für alle Beschäftigten des ITO gilt, oder ob eine Modifikation des Anwendungsbereiches geboten ist, der sich an dem erlangten, sensiblen Wissen orientiert.
Der Wortlaut des §10c IV 1 EnWG adressiert sowohl die Unternehmensleitung als auch die übrigen Beschäftigten des ITO.[110] Somit setzt die Norm einen eindeutigen Adressatenkreis fest. Die Bundesnetzagentur folgt dieser Ansicht ebenfalls und modifiziert lediglich die vom Verbot umfassten Anteile.[111]
Demgegenüber tritt Pisal, der den Anwendungsbereich des Beteiligungsverbotes deutlich einschränkt. So fielen die Mitarbeiter nicht unter das Verbot des §10c IV 1 EnWG, die dem ITO zwar arbeitsvertraglich zugeordnet seien, aber nicht über die Möglichkeit verfügten, auf geschäftliche Entscheidungen Einfluss zu nehmen, die unmittelbar das Ergebnis der anderen Teile des Konzernverbundes zu beeinflussen geeignet seien.[112] Das Verbot umfasse die Beschäftigten des ITO, in deren Verantwortungsbereich netzzugangsspezifische Entscheidungskompetenzen liegen.[113] Da eine diskriminierende Zuteilung der Übertragungskapazitäten geeignet sei, den Bereichen Erzeugung und Versorgung Vorteile zu verschaffen, bestünde bei gleichzeitiger Beteiligung an den Bereichen Erzeugung und Versorgung der Anreiz, diese bei der Kapazitätszuteilung zu bevorzugen.[114]
[...]
[1] Schmidt-Preuß in: Storr, Neue Impulse für die Energiewirtschaft, S. 18.
[2] Schmidt-Preuß in: Storr, Neue Impulse für die Energiewirtschaft, S. 18.
[3] Baur in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 12, Rn. 35.
[4] Schmidt-Preuß in: Säcker, EnWG, Einl. C, Rn. 192.
[5] Schmidt-Preuß in: Storr, Neue Impulse für die Energiewirtschaft, S. 4; Schmidt-Preuß in: Säcker, EnWG, Einl. C, Rn. 192.
[6] Schmidt-Preuß, et 9/2009, S. 80; Scholtka/Baumbach, NJW 2010, S. 1118.
[7] Heitling/Wiegemann, N&R 2011, S. 239; Mohr, N&R 2015, S. 45.
[8] BR-Drs. 343/11, S. 144.
[9] BNetzA, Beschluss vom 20.12.2013, Az. BK7-12-188, S. 27; Heitling/Wiegemann, N&R 2011, S. 239 f.
[10] BR-Drs. 343/11, S. 144; Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 168.
[11] Schmidt-Preuß in: FS Säcker, S.969.
[12] Schmidt-Preuß in: Bien/Ludwigs, Das europäische Kartell- und Regulierungsrecht der Netzindustrien, S. 36.
[13] De Wyl/Finke in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, §4, Rn. 9; Gundel/Germelmann, EuZW 2009, S.766; BR-Drs. 343/11, S. 147.
[14] Schmidt-Preuß, et 9/2009, S. 84.
[15] Klees, EnWG, S. 129; Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 39; Schmidt-Preuß in: Storr, Neue Impulse für die Energiewirtschaft, S. 18.
[16] Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 177; Kühling/Pisal, RdE 2010, S. 162.
[17] Solche finden sich u.a. in §10c II 3 EnWG, der den zeitlichen Geltungsbereich der Cooling-On Vorschriften regelt, in §10c III 2 EnWG, welche eine Ausnahmeregelung für die privaten Energiebelieferung darstellt, sowie für den Verkauf von Anteilen in §10 IV 2 EnWG.
[18] BR-Drs. 343/11, S. 119.
[19] Rademacher, S. 222.
[20] Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 11; Rademacher, S. 223.
[21] BT-Drs. 17/6072, S. 52; Schex in: Kment, EnWG, §3, Rn. 79; Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 177.
[22] Schex in: Kment, EnWG, §3, Rn. 89; Boesche in: Säcker, BK, §3, Rn. 170.
[23] Zum Teil wird vertreten, dass die Generalbevollmächtigten nicht von dem Begriff der Unternehmensleitung iSd §3 Nr.33a erfasst seien, da die Generalvollmacht nach hM nicht in das Handelsregister einzutragen sei, vgl. Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 12; Spindler in: Müko AktG, §78, Rn. 108; Fleischer in: Spindler/Stilz, AktG, §78 , Rn. 52. A.A.: BR-Drs. 343/11, S. 128; Schex in: Kment, EnWG, §3, Rn. 89; BNetzA, Hinweispapier, S. 39.
[24] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 6.
[25] Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S.12; BR-Drs. 343/11, S. 160.
[26] Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 178; Rademacher, S. 225.
[27] BNetzA, BK7-12-027, S. 41; BNetzA, BK7-12-032, S.50.
[28] BNetzA, BK7-12-027, S. 41; BNetzA, BK7-12-032, S.50.
[29] BNetzA, BK7-12-032, S.51.
[30] BNetzA, BK7-12-032, S.51.
[31] BNetzA, BK7-12-032, S.51.
[32] BNetzA, BK7-12-032, S.51.
