Freie Berufe und Berufsverbände in Deutschland - Definitionen und allgemeiner Überblick
In der wissenschaftlichen Literatur wurde der Begriff Freier Beruf erstmalig von Heuß (1916) verwendet. Er konstatiert: „Der geläufige Begriff des „freien Berufes“ ist dabei jedoch nur eine überlieferte Sprachgewöhnung, mit der man in concreto nicht viel anfangen kann.“ Nachfolgend zählt Heuß Berufe auf, die in die Gruppe der Freien Berufe eingeordnet werden könnten: „Arzt, Rechtsanwalt, Schriftsteller, der bildende Künstler, der Schauspieler, der Musiker ...“. Bestimmende Merkmale für die Einordnung als Freier Beruf sind für Heuß die ‚gesonderte Art der Berufsausübung’, das ‚rechtliche Verhältnis zum Staat’ und das ‚Verhältnis zur übrigen Volksgemeinschaft’.
Die Begriffsbestimmung von Heuß – ohne von ihm explizit als solche genannt zu werden – legte schon 1916 das Fundament für das Prinzip weiterer (sozialwissenschaftlicher) Beschreibungen des Begriffes Freier Beruf: Neben der Nennung begriffsbestimmender Merkmale zählt der Verfasser einige Berufe auf, die er als Freie Berufe ansah. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde in jüngster Zeit bspw. auch von Paic (2009), Hösel (2010) und Kämmerer (2010) gewählt.
Auch in den beiden derzeit in Deutschland existierenden Legaldefinitionen werden die Freien Berufe nach dem oben genannten Muster beschrieben: Sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) werden zunächst Berufe aufgezählt, die in dem jeweiligen Gesetz als Freie Berufe angesehen werden, es werden aber auch begriffsbestimmende Merkmale genannt, die eine Einordnung von weiteren Berufen als Freie Berufe möglich machen.
Inhaltsverzeichnis
1 Begriffsbestimmung: Freier Beruf
2 Die Bedeutung Freier Berufe
2.1 Entwicklung und Struktur der Freiberuflichkeit in Deutschland
2.2 Die Freien Berufe und ihre gesellschaftliche Bedeutung
3 Die Organisierung freiberuflicher Interessen
Literaturverzeichnis
1 Begriffsbestimmung: Freier Beruf
In der wissenschaftlichen Literatur wurde der Begriff Freier Beruf erstmalig von Heuß (1916) verwendet. Er konstatiert: „Der geläufige Begriff des „freien Berufes“ ist dabei jedoch nur eine überlieferte Sprachgewöhnung, mit der man in concreto nicht viel anfangen kann.“1 Nachfolgend zählt Heuß Berufe auf, die in die Gruppe der Freien Berufe eingeordnet werden könnten: „Arzt, Rechtsanwalt, Schriftsteller, der bildende Künstler, der Schauspieler, der Musiker ...“. Bestimmende Merkmale für die Einordnung als Freier Beruf sind für Heuß die ‚gesonderte Art der Berufsausübung’, das ‚rechtliche Verhältnis zum Staat’ und das ‚Verhältnis zur übrigen Volksgemeinschaft’2.
Die Begriffsbestimmung von Heuß - ohne von ihm explizit als solche genannt zu werden - legte schon 1916 das Fundament für das Prinzip weiterer (sozial- wissenschaftlicher) Beschreibungen des Begriffes Freier Beruf: Neben der Nen- nung begriffsbestimmender Merkmale zählt der Verfasser einige Berufe auf, die er als Freie Berufe ansah3. Eine ähnliche Vorgehensweise wurde in jüngster Zeit bspw. auch von Paic (2009), Hösel (2010) und Kämmerer (2010) gewählt.
Auch in den beiden derzeit in Deutschland existierenden Legaldefinitionen wer- den die Freien Berufe nach dem oben genannten Muster beschrieben: Sowohl im Einkommensteuergesetz (EStG) als auch im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) werden zunächst Berufe aufgezählt, die in dem jeweiligen Gesetz als Freie Berufe angesehen werden4, es werden aber auch begriffsbestimmende Merkmale genannt, die eine Einordnung von weiteren Berufen als Freie Berufe möglich machen5,6.
