Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Geschichte und der Sinnhaftigkeit des Solidaritätszuschlags. Darüber hinaus erfolgt eine Aufarbeitung der Prozesse, die diese Abgabe nötig machten, und eine Betrachtung der Datenreihen zu seiner Höhe. Nach einer Darstellung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt ein Überblick über den einzelnen Positionen der im Bundestag vertretenen Parteien und der FDP. Schlussendlich wird unter Berücksichtigung der in der Arbeit analysierten Informationen eine persönliche Antwort auf die Kernfrage gegeben: Ist der Solidaritätszuschlag noch gerechtfertigt?
In Deutschland wird über die Handhabung der Entwicklungsdivergenzen, die sich nach über 40 Jahre deutscher Trennung aufgetan hatten, in Politik und Wissenschaft schon spätestens seit der Wiedervereinigung der BRD und DDR diskutiert. Die Aufgabe, ein planwirtschaftliches System in eine Marktwirtschaft umzuwandeln, bedarf viel Geld. Diese Mehrausgaben für Infrastruktur, Fördermaßnahmen und das Angleichen der Lebensverhältnisse steigerte in der Politik die Popularität für dieses Projekt. Die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Steuer ist seit ihrer Einführung ein kontroverses Thema und Gegenstand von vielen Debatten. Die Regierung einigte sich auf den Solidaritätszuschlag als eine der Finanzierungsformen und führte diesen als Ergänzungsabgabe zur Einkommens und Körperschaftsteuer am 1.07.1991 ein. Der Name „Solidaritätszuschlag“ wurde gewählt, weil er „die solidarische Bewältigung nationaler Herausforderungen, die alle Bürger betreffen“ zum Inhalt haben sollte . Immer weiter steigende Erträge und die Frage nach der heutigen Sinnhaftigkeit dieser Abgabe bilden den Gegenstand dieser Studienarbeit. Dazu wird im Folgenden zunächst auf die Vorgeschichte eingegangen, die diese Stützungsmaßnahme nötig machte. Neben dem Solidaritätszuschlag werden die anderen Programme kurz beleuchtet. Allerdings liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf den volkswirtschaftlichen Zusammenhängen und den Folgen dieses Aufbauprogramms. Zusätzlich wird auf die Kritik, insbesondere von den etablierten Parteien, geblickt, und die mögliche Zukunft dieser Abgabe betrachtet.
INHALT
1 Einleitung
2 Geschichtliche Rückblende
2.1 Entwicklungsdivergenzen zwischen BRD und DDR
2.2 Wiedervereinigung
2.3 Aufbau Ost
2.4 Maßnahmen zur Angleichung des Lebensstandards zwischen Ost und West
3 Solidaritätszuschlag
3.1 Erhebung
3.2 § 4 Zuschlagssatz
4. Kritik am Solidaritätszuschlag
4.1 Position der FDP
4.2 Position der CDU/CSU
4.3 Position der SPD
4.4 Position der Partei „Die Linken"
4.5 Position Bündnis 90/Die Grünen
4.6 Verfassungsrechtliche Kritik
5. Schlusswort
6. Literaturverzeichnis
Abstract
Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Geschichte
und der Sinnhaftigkeit des Solidaritätszuschlags. Darüber hinaus erfolgt
eine Aufarbeitung der Prozesse, die diese Abgabe nötig machten, und eine
Betrachtung der Datenreihen zu seiner Höhe. Nach einer Darstellung der gesetzlichen
Rahmenbedingungen und der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit erfolgt ein Überblick über den einzelnen Positionen
der im Bundestag vertretenen Parteien und der FDP.
Schlussendlich wird unter Berücksichtigung der in der Arbeit analysierten
Informationen eine persönliche Antwort auf die Kernfrage gegeben: Ist der Solidaritätszuschlag noch gerechtfertigt?
1 Einleitung
In Deutschland wird über die Handhabung der Entwicklungsdivergenzen, die sich nach über 40 Jahre deutscher Trennung aufgetan hatten, in Politik und Wissenschaft schon spätestens seit der Wiedervereinigung der BRD und DDR diskutiert. Die Aufgabe, ein planwirtschaftliches System in eine Marktwirtschaft umzuwandeln, bedarf viel Geld. Diese Mehrausgaben für Infrastruktur, Fördermaßnahmen und das Angleichen der Lebensverhältnisse steigerte in der Politik die Popularität für dieses Projekt.