[33] BT-Drs. 17/6072, S.64; BNetzA, BK7-12-032, S.52.
[34] BNetzA, BK7-12-032, S.52.
[35] BNetzA, BK7-12-032, S.52.
[36] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 583 f; N&R 2015, S. 42 f.
[37] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 583; N&R 2015, S. 42.
[38] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 583; N&R 2015, S. 42 f.
[39] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 583; N&R 2015, S. 42 f.
[40] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43.
[41] BT-Drs. 343/11, S.160.
[42] OLG Düsseldorf, ZNER 2014, S. 583; N&R 2015, S. 43.
[43] BT-Drs. 343/11, S.147
[44] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43.
[45] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43.
[46] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43
[47] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43.
[48] BR-Drs. 343/11, S. 159 f.
[49] OLG Düsseldorf, ZNER, 2014, S. 584; N&R 2015, S. 43 f.
[50] Mohr, N&R 2015, S. 48.
[51] Mohr, N&R, 2015, S. 49.
[52] Europäische Kommission, Commission Staff Working Document, 2010, S.5.
[53] BR-Drs. 343/11, S. 160.
[54] BR-Drs. 343/11, S. 160.
[55] BT-Drs. 17/6072, S. 63; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 5; Rademacher, S. 225.
[56] Rademacher, S. 225; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 5.
[57] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 5.
[58] Dies gilt insbesondere für die Meldepflichten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an die Bundesnetzagentur gemäß §10c I EnWG für Einstellungen bzw. Vertragsbeendigungen, gegen welche die Behörde Einwände erheben kann.
[59] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 1; Bourwieg/Miller, RdE 2008, S. 231.
[60] Bourwieg/Miller, RdE 2008, S. 231; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 1.
[61] Schmidt-Preuß, et 9/2009, S. 85; Rademacher, S. 230; Pisal, S. 287; Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 2.
[62] Rademacher, S. 230; Klees, EnWG, S. 133; Pisal, S. 287; Knauff in: Kment, EnWg, §10c, Rn. 2.
[63] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 2.
[64] BT-Drs. 343/11, S. 156; Pisal, S. 287; Rademacher, S. 230; Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 3;
[65] BT-Drs. 343/11, S. 156; Rademacher S. 230; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 7; Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 3.
[66] BNetzA, Hinweispapier, S. 40; Knauff in: Kment, EnWG§10c, Rn. 3; Säcker/Mohr, §10c, Rn. 3.
[67] BNetzA, Hinweispapier, S. 40.
[68] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 4, Hölscher in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, §10c, Rn. 8.
[69] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 4.
[70] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 9.
[71] BR-Drs. 343/11, S. 156; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 9.
[72] Schmidt-Preuß, et 2009, S. 87.
[73] BR-Drs. 343/11, S. 156; Stuhlmacher/Stappert/Schoon/Jansen, Energierecht, Kap. 1, Rn. 131.
[74] Für die genauen Adressaatenkreise, s.o.
[75] Rademacher, S. 228.
[76] Büdenbender, Entflechtungskonzepte für Stromübertragungsnetze, S. 72; BNetzA, Hinweispapier, S.40.
[77] Baur in: Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, Kap. 12, Rn. 44; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S.12.
[78] BNetzA, Hinweispapier, S. 41; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 18.
[79] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 13.
[80] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 13; BT-Drs. 17/0672, S. 64.
[81] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 13.
[82] Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[83] BNetzA, Hinweispapier, S. 41.
[84] Knauff in: Kment, EnWG, §10c, Rn. 14.
[85] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 22; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[86] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 22; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[87] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 22; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[88] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 22; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[89] Pisal, S. 289f; BNetzA, Hinweispapier, S. 42; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 23.
[90] Pisal, S. 290.
[91] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 23; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 13.
[92] Vgl. Pisal, S. 290, das gleiche Problem stellt sich bei der unionsrechtlichen Grundlage des §10c III und VI EnWG. Die Ungenauigkeit des Richtliniengebers wurde vom deutschen Gesetzgeber nicht beseitigt oder aber als lex specialis bewusst übernommen.
[93] Pisal, S. 290.
[94] BNetzA, Hinweispapier, S. 42; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 24.
[95] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 24; Säcker/Mohr, N&R Beilage 2/2012, S. 14.
[96] Rademacher, S. 229.
[97] BNetzA, Hinweispapier, S. 42.
[98] BNetzA, Hinweispapier, S. 42.
[99] Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 27.
[100] BR-Drs. 343/11, S. 158; Pisal, S. 291f; BNetzA, Hinweispapier, S. 42; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 28.
[101] Pisal, S. 291.
[102] Pisal, S. 291; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 28.
[103] Pisal, S. 291.
[104] Pisal, S. 291; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 28.
[105] Pisal, S. 291f; Säcker/Mohr in: Säcker, BK, §10c, Rn. 28.
[106] BNetzA, Hinweispapier, S. 43; Pisal, S. 292; Säcker/Mohr in: BK, §10c, Rn. 28.
[107] Pisal, S. 292.
[108] Pisal, S. 292.
[109] Pisal, S. 292.
[110] BR-Drs.343/11, S. 158.
[111] BNetzA, Hinweispapier, S. 42f.
[112] Pisal, S. 292.
[113] Pisal, S. 292.
[114] Pisal, S. 292.