Die Bestimmung des Begriffs Freier Beruf erfolgt in der vorliegenden Arbeit durch die Benennung begriffsbestimmender Merkmale, die in der wissenschaftlichen Literatur als typische Merkmale7 dieser Berufe angesehen werden und die hier auf der folgenden Definition Freier Berufe basieren:
„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer berufli- cher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unab- hängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsver- tretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Quali- tät und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis ge- währleistet und fortentwickelt.“8
Die begriffsbestimmenden Merkmale eines Freien Berufs sind demzufolge also:
- besondere berufliche Qualifikation
Unter diesem Merkmal soll besonders ein vor der Berufsausübung abgeschlos- senes universitäres Hochschulstudium der freiberuflich Tätigen als eine hinrei- chende Bedingung verstanden werden9. Weiter- bzw. Fortbildungen der freibe- ruflich Tätigen gelten - nach einem universitären Hochschulstudium - als weite- re ergänzende Bedingungen10 ; die Teilnahme an solchen Maßnahmen dient dem Zweck, auf dem aktuellen Wissensstand im jeweiligen Tätigkeitsbereich zu sein und somit die berufliche Qualifikation weiter zu fundieren11 bzw. neues Wissen zu weiteren Fachgebieten zu gewinnen. Hier soll unter einer ‚besonderen beruf- lichen Qualifikation’ die notwendige Bedingung erfüllt sein, dass eine qualifi- zierte Ausbildung12 der Berufsausübenden vor Berufszugang vorhanden sein muss, um „... die Gesellschaft gegenüber Handlungen beruflich unqualifizierter zu schützen ...“13.
- geistig-ideelle Leistungen
Unter geistig-ideellen Leistungen sollen in der vorliegenden Arbeit (überwie- gend immaterielle) Ergebnisse der Berufsausübung von Freiberuflern verstanden werden, die zum einen auf geistiger Arbeit beruhen und die zum anderen ideell im Sinne einer „... ethische[n] Verpflichtung in der Berufsausübung und ... [der] daraus resultierende[n] Zurückhaltung in der Verfolgung wirtschaftlicher Ziele ...“ sind14. Geistige Arbeit umfasst hier eine Tätigkeit, durch die einzigartige Er- gebnisse geschaffen werden; diese Tätigkeit ist „... damit nicht standardisierbar, [wird] nicht repetitiv erbracht ...“15. Die hier beschriebenen geistig-ideellen Leistungen16 werden persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig erbracht.
- persönlich
Persönlich erbrachte Leistungen umfassen hier Ergebnisse der Berufsausübung eines Freiberuflers, die gänzlich bzw. überwiegend durch ihn selbst erbracht werden und bei dessen Entstehung die erforderlichen Entscheidungen hauptsächlich ebenfalls durch ihn selbst getroffen werden. Falls die Ergebnisse mit Unterstützung „... fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte ...“17 erbracht werden, dann sollte der freiberuflich Tätige sie leitend und beaufsichtigend verantworten. Eine durch einen Freiberufler erbrachte geistig-ideelle Leistung wird zudem dadurch charakterisiert, dass sie einzigartig im Sinne einer nicht ersetzbaren bzw. einer nicht reproduzierbaren Leistung durch ‚fachlich vorgebildete Arbeitskräfte’ ist18.
- eigenverantwortlich
Der Aspekt der Eigenverantwortlichkeit bei der Berufsausübung eines Freiberuf- lers bedeutet zunächst, dass er mit seiner Arbeit hauptsächlich nur sich selbst gegenüber verantwortlich ist. Diese Verantwortung kann er im Wesentlichen nur dann tragen, wenn er seine Urteile selbst bildet und auch seine Entscheidungen selbst fällt, somit dann also weisungsunabhängig ist. Die Eigenverantwortlich- keit umfasst demzufolge die fachliche Unabhängigkeit (s.u.)19. Der Beruf wird eigenverantwortlich und üblicherweise auch auf eigene Rechnung ausgeübt, was eine mögliche (wirtschaftliche) Selbständigkeit widerspiegelt20.
