Die Seminararbeit befasst sich mit rechtlichen Problemen von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH. Der Gesetzgeber hat, anders als im Aktienrecht, auf Regelungen zur Beschlussfassung und zum Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen verzichtet. Die rechtliche Ausgestaltung wurde der Praxis überlassen. Allerdings wurde dort noch keine klare Linie gefunden. Dies hat zur Folge, dass bei Unstimmigkeiten in einer GmbH eine gewisse rechtliche Unsicherheit und großes Konfliktpotenital herrscht.
Diese Arbeit geht darauf ein, wie fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse zu behandeln sind.
Der Schwerpunkt der Arbeit liegt dabei auf der wichtigen Vorfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Gesellschafterbeschluss überhaupt als solcher gefasst ist. Diese Vorfrage ist entscheidend für das Vorgehen gegen den fraglichen Gesellschafterbeschluss. Je nach Ergebnis ist ein schnelles Handeln aufgrund des Ablaufs einer etwaigen Anfechtungsfrist zwingend notwendig.
Gliederung
Einleitung
I. Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
II. Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen
1. Gesetzgeberische Festlegungen
2. Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur
3. Gegenstimmen
III. Problematik der Anfechtungsklage
Die Frage der Beschlussfeststellung
I. Legitimation des Versammlungsleiters
1. Legitimation durch Satzungsregelung
2. Legitimation durch Wahl der Gesellschafter
3. Legitimation durch konkludentes Einverständnis
4. Zusammenfassung
II. Voraussetzungen für die Beschlussfeststellung
1. Schriftliche Niederlegung
2. Feststellung und Verkündung
3. Verhalten des Versammlungsleiters
4. Stellungnahme
III. Alternative Formen der Beschlussfeststellung
1. Anfertigung und Unterzeichnung eines Protokolls
2. Beschlussfeststellung durch den Notar
3. Konkludente Beschlussfeststellung
4. Nachträgliche Beschlussfeststellung
Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Das GmbHG ist nun mehr als 100 Jahre alt. Die Entwicklungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass das Gesetz in mehreren Punkten unzureichend ist.
Die Rechtsprechung und die Wissenschaft haben zusätzliche ungeregelte Mitgliedsrechte bejaht, um den Bedürfnissen der Praxis aufgrund des personalistischen Charakters der GmbH zu entsprechen.[1]Zu nennen sind unter anderem die Schadensersatzansprüche wegen treuwidrigen Verhaltens der Gesellschaft[2]und der Mitgesellschafter[3], das Recht auf Gleichbehandlung[4], die actio pro socio[5]und die Befugnis, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen und Abfindung zu verlangen.[6]
Eine weitere, von dem GmbHG nur spärlich geregelte und in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage ist, wie fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse angegriffen werden können.[7]Dabei ist insbesondere die Vorfrage relevant, wann überhaupt ein Beschluss vorliegt. Die Behandlung dieser Vorfrage ist das Thema der Arbeit.
Zunächst wird aber auf die Fragen eingegangen, wann ein Beschluss fehlerhaft ist und wie solche Beschlüsse zu behandeln sind. Dies ist notwendig, um die Problematik der Beschlussfeststellung zu verstehen.
I. Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Bei der Einordung von fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen ist zwischen unwirksamen, nichtigen und nur anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden.[8]
Beschlüsse sind unwirksam, wenn sie unvollständig sind, also wenn zu ihrem Wirksamwerden noch ein weiterer Akt erforderlich ist.[9]Das ist in der GmbH zum Beispiel der Fall, wenn Gesellschafter noch zustimmen müssen, u.a. der Fall des § 53 III GmbHG. Solange die Zustimmung möglich ist, ist der Beschluss schwebend unwirksam.[10]Er entfaltet keine Rechtswirkung.[11]
Beschlüsse, die an schweren Fehlern leiden, sind nichtig.[12]Die Nichtigkeitsgründe sind wegen der Rechtssicherheit auf wenige Fälle beschränkt. Die ganz h.M. wendet den Nichtigkeitskatalog des AktG in § 241 AktG analog an.[13]Nichtige Beschlüsse sind kraft Gesetzes rechtsunwirksam. Eine Heilung ist allerdings möglich.[14]
Anfechtbare Beschlüsse sind solche, die gesetzes- oder satzungswidrig, aber nicht nichtig sind. Beschlüsse, die lediglich gegen Soll- und Ordnungsvorschriften verstoßen, fallen aber nicht darunter.[15]Sie sind zunächst wirksam; erst eine erfolgreiche Anfechtungsklage führt deren Nichtigkeit herbei.[16]
II. Umgang mit fehlerhaften Gesellschafterbeschlüssen
Fraglich ist, wie die Praxis auf fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse reagiert. Bei unwirksamen und nichtigen Beschlüssen besteht hinsichtlich der Behandlung weitestgehend Einigkeit. Bei gesetzes- oder satzungswidrigen Beschlüssen, die nicht nichtig sind, ist allerdings umstritten, ob eine Anfechtungsklage notwendig bzw. überhaupt möglich ist.
