Das Ziel der Arbeit ist es, Spezialfonds verständlicher zu machen und institutionellen Anlegern den praktischen Umgang mit Spezialfonds in der Bilanz nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften zu erleichtern. Dazu wird zunächst eine klare und verständliche Positionierung von Spezialfonds herausgearbeitet. Dazu werden dessen Verständnis nach KAGB, die Aufgaben einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und Anforderungen an diese seitens der BaFin sowie wesentliche Vorteile von Spezialfonds betrachtet. Im Anschluss wird der Schwerpunkt auf die Behandlung von Fondsanteilen in der Handels- und der Steuerbilanz gelegt, dessen Kapitel entsprechend ihrem Lebenszyklus (Erwerb, Bilanzstichtag, Aus-schüttung und Thesaurierung, Verkauf) aufgegliedert ist.
Das zweite Kapitel gibt eine Orientierung zur Thematik „Spezialfonds“, dem etablierten Anlagevehikel für institutionelle Anleger in Deutschland, und erläutert grundlegende Begriffe. Dazu greift es den Begriff „Spezialfonds“ nach KAGB auf und beschreibt dessen Entwicklungsgeschichte. Sodann werden die Unterschiede von offenen und geschlossenen Spezialfonds aufgezeigt, die entsprechend ihrem Anlagespektrum noch nach weiterführenden Kategorien differenziert werden. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Aufgaben der für die Betreuung und Verantwortung des Investmentvermögens zuständigen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) erläutert sowie Anforderungen der BaFin – insbesondere an eine interne KVG – konkretisiert. Anschließend werden die Vorteile von Spezialfonds aus Sicht institutioneller Anleger dargelegt.
Nach dem kompakten Einstieg ins Thema beschäftigt sich der dritte Abschnitt konkret der handels- und steuerrechtlichen Behandlung von Spezialfonds. Als Grundlage werden zunächst allgemeine Vorschriften zur Darstellung von Fondsanteilen in der Handels- und Steuerbilanz veranschaulicht. Sodann wird der Erwerb eines Fondsanteils und dessen Aktivierung in der Handels- und Steuerbilanz beschrieben. Anschließend werden entsprechend dem Lebenszyklus einer Fondsanlage die Regelungen zur Folgebewertung des Spezial-Investmentvermögens am Bilanzstichtag thematisiert. Dabei wird dezidiert auf die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns eingegangen. In den beiden dann folgenden Unterkapiteln geht es um die handels- und steuer-rechtliche Behandlung von Spezialfondsanteilen bei Ausschüttung/Thesaurierung der Erträge und die Handhabung bei der Veräußerung bzw. Rückgabe eines Spezialfonds.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Spezialfonds in Deutschland
