Im Zuge der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg etablierte sich Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts in den arabischen Staaten ein Banksystem, das sich an den religiösen Leitsätzen und Normen des Islams orientiert. Auf dieser Basis wurde ein Finanzierungsmodell entwickelt, welches den Wertvorstellungen der muslimischen Gläubigen gerecht wird und als besonders moralisch und ethisch gilt. Diese „islamkonformen“ Bankgeschäfte werden als islamisches Bankwesen bezeichnet und unterscheiden sich aufgrund der religiösen Rahmenbedingungen in der Ausgestaltung stark vom konventionellen Bankwesen.
Seit seiner Entstehung erfährt das islamische Bankwesen große Popularität weltweit und erzielte in den Jahren von 2009 bis 2015 eine jährliche Wachstumsrate von 17,6 Prozent, was die Vergleichswerte des konventionellen Bankwesens übertrifft. Mittlerweile existieren mehr als 500 islamische Finanzinstitute in mehr als 70 Ländern, mit einem Finanzierungsvolumen von 939 Milliarden USDollar. So stellt sich die Frage, ob das islamische Bankwesen aufgrund seiner ethisch-religiösen Prinzipien und Rahmenbedingungen im Vergleich zum konventionellen Bankwesen ein „besseres“ Finanzierungsmodell geschaffen hat, das geringere Risiken für Banken birgt.
Dazu wird im Folgenden anhand einer Literaturrecherche zunächst ein Grundverständnis der Werte des Islams und seines Rechtssystems vermittelt. Anschließend wird erläutert, welche Prinzipien sich aus diesen Leitlinien für das islamische Bankwesen ergeben. Anschließend wird die Funktionsweise des fremdkapitalbasierten Finanzierungsmodells im islamischen Bankwesen erläutert und zur fremdkapitalbasierten Finanzierung im konventionellen Bankwesen abgegrenzt. Auf dieser Grundlage wird im Anschluss eine Analyse beider Finanzierungssysteme in Bezug auf die zugrundeliegenden Risiken für Banken vorgenommen und erörtert, um zu klären welches der beiden Modelle als risikoärmer betrachtet werden kann. Damit lässt sich herausfinden, ob sich das konventionelle Bankwesen an den ethischen Vorschriften des Islams ein Beispiel nehmen sollte.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen des islamischen Bankwesens
2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung
2.2 Relevante Restriktionen und Prinzipien
2.3 Scharia-Boards
3. Fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodelle im Vergleich
3.1 Die Darlehensvergabe im konventionellen Bankwesen
3.2 Das Murabaha-Finanzierungsmodell im islamischen Bankwesen
3.3 Differenzierungsmerkmale der Finanzierungsmodelle
4. Risikoanalyse
4.1 Kreditrisiko
4.2 Marktrisiko
4.3 Liquiditätsrisiko
4.4 Operationelles Risiko
4.5 Scharia-Nichtkonformitätsrisiko
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Im Zuge der wachsenden wirtschaftlichen Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg etablierte sich Anfang der siebziger Jahre des 19. Jahrhunderts in den arabischen Staaten ein Banksystem, das sich an den religiösen Leitsätzen und Normen des Islams orientiert (Kühn, 2015, S.26). Auf dieser Basis wurde ein Finanzierungsmodell entwickelt, welches den Wertvorstellungen der muslimischen Gläubigen gerecht wird und als besonders moralisch und ethisch gilt. Diese „islamkonformen" Bankgeschäfte werden als islamisches Bankwesen bezeichnet und unterscheiden sich aufgrund der religiösen Rahmenbedingungen in der Ausgestaltung stark vom konventionellen Bankwesen (Kahl, 2014, S. 1).
Seit seiner Entstehung erfährt das islamische Bankwesen große Popularität weltweit und erzielte in den Jahren von 2009 bis 2015 eine jährliche Wachstumsrate von 17,6 Prozent, was die Vergleichswerte des konventionellen Bankwesens übertrifft. Mittlerweile existieren mehr als 500 islamische Finanzinstitute in mehr als 70 Ländern (Leb- daoui & Wild, 2016, S. 201), mit einem Finanzierungsvolumen von 939 Milliarden US- Dollar (Islamic Financial Service Board, 2017).