- fachlich unabhängig
Fachliche Unabhängigkeit bei der Erbringung geistig-ideeller Leistungen bedeu- tet zunächst, dass ein Freiberufler unabhängig von Weisungen Dritter sein soll. Zudem sollte er bei seiner Berufsausübung in seinen Entscheidungen frei sein. Wird der Fokus bei diesem Merkmal hauptsächlich auf die Unabhängigkeit ge- legt, bekommt der Aspekt der (wirtschaftlichen) Selbständigkeit besondere Gel- tung21.
- Leistungen, im gemeinsamen Interesse von
- Auftraggeber
Vor dem Hintergrund der weiter unten beschriebenen Kategorisierung verschie- dener Freier Berufe können Auftraggeber, die Leistungen der Freien Berufe in Anspruch nehmen, differenziert beschrieben werden. So werden Auftraggeber von im heilkundlichen Bereich tätigen Freiberuflern im Allgemeinen als Patien- ten bezeichnet. Speziell bei Psychologen werden Patienten auch als Klienten bezeichnet22. Die Heterogenität der im Bereich der Freien Kulturberufe Tätigen lässt eine detailliertere Beschreibung der Auftraggeber nur schwer zu23. Auftraggeber Freier rechts-, wirtschafts- und steuerberatender Berufe werden i.d.R. als Mandanten oder Klienten bezeichnet. Im Bereich Freier technischer und naturwissenschaftlicher Berufe kann von Kunden und auch von Verbrauchern als Auftraggebern gesprochen werden24.
- Allgemeinheit
Die Leistungen von Freiberuflern werden üblicherweise vor dem Hintergrund einer Orientierung am Gemeinwohl erbracht25. Angelehnt an die weiter unten beschriebene Kategorisierung verschiedener Freier Berufe kann im Allgemeinen von einer gemeinwohlorientierten Tätigkeit ausgegangen werden, wenn es sich um die Gesundheitspflege, die Kulturpflege (zu der sowohl politische Mei- nungsbildung als auch wissenschaftliche und pädagogische Tätigkeiten gehö- ren), die Rechts- und Wirtschaftspflege (zu der auch die Steuerrechtspflege ge- hört) und zudem noch die Gebäude-, Infrastruktur- und Landschaftspflege (zur Erhaltung und Erhöhung der Lebens- und Umweltqualität) handelt. Die in allen vier aufgezählten Bereichen erbrachten gemeinwohlorientierten Leistungen spiegeln das Angebot eines ‚öffentlichen (bzw. meritorischen) Gutes’ durch Freiberufler wider26.
Durch die Berücksichtigung der Interessen sowohl des Auftraggebers als auch der Allgemeinheit bedarf es einer fallweisen Bewertung der beruflichen Gege- benheiten durch den Freiberufler und der anschließenden Entscheidung zur Erbringung seiner Leistung, dies stets mit Blick auf die ‚zentralwertbezogene Eigenverantwortlichkeit’, wonach es dem Freiberufler gestattet sei, von den In- teressen seines Auftraggebers abzusehen, wenn bestimmte Interessen der Allgemeinheit geschützt werden müssen27.
- Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe ...
Regeln für die Berufsausübung eines Freiberuflers werden durch das Berufs- bzw. Standesrecht28 einer Berufsgruppe (also bspw. für die Berufsgruppe der Ärzte) festgelegt. Das Berufs- bzw. Standesrecht kann auf verschiedene Weisen bestimmt werden29: durch Gesetze des parlamentarischen Gesetzgebers, durch Rechtsverordnungen der Exekutive (basierend auf gesetzlicher Grundlage)30, durch Kammer- oder Vereinssatzungen oder durch so genannte Richtlinien.
- ... der staatlichen Gesetzgebung
Das durch den Staat gesetzte Recht gilt für ‚alle’ Freiberufler. Zwar gibt es in Deutschland keine eindeutige Legaldefinition des Begriffes Freier Beruf31, dennoch gelten die staatlichen Regelungen für ‚alle’ Freiberufler, die in dem jeweiligen Gesetz explizit genannt bzw. beschrieben sind. Dies wird so bspw. im EStG, im PartGG und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gehandhabt32. Bei den Inhalten des Standesrechts handelt es sich hingegen um Modifikationen des allgemeinen (durch staatliche Gesetzgebung gesetzten) Rechts, das für ‚alle’ Freiberufler gilt, oder um gänzlich neu gesetztes (Standes-)Recht, das explizit für eine bestimmte freiberufliche Gruppe gilt.
- ... oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts
Das durch die jeweilige Berufsvertretung festgelegte Recht gilt für die Freiberufler, die Mitglied in ihrer berufsspezifischen Kammer oder ihrem jeweiligen Berufsverband sind. Neben der Möglichkeit, Richtlinien festzulegen, besteht für die Berufsvertretungen auch die Möglichkeit, die Einhaltung der Richtlinien zu überwachen und bei Nichteinhaltung der Regeln ihre Mitglieder zu disziplinieren33. Das von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzte ren33. Das von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzte Recht spiegelt im Wesentlichen Berufsausübungsregeln wider, die einzuhaltende Verhaltensstandards wie bspw. ethische Richtlinien vorgeben34.
- diese spezifischen berufsrechtlichen Bindungen gewährleisten und entwi- ckeln fort
- Professionalität
Die Professionalität freiberuflicher Leistungen wie Beratung und Vertretung ih- rer Auftraggeber gründet auf der besonderen beruflichen Qualifikation (s.o.). Die überwiegend personenbezogenen Leistungen der Freiberufler werden durch die Verbindung ihres Wissens und Könnens neutral und fachlich unabhängig erbracht35.
- Qualität
Besonders die Pflichtmitgliedschaft von Freiberuflern in ihren jeweiligen Kam- mern hat durch die Berufsaufsicht der Standesvertretung ein qualitätssicherndes Dienstleistungsangebot als Konsequenz36. Die Berufsaufsicht, die in ähnlicher Form wie bei den Kammern auch Berufsverbänden obliegt, umfasst vor allem die (teilweise) Setzung und Überwachung37 von Berufszugangs- und Berufsaus- übungsregeln. So werden bspw. Standards für Aus-, Fort- und Weiterbildung gesetzt (vgl. oben die Ausführungen zu den besonderen beruflichen Qualifikati- onen). Neben diesen Qualifikationen werden zusätzlich auch berufsspezifische Anforderungen an die persönliche Eignung der Freiberufler festgelegt: Für Ärzte ist es bspw. erforderlich, dass sie gesund und zuverlässig sind, für Wirtschafts- prüfer sind geordnete wirtschaftliche Verhältnisse wichtig38. Neben den genann- ten Aspekten gelten auch wettbewerbliche Regeln in Form eines eingeschränk ten Preiswettbewerbs39 und eines (z.T. gelockerten) Werbeverbots40 als qualitätssichernd.
- das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis
Die Gewährleistung und Fortentwicklung des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und Freiberufler umfasst besonders die Geheimhaltung von bei der Berufsausübung anvertrauten Informationen seitens des Freiberuflers und zudem noch das Vertrauen eines Auftraggebers, dass „... fachliche Kenntnisse, Fähig- keiten und Erfahrungen ... nach besten Kräften ein[ge]setzt...“ werden und dass zudem „... auf die persönliche Integrität, Korrektheit und Ehrlichkeit gerichtet ...“ ist41. Zu Ersterem: Die staatliche Gesetzgebung regelt die Schweigepflicht bezüglich anvertrauter Geheimnisse in § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)42. Zu Letzterem: Das Vertrauen eines Auftraggebers ist vor allem bedingt durch Asymmetrien, besonders im Hinblick auf „„Informationsasymmetrien“ über die Notwendigkeit, den Wert und die Qualität einer Dienstleistung...“43.
Der Zweck der hier gewählten Definition ist, Berufe zu identifizieren, die einem ‚Realtypus’ eines Freien Berufs ähnlich bzw. unähnlich sind44. Die Definition wird hier also als Typusbegriff verstanden45 ; dies hat zur Folge, dass Berufe ge- ordnet werden können, dass eine Klassifizierung von Berufen als Freie Berufe
[...]
1 Heuß (1916), S. 237.
2 Zwar hat schon Triepel 1911 „...den Rechtsanwalt, den Patentanwalt, Privatdozenten, Arzt und Notar als eigene soziale Gruppe anerkannt“, diese allerdings nicht als Freie Berufe benannt, sondern als „staatlich gebundene Berufe“ bzw. als ‚Halbbeamte’ angesehen. Vgl. Michalski (1989), S. 21f..