2.1 Der Begriff „Spezialfonds"
2.1.1 Historische Entwicklung
2.1.2 Verständnis nach KAGB
2.2 Erlaubnispflicht und Erlaubnisverfahren für KVG
2.3 Vorteile von Spezialfonds
3 Handels- und steuerrechtliche Behandlung von Spezialfonds
3.1 Allgemeine Grundlagen
3.1.1 Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz
3.1.2 Sonderregelungen für Spezialfonds gem. § 15 InvStG ...
3.2 Erwerb
3.2.1 Handelsbilanz
3.2.2 Steuerbilanz
3.3 (Folge-)Bewertung zum Bilanzstichtag
3.3.1 Handelsbilanz
3.3.2 Steuerbilanz
3.3.3 Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns (ggf. Immobiliengewinns)
3.4 Ausschüttung / Thesaurierung
3.4.1 Zeitliche Zuordnung
3.4.2 Handelsbilanz
3.4.3 Steuerbilanz
3.5 Veräußerung oder Rückgabe
3.6 Kritische Würdigung
4 Fazit
Quellenverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Investmentvermögen nach dem KAGB
Abbildung 2: Bilanzierung von Fondsanteilen
Abbildung 3: Berechnung des Anleger-Aktiengewinns
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Ziel der Arbeit
Die kollektive Kapitalanlage, insbesondere in Form von Spezial- Investmentfonds stellt ein bedeutendes Segment des modernen Finanzmana- gements für institutionelle Anleger dar.1Deutsche institutionelle Anleger verfol- gen zwar eine deutlich zurückhaltende Anlagepolitik2als z.B. Schweiz, dennoch ist zu beobachten, dass insbesondere Spezialfonds als bevorzugtes Instrument für Vermögensanlage3erstaunlich schnell an Bedeutung gewinnen. So nahm in den letzten zehn Jahren (2005-2015) das Vermögen in Spezialfonds, das nur institutionellen Großanlegern zugänglich ist,4um 117 % auf rund 1.339 Milliar- den EUR zu.5
Bei Spezialfonds handelt es sich um Anteile, die infolge einer schriftlichen Vereinbarung mit der Verwaltungsgesellschaft oder aufgrund zugrundeliegender Dokumente des Fonds lediglich von professionellen und semi-professionellen Anlegern erworben werden können.6Das Angebot richtet sich an Kapitalsammelstellen wie Versicherungsunternehmen, Pensionskassen, Versorgungswerke oder kirchliche Organisationen.7
Als Folge der zunehmenden Wertschätzung von Spezial-Investmentvermögen hat der Gesetzgeber mit dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) das Investmentrecht in Deutschland an europäische Rechtsvorgaben angepasst und die Angebotspalette des Spezial-Investmentvermögens mit bisher wenig regulierten Anlagevehikeln erweitert.8
Die Gesetzesnovellierung sorgt mithin dafür, dass der Spezialfonds den Sie- geszug als Anlageinstrument für indirekte Kapitalanlagen deutscher institutio- neller Investoren gewiss weiterhin fortsetzen wird.9Eine ganze Reihe von mar- kanten Vorteilen, insbesondere im Vergleich mit einer Direktanlage, stützt diese Prognose:10Die Portfolios institutioneller Investoren folgen dem Prinzip der Ri- sikodiversifizierung: Durch die Vielzahl verschiedener Aktientitel wird das unter- nehmensspezifische Risiko reduziert und die Verwaltung/Betreuung der In- vestmentfonds erfolgt durch professionelle Asset Manager, die die nötigen Fach- und Sachkenntnisse vorweisen können.11Ferner können durch höhere Investitionsbeiträge Größenvorteile generiert werden.12In der Regel sind für Spezialfonds keine Ausgabeaufschläge zu entrichten und maßgeschneiderte Ausschüttungslösungen können realisiert werden.13Zudem gewähren Spezial- fonds einen großzügigen Entscheidungsspielraum für die Aufstellung des han- delsrechtlichen Jahresabschlusses und gewähren insbesondere die Nutzung verschiedener Bilanzierungswahlrechte.14In diesem Zusammenhang ist insbe- sondere der Begriff „Sondervermögen“ zu erwähnen: Danach sind das Kapital der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und das verwaltete Kapital des Anle- gers rechtlich voneinander isoliert zu betrachten. Das Vermögen der Fonds- Anleger ist selbst im Konkursfall der KVG gesichert.15