1. Gesetzgeberische Festlegungen
Zur Anfechtung von Beschlüssen ist im GmbHG wenig normiert. Lediglich in den §§ 45 ff GmbHG und in § 75 GmbHG gibt es hierzu einzelne lückenhafte und zudem dispositive Bestimmungen.[17]Der Gesetzgeber von 1892 sah bewusst von einer Normierung dieser Thematik ab. In den Verhandlungen des Reichstages wurde dies folgendermaßen begründet: „Rücksichtlich der Befugnis jedes einzelnen Mitglieds, Gesellschafterbeschlüsse wegen der Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftervertrages durch Klage anzufechten, bedarf es keiner besonderen Bestimmung, da diese Befugnis sich aus allgemeinen Grundsätzen ergibt.“[18]Es wurde zudem ausgeführt, dass „einschränkende Bestimmungen über die formellen Voraussetzungen des Anfechtungsrechts, wie sie in § 190a AktG und im § 49 GenG (…) getroffen sind, hier als entbehrlich betrachtet werden“[19]können.
Somit wurde der Wissenschaft und der Rechtsprechung die Aufgabe gestellt, Regelungen herauszuarbeiten, die sich für die GmbH als passend erweisen.[20]
2. Entwicklung in Rechtsprechung und Literatur
Das Reichsgericht bezog zunächst nicht eindeutig Stellung, ob die aktienrechtlichen Vorschriften herangezogen werden sollten. In der ersten Entscheidung nach der Novelle des Aktienrechts 1884 wies es darauf hin, dass den Gesellschaftern schon immer ein klagbares Recht auf Anfechtung von Beschlüssen zuerkannt wurde.[21]
In der oft zitierten Entscheidung vom 09.10.1914[22]betonte es, dass das Klagerecht im GmbHG zwar nicht geregelt sei, aber die Anfechtungsklage den Mitgliedern rechtsfähiger Personenvereine und Gesellschaften gegen gesetzes- oder statutenwidrige Beschlüsse stets zugestanden worden sei.
Diese Entscheidung wird als Beginn der Übernahme der aktienrechtlichen Vorschriften auf das GmbH-Recht erachtet.[23]Die Übernahme wird darin gesehen, dass das Reichsgericht entschieden hat, dass das Urteil bezüglich der Klage des Gesellschafters nicht nur Wirkung zwischen den streitenden Parteien habe, sondern inter omnes wirke.[24]
In Teilen der Literatur wird hierzu kritisch angemerkt, dass der Begriff „Anfechtung“ zu dieser Zeit nur die Bedeutung hatte, dass der Streit um den Beschluss vor Gericht ausgetragen wurde.[25]Auch wurde lediglich über die Wirkung und nicht über die Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften entschieden.[26]Das RG selbst begründete das Anfechtungsrecht auch nicht durch einen Vergleich mit dem Aktienrecht, sondern damit, dass dies bereits vor den Regelungen des Aktienrechts in der Rechtsprechung anerkannt gewesen sei[27]und sonst keinerlei Begründung bedürfe.[28]
Das RG ließ zwischenzeitlich offen, ob bei der Anfechtung eines Beschlusses eine Klage erforderlich sei oder eine Einrede des Gesellschafters genüge.[29]
1930 entschied das RG[30]dann erstmalig, dass Beschlüsse, die nicht von vornherein nichtig sind, solange wirksam sind, wie sie nicht mit Erfolg angefochten wurden. Eine solche Anfechtung sei aber nur durch Klage eines Gesellschafters möglich.[31]
In RGZ 166, 129, 131 ging das RG davon aus, dass die aktienrechtlichen Regelungen im GmbH-Recht entsprechend anzuwenden sind. Dies gelte allerdings nur insoweit, wie sie mit dem Wesen der GmbH vereinbar seien. Das RG zog als Begründung den Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung heran. Allerdings enthält diese kaum Hinweise, dass das AktG für die GmbH entsprechend angewendet werden soll.