So stellt sich die Frage, ob das islamische Bankwesen aufgrund seiner ethischreligiösen Prinzipien und Rahmenbedingungen im Vergleich zum konventionellen Bankwesen ein „besseres" Finanzierungsmodell geschaffen hat, das geringere Risiken für Banken birgt. Dazu wird im Folgenden anhand einer Literaturrecherche zunächst ein Grundverständnis der Werte des Islams und seines Rechtssystems vermittelt. Anschließend wird erläutert, welche Prinzipien sich aus diesen Leitlinien für das islamische Bankwesen ergeben. Anschließend wird die Funktionsweise des fremdkapitalbasierten Finanzierungsmodells im islamischen Bankwesen erläutert und zur fremdkapitalbasierten Finanzierung im konventionellen Bankwesen abgegrenzt. Auf dieser Grundlage wird im Anschluss eine Analyse beider Finanzierungssysteme in Bezug auf die zugrundeliegenden Risiken für Banken vorgenommen und erörtert, um zu klären welches der beiden Modelle als risikoärmer betrachtet werden kann. Damit lässt sich herausfinden, ob sich das konventionelle Bankwesen an den ethischen Vorschriften des Islams ein Beispiel nehmen sollte.
2. Grundlagen des islamischen Bankwesens
Um die besondere Funktionsweise islamischen Finanzierungssystems nachvollziehen zu können, werden zum allgemeinen Verständnis die Grundzüge des Islams erläutert.
2.1 Der Islam und die islamische Wirtschaftsordnung
Der Islam ist mit 1,6 Milliarden Gläubigen die zweitgrößte monotheistische Religion der Erde. Die Anhänger werden als Muslime bezeichnet und bekennen sich zu ihrem Gott „Allah" (Spuler-Stegemann, 2007, S. 14). Im Rahmen seiner Glaubenslehre vermittelt der Islam insbesondere die Wertvorstellungen von Gerechtigkeit, Solidarität und der gesellschaftlichen Verantwortung (U. Walder, 2007, S. 17). Der Islam beeinflusst den Alltag der Gläubigen erheblich, denn er ist nicht nur als Religion zu verstehen, sondern ebenso als rechtliches Wertesystem, das die gesetzliche Ordnung der islamischen Gesellschaft darstellt und die Basis allen Zusammenlebens ist (Gassner & Wackerbeck, 2010, S. 29).
Die Grundlage für dieses religiös begründete Rechtssystem bildet die „Scharia". Sie stellt die Gesamtheit aller verbindlichen Gesetzte und Regeln eines gläubigen Muslims dar und fungiert als gesetzgeberisches Organ (Kühn, 2015, S. 24). Das Rechtsgebilde der Scharia basiert auf vier Quellen. Der Koran[1] und die Sunna[2] stellen die schriftlichen Primärquellen dar. Qiyas[3] und Ijma[4] kommt eine sekundäre Bedeutung zu, indem sie durch Auslegung und Interpretation der Primärquellen für die Etablierung eines Systems sorgen, das sich an moderne Gegebenheiten anpassen lässt und trotzdem die moralischen Grundwerte des Islams würdigt. Diese werden in einem Rechtsfall bei nicht abschließend durch Primärquellen geregelte Fragestellungen herangezogen (Özdogan, 2014, S. 6).
Die Scharia greift ebenso im ökonomischen Bereich, wo sie die Rahmenbedingungen für das wirtschaftliche Handeln vorgibt und das islamkonforme Auftreten am Markt sicherstellt (Kühn, 2015, S. 25). Die Wirtschaftsakteure sollen im Sinne der Gerechtigkeit, Solidarität und partnerschaftlichen Kollektivität miteinander umgehen und sind zu sozialer Verantwortung zum Wohle der Gemeinschaft verpflichtet. Dabei sollen sich Geschäftspartner stets auf Augenhöhe begegnen (Jackson-Moore, 2009, S. 3).