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bilanzierung der Fondsanteile von zahlreichen Vorschriften geprägt ist. So gilt seit dem 25. Mai 2009 das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, das umfassende Änderungen des Han- delsgesetzbuches zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Rech- nungslegungsstandards beinhaltet.16Darüber hinaus ergaben sich relevante Neuerungen zur Besteuerungssystematik von Spezialfonds im Investmentsteu- ergesetz (InvStG), das die Vorschriften auch auf geschlossene Spezialfonds ausgeweitet hat. So trat anstelle des Halbeinkünfteverfahrens das Teilein- künfteverfahren in Kraft, wonach institutionelle Anleger, die keine Körperschaf- ten sind, 40 % der Dividendenerträge bzw. Veräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen können. Körperschaftsteuerpflichtige Anleger können unter be- stimmten Voraussetzungen sogar von 95 % steuerfreien Dividendenerträgen profitieren. Erträge bei Thesaurierung werden als nicht zugeflossen betrachtet und müssen deshalb erst bei Ausschüttung oder Rückgabe/Veräußerung versteuert werden. Weiterhin wurden neue Begrifflichkeiten im Zuge der Anpassung an das KAGB eingeführt.17
In diesem Zusammenhang ist ein Leitfaden für den Anleger unabdingbar, in dem die wesentliche Thematik zur Bilanzierung und Besteuerung von Spezial- fonds erläutert wird. An dieser Stelle setzt die vorliegende Arbeit an. Ihr Ziel ist es, Spezialfonds verständlicher zu machen und institutionellen Anlegern den praktischen Umgang mit Spezialfonds in der Bilanz nach handels- und steuer- rechtlichen Vorschriften zu erleichtern. Dazu wird zunächst eine klare und ver- ständliche Positionierung von Spezialfonds herausgearbeitet. Dazu werden dessen Verständnis nach KAGB, die Aufgaben einer Kapitalverwaltungsgesell- schaft und Anforderungen an diese seitens der BaFin sowie wesentliche Vortei- le von Spezialfonds betrachtet. Im Anschluss wird der Schwerpunkt auf die Be- handlung von Fondsanteilen in der Handels- und der Steuerbilanz gelegt, des- sen Kapitel entsprechend ihrem Lebenszyklus (Erwerb, Bilanzstichtag, Aus- schüttung und Thesaurierung, Verkauf) aufgegliedert ist.
1.2 Aufbau der Arbeit
Das zweite Kapitel gibt eine Orientierung zur Thematik „Spezialfonds“, dem etablierten Anlagevehikel für institutionelle Anleger in Deutschland, und erläu- tert grundlegende Begriffe. Dazu greift es den Begriff „Spezialfonds“ nach KAGB auf und beschreibt dessen Entwicklungsgeschichte. Sodann werden die Unterschiede von offenen und geschlossenen Spezialfonds aufgezeigt, die ent- sprechend ihrem Anlagespektrum noch nach weiterführenden Kategorien diffe- renziert werden. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die Aufgaben der für die Betreuung und Verantwortung des Investmentvermögens zuständigen Kapital- verwaltungsgesellschaft (KVG) erläutert sowie Anforderungen der BaFin - ins- besondere an eine interne KVG - konkretisiert. Anschließend werden die Vor- teile von Spezialfonds aus Sicht institutioneller Anleger dargelegt.
Nach dem kompakten Einstieg ins Thema beschäftigt sich der dritte Abschnitt konkret der handels- und steuerrechtlichen Behandlung von Spezialfonds. Als Grundlage werden zunächst allgemeine Vorschriften zur Darstellung von Fondsanteilen in der Handels- und Steuerbilanz veranschaulicht. Sodann wird der Erwerb eines Fondsanteils und dessen Aktivierung in der Handels- und Steuerbilanz beschrieben. Anschließend werden entsprechend dem Lebenszyk- lus einer Fondsanlage die Regelungen zur Folgebewertung des Spezial- Investmentvermögens am Bilanzstichtag thematisiert. Dabei wird dezidiert auf die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns eingegangen. In den beiden dann folgenden Unterkapiteln geht es um die handels- und steuer- rechtliche Behandlung von Spezialfondsanteilen bei Ausschüt- tung/Thesaurierung der Erträge und die Handhabung bei der Veräußerung bzw. Rückgabe eines Spezialfonds. Abschließend wird die Änderung des Investmentsteuergesetzes durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz kritisch hinterfragt. Kapitel 4 schließt mit einem Fazit der vorliegenden Arbeit ab.