Der BGH übernahm die kaum begründete Schlussfolgerung des RG und wandte in seinem ersten Urteil zu der Frage die aktienrechtlichen Vorschriften entsprechend an.[32]Er rechtfertigte diese Entscheidung mit der tatsächlich und rechtlich weitreichenden Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage bei der AG und der GmbH.[33]In der gleichen Entscheidung wies der BGH auch auf wesentliche Unterschiede hin, namentlich das schwächere Interesse an Rechtssicherheit sowie die Möglichkeit der internen Klärung zwischen den Gesellschaftern in der GmbH.[34]
Der BGH führt seitdem den Weg der entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Normen fort und versucht sich dabei im Rahmen seiner Entscheidungen auf das Nötigste zu beschränken.[35]
Von einem Großteil der Literatur wird die entsprechende Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften befürwortet.[36]Begründet wird dies zum Teil damit, dass das GmbHG nicht dem Konzept von Personengesellschaften, sondern eher einem korporationsrechtlichen Modell gefolgt sei. Somit sei eine dahingehende rechtsfortbildende Judikatur auch vertretbar.[37]
Zum Teil wird auch darauf hingewiesen, dass es durchaus im Interesse der Gesellschaft läge, dass Gewissheit über das Bestehen von Beschlüssen herrscht, da die Gesellschafter meist über auch Geschäftsführungsangelegenheiten entscheiden. Würde die Anfechtungsklage nicht möglich sein, könnte der Beschluss noch nach längerer Zeit mit der Feststellungsklage angegriffen werden.[38]Dabei wird allerdings eine entsprechende Anwendung aufgrund einer Analogie zum AktG oft verneint. Dies wird aus allgemeinen Regeln des Gesellschafts- oder Verbandsrecht hergeleitet.[39]
3. Gegenstimmen
In den letzten Jahrzehnten mehrten sich die Gegenstimmen, die eine Anlehnung an das Aktienrecht ablehnen.[40]Vor allem Noack und Zöllner kritisierten die Entscheidung der herrschenden Meinung.[41]
Kritisiert wird insbesondere, dass die Rechtsprechung die aktienrechtlichen Normen entsprechend anwendet, ohne allerdings diese Übernahme stichhaltig zu begründen. Vielfach seien aus nicht eindeutig begründeten Urteilen unzutreffende Rückschlüsse gezogen worden.[42]
Zöllner ist darüber hinaus der Ansicht, dass die aktienrechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung des Umgangs mit fehlerhaften Beschlüssen gerade nicht herangezogen werden sollten. Er zieht dies als Umkehrschluss aus der Ablehnung der einschränkenden Bestimmungen im letzten Satz der Gesetzesbegründung.[43]
Die Kritik bezieht sich aber vor allem auf die mangelnde Vergleichbarkeit der GmbH mit der AG.
Die beiden Gesellschaftsformen seien zum einen funktionell nicht vergleichbar. Die GmbH sei eine Gesellschaft ohne Kapitalsammelfunktion und anders als in der AG herrsche weitestgehend Satzungsautonomie. Die Gesellschafter in einer GmbH seien in größerem Umfang zur Mitwirkung befugt und die Gesellschaft sei umgekehrt mehr auf die Gesellschafter angewiesen.[44]
Zum anderen sei das Bedürfnis an Rechtssicherheit in der GmbH völlig anders ausgeprägt als in der AG. Dort müssten die Interessen an Bestandskraft und an institutioneller Legalität des Beschlusses in Ausgleich gebracht werden, da es sich bei der Gesellschaft um eine Publikumsgesellschaft handele. In der GmbH spiele das institutionelle Legalitätsinteresse eine weniger große Rolle, das Bedürfnis nach effizientem individuellem Rechtsschutz aber umso mehr. Dies entspräche eher dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, das in einer Personengesellschaft vorhanden sei.[45]
Zudem sei aufgrund der unterschiedlichen Strukturen der Gesellschaften eine entsprechende Anwendung zu verneinen. Das AktG habe einen dreistufigen Fixierungsmechanismus für Beschlüsse, sodass immer feststehe, ob ein Beschluss gefasst wurde und welchen Inhalt er hat. Im GmbH-Recht fehle ein solcher Mechanismus. Hier stehe nach Fehrenbach tatsächlich nur in wenigen Fällen diese Sicherheit bezüglich des Beschlusses fest und dies auch nur aufgrund von komplizierten Festsetzungen.[46]
III. Problematik der Anfechtungsklage
Bei fehlerhaften Beschlüssen, die nicht entsprechend § 241 AktG nichtig sind, muss nach h.M. die Anfechtungsklage erhoben werden, um diese Beschlüsse aufzuheben.[47]Dabei ist nach der Rechtsprechung eine „angemessene Frist“ einzuhalten, die sich meist der aktienrechtlichen Monatsfrist des § 246 I AktG annähert. Mit Ablauf der Frist werden die Beschlüsse wirksam.[48]
Für die Erhebung einer Anfechtungsklage ist es allerdings erforderlich, dass ein Beschluss gefasst wurde und dass dessen Inhalt eindeutig feststeht. Fehlt eine solche Festsetzung, ist nichts vorhanden, wogegen sich die Anfechtungsklage richten könnte.[49]In der AG ist dies aufgrund des dreistufigen Fixierungsmechanismus unproblematisch.[50]Dort besteht Versammlungszwang (§ 118 I 1 AktG). Ein Versammlungsleiter, der die Beschlussfassung feststellt, ist zwingend erforderlich (§ 130 II AktG); zudem muss der Beschluss nach § 130 AktG notariell beurkundet werden. In der GmbH fehlen aber solche Regelungen, sodass streitig ist, wann ein mit Anfechtungsklage angreifbarer Beschluss vorliegt.[51]Dieser Frage wird im Folgenden nachgegangen.