Die Frage nach der Sinnhaftigkeit dieser Steuer ist seit ihrer Einführung ein kontroverses Thema und Gegenstand von vielen Debatten. Die Regierung einigte sich auf den Solidaritätszuschlag als eine der Finanzierungsformen und führte diesen als Ergänzungsabgabe zur Einkommens- und Körperschaftsteuer (vgl. Meier, 2017) am 1.07.1991 ein.
Der Name „Solidaritätszuschlag" wurde gewählt, weil er „die solidarische Bewältigung nationaler Herausforderungen, die alle Bürger betreffen" zum Inhalt haben sollte (Schulemann, 2010). Immer weiter steigende Erträge und die Frage nach der heutigen Sinnhaftigkeit dieser Abgabe bilden den Gegenstand dieser Studienarbeit.
Dazu wird im Folgenden zunächst auf die Vorgeschichte eingegangen, die diese Stützungsmaßnahme nötig machte. Neben dem Solidaritätszuschlag werden die anderen Programme kurz beleuchtet. Allerdings liegt der Schwerpunkt dieser Arbeit auf den volkswirtschaftlichen Zusammenhängen und den Folgen dieses Aufbauprogramms. Zusätzlich wird auf die Kritik, insbesondere von den etablierten Parteien, geblickt, und die mögliche Zukunft dieser Abgabe betrachtet.
2 Geschichtliche Rückblende
Nach der Teilung Deutschlands nach dem zweiten Weltkrieg isolierte der Eiserne Vorhang beide Staaten stark voneinander. Mit verschiedenen Ausgangsvoraussetzungen und Partnern entwickelten sie sich unterschiedlich weiter und setzten vorbestimmt durch die jeweilige Siegermacht auf unterschiedliche Wirtschaftssysteme. Die BRD vertraute auf die soziale Marktwirtschaft und die DDR auf die zentral gelenkte Planwirtschaft.
Faktoren von außen wie der Marshall-Plan aus den USA, der ab 1948 die neutral oder unter westlicher Aufsicht stehenden Staaten beim Wiederaufbau unterstützte, und der gleichzeitige Molotow-Plan verzerrten die Entwicklungsfortschritte beider Staaten. Die Sowjetunion lehnte den Marshall-Plan der Amerikaner ab, da sie die damit verbundene stärkere Einflussnahme nicht unterstützen wollte. Der Marshall-Plan begründete mit seinen einheitlichen Leitlinien für den Wiederaufbau den Anfang der europäischen Einigungsbewegung (vgl. Felbick, 2003, S.385-387).
2.1 Entwicklungsdivergenzen zwischen BRD und DDR
Der wirtschaftliche Niedergang der DDR begann schon früh. Ereignisse wie die Ölkrisen der 70er Jahre und die sinkenden Investitionen aufgrund steigender Budgetprobleme, die Einsparungen bis in den Energiesektor zur Folge hatten, trafen das Land schwer. Der Plan, die Energieversorgung auf Erdöl und Erdgas umzustellen, war durch die neue Rohstoffknappheit nicht mehr durchführbar.
Parallel dazu konnte die Bundesrepublik, weniger hart durch die Ölkrisen getroffen und mit günstigeren Rahmenbedingungen für die Wirtschaft, ihre Führungsposition vor der DDR verteidigen, und es entstand eine Entwicklungsdivergenz zwischen den beiden Staaten. Die Flucht der Jugend und Besserqualifizierten aus dem Ostteil verstärkte diesen Effekt noch weiter. 1989 erreichte der Entwicklungsrückstand der DDR ein Niveau von ca. 1/3 des einwohnerspezifischen Bruttoinlandsprodukts der BR Deutschland (vgl. Matthes, 2000, S.66). Heute hinkt der Osten Deutschlands weiterhin dem Westen wirtschaftlich hinterher (Abbildung 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Statistische Ämter der Länder
Abbildung 1: Betrachtet man des BIP pro Kopf je Bundesland, fällt in Deutschland noch immer ein Gefälle zwischen Ost und West auf. Die „Neuen Bundesländer" haben ein niedrigeres Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner als die alten. Der Rückstand zeigt sich deutlich an der Tatsache, dass die fünf letzten Bundesländer in der Statistik in der ehemaligen DDR liegen.
https://de.statista.com/infografik/2818/bruttoinlandsprodukt-ie-einwohner-in-euro/ zuletzt geprüft am 4.07.2017.
