In der Hausarbeit wird das Thema Folter thematisiert, indem zunächst der Begriff und die Geschichte der Folter erläutert und in ein Verhältnis zum Begriff der Würde gesetzt wird. Weiterhin wird die juristische Bewertung von Folter erläutert und Grundpfeiler deontologischer und teleologischer Ethik dargestellt.
Im Hauptteil werden die ethischen Theorien auf die beiden prominenten Fälle Abu Ghuraib und Daschner angewendet. In der Hausarbeit wird des Weiteren auf bekannte rechtswissenschaftliche Dispute Bezug genommen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Begriff der Folter
a) Definition
b) Historischer Hintergrund
3. Der Begriff der Würde
a) Definition
b) Historischer Hintergrund
4. Juristische Bewertung von Folter
a) In Deutschland
b) In den Vereinigten Staaten von Amerika
5. Einführung ethischer Theorien
a) Grundpfeiler deontologischer Ethik
b) Grundpfeiler konsequentialistischer Ethik
6. Anwendung auf Praxisbeispiele
a) Der Fall Daschner
b) Der Fall Abu Ghuraib
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Europa befindet sich zur Zeit in einer der stärksten politischen und humanitären Krisen seit Ende des Zweiten Weltkrieges. Der Arabische Frühling, der Ende 2010 mit Protesten in Tunesien begann, mündete in Revolutionen im Nahen Osten und Nordafrika und lieferte für den Islamischen Staat und andere als terroristisch eingestufte Organisationen Nährboden sich auszubreiten (Britannica). Dies führte zur seit der zweiten Hälfte des letzten Jahres sich zuspitzenden Flüchtlingskrise und einem erhöhten Sicherheitsrisiko in Europa. Die Anschläge in Paris am 13. November 2015 stellen den bisherigen Höhepunkt dieser Sicherheitskrise dar, jedoch ist die Situation vom Ausmaß nicht mit der nach dem 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten vergleichbar (Wergin 2015). Dennoch gibt es in vielen europäischen Ländern verstärkte Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere in Frankreich wurden bürgerliche Rechte durch den eingeführten nationalen Notstand „État d’urgence“ stark eingeschränkt. Wie in den Vereinigten Staaten im Jahr 2001, findet in Europa eine Ausdehnung des Staates zur Wahrung von Sicherheit statt (Wiegel 2015). Der damalige US-Präsident George W. Bush erteilte sogar die Erlaubnis für den Einsatz erweiterter Verhörmethoden, die auch als Foltermethoden bezeichnet werden können, um den selbst betitelten „Kampf gegen den Terrorismus“ zu gewinnen. Internationale Negativreaktionen hat dabei vor allem die Situation im US-Gefängnis in Abu Ghuraib im Irak verursacht, in dem Gefangene massiv gefoltert worden sind (Müller 2014). Doch es gab auch einen weiteren Folterfall, der in eine ähnliche Zeit fällt. In dem Fall Daschner im Jahr 2003 drohte der stellvertretende Polizeipräsident Frankfurts Folter gegenüber dem Straftäter Magnus Gäfgen an, um den Standort von dessen Geisel Jakob von Metzler zu identifizieren. Folgend auf die beiden Fälle hat die Öffentlichkeit intensiv über die Rechtfertigbarkeit von Folter diskutiert. Mit der wieder angespannten Sicherheitslage Europas und der Welt könnte sich diese Diskussion nun wieder entfachen (Beestermöller et al. 2006).
Das Ziel der Hausarbeit ist einen Einblick in die Diskussion über die Rechtfertigbarkeit von Folter zu geben und die ethischen, aber auch juristischen Diskurse über das Thema näher zu erläutern. Aufgrund der Komplexität des Themas ist es jedoch nicht möglich auf jedes Detail der Diskussion einzugehen. Um die Relevanz des Themas zu veranschaulichen, wird die Diskussion anhand der Fälle Daschner und Abu Ghuraib erläutert. Der Leser soll durch die Diskurse zu dem kritischen Denken angeregt werden und am Ende Wissen über die Implikationen der Einführung von Folter erlangen.