3 Auch Triepel hat - ähnlich wie Heuß - in seiner Beschreibung der staatlich gebundenen Berufe begriffsbestimmende Merkmale wie bspw. die ‚Gebundenheit der Berufserfüllung’, die ‚Gestaltung der Berufspflichten’ und die ‚Beaufsichtigung durch den Staat’ aufgeführt, vgl. hierzu Sodan (1997), S. 137f..
4 Im EStG in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 (EStG zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386)), im PartGG in § 1 Abs. 2 (PartGG zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026)).
5 Im EStG in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und S. 3, im PartGG in § 1 Abs. 2.
6 Vgl. Sodan (1997), S. 36, zur einführenden Diskussion der Frage, ob es sich bei den Definitionen im EStG und im PartGG um Legaldefinitionen handelt.
7 Deneke (1956), S. 113, bezeichnet typische Merkmale als Wesensmerkmale Freier Berufe.
8 Vgl. BFB (1995), S. 229.
9 Vgl. hierzu bspw. BT-Drs. 8/3139, S. 7, und auch Sodan (1997), S. 79, der in diesem Zusammenhang von einer „qualifizierten Ausbildung“ ausgeht, die als „typisches Merkmal des Freien Berufs“ angesehen werden kann. In manchen Fällen wird auch von einer ‚schöpferischen Begabung’ gesprochen (gerade dann, wenn es sich um Kulturberufe handelt, deren Ausübung nicht notwendigerweise eine ‚besondere berufliche Qualifikation’ im hier beschriebenen Sinn erfordert). Vgl. zu Letzterem bspw. Kämmerer (2010), S. H 18f., und auch Taupitz (1991), S. 49ff..
10 Die Bedeutung von Fort- und Weiterbildungen wird bspw. durch die Definition Freier Berufe durch den Schweizerischen Verband freier Berufe unterstrichen: Leistungen werden auf Grundlage beruflichen Wissens erbracht, das „... durch umfassende Aus- und Weiterbildung sowie stete Fortbildung erlangt und bewahrt wird.“, vgl. Bericht des Bundesrates (2003), S. 25.
11 Um bspw. die Berufsbezeichnung ‚beratender Ingenieur’ (als einem Freien Beruf im hier definierten Sinn) tragen zu dürfen, bedarf es der Eintragung in die ‚Liste der Beratenden Ingenieure’ einer Ingenieurkammer eines Bundeslandes, vgl. § 5 Abs. 1 des Musteringenieur(kammer-)gesetzes vom 18.11.2003. Eine Bedingung, die für die Eintragung erfüllt sein muss, ist der Nachweis „der für die Berufsausübung als Beratender Ingenieur erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen“, vgl. § 5 Abs. 2 S. 3 des Musteringenieur(kammer-)gesetzes.
12 Mit dieser Ausbildung ist „jedoch nicht in allen freien Berufen [eine] wissenschaftliche oder künstlerische akademische Vorbildung“ gemeint. Vgl. hierzu Deneke (1956), S. 116f..
13 Vgl. Kämmerer (2010), S. H 19.
14 Vgl. hierzu Hummes (1979), S. 62ff.. Hummes (1979), S. 64f., stellt allerdings auch ein Erwerbsstreben von freiberuflich Tätigen fest.
15 Vgl. Taupitz (1991), S. 42f.. Hummes (1979), S. 68, merkt hierzu an, dass „... mit dem Kriterium „geistige Arbeit“ heute noch der Tatsache Rechnung getragen wird, daß [sich] die typischen Vertreter der freien Berufe ... durch ihre höhere Bildung auszeichneten ...“. Dieser Aspekt wird in der vorliegenden Arbeit durch die Betrachtung des Merkmals der ‚besonderen beruflichen Qualifikation’ berücksichtigt.
16 Das BVerfG sieht in den Ergebnissen freiberuflerischer Arbeit die Erbringung „... Leistungen höherer Art ... , durch die sie zugleich der Verwirklichung ideeller Werte im gesellschaftlichen Leben dienen.“ Vgl. BVerfGE 10, 354 (364).