2.2 Wiedervereinigung
Nach der Öffnung des Eisernen Vorhangs waren viele Ostbetriebe der neuen Konkurrenz aus der BRD nicht gewachsen und mussten schließen. Diese Tatsache verschlimmerte die wirtschaftlich schlechte Lage der DDR weiter. Verbunden mit der drohenden Massenabwanderung der ehemaligen DDR-Bürger in den verheißungsvoll reichen Westen (vgl. Martens, 2010) sah sich die Politik des neuen Deutschlands dazu gezwungen, eine auch durch das Grundgesetz vorgegebene „Angleichung der Lebensbedingungen" durchzusetzen (vgl. Art. 72. §2 GG).
Von Anfang an war klar, dass dies enorme Mehrausgaben für den Staatshaushalt bedeuten würde. Die anfänglichen Schätzungen mussten später nach oben korrigiert werden.
So kostete die Einheit bis zum Jahr 2014 insgesamt knapp zwei Billionen Euro (vgl. Hansen, 2014, S.1). Abbildung 2 zeigt die Höhe der Zahlungen an die ostdeutschen Bundesländer.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Diese Statistik zeigt die Höhe der Zahlungen an die ostdeutschen Bundesländer zwischen 2005 und dem Ende des Solidarpakts II im Jahr 2019, aufgeteilt zwischen dem ersten Korb und dem Zweiten.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/223685/umfrage/hoehe-der-zahlungen-an-die-neuen-bundeslaender-im-rah- men-des-solidarpakts-ii/ zuletzt geprüft am 4.07.2017.
2.3 Aufbau Ost
Die Bezeichnung „Aufbau Ost" umfasst alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen und Anstrengungen mit dem Ziel, die ostdeutschen Bundesländer wirtschaftlich an die Lebensverhältnisse des Westens anzugleichen.
Anfangs konzentrierte man sich vor allem auf die Lösung der größten Probleme wie nicht definierte Besitzrechte, die fehlende Verfügbarkeit von gewerblich passenden Flächen oder die Hürden bei der Telekommunikation. Der Übergang von der Planwirtschaft zur Marktwirtschaft und die damit einhergehende Privatisierung von ehemaligen DDR-Be- trieben wurde von der Treuhandanstalt ausgeführt (vgl. Pollert, 2016).
2.4 Maßnahmen zur Angleichung des Lebensstandards zwischen Ost und West
Die Treuhandanstalt hatte die Funktion, das ehemalige volkseigene Vermögen der früheren DDR zu verwalten und zu verwerten. Große Wirtschaftseinheiten wurden zunächst in kleinere Einheiten gegliedert, privatisiert und bei Bedarf saniert. Diese öffentlich-rechtliche Anstalt unterstand der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen. Dieses zog die Privatisierung der Betriebe vor, und sollte ein Betrieb unwirtschaftlich sein, wurde er stillgelegt (vgl. Pollert, 2016).
Große Projekte der Einheit waren der Ausbau von Autobahnen, Bundesstraßen und anderer wichtiger Verbindungen, außerdem noch Schienenwege sowie eine Vielzahl von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung von Kommunen wie der Bau von Büro- und Industriegebäuden. Zusätzlich stärkte der Bund durch Wohnungsneubauten die Bauwirtschaft (vgl. Pollert, 2016).
Die Bundesrepublik nutzte verschiedene Instrumente zur Finanzierung und Übernahme der Schulden der ehemaligen DDR. Anfangs wurde für den Zeitraum 1990 bis 1994 der Fonds Deutsche Einheit mit einem Gesamtvolumen von ca. 82 Mrd. Euro eingerichtet. Quelle für diese Mittel war primär eine Neuverschuldung, die seit 1995 in Form von Schuldendienstverpflichtungen vom Bund, den alten Bundesländern und Gemeinden gestemmt wurde. Dieser Schuldendienst wird bis heute geleistet, dabei wurde der Fonds 2005 in die allgemeine Bundesschuld aufgenommen (vgl. Schulemann, 2010, S.4).