2 Spezialfonds in Deutschland
2.1 Der Begriff „Spezialfonds“
2.1.1 Historische Entwicklung
Während Publikumsfonds keinen Einschränkungen hinsichtlich des Anlegerkreises unterliegen, richten sich Spezialfonds nur an einen einzelnen Anleger bzw. einen kleinen, fest umrissenen Anlegerkreis.18Eine erste Auflage des deutschen Spezialfonds - damals „Individualfonds“ - gab es bereits im Jahr 1968 und war zunächst allen Bevölkerungskreisen zugänglich.19Die Zulassung des Spezialfonds nur für eine begrenzte Anlegerzahl basiert ursprünglich auf der sogenannten Destinatär-Theorie.20Diese geht davon aus, dass die Anteile eines Spezialfonds formalrechtlich zwar im Besitz eines Anlegers sind, hinter diesem jedoch Begünstigte (Destinatäre) stehen, die mittelbar von der Investment-Anlage profitieren.21 In diesem Kontext legitimierte das Bundesaufsichtsamt in der Vergangenheit nur dann Spezialfonds, wenn es sich um die Anlage des Sozialkapitals für Großanleger handelte, z. B. um Sondervermögen für die Altersversorgung.22
Mit der Legaldefinition, die am 1. März 1990 in § 1 Absatz 2 KAGG in Kraft trat, wurde der Spezialfonds offiziell als eigenständiger Investmentfondstyp aner- kannt.23Nach dem Ersten Finanzmarktförderungsgesetz24handelt es sich bei Spezialfonds um Sondervermögen, deren Anteilscheine aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft jeweils von nicht mehr als zehn Anteilinhabern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden.25
Die damalige Neufassung eröffnete somit die Möglichkeit einer Anlage in Spe- zialfonds nicht - wie zuvor - nur für institutionelle Anleger, die Sozialkapital verwalteten, sondern für alle in- und ausländischen nicht-natürlichen Personen.
Die Erweiterung des Anlegerkreises bezog sich z. B. auf Großanleger wie Akti- engesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesell- schaften, offene Handelsgesellschaften etc.26Die Einhaltung der Höchstanle- gerzahl war willkürlich gewählt und wurde damit begründet, dass mit zuneh- mender Anzahl der Anteilinhaber die für Spezialfonds typische laufende Kon- trollmöglichkeit seitens der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) nicht gewährleistet werden könne.27
2.1.2 Verständnis nach KAGB
Am 22. Juli 2013 trat das KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU (AIFM-UmsG) über die Verwaltung alternativer Invest- mentfonds (AIF) in Kraft. Als Reaktion auf die Finanzkrise soll das AIFM- Umsetzungsgesetz für mehr Transparenz sorgen und den Binnenmarkt fördern. Das KAGB regelt die Geschäftstätigkeit sämtlicher offener und geschlossener Fondsobjekte sowie deren Verwalter im Inland und ordnet diese der staatlichen Kontrolle unter.28Das neue KAGB löst das Investmentgesetz (InvG) vollständig ab und weist eine völlig andere Struktur auf.29Der langjährig genutzte Begriff des Wertpapier-Spezialfonds wird etwa durch den Begriff „Spezial-AIF“ er- setzt.30
Ausgangspunkt für die Verwendung des KAGB ist der neue Hauptbegriff „Investmentvermögen“,31der zwischen sogenannten „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAWs) und „alternativen Investmentfonds“ (AIF) unterscheidet.32Aktien und Rentenfonds sind i. d. R. OGAWs.
Das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz bringt das Investmentsteuergesetz (In- vStG) ebenfalls seit 2013 in Einklang mit dem seit Juli 2013 geltenden KAGB.