Die Frage der Beschlussfeststellung
Es ist zwar allgemein anerkannt, dass ein Versammlungsleiter einen Beschluss in der GmbH feststellen kann.[52]Diskutiert wird aber, wie dieser zur Beschlussfeststellung berechtigt werden muss (dazu I.). Streitig ist auch, ob ein Versammlungsleiter notwendig ist oder ob es auch Alternativen gibt (dazu II.). Zudem gibt es verschiedene Ansichten zu der Frage, wie der Inhalt eines Beschlusses festgestellt werden muss (dazu III.).
Allgemein ist zu beachten, dass die Beschlussfeststellung den Anforderungen des Fixierungsmechanismus des AktG nahekommen muss, da sonst eine Anfechtungsklage ins Leere liefe. Es muss also nach der Versammlung unstreitig sein, dass die Gesellschafter einen Beschluss gefasst haben und welchen Inhalt dieser hat.[53]Ist dies nicht der Fall muss eine Feststellungsklage erhoben werden, um diese Fragen zu klären.[54]
I. Legitimation des Versammlungsleiters
In der Literatur werden verschiedene Möglichkeiten diskutiert, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Versammlungsleiter zur Beschlussfeststellung legitimiert ist. In Betracht gezogen wird die Legitimation durch Satzung, Wahl und konkludentes Einverständnis in der Gesellschafterversammlung.
1. Legitimation durch Satzungsregelung
Nach allgemeiner Meinung kann ein Versammlungsleiter in der Satzung zur Beschlussfeststellung legitimiert werden.[55]
Die Kompetenz zur Beschlussfeststellung muss ihm in der Satzung allerdings eindeutig zugewiesen werden.[56]Dies ist notwendig, da der Versammlungsleiter grundsätzlich nur eine Ordnungsfunktion hat und die Versammlung leiten soll. Eine Kompetenzzuweisung zur Beschlussfeststellung ist damit nicht zeitgleich verbunden, denn diese Kompetenz geht in der Wichtigkeit und den Rechtsfolgen der Feststellung weit über die der Ordnungsfunktion des Versammlungsleiters hinaus.[57]
2. Legitimation durch Wahl der Gesellschafter
Ein Versammlungsleiter kann nach allgemeiner Meinung auch durch die Wahl der Gesellschafter in der Versammlung legitimiert werden. Dies ist einleuchtend, da die Gesellschafter durch Beschluss ebenso die Satzung ändern könnten.[58]
Umstritten ist allerdings, welche Mehrheit bei der Wahl erforderlich ist. Manche halten es für erforderlich, dass Einstimmigkeit zwischen den Gesellschaftern herrschen muss,[59]andere lassen eine einfache Mehrheit genügen.[60]
a) Einstimmigkeit
Für die Einstimmigkeit wird insbesondere der Schutz der Minderheitsgesellschafter angeführt.[61]Mehrheitsgesellschafter könnten ohne das Einstimmigkeitserfordernis durch die Wahl des Versammlungsleiters ihre Macht noch weiter ausbauen. Der Versammlungsleiter habe nämlich die Befugnis, einen Beschluss festzustellen. Ob dieser tatsächlich so gefasst wurde oder nicht, spiele für die vorübergehende Verbindlichkeit keine Rolle. Um die Bestandskraft zu verhindern, würden die Minderheitsgesellschafter dann gezwungen Anfechtungsklage zu erheben. Dies würde zu einer Belastung mit dem Kostenrisiko führen. Zudem müssten sie aufgrund der kurzen Anfechtungsfrist schnell handeln. Der Weg der Feststellungsklage, die nur der Verwirkung unterliegt, wäre dann versperrt.[62]
Es bestünde sogar die Gefahr, dass die Mehrheitsgesellschafter diese Machtposition derart nutzen, dass sie die Minderheitsgesellschafter bei jedem neuen Beschluss zur Anfechtungsklage zwingen und diese damit auszehren.[63]
Eine Wahl zum Versammlungsleiter aufgrund einfacher Mehrheit sei nach dieser Ansicht nur möglich, wenn die Gesellschafter zuvor in der Satzung bestimmt haben, dass die Wahl durch einfachen Mehrheitsbeschluss erfolgt. Der Unterschied liegt darin, dass die Gesellschafter den Versammlungsleiter in diesem Fall ohne Missachtung der Minderheitsgesellschafter dann im Vorfeld bereits in der Satzung legitimieren.[64]
b) Einfache Mehrheit
Die Gegenansicht argumentiert, dass die Ernennung zum Versammlungsleiter nur einen ein-fachen Gesellschafterbeschluss darstelle, bei dem gemäß § 47 I GmbHG eine einfache Mehrheit ausreiche.[65]Das Prinzip der Mehrheitsbeschlüsse sei für die GmbH zur Regel gemacht worden. Da eine anderslautende Vorschrift speziell für die Wahl des Versammlungsleiters fehle, gelte dieses Prinzip somit auch für dessen Wahl.[66]Zudem sei die Bestimmung des Versammlungsleiters nur eine Maßnahme der Verwaltung der GmbH, sodass auch aufgrund dessen keine Ausnahme zu machen sei.[67]