2.2 Relevante Restriktionen und Prinzipien
Als „islamisches Bankwesen" wird die Führung von Bankgeschäften bezeichnet, die im Einklang mit den Regeln und Richtlinien der Scharia stehen und damit die moralischethischen Wertvorstellungen des Islams erfüllen (Kühn, 2015, S. 31). Das islamische Bankwesen bildet dabei einen Teilbereich des islamischen Finanzwesens (Ebd., S. 31). Aus den Vorschriften der Scharia ergeben sich Rahmenbedingungen und Prinzipien, welche eine „Islamkonformität" der Bankgeschäfte gewährleisten und im Folgenden erläutert werden (Jackson-Moore, 2009, S. 3).
Der Begriff „Riba", welcher den „Wucher" bezeichnet, fordert ein allgemeines Zinsver- bot[5] im islamischen Bankwesen (Kühn, 2015, S. 32). Riba gilt als wichtigster Grundsatz bei der Gestaltung von Finanzdienstleistungen, denn im Islam gilt der Zins[6] als Form der Ausbeutung und Machtinstrument, der zu Abhängigkeit führt und mit der islamischen Vorstellung von Gerechtigkeit nicht vereinbar ist (Özdogan, 2014, S. 7).
Des Weiteren bezeichnet „Gharar" ein Spekulationsverbot. Dieses bedeutet in der Auslegung des Korans „Risiko", „Unsicherheit" oder „Spekulation". In diesem Sinne ist jegliche Unsicherheit zwischen Vertragspartnern untersagt, die zur Ungewissheit über den Ausgang einer Transaktion führen und damit in einer Benachteiligung einer Vertragsseite sowie der ungerechtfertigten Bereicherung durch die andere münden könnte. So sind unbestimmte Verträge, die mögliche Vertragsmodalitäten offenlassen und Zweifel am Ausgang eines Geschäfts bringen, verboten. Der Koran fordert Transparenz und Klarheit bei der Gestaltung von Verträgen für beide Vertragspartner (Ernst et al., 2013, S. 20). Bezogen auf Finanztransaktionen bedeutet dieses Verbot, dass der Handel mit Finanzderivaten unzulässig ist (Geilfuß, 2009, S. 7).
Darüber hinaus definiert „Maysir"[7], welches mit dem Gebot von Gharar in Verbindung steht, ein Glücksspiel- sowie Wettverbot. Damit soll leicht erreichbarer Reichtum, der ausschließlich dem Zufall zu verdanken ist, verhindert werden. Der Begriff „Qimar", in Ergänzung zu Maysir, beschreibt hingegen eine Situation, in der ein Ereignis eintritt, welches einer Partei einen ungerechtfertigten Gewinn beschert während die andere Verluste erleidet (Mahlknecht, 2009, S. 26).
Die gesetzliche Institution der Scharia umfasst noch Grundsätze über das Verbot unethischer Geschäfte. Diese beziehen sich auf die religiösen Vorschriften über verbotene Handlungen, „Haram" genannt und erlaubte Handlungen, die als „Halal" bezeichnet werden (Kühn, 2015, S. 35). Investitionstätigkeiten in Geschäftsbereiche mit Inhalten wie Schweinefleisch, Alkohol, Tabak, Glücksspiel, Prostitution, Pornographie und Waffen gelten als „haram" und sind über alle Bereiche der gesamten Wertschöpfungskette hinaus auszuschließen (Ecke, 2012, S. 37).
Ebenso gilt das Prinzip der Wesentlichkeit. Es besagt, dass jeder Finanztransaktion ein realer Vermögensgegenstand, ein Sachwert oder eine Dienstleistung, zugrunde liegen muss. Dabei darf nur mit dem gehandelt werden, was ein Vertragspartner tatsächlich besitzt (Özdogan, 2014, S. 9).