Im InvStG ist Steuerrechtliches geregelt: Es enthält Vorschriften zur Besteuerung aller im KAGB regulierten Investmentfonds.33
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Investmentvermögen nach dem KAGB
Quelle: Grieser et al. 2013
Als inländischer Spezial-Investmentfonds wird gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 InvStG ein Fonds bezeichnet, der über die Rechtsform eines inländischen Sonderver- mögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mvK verfügt und sich aufgrund einer schriftlichen Einigung mit der Investmentgesellschaft bzw. Satzung ver- pflichtet, höchstens 100 Anteilseigner zu haben, die keine natürlichen Personen sein dürfen.34
Personen, die über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand im Finanzmarktsektor verfügen, um angemessene Anlageentscheidungen zu tätigen und Risiken von Finanzmarktprodukten einstufen zu können, werden als professionelle Anleger bezeichnet.35Diese Definition zielt insbesondere auf institutionelle Anleger ab, etwa Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherun- gen und Großunternehmen (auch außerhalb des Finanzsektors, die ausgewähl- te Finanzkennzahlen erfüllen).36Semiprofessionelle Anleger werden dadurch charakterisiert, dass ihre Investition mindestens 200.000 EUR beträgt und sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dass ihnen die Risiken der Kapitalanlage bewusst sind.37
Der KAGB differenziert zwischen offenen und geschlossenen inländischen Spezial-AIF.38
Offenes inländisches Spezial-Investmentvermögen gliedert sich wiederum in drei Kategorien:
- allgemeine offene Spezial-AIF nach § 282 KAGB,
- besondere offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB sowie
- Hedgefonds nach § 283 KAGB.39
Die allgemeinen offenen Spezial-AIF zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Anlage gemäß § 282 KAGB dem Grundsatz der Risikomischung folgen muss. Daher können hier nur bewertbare Vermögensgegenstände erworben werden. Hedgefonds stellen gemäß § 283 KAGB offenes Spezial-Investmentvermögen dar.40 Im Vergleich zu anderen allgemeinen offenen Spezial-AIF sind die Anlagebedingungen bei Hedgefonds an mindestens eine der folgenden Bedingungen geknüpft:41
- Einsatz von Leverage in beträchtlichem Umfang42oder
- Leerverkäufe.43
Grundsätzlich ist bei Hedgefonds die Investition in jede Art von Vermögensgegenständen erlaubt; die Anlage in Edelmetallen und Warenterminkontrakten ist in unbegrenztem Umfang möglich.44 Die kurzfristige Kreditaufnahme ist bei besonderen offenen inländischen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB auf 30 % des Fondswertes begrenzt. Bei Immobilienkrediten beläuft sich die Wertgrenze auf 50 % des Verkehrswertes der im Sondervermögen verzeichneten Immobilien.45 Entsprechende Anlagemöglichkeiten finden sich bei Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Derivaten, Bankguthaben, Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Anteilen an offenen Investmentvermögen, Beteiligungen an ÖPP-Gesellschaften, Edelmetallen, unverbrieften Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, sofern deren Verkehrswert ermittelt werden kann.46
Unter das geschlossene inländische Spezial-Investmentvermögen fallen die allgemeinen Spezial-AIF sowie Private-Equity-AIF. Diese sind nur an wenige Anlagebeschränkungen geknüpft: Die Begrenzung des Leverages gilt nicht und der Grundsatz der Risikomischung entfällt. Darüber hinaus dürfen Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und Investmentanteilen ebenfalls nicht getätigt werden. Im Falle des Erwerbs von mehr als 50 % der Stimmrechte an nicht börsennotierten Unternehmen werden für geschlossene Spezial-AIF besondere Meldepflichten wirksam. Bestimmte Ausschüttungssperren müssen beachtet werden.47 Bei dieser Fondsart handelt sich oft um eine unternehmerische Beteiligung mit umfassenderen Chancen, etwa in gewerbliche Immobilien, Schiffe, Windkraftanlagen, Flugzeuge, Schienenfahrzeuge oder Infrastruktur.48
2.2 Erlaubnispflicht und Erlaubnisverfahren für KVG
Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), die früher als Kapitalanlagegesellschaften (KAG) bezeichnet worden sind49, haben ihren Hauptsitz im Inland und tragen Verantwortung für die Betreuung der Bestände von inländischen Investmentvermögen, Investmentvermögen aus der EU sowie ausländischen AIF.50Eine KVG trifft Investitionsentscheidungen, kontrolliert Anlagevorschläge der Initiatoren und haftet für Maßnahmen, die aus der Portfolioverwaltung und Risikoüberwachung folgen. Darüber hinaus muss eine KVG dafür Sorge tragen, dass eigene Zahlungsverpflichtungen und Rücknahmeverpflichtungen gegenüber den Fondsanlegern ständig erfüllt werden.51
Seit Juli 2013 gelten für KVG in Deutschland erweiterte Regulierungsvorschriften.52Dabei gibt es Abgrenzungen zwischen OGAW-KVG und AIF-KVG sowie zwischen externer und interner KVG. Bei einer internen KVG tritt der Vorstand bzw. die Geschäftsführung als Verwalter des jeweiligen Fonds auf, d. h. die KVG ist das Investmentvermögen.53Es ist dann von Verwaltung eines Investmentvermögens die Rede, wenn die Gesellschaft mindestens das Portfolio- oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen ausübt, was gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Verwaltungstätigkeit nach dem KAGB zur Kosequenz hat; es sei denn, unter bestimmten Voraussetzungen genügt eine Registrierung.54Da die vorliegende Arbeit einen Leitfaden für den betrieblichen Anleger von Spezialfonds darstellen soll, werden nachfolgend ausschließlich Erfordernisse an eine interne KVG, die Spezialfonds verwaltet, erläutert.