Gegen das Argument, dass die Minderheit bei der Wahl geschützt werden müsse, wird vorgebracht, dass gerade diese die Anfechtungsklage einreichen könnten. Ein Missbrauch sei nur im Einzelfall zu erwarten. Diese Einzelfälle könnten es nicht rechtfertigen, den Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, den Beschluss bis zum Zeitpunkt der Verwirkung als nicht beschlossen feststellen zu lassen.[68]
Es sei aus Gründen der Rechtssicherheit ein weiter Begriff der Beschlussfeststellung zugrunde zu legen. Dadurch werde der Anwendungsbereich der Feststellungsklage, welche nur der Verwirkung unterliegt, erheblich eingeschränkt. Die Bestandskraft vieler Beschlüsse werde nach Ablauf der kurzen Anfechtungsfrist feststehen und auf diesem Weg Rechtssicherheit erzeugen.[69]
Besteht man auf eine einstimmige Wahl des Versammlungsleiters, hätte dies zur Folge, dass die Beschlussfeststellung leerlaufe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich die Gesellschafter über die Person des Versammlungsleiters einigen können, wenn schon Streit über die zu beschließenden Punkte bestehe.[70]
Ohne Bestandskraft des Beschlusses würde die Handlungsfähigkeit der GmbH eingeschränkt. Es müsse stets damit gerechnet werden, dass der Beschluss sich doch noch als nicht gefasst oder abgelehnt herausstellt.[71]Dies ist insbesondere in der GmbH von erheblicher Bedeutung, da - anders als in der AG - die Gesellschafter über sehr viele Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung entscheiden. Besteht keine Klarheit über den Beschluss, müssen die Geschäftsführer entscheiden, ob sie die Beschlüsse ausführen oder aufgrund etwaiger Unstimmigkeiten bis zur Verwirkung davon absehen.[72]
c) Stellungnahme
Das Prinzip der GmbH, dass die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu fällen sind, kann nicht als Argument gegen die Notwendigkeit einer einstimmigen Wahl des Versammlungsleiters vorgebracht werden. Insbesondere aus der Treuepflicht der Gesellschafter gibt es mehrere im Gesetz nicht geregelte, aber anerkannte Ausnahmen dieses Prinzips, sodass dies einer näheren Betrachtung bedarf. Hier liegt der Fall so, dass die Minderheitsgesellschafter besonders schutzbedürftig sind. Die Mehrheit könnte nicht nur allein die Beschlüsse fassen, sondern auch den Versammlungsleiter bestimmen, sodass auch die Feststellung der Beschlüsse in ihrer Hand liegt. Auf das Prinzip der Mehrheitsbeschlüsse kann also ohne weitergehende Betrachtung der Interessenlage nicht abgestellt werden.
Für die Notwendigkeit der Einstimmigkeit spricht, insbesondere der Minderheitenschutz. Dieser ist in der GmbH besonders ausgestaltet. Zu verweisen ist auf die Regelungen in den §§ 50, 61 II, 66 II GmbHG und die Pflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter aufgrund bestehender Treuepflichten. Der Minderheitenschutz ist daher ein grundlegendes Prinzip der GmbH und darf nur bei höherrangigen Interessen eingeschränkt werden.
Die Macht der Mehrheitsgesellschafter den Versammlungsleiter zu bestimmen stellt aufgrund des Kostenrisikos eines Anfechtungsprozesses und der Missbrauchsmöglichkeit eine Rechtsbeschränkung zu Lasten der Minderheitsgesellschafter dar.
Allerdings ist die GmbH, anders als die AG eher personalistisch geprägt. Selten gibt es mehr als drei Gesellschafter. Auch werden sich Streitigkeiten mit internen Gesprächen weitaus häufiger regeln, als dass versucht wird, die anderen Gesellschafter aus der GmbH zu drängen, indem die Mehrheitsgesellschafter ihre Position ausnutzen. Manipulationen durch einen Versammlungsleiter werden daher die Ausnahme sein.
Diese seltenen Anwendungsfälle rechtfertigen es nicht, die Rechtssicherheit in der GmbH einzuschränken. Die Gesellschafter in der GmbH entscheiden über eine Vielzahl von Angelegenheiten, vor allem über solche, die die Geschäftsführung betreffen. Eine länger anhaltende Unsicherheit, ob der Beschluss feststeht oder nicht, würde die Handlungsfähigkeit der GmbH erheblich belasten. Auch würden die Geschäftsführer dazu gezwungen, die Geschäfte auf unsicherer Rechtslage zu führen und liefen Gefahr, bei erfolgreicher Feststellung des Nichtbestehens eines Beschlusses auch noch zur Verantwortung gezogen zu werden.
Auch praktische Gründe sprechen gegen das Erfordernis eines einstimmigen Beschlusses. Sind sich die Gesellschafter einer Thematik nicht einig, wird es ihnen schwerfallen, sich auf einen neutralen Versammlungsleiter zu einigen. Eine Beschlussfeststellung wäre von vornherein nicht möglich und die Gesellschaft in Bezug auf die zu klärende Frage handlungsunfähig.