Des Weiteren ergibt sich für das islamische Bankwesen, aus dem Verbot von Gharar, das Prinzip des „Profit-and-loss-sharing" (PLS). Dieses setzt voraus, dass sowohl die Gewinne, als auch die Verluste bei der finanziellen Transaktion zwischen Parteien geteilt werden müssen, um die Benachteiligung einer Vertragspartei zu vermeiden (Chong & Ming-Hua, 2009, S. 126). Das PLS-Prinzip findet allerdings nur bei eigenkapitalbasierten Finanzierungsinstrumenten Anwendungen, auf welche im weiteren Verlauf nicht näher eingegangen wird um eine Vergleichsbasis zwischen islamischem und konventionellem Bankwesen gewährleisten zu können.
2.3 Scharia-Boards
Neben staatlicher Regulierung und Gesetzgebung orientieren sich islamisch geprägte Länder bei der Ausführung ihrer Bankgeschäfte an den Vorgaben sogenannter „Scharia-Boards", um die Einhaltung der von Koran und anderen Rechtsquellen vorgeschriebenen Grundsätze zu gewährleisten (Kühn, 2015, S. 36). Scharia-Boards sind eine Kontrollkommission aus islamischen Rechtsgelehrten, die als „Scharia-Gelehrte" bezeichnet werden und einer Art religiösem Aufsichtsrat gleichen (Ecke, 2012, S. 41). Die Mitglieder eines Scharia-Boards sind unabhängig von den Banken, für welche sie tätig werden (Rickers, 2010, S. 14). Zu den Hauptaufgaben des Scharia-Boards gehören die Entwicklung und Zertifizierung von islamkonformen Produkten und Dienstleistungen, bevor diese als „schariakonform" am Markt angeboten werden (Abdul-Rahman, 2011, S. 75). Zudem ist das Scharia-Board für die Überwachung und Einhaltung der SchariaVorschriften der Banken in ihrer Region verantwortlich. So überprüfen dessen Mitglieder die Mitarbeiter und laufenden Geschäftstätigkeiten sowie alle Produkte und Dienstleistungen einer Bank. Dies geschieht regelmäßig und stellt einen anhaltenden Prozess dar (Bagbasi, 2013, S. 15). In diesem Rahmen können die Scharia-Gelehrte eigene „Fatwas"[8] erlassen, die für das Kreditinstitut als verbindliche Maßstäbe für das islamkonforme Bankgeschäft gelten (Kühn, 2015, S. 37). Aufgrund unterschiedlicher Auslegungsmöglichkeiten der Scharia, können die einzelnen Fatwas verschiedener Scharia-Boards unterschiedlich ausfallen. So kann es dazu führen, dass die Zulässigkeit gewisser Finanztransaktionen oder -produkte von Scharia-Boards verschiedener Regionen unterschiedlich bewertet werden (Ebd., S. 37).
Ebenso existieren länderübergreifende „Scharia-Audits" von bestehenden Dachorganisationen, wie dem Islamic Financial Services Board (IFSB), welche als Empfehlung für die einzelnen Scharia-Boards gelten können, um einer flächendeckenden Standardisierung und Vereinheitlichung der Fatwas entgegenzukommen (Ecke, 2012, S. 41).
3. Fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodelle im Vergleich
Im Folgenden wird nun das Basismodell für die fremdkapitalbasierte Finanzierung im islamischen Bankwesen betrachtet und mit der Finanzierung im konventionellen Bankwesen verglichen. Dazu wird zunächst die Finanzierungsform der Darlehensvergabe im konventionellen Bankwesen erläutert.