Nachfolgend kam 1995 der Erblasttilgungsfonds, der hauptsächlich alte Verbindlichkeiten zusammenfasste. Der Fonds, der auch die Finanzschulden der Treuhandanstalt übernahm, vereinte in sich Zinslasten von ca. 171 Mrd. Euro, die von der BRD übernommen wurden. Eine vollständige und echte Abzahlung des Fonds erfolgte offiziell nie. Zwar wurde er 2009 getilgt, jedoch wurden 100 Mrd. Euro aus der Rückzahlungssumme in die Bundesschuld aufgenommen (vgl. Schulemann, 2010, S.4).
Darauf folgte 1995 die Eingliederung der neuen Bundesländer in die Bundesrepublik durch die Beteiligung am Länderfinanzausgleich und der Inklusion in das Sozialversicherungssystem (vgl. Schulemann, 2010, S.4).
3 Solidaritätszuschlag
„Um die ungleichen Lebensverhältnisse in den neuen und alten Bundesländern nach der Wiedervereinigung anzugleichen und entsprechende Maßnahmen mitzufinanzieren, wurde vom 1. 1. 1995 an ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer von allen Steuerzahlern erhoben. Von der zu zahlenden Steuer wurden zuerst 7,5 % zusätzlich einbehalten, seit 1. 1. 1998 beträgt der »Soli« 5,5 %. Dieser Zuschlagssatz ist nicht befristet und wurde den neuen Bundesländern im Solidarpakt II bis 2019 zugesagt. Das Aufkommen (2015:15,9 Mrd. €) steht dem Bund zu" (Pollert, 2016)
Zur Gruppe der Abgabepflichtigen gehören „natürliche Personen, die nach §1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind", „natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind" und „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind." (Solidaritätszuschlaggesetz, 1995, S.1).
„Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung ist das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) von 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S.4131), zuletzt geändert durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S.3950). Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz erhoben. Der Solidaritätszuschlag wird von den Ländern verwaltet, das Aufkommen steht dem Bund zu." (Bundesministerium der Finanzen, 2016, S.117)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Die Statistik zeigt die Steuereinnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland in den Jahren von 2002 bis 2016. Im Jahr 2016 betrugen die Einnahmen durch den Solidaritätszuschlag in Deutschland rund 16,85 Milliarden Euro.
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/30376/umfrage/steuereinnahmen-des-bundes-durch-den-solidaritaetszuschlag/ zuletzt geprüft am 4.07.2017.
3.1 Erhebung
Der Solidaritätszuschlag wird nur erhoben, wenn bei der Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer nach der Grundtabelle mehr als 972 Euro oder die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 1.944 Euro überschreitet. Statt voller Erhebung bei Überschreitung der Grenzwerte erfolgt ein langsames Ansteigen der Steuerlast (vgl. Bundesministerium der Finanzen, 2016, S.117).
3.2 § 4 Zuschlagssatz
„Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 5,5 Prozent." (Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995J § 4 Zuschlagsatz)
4. Kritik am Solidaritätszuschlag
Schon seit der Einführung gibt es eine intensive Debatte über die Sinnhaftigkeit des Solidaritätszuschlags. Dabei geht es weniger um die allgemeine Frage, ob der Osten unterstützt werden soll, sondern insbesondere um Detailfragen. Es ist ein Diskurs darüber entbrannt, ob der auslaufende Solidarpakt II nach 2019 verlängert werden soll. Dabei weichen die Positionen der Parteien stark voneinander ab und ändern sich teils je nach Koalitionswunsch.
4.1 Position der FDP
Die Position der FDP orientiert sich an den klassischen Leitlinien der Partei, Steuern möglichst gering zu halten, und demzufolge ist der Parteivorsitzender Christian Lindner gegen eine Verlängerung des Solidaritätszuschlags. (vgl. Nienhaus, 2017, Handelsblatt, 2015)
Er verweist auf die aktuell niedrigen Marktzinsen und das hohe Steueraufkommen (Abbildung 4), die keine Fortsetzung der Steuer erfordern, um neue Investitionen zu tätigen. Außerdem stelle die Fortführung trotz der Befristung des Solidaritätszuschlags auf den Aufbau Ost einen Vertrauensbruch mit dem Wähler dar. Für Christian Lindner ergibt sich dadurch eine indirekte Steuererhöhung. (vgl. Nienhaus, 2017, Handelsblatt, 2015)
[...]