Zugunsten der Rechtssicherheit und der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft muss eine einfache Mehrheit bei der Wahl des Versammlungsleiters ausreichen. Der Schutz der Minderheitsgesellschafter tritt demgegenüber zurück.
3. Legitimation durch konkludentes Einverständnis
Es wird auch vertreten, dass der Versammlungsleiter dadurch zur Beschlussfeststellung ermächtigt wird, dass alle Gesellschafter bei Beginn der Gesellschafterversammlung konkludent ihm das Einverständnis dazu erklären. Dies wird angenommen, wenn sich jemand als ein Versammlungsleiter aufspielt und die Gesellschafter dies dulden.[73]
Begründet wird diese Möglichkeit zur Legitimation damit, dass es auf die tatsächliche Versammlungsleiterfunktion ankomme.[74]
Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass sie die eindeutige Trennung zwischen den Funktionen des Versammlungsleiters missachtet. Ihm kann zum einen die Ordnungsfunktion zugewiesen werden, zum anderen kann ihm die Befugnis erteilt werden, Beschlüsse vorläufig verbindlich festzustellen. In der Ordnungsfunktion greift der Versammlungsleiter kaum in die Rechte der Gesellschafter ein; er ist vielmehr nur dafür zuständig, dass die Versammlung ordnungsgemäß abläuft. Eine weitergehende Legitimation als die Duldung seitens der Gesellschafter ist hier nicht erforderlich.[75]
Mit der Erteilung der Befugnis zur Beschlussfeststellung wird ihm aber eine weitreichende Macht eingeräumt. Die Beschlussfeststellung führt dazu, dass Gesellschafter, die den Beschluss angreifen wollen, innerhalb kurzer Zeit die Anfechtungsklage erheben müssen. Die Entscheidung, wer Versammlungsleiter ist, hat also erhebliche Tragweite.[76]Ohne ausdrücklichen Hinweis ist den Gesellschaftern meist nicht bewusst, welche Folgen die Duldung des Versammlungsleiters haben könnte.[77]Auch führt die Möglichkeit eines konkludenten Einverständnisses zu großer Rechtsunsicherheit, die eigentlich verhindert werden soll. Für die Gesellschafter ist unter Umständen nicht klar, ob der Beschluss jetzt derart festgestellt wurde, dass er angefochten werden muss.[78]Es muss also ausdrückliche Klarheit über die Stellung des Versammlungsleiters herrschen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.[79]
Ein konkludentes Einverständnis ist somit aufgrund der Tragweite der Legitimation und aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Eine Wahl ist daher als zwingend erforderlich anzusehen.
4. Zusammenfassung
Dem Versammlungsleiter kann die Befugnis zur Beschlussfeststellung durch Satzung oder durch einfachen Beschluss in der Gesellschafterversammlung erteilt werden. Engere Voraussetzungen würden die Handlungsfähigkeit und die zu erreichende Rechtssicherheit in der GmbH zu sehr einschränken. Eine Legitimation aufgrund konkludenten Einverständnisses missachtet die Tragweite der Entscheidung, führt zu Rechtsunsicherheit und ist daher abzulehnen.
II. Voraussetzungen für die Beschlussfeststellung
Wenn ein Versammlungsleiter zur Beschlussfeststellung legitimiert wurde, ist aber weiterhin umstritten, welche Anforderungen an die Beschlussfeststellung zu stellen sind.
Zum Teil wird gefordert, dass der Beschluss zwingend schriftlich niedergelegt werden muss.[80]Andere lassen es ausreichen, dass der Versammlungsleiter formfrei das Abstimmungsergebnis und den Beschlussinhalt feststellt und den anwesenden Gesellschaftern verkündet.[81]Nach Rohleder genügt sogar schon, dass aus dem Verhalten des Versammlungsleiters nach Auslegungsgesichtspunkten hinreichend klar ist, ob ein Beschluss gefasst oder abgelehnt worden ist.[82]
1. Schriftliche Niederlegung
Für die Notwendigkeit der schriftlichen Niederlegung wird angeführt, dass diese die wesentliche Grundlage eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses und des endgültig verbindlichen Beschlusses sei.[83]Erforderlich sei also ein förmliches Festhalten des Beschlusses zur Beseitigung von Unsicherheiten über die Wirksamkeit des Beschlusses.[84]
Fehle eine schriftliche Fixierung, würden sich die Gesellschafter in einem späteren Prozess über den Inhalt des festgestellten Beschlusses streiten. Die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter solle aber gerade bewirken, dass der Inhalt unstreitig ist, damit die Anfechtungsklage erhoben werden kann. Im Prozess solle nur geklärt werden, ob der Beschluss wirksam zustande gekommen ist und nicht welchen Inhalt er hat.[85]
