Der § 28 StGB. Eine äußerst beliebte Norm in strafrechtlichen Arbeiten, insbesondere im Zusammenhang mit den Tötungsdelikten, § 212 und § 211 StGB. Gleichzeitig aber zählt sie zu den unbeliebtesten Vorschriften des Strafrechts bei den Studenten, was vor allem auf die besonders umstrittenen Rechtsfolgen im Bezug auf die Teilnahme am Mord zurückzuführen ist.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Regelung des § 28 StGB und hat ihren Schwerpunkt in der Bedeutung dieser Norm im Rahmen der § 212 und § 211 StGB. Es soll zunächst die Anwendbarkeit des § 28 StGB im Allgemeinen und im Anschluss die beiden Absätze der Norm getrennt voneinander anhand der jeweils vertretenen Ansichten im Hinblick auf die Teilnahme am Mord erläutert werden. Außerdem sollen die möglichen Auswirkungen einer potentiellen Reform der Tötungsdelikte auf den Streit bezüglich § 28 StGB beschrieben werden.
Inhaltsverzeichnis
Die Bedeutung des § 28 StGB im Rahmen von § 212 und § 211 StGB
A. Einleitung
B. Die Anwendbarkeit des § 28 StGB
I. Besondere persönliche Merkmale
II. Tat- und täterbezogene Mordmerkmale
1. Täterbezogene Merkmale
2. Tatbezogene Merkmale
3. Unterscheidung im Rahmen des § 211 StGB
C. Die Bedeutung des § 28 StGB im Rahmen von § 211 und § 212 StGB
I. Die Rechtsprechung – § 28 I StGB und strafbegründende Merkmale
1. Argumente der Rechtsprechung
2. Abweichungen in der Rechtsprechung
3. Anwendung von § 28 I StGB
II. Die herrschende Lehre – § 28 II StGB und strafmodifizierende Merkmale
1. Eigenes Argument der herrschenden Lehre
2. Die Gegenansicht entkräftenden Argumente
3. Anwendung des § 28 II StGB
III. Mittäterschaft
IV. Konstellationen
1. Erste Konstellation: täterbezogenes Merkmal nur beim Täter
a) Die Ansicht des BGH
b) Die Ansicht der herrschenden Lehre
2. Zweite Konstellation: täterbezogenes Merkmal nur beim Teilnehmer
a) Die Ansicht der Rechtsprechung
b) Die Ansicht der Literatur
3. Dritte Konstellation: „gekreuzte Mordmerkmale“
a) Die Lösung der Literatur
b) Das Problem der Rechtsprechung
4. Stellungnahme
D. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Bedeutung und Anwendung von § 28 StGB im Kontext der Tötungsdelikte (§ 211 und § 212 StGB), insbesondere bei der Teilnahme am Mord. Zentrales Ziel ist die Klärung, ob täterbezogene Mordmerkmale als strafbegründende (§ 28 I StGB) oder strafmodifizierende (§ 28 II StGB) Merkmale zu werten sind, wobei das rechtssystematische Verhältnis zwischen Grunddelikt und Qualifikation analysiert wird.
- Anwendbarkeit und Funktion des § 28 StGB bei Tötungsdelikten
- Abgrenzung von tatbezogenen und täterbezogenen Mordmerkmalen
- Gegenüberstellung der Auffassungen von Rechtsprechung (BGH) und herrschender Lehre
- Analyse verschiedener Fallkonstellationen (Teilnahme, Mittäterschaft, gekreuzte Mordmerkmale)
- Diskussion möglicher Reformansätze der Tötungsdelikte
Auszug aus dem Buch
Die Anwendbarkeit des § 28 StGB
Die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt grundsätzlich von der Tat des Haupttäters ab. Diese muss tatbestandlich und rechtswidrig sein, nicht jedoch zwingend schuldhaft, was sich vor allem neben § 26 und § 27 I StGB aus § 29 StGB entnehmen lässt, wonach jeder Beteiligte unabhängig von der Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft wird. Es besteht also eine limitierte Akzessorietät der Anstiftung und der Beihilfe und deren Strafbarkeit setzt eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat voraus.
Erfüllt also ein Teilnehmer in gleicher Weise wie der Haupttäter ein Mordmerkmal, kommt es problemlos zu seiner Bestrafung wegen Mordes. Probleme entstehen jedoch dann, wenn Täter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale aufweisen oder der Teilnehmer sogar gar kein entsprechendes Merkmal aufweist. Hier wird der § 28 StGB relevant, der eine sogenannte „Akzessorietätslockerung“ darstellt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik des § 28 StGB im Kontext der Mord- und Totschlagsdelikte ein und definiert den Schwerpunkt der Untersuchung.
B. Die Anwendbarkeit des § 28 StGB: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen der Akzessorietät und definiert, welche Merkmale als „besondere persönliche Merkmale“ im Sinne der Norm anzusehen sind.
C. Die Bedeutung des § 28 StGB im Rahmen von § 211 und § 212 StGB: Hier werden die konträren Ansichten der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre hinsichtlich der Einordnung von Mordmerkmalen gegenübergestellt und deren Auswirkungen auf die Teilnahme analysiert.
D. Zusammenfassung und Ausblick: Das Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die zukünftige Relevanz des Streits vor dem Hintergrund geplanter Reformen der Tötungsdelikte.
Schlüsselwörter
§ 28 StGB, Mord, Totschlag, Akzessorietätslockerung, täterbezogene Merkmale, tatbezogene Merkmale, Teilnahme, Anstiftung, Beihilfe, BGH, herrschende Lehre, Qualifikationstatbestand, Mordmerkmale, Mittäterschaft, Rechtsreform.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung des § 28 StGB bei der Teilnahme an Tötungsdelikten, insbesondere bei der Frage der Zurechnung von Mordmerkmalen bei Anstiftern und Gehilfen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die Auslegung des Verhältnisses zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) sowie die Differenzierung zwischen strafbegründenden und strafmodifizierenden Merkmalen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das primäre Ziel ist die kritische Evaluation, ob § 28 I StGB oder § 28 II StGB auf täterbezogene Mordmerkmale anzuwenden ist, um eine widerspruchsfreie Teilnahmehaftung zu gewährleisten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die dogmatische Analyse von Gesetzessystematik, Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Literaturmeinungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die unterschiedlichen Ansichten zur Systematik der Tötungsdelikte sowie konkrete Fallkonstellationen wie die „gekreuzte Mordmerkmale“ diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Mordmerkmale, Akzessorietätslockerung, Qualifikation, Teilnahme, Täterbezogenheit und Strafrahmenverschiebung.
Wie unterscheidet sich die Sichtweise des BGH von der Lehre?
Der BGH sieht Mord und Totschlag als selbstständige Delikte an und wendet § 28 I StGB an, während die Lehre Mord als Qualifikation zum Totschlag versteht und § 28 II StGB bevorzugt.
Was ist unter der Konstellation der „gekreuzten Mordmerkmale“ zu verstehen?
Dies beschreibt einen Fall, in dem der Täter ein Mordmerkmal erfüllt, der Teilnehmer jedoch ein anderes Mordmerkmal aufweist, was die dogmatische Zurechnung erschwert.
Welche Reformbestrebungen werden im Ausblick erwähnt?
Es wird auf Pläne des Justizministeriums verwiesen, die Tötungsdelikte zu reformieren, um verfassungsrechtliche Probleme und systematischer Unstimmigkeiten zu beseitigen.
- Quote paper
- Hiba Tfeili (Author), 2016, Die Bedeutung des § 28 StGB im Rahmen von § 212 und § 211 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/378256