17 Vgl. das EStG in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3.
18 Vgl. zu dem Merkmal der persönlich erbrachten Leistung bspw. Taupitz (1991), S. 40-42, Michalski (1989), S. 48, und Hummes (1979), S. 73ff.. In einer am Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Entscheidung wurde fest- gehalten, dass die Tätigkeit „... den Stempel der Eigenpersönlichkeit des Berufsträgers ...“ enthalten müsse, vgl. Taupitz (1991), S. 41.
19 Vgl. hierzu Michalski (1989), S. 48f.. Neben der hier beschriebenen Eigenverantwortlichkeit kann allerdings auch die zentralwertbezogene Eigenverantwortlichkeit fokussiert werden, bei der ein Freiberufler durch seine Berufstätigkeit auch Interessen des Allgemeinwohls berücksichtigen kann bzw. muss, vgl. Herrmann (1989), S. 312.
20 Vgl. hierzu exemplarisch § 2 Abs. 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720, zuletzt geändert durch Artikel XVI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674)): „... eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf ausschließlich auf eigene Rechnung und Verantwortung selbstän- dig ... ausübt“.
21 Vgl. Taupitz (1991), S. 44, und auch Michalski (1989), S. 48, zu weiteren Erläuterungen zum Merkmal der fachlichen Unabhängigkeit. Speziell wird bspw. in der Patentanwaltsordnung (PAO) in § 1 darauf hingewiesen, dass der „... Patentanwalt ... ein unabhängiges Organ der Rechtspflege“ sei.
22 Vgl. etwa Abschnitt B.II.3 S. 3 der Ethischen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. und des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. vom 25. April 1999.
23 Auftraggeber von Freiberuflern, die im Segment der Freien Kulturberufe tätig sind, könnten in speziellen Bereichen als Mäzene, Stifter oder auch Schüler bzw. Studenten bezeichnet werden.
24 Vgl. Taupitz (1991), S. 56, der die Tendenz ausmacht, dass Auftraggeber von Freiberuflern im Allgemeinen zunehmend als Verbraucher bezeichnet werden. Ein Hinweis auf diesen Aspekt ist in der Definition Freier Berufe des Bundeskomitees Freie Berufe Österreichs wiedergegeben, in der auf den Verbraucherschutz hingewiesen wird, für den die Freien Berufe stehen. Vgl. Bericht des Bundesrates (2003), S. 27.
25 Vgl. Taupitz (1991), S. 63-67. Die Gemeinwohlorientierung eines freiberuflich Tätigen umfasst hier erstens die Verantwortung „... jedes einzelne[n] Mitglied[s] der Gemeinschaft innerhalb seines Bereichs ... für das Gemeinwohl ...“, zweitens den Bezug „... auf soziokulturelle Werte, die von zentraler Bedeutung für das Wertesystem der Gesellschaft sind ...“ (Zentralwertbezogenheit) und drittens die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Freiberuflers bei der „... Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit ...“ (s.o. zum dritten Punkt). Vgl. darüber hinaus Hummes (1979), S. 68f., der die Gemeinwohlorientierung von Freien Berufen in Zusammenhang mit den Katalogberufen des EStG kritisch betrachtet.
26 Vgl. zu Letzterem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2005), S. 5, wonach „...bestimmte freiberufliche Dienstleistungen ... als „öffentliches Gut“ [gelten] und ... für die Gesellschaft als Ganzes von Bedeutung [sind], wie etwa eine funktionierende Justizverwaltung“. Hösel (2007) analysiert öffentliche und meritorische Güter am Beispiel von Ärzten und Rechtsanwälten.
27 Vgl. Herrmann (1989), S. 312. Die Berücksichtigung zweier Interessen wird bspw. deutlich in § 1 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO), wonach der Arzt „... der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes ...“ diene.
28 Beim Berufsrecht handelt es sich um staatlich gesetztes Recht, beim Standesrecht um Recht, das vom Berufsstand festgelegt wird. Vgl. Taupitz (1991), S. 158f..
29 Vgl. Hermann (1989), Abschnitt 7.3.4.
30 Grundlage für Rechtsverordnungen der Exekutive ist Art. 80 Abs. 1 GG.
31 Vgl. BVerfG 10, 354, (364) aus dem Jahr 1960, das den Begriff des Freien Berufs als keinen eindeutigen Rechtsbegriff ansieht, sondern einen „soziologischen Begriff“ nennt.