2. Feststellung und Verkündung
Diejenigen, die eine Feststellung und Verkündung eines Verschlusses durch den Versammlungsleiter als ausreichend ansehen, begründen ihre Ansicht damit, dass das GmbHG nichts zur Form der Feststellung eines Beschlusses aussagt. Die Feststellung sei Bestandteil der Gesellschafterversammlung und damit formfrei.[86]
Feststellung und Verkündung seien notwendig, aber auch ausreichend, um Rechtssicherheit über die Tatsache der Beschlussfassung und dessen Inhalt zu erreichen. Die Gesellschafter könnten damit nachvollziehen, ob der Beschluss auf fehlerhaften Stimmen beruht. Dadurch könnten sie abwägen, ob der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder ob sie eine Anfechtungsklage anstreben sollten.[87]Eine Niederschrift sei zur Beschlussfeststellung nicht erforderlich. Sie wird aber zu Beweiszwecken von der Literatur nahegelegt.[88]
3. Verhalten des Versammlungsleiters
Für Rohleder ist es hingegen schon ausreichend, wenn die positive oder negative Feststellung des Beschlussantrages in dem Verhalten des Versammlungsleiters klar zum Ausdruck kommt. Dies sei nach den Auslegungsgesichtspunkten festzustellen.[89]
Er rechtfertigt diese Ansicht damit, dass sonst „Zufälligkeiten bei der Artikulierung des Beschlussergebnisses den Ausschlag“[90]dafür gäben, ob die Gesellschafter aufgrund der kurzen Anfechtungsfrist schnell handeln oder mangels Beschlussfeststellung keine Frist beachten müssten. Weitere Anforderungen an die Beschlussfeststellung seien ein übertriebener Formalismus.[91]
Der Begriff der Beschlussfeststellung solle weit gefasst werden, damit der Anwendungsbereich der unbefristeten Feststellungsklage geringer sei. Dies würde die Rechtssicherheit in der GmbH vergrößern.[92]
[...]
[1]Raiser FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 587, 588.
[2]BGH WM 1972, 931, 933; BGH GmbHR 1992, 104, 105; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 14 Rn. 31; Michalski/Michalski/Funke§ 13 Rn. 141.
[3]BGHZ 65, 15, 21; 95, 330, 340; Scholz/Emmerich§ 13 Rn. 36; Ulmer/RaiserGmbHG § 14 Rn. 101.
[4]BGH WM 1972, 931, 932; BGHZ 111, 224, 227; 116, 359, 373; Lutter AcP 180 (1980), 84, 122; MünchKomm/Merkt§ 13 Rn. 285.
[5]BGHZ 65, 15, 21; BGH WM 1982, 928; Altmeppen in FS Musielak, München, 2004, Zur Rechtsnatur der actio pro socio, S. 1, 23; Scholz/Bitter§ 13 Rn. 53.
[6]RGZ 128, 1, 16; BGHZ 9, 157, 162f; Baumbach/Hueck/Fastrich§ 34 Anh Rn. 18; Ulmer/UlmerAnh. § 34 Rn. 46.
[7]Raiser FS 100 Jahre GmbH-Gesetz S. 587, 589; Schmidt FS Stimpel S. 219, 238.
[8]Baumbach/Hueck/Zöllner§ 47 Anh. Rn. 16; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 37.
[9]Noack S. 12.
[10]Baumbach/Hueck/Zöllner§ 47 Anh. Rn. 20; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 4.
[11]Noack S. 12, 13; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 58.
[12]Baumbach/Hueck/Zöllner§ 47 Anh. Rn. 1.
[13]Michalski/Römermann§ 47 Anh Rn. 64; Ulmer/Raiser§ 47 Anh. Rn. 33. Dagegen nimmt Schmidt nur eine fortbildungsfähige Anlehnung an das AktG an, Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 63.
[14]MünchKomm/Wertenbruch§ 47 Anh. Rn. 1, 2; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 81.
[15]Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 38; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 93.
[16]Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 38; MünchKomm/Wertenbruch§ 47 Anh. Rn. 3.
[17]Casper ZHR 163, 54, 55; Zöllner, Stimmrechtsausübung S. 382.
[18]Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode, 1890/92, V. Anlageband S. 3751.
[19]Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode, 1890/92, V. Anlageband S. 3751.
[20]Casper ZHR 163, 54, 55; Noack S. 117; Schmidt FS Stimpel S. 219, 238; aA Fehrenbach S. 129, der darauf verweist, dass allgemeine Regelungen vorhanden waren. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nur Grundsätze gab, aber keine eindeutigen Regeln.
[21]RGZ 49, 141, 145.
[22]RGZ 85, 311, 313
[23]Casper ZHR 163, 54, 56; Noack S. 118.
[24]Noack S. 119; Schmidt FS Stimpel S. 219, 238.
[25]Fehrenbach S. 21, 22, mit Verweis auf Meyers Konservationslexikon 4. Auflage 1. Band Stichwort „Anfechtung“ S. 563; VerwArch 37. Band, Berlin, 1932, S. 1, 23.
[26]Schmidt FS Stimpel S. 239 ff; Noack S. 119; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 532.