Eine interne KVG muss ein Anfangskapital von mindestens 300.000 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 lit. a KAGB) aufweisen und benötigt vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der BaFin (§§ 20 ff. KAGB).55Diese Regelung setzt voraus, dass Personal für die Verwaltung des Investmentvermögens zur Verfügung steht und auch die erforderliche fachliche Kompetenz besitzt.56Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die KVG ausschließlich Spezialfonds für institutionelle Anleger verwaltet und die durch sie verwalteten Vermögensgegenstände (inkl. Leverage) 100 Mio. EUR nicht übersteigen bzw. deren Vermögensgegenstände (ohne Einsatz von Leverage) 500 Mio. EUR nicht übersteigen und wenn diese Fonds keine Anteilsrücknahmerechte aufweisen (§ 2 Abs. 4 KAGB).57In diesem Fall bedarf es statt einer Erlaubnis lediglich einer Registrierung bei der staatlichen Aufsicht. Diese Ausnahme betrifft auch die ausschließliche Verwaltung inländisch geschlossener AIF, deren Vermögensgegenstände (inkl. Leverage) 100 Mio. EUR nicht überschreiten (§ 2 Abs. 5 KAGB).58
Werden von einem institutionellen Anleger zusätzlich zu Spezialfonds Publikumsfonds verwaltet bzw. die oben erläuterten Bedingungen nicht erfüllt, ist für die Beantragung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb ein schriftlicher Erlaubnisantrag der KVG bei der BaFin auszufüllen. Für die Verwaltung von OGAW oder von AIF sind unterschiedliche Zulassungsverfahren zu beachten.59 Da Spezialfonds keine OGAW sein können60, werden nachfolgend die Anforderungen an den Erlaubnisantrag für eine AIF-KVG erläutert.
Für eine Verwaltungszulassung seitens der BaFin muss die interne KVG mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet sein (Anfangskapital mindestens 300.000 EUR) und von mindestens zwei Geschäftsführern geleitet werden, die die nötige Fach- und Rechtskompetenz, persönliche Zuverlässigkeit, Redlichkeit sowie finanzielle Unabhängigkeit nachweisen können.61Darüber hinaus ist ein Geschäftsplan einzureichen, der sich aus folgenden Unterlagen zusammensetzt:
[...]