2. Der Begriff der Folter
a) Definition
Die vorherrschende Definition von Folter gründet sich auf das am 10. Dezember 1984 von den Vereinten Nationen abgeschlossene Abkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Ratifiziert wurde das Übereinkommen bis 2015 von 158 Ländern weltweit (Vereinte Nationen 2016). In diesem ist Folter definiert als „ jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund. Diese Schmerzen oder Leiden müssen von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden“ (Nationale Stelle zur Verhütung von Folter 2016).
b) Historischer Hintergrund
Die Hexenverfolgung, die insbesondere im 15. bis zum 18. Jahrhundert praktiziert worden ist und der bis zu 60.000 Personen in Europa zu dem Opfer fielen, stellte den Anfangspunkt zur Kritik an Foltermethoden dar (Utz Tremp 2014). Der Philosoph Friedrich Spee (1591 bis 1635) kritisiert die Hexenverfolgung und schreibt die hohe Zahl an Bestätigungen von Verdachtsfällen der Folter zu, die dazu führe, dass Personen, obwohl sie unschuldig seien, erklären würden, sie wären schuldig um den Qualen der Folter zu entgehen. So machte Spee deutlich, dass viele Unschuldige verurteilt würden und schaffte es, einen Umdenkungsprozess in Gang zu setzen. Auch Intellektuelle anderer Länder, wie der Humanist Michel de Montaigne (1533 bis 1592) und die beiden Vertragstheoretiker Thomas Hobbes (1588 bis 1679) und John Locke (1632 bis 1704) leisteten Ihren Beitrag zu dem Prozess der Abschaffung von Folter. Hobbes und Locke argumentieren, dass ein Staat, der Leib und Leben seiner Bürger schädige, den Vertrag mit diesen kündige, da die Hauptaufgabe des Staates vor allem die Garantie von Sicherheit und Schutz beinhalte. Es entwickelte sich der Übergang in die Moderne und in den Ländern Europas fand eine Begrenzung der Macht des Staates statt. So wurden gerichtliche Folterpraktiken angefangen mit Preußen durch Friedrich den Großen im Jahr 1754 bis hin in das Ende des 19. Jahrhunderts abgeschafft und verschwanden zeitweise völlig aus Kontinentaleuropa. In dieser Zeit wurde auch der Begriff des modernen Rechtsstaates geprägt. Doch durch die Entstehung von Diktaturen in Europa Anfang des 20. Jahrhunderts, wie beispielsweise des Nationalsozialismus in Deutschland, fanden Folterpraktiken wieder Einzug in die Mittel des Staates. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges entschieden sich zahlreiche Staaten weltweit der Folter endgültig ein Ende zu setzen. So gab es eine Reihe von internationalen Abkommen, die in der Folge geschlossen wurden. Dazu zählen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950), das Übereinkommen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984), das schon angesprochen worden ist, und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (1998). Danach lösten erst die Anschläge des 11. September 2001 wieder eine öffentliche Diskussion über die Legalisierung der Folter in Extremsituationen aus (Reemtsma 2005).
3. Der Begriff der Würde
a) Definition
Im Zusammenhang mit Folter steht der Begriff der Würde. Diese ist eine Zuschreibung, die ein Mensch erhält, weil er Mensch ist und hängt nicht and körperlichen, geistigen oder sozialen Merkmalen. Zwar ist die Würde unantastbar, doch ist ihr Achtungsanspruch verletzbar (Reemtsma 2005). Der Achtungsanspruch bedeutet, dass man seine Mitmenschen als Subjekte der Verantwortung begreift und ist dabei der letzte Referenzpunkt moralischen und rechtlichen Argumentierens (Institut für Menschenrechte). Eine der bekanntesten Definitionen des Begriffes der Achtung entstammt aus der 1797 veröffentlichten Schrift Immanuel Kants (1724 bis 1804) „Die Metaphysik der Sitten“. In seiner Menschheitszweckformel schreibt er: „Das Gebot lautet, die Menschen nie bloß als Mittel, sondern jederzeit immer auch als einen Zweck an sich zu gebrauchen“. Aus der Würde des Menschen resultieren die von den Vereinten Nationen 1948 formulierten Menschenrechte (Beestermöller et al. 2006).