[27]ROHGE 14, 354, 357; 23, 273, 275.
[28]RGZ 85, 311, 313.
[29]RGZ 89, 367, 380.
[30]RG JW 1930, 3738.
[31]RG JW 1930, 3738, 3739.
[32]BGHZ 11, 231.
[33]BGHZ 11, 231, 235.
[34]BGHZ 11, 231, 243, 244.
[35]BGHZ 80, 212; 88, 320; BGH WM 1965, 425; BGH NJW 1996, 259.
[36]Hüffer ZGR 2001, 833, 864; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 3; Michalski/Römermann§ 47 Anh. Rn. 17; MünchKomm/Wertenbruch§ 47 Anh. Rn. 1; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 35.
[37]Hüffer ZGR 2001, 833, 864.
[38]Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 3.
[39]Hüffer ZGR 2001, 833, 864; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 3; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 35.
[40]Noack S. 133 ff; Fehrenbach S. 149; Timm FS Fleck S. 365, 368 ff.; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 532 ff.
[41]Noack S. 133 ff; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 532 ff.
[42]Noack S. 120, 121; Raiser FS 100 Jahre GmbHG S. 587, 591.
[43]Zöllner, Stimmrechtsausübung S. 382.
[44]Fehrenbach S. 127, 128; Noack S. 149; Raiser FS 100 Jahre GmbHG S. 587, 600.
[45]Fehrenbach S. 191, 192; Noack S. 145; Schmidt FS Stimpel S. 219, 230; Timm FS Fleck S. 365, 372.
[46]Fehrenbach S. 164/165.
[47]Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 67; MünchKomm/Wertenbruch§ 47 Anh. Rn. 120; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 45.
[48]Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 68; Scholz/Schmidt§ 45 Rn. 45.
[49]BGHZ 76, 154, 156; Raiser FS Heinsius S. 645, 647.
[50]Fehrenbach S. 150; Rohleder GmbHR 1989, 236, 237.
[51]Fehrenbach S. 153; Raiser FS Heinsius S. 645, 647; Rohleder GmbHR 1989, 236, 237.
[52]BGH NJW 1999, 2115, 2116; 2010, 3027, 3028; Fehrenbach S. 159; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 47 Anh. Rn. 38; Scholz/Seibt§ 48 Rn. 53
[53]BGHZ 76, 154, 156; Raiser FS Heinsius S. 645, 647.
[54]Fehrenbach S. 157.
[55]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1328; Kleemann S. 45; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 48 Rn. 14; Rohleder GmbHR 1989, 236, 239; Senft FS Spiegelberger S. 919, 927; Werner GmbHR 2008, 428; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 527.
[56]Senft FS Spiegelberger S. 928.
[57]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1328.
[58]Kleemann S. 46.
[59]OLG Frankfurt NZG 1999, 406; Baumbach/Hueck/Zöllner§ 48 Rn. 16f; Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329; Michalski/Römermann§ 47 Rn. 589; Rowedder/Koppensteiner§ 47 Rn. 10; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 528.
[60]Kleemann S. 47; Koch S. 219; Lutter/Hommelhoff/Bayer§ 48 Rn. 15; Rohleder GmbHR 236, 239; Scholz/Seibt§ 48 Rn. 53; Werner GmbHR 2006, 127, 128.
[61]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 528.
[62]Michalski/Römermann§ 47 Rn. 589; Rowedder/Koppensteiner§ 47 Rn. 10.
[63]Fehrenbach S. 164; Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329; Noack S. 145.
[64]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329.
[65]Kleemann S. 47; Werner GmbHR 2006, 127, 128.
[66]Koch S. 219
[67]Koch S. 219
[68]Kleemann S. 47.
[69]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239; Werner GmbHR 2006, 127, 128.
[70]Fehrenbach S. 163; Werner GmbHR 2006, 127, 128.
[71]Koch S. 219.
[72]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1335.
[73]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239; Zöllner/Noack ZGR 1989, 525, 528.
[74]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239.
[75]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329.
[76]Ulmer/Hüffer/Schürnband§ 48 Rn. 32.
[77]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1329.
[78]Kleemann S. 107.
[79]Ulmer/Hüffer/Schürnband§ 48 Rn. 32.
[80]BGH GmbHR 2008, 426, 427; Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1330.
[81]OLG Stuttgart GmbHR 1995, 228, 229; Koch S. 211; Michalski/Römermann§ 47 Rn. 585; Werner GmbHR 2006, 127, 130.
[82]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239.
[83]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1330.
[84]BGH GmbHR 2008, 426, 427.
[85]Hoffmann/Köster GmbHR 2003, 1327, 1330.
[86]Hachenberg/Hüffer§ 47 Rn. 26; Werner GmbHR 2006, 127, 130.
[87]Koch S. 211.
[88]Werner GmbHR 2006, 127, 131.
[89]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239.
[90]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239.
[91]Rohleder GmbHR 1989, 236, 239.
[92]Rohleder GmbHR 1989, 236, 240.