3.1 Die Darlehensvergabe im konventionellen Bankwesen
Ein Darlehen stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar. Bei der Finanzierung durch die Vergabe eines Darlehens stellt die Bank, als Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Kapitalbetrag über einen zuvor definierten Zeitraum für dessen Nutzung zur Verfügung. Bei Vertragsabschluss werden Rückzahlungszeitpunkt und der zu entrichtende Zinssatz auf das aufgenommene Kapital fest vereinbart. Der überlassene Kapitalbetrag ist von dem Darlehnsnehmer meistens in regelmäßig anfallenden konstanten Teilbeträgen zu tilgen. Die Tilgungszahlungen setzen sich dabei aus einem Tilgungs- und Zinsbetrag zusammen. Bei einem solchen Annuitätendarlehen sinkt der Zinsbetrag mit zunehmender Tilgung des Darlehens (Hölscher et al., o.A.).
Ebenfalls gibt es die Variante des Abzahlungsdarlehens, welche die Rückzahlung in gleichbleibenden Raten darstellt. Für die Ermittlung der Ratenhöhe werden die zu zahlenden Zinsen am Anfang zur Darlehenssumme hinzugerechnet (Ebd.).
Dieser klassische Finanzierungsvorgang kann im islamischen Bankwesen aufgrund der religiösen Rahmenbedingungen nicht umgesetzt werden. Deshalb wurde ein eigenes fremdkapitalbasiertes Finanzierungsmodell entwickelt.
3.2 Das Murabaha-Finanzierungsmodell im islamischen Bankwesen
Das bedeutendste fremdkapitalbasierte Finanzierungsmodell des islamischen Bankwesens ist das „Murabaha"-Finanzierungsinstrument. Es macht bis zu 80 Prozent aller islamischen Bankgeschäfte aus (Rickers, 2010, S. 17). Bei Privatpersonen findet das Murabaha-Vertragsmodell häufig bei der Finanzierung von Autos oder Immobilien Anwendung (Stump, 2011, S. 15). Im gewerblichen Bereich werden mit dem Murabaha- Modell hauptsächlich Rohstoffe oder Maschinen für die Produktion finanziert (Turk, 2014, S. 37).
Das Murabaha-Vertragsmodell gleicht einem Kauf- und Rückkaufvertrag, der zwischen drei Parteien begründet wird, wobei die Bank die Rolle eines Zwischenhändlers einnimmt (Bergmann, 2008, S. 50). Zunächst meldet ein Kunde in einer Murabaha- Vereinbarung ein Kaufinteresse an einem Objekt bei der Bank an und versichert bei der Geschäftsanbahnung seine Kaufabsicht an dem Vermögensgegenstand.
[...]
[1] Der Koran gilt als die heiligste Schrift und wichtigste Rechtsquelle des Islams, da in diesem die Offenbarung Allahs verschriftlich ist (Kühn, 2015, S. 21).
[2] Die Sunna beinhaltet Äußerungen und Verhaltensweisen des heiligen Propheten Mohammed, dem Begründer des Islams (Özdogan, 2014, S. 6).
[3] Qiyas bezeichnet die Suche nach Lösungen durch einen Analogieausschluss (Kühn, 2015, S. 21).
[4] Ijma umfasst eine Konsensbildung islamischer Rechtsgelehrter - daher eine Übereinstimmung über die Auffassung und Auslegung der Rechtsgelehrten in Bezug auf die Klärung offener Fragen (Ebd., S.21).
[5] Das Zinsverbot leitet sich direkt aus dem Koran ab: „O die Ihr glaubt, fürchtet Allah und lasst das sein, was an Zinsgeschäften noch übrig ist." (Sure 2, Vers 275)
[6] Der Zins stellt das Entgelt für die temporäre Überlassung monetärer Mitteln dar (Özdogan, 2014, S. 7).
[7] Das Glückspielverbot leitet sich aus dem Koran ab: „O die ihr glaubt, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel vom Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohl ergehen möge!" (Sure, Vers 90)
[8] Fatwas stellen verbindliche Rechtsgutachten von Rechtsgelehrten durch Auslegung der Scharia dar. Diese dienen dem Zweck, religiöse oder rechtliche Probleme zu klären (Ebert & Thießen, 2010, S. 65).