32 Vgl. Sodan (1997), S. 26-34, der weitere Gesetze aufführt, die durch den Staat gesetzt wurden.
33 Vgl. hierzu bspw. das ‚Rügerecht’, das durch § 74 BRAO geregelt ist, oder die Ausschlussmöglichkeit von Mitgliedern, wie sie bspw. in § 5 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Verbandes für Physiotherapie (ZVK) e.V. vom 5./6. Mai 2012 geregelt ist.
34 Vgl. hierzu bspw. die Berufsethische Richtlinien des Berufsverbandes der Yogalehrenden in Deutschland (BDY) e.V. vom 11. März 2000.
35 Vgl. Stober (2007), S. 27, der Professionalität (und Qualität) als Anforderungen ansieht, „... die heute für sämtliche Berufe gelten, wenn sie im Wettbewerb bestehen wollen“.
36 Vgl. Trautwein (1989), S. 190f. und S. 236-238, zu den Ausführungen zum Qualitätsmerkmal.
37 Die Überwachung der standesrechtlich gesetzten Berufsregeln erfolgt üblicherweise durch die Berufsgerichtsbarkeit, bei allgemeineren Regelungen einer Berufsordnung sind hingegen allgemeine Berufsgerichte zuständig. Vgl. hierzu Hermann (1996), S. 321.
38 Hermann (1996), S. 79, konstatiert - gerade im Hinblick auf die Berufsausübungsregeln - einen Bedeutungswandel bezüglich berufethischer Standards, die „... nicht mehr dem Schutz der Berufsehre als Selbstzweck [dienen], sondern auf Qualitätssicherung ...“ zielen.
39 Vgl. hierzu bspw. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) vom 11. August 2009 (BGBl. I
S. 2732) oder die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320). Ein Preiswettbewerb böte das Potenzial, die Qualität einer freiberuflichen Dienstleistung zu vermindern.
40 Vgl. hierzu Bahner (2012), die in Fußnote 6 anmerkt, dass das Werbeverbot dazu diente, Ärzte von nicht akademisch ausgebildeten Heilpraktikern oder Badern abzugrenzen und somit qualitätssichernd wirken sollte.
41 Vgl. hierzu Sodan (1997), S. 79-81, Kämmerer (2010), S. H 22 und H 23, und auch Taupitz (1991), S. 52-59.
42 So ist die unbefugte Offenbarung fremder Geheimnisse strafbar. Und auch die unbefugte Verwertung fremder Geheimnisse ist strafbar, vgl. § 204 Abs. 1 StGB. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Freiberufler und Auftraggeber gibt es durch das Zeugnisverweigerungsrecht, das in § 53 Abs. 1 Nr. 3 Strafpro- zessordnung (StPO) geregelt ist, vor allem für Auftraggeber besonderen staatlichen Schutz. Und auch die Be- schlagnahmefreiheit, die in § 97 Abs. 1 und 2 StPO geregelt ist, fördert das Vertrauensverhältnis. Neben diesen gesetzlich geregelten Aspekten zur Förderung des Vertrauensverhältnisses zwischen Auftraggeber und Freiberufler zählt Sodan noch zwei weitere, nicht gesetzlich geregelte Punkte auf, die das Vertrauensverhältnis kennzeichnen: erstens das Vertrauen des Auftraggebers auf altruistische Ziele des Freiberuflers bei seiner Berufsausübung uns zweitens das Vertrauen des Freiberuflers auf wahrheitsgemäße Informationen seitens seines Auftraggebers, vgl. Sodan (1997), S. 80-81.
43 Vgl. Kämmerer (2010), S. H 22. Dass das Vertrauen im Allgemeinen ein bedeutsamer Aspekt der Berufsaus- übung von Freiberuflern ist, zeigt neben der staatlichen Gesetzgebung bspw. noch die berufsständische Ordnung für Rechtsanwälte: Der Rechtsanwalt „... hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“, vgl. § 43 Bundesrechtsan- waltsordnung (BRAO, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)).
44 Vgl. Pries (1997) zum Begriff des Realtypus.
45 Vgl. Hempel und Oppenheim (1936) zum Typusbegriff.