b) Historischer Hintergrund
Die Menschenwürde begründet sich während des Mittelalters in Europa durch die christliche Religion in der Menschen als Ebenbilder Gottes gesehen werden. Der Humanist Giovanni Pico della Mirandola (1463 bis 1494) führt die Gedanken der christlichen Religion fort und schreibt, dass das Besondere am Menschen im Vergleich zu allen anderen Lebewesen sein „freier Wille, die Fähigkeit zur Erkenntnis und die Begabung seinem Sein eine beliebige Form zu geben“ sei (Sauerbrey 2004). Der deutsche Philosoph Samuel von Pufendorf (1632 bis 1694) ist der erste, der die Würde des Menschen mit der Rechtswissenschaft verknüpft und diese als Basis eines von ihm formulierten Rechtssystems setzt: „Es ergibt sich aus der Würde der menschlichen Natur und ihrer Vortrefflichkeit, durch die der Mensch allen anderen Lebewesen überlegen ist, dass seine Handlungen nach bestimmten Regeln beurteilt werden. Ohne solche Regeln kann es keine Ordnung geben, keinen Anstand, keine Schönheit“ (Wesel 2008). Schließlich hatte der schon genannte Immanuel Kant einen signifikanten Einfluss auf den Begriff der Würde, die er mit der Autonomie des Menschen, das heißt seiner Möglichkeit, in Freiheit einem Gesetz unterworfen zu sein, also sittlich sein zu können, erklärt. Im 19. Jahrhundert wird der Würdebegriff hauptsächlich von der Arbeiterbewegung benutzt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Menschenwürde in der bereits genannten „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ zementiert (1948) (Reiter 2004).
4. Juristische Bewertung von Folter
a) In Deutschland
Im deutschen Recht herrscht ein absolutes Verbot der Folter. So beschreibt §1 GG die Unantastbarkeit der Würde des Menschen und §2 II GG das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Zudem ist in §104 I 2 GG und §35 I bwPolG, die als lex specialis Vorrang haben, determiniert, dass festgehaltene Personen weder körperlich noch seelisch misshandelt und Aussagen bei Vernehmungen nicht durch Zwang herbeigeführt werden dürfen. Des Weiteren findet das bereits in Kapitel 2 angesprochene internationale Recht Anwendung, das in §2 EMRK und §15 II EMRK ein absolutes Verbot der Folter vorsieht (Brugger 2000; Deutscher Bundestag 2016).
b) In den Vereinigten Staaten von Amerika
In den Vereinigten Staaten ist Folter im nationalen Gesetz im Rahmen des U.S. Code §2340A und auch im internationalen Recht durch die angesprochene UN-Antifolterkonvention, die die Vereinigten Staaten im Jahr 1988 unterzeichnet haben, verankert (Cornell University 2016). Trotz der klaren Rechtslage autorisierte die US-Regierung wenige Tage nach dem 11. September 2001 die so genannten erweiterten Verhörtechniken, ein Begriff, der für Foltertechniken wie beispielsweise Waterboarding und Schlafentzug steht. Im Januar 2009 erließ die US-Regierung ein Dekret zu dem Verbot der Foltermethoden und stimmte zusätzlich im Senat im Jahr 2015 für ein generelles Foltervebot, um das Verbot noch einmal zu bekräftigen (Hudson 2015; Watkins 2015).
5. Einführung ethischer Theorien
a) Grundpfeiler deontologischer Ethik
Die deontologische Ethik, auch Pflichtethik genannt, beurteilt die Handlungen einer Person im Verhältnis zu bestimmten moralischen Prinzipien und Gesetzen. Der bekannteste Vertreter der Deontologie ist Immanuel Kant, der die Theorie des kategorischen Imperativ einbrachte, aus dem man moralische Pflichten herleiten kann. Dessen allgemeine Formel lautet „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“. Auch die in Abschnitt 2 vorgestellte Menschheitszweckformel, die als Basis für das heutige Verständnis der Achtung von Menschenwürde gilt, entstammt dem kategorischen Imperativ (