1 Vgl. Arlt et al. 2015, S. 5.
2 Vgl. Diekmann 2003, S. 46.
3 Vgl. Neiße 2011, S. 32.
4 Vgl. Claus 2013, S. 19.
5 Vgl. BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (Hrsg.) o. J.
6 Vgl. Grieser et al. 2013, S. 3.
7 Vgl. ICFB (Hrsg.) o. J.
8 Vgl. Arlt et al. 2015, S. 1; Junius et al. 2014, S. 24f.
9 Vgl. Klein/Mathes 2003, S. 354; Lindenschmidt et al. 2015, S. 3.
10 Vgl. Hockmann 2003, S. 5.
11 Vgl. Hockmann 2003, S. 5; Dietrich 2014, S. 48.
12 Vgl. ebd.
13 Vgl. Hockmann 2003, S. 5.
14 Vgl. Klein/Mathes 2003, S. 339.
15 Vgl. Hecher 2013, S. 19.
16 Vgl. Loitz et al. 2010, S. 131.
17 Vgl. Hackmann/Schäfer, S. 5ff.
18 Vgl. BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (Hrsg.) 2009, zit. nach
19 Rieder 2010, S. 32; Pflaum 1993, S. 38.
20 Vgl. Laux 2000, S. 5, zit. nach Deschka 2003, S. 15.
21 Vgl. Deschka 2003, S. 15.
22 Vgl. Laux 2000, S. 5, zit. nach Deschka 2003, S. 15.
23 Vgl. Laux/Päsler 2001, S. 12f., zit. nach Deschka, S. 15; Baur 1997, S. 211.
24 Vgl. Klein/Mathes 2003, S. 332.
25 Vgl. ebd.
26 Vgl. Päsler 1991, S. 165.
27 Vgl. Baur 1997, S. 212; Pflaum 1993, S. 41.
28 Vgl. Steffens/Dreßler 2014, S. 75.
29 Vgl. Erne 2012, S. 1.
30 Vgl. ebd.
31 Vgl. Grieser et al. 2013, S. 1; Gündel/Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Hrsg.) o. J.
32 Vgl. Haase/Dorn 2015, S. 28.
33 Vgl. Haase/Dorn 2015, S. 29.
34 § 15 Abs. 1 S. 1, zit. nach Arlt et al. 2015, S. 51.
35 § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB i. V. m. Anhang II MiFID, zit. nach Schlimbach 2015, S. 233; Patzner et al. 2015, S. 107.
36 Vgl. Schmoll 2015, S. 808.
37 § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB, zit. nach Schlimbach 2015, S. 233.
38 Vgl. Erne 2012, S. 1
39 Vgl. Grieser et al. 2013, S. 4; Haase/Dorn 2015, S. 48.
40 § 282 Abs. 1 und 2 KAGB; vgl. Haase/Dorn 2015, S. 48.
41 § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 2; vgl. Haase/Dorn 2015, S. 48.
42 Ein solcher Umfang ist gegeben, wenn das Engagement den Nettoinventarwert des AIF um das Dreifache übersteigt (vgl. van Kann et al. 2013, S. 1486, gelesen in Haase/Dorn (In- vestmentsteuerrecht), S. 48.
43 Gemäß § 283 KAGB Abs. 1 Nr. 2: Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaft- liche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF ge- hören
44 Vgl. Raab 2015, o. S.
45 Vgl. Grieser et al. 2013, S. 4; Haase/Dorn 2015, S. 48f.
46 Vgl. Raab 2015, o. S.; Götz Dasing 2014, S. 242.
47 Vgl. Grieser, S. 3; Haase/Dorn 2015, S. 49.
48 Vgl. Götz Dasing 2014, S. 243; Raab 2015, o. S.
49 Vgl. Grützmacher 2013.
50 Vgl. Maronde et al. o. J.
51 Vgl. Maronde et al. o. J.
52 Vgl. Maronde et al. o. J.; Bürgers/Körber 2014, S. 32.
53 Vgl. Bürgers/Körber 2014, S. 32; Grieser et al. 2013, S. 2.
54 Vgl. Gündel/Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Hrsg.) o. J.
55 Vgl. Bürgers/Körber 2014, S. 32; Buck-Heeb 2014, S. 280.
56 Vgl. Weitnauer et al. 2014, o. S., zit. nach Haase/Dorn 2015, S. 55.
57 § 2 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 1 KAGB; vgl. Maronde et al. o. J.
58 Vgl. Maronde et al. o. J.
59 Vgl. Grieser et al. 2013, S. 2.
60 s. Abbildung 1
61 Vgl. Maronde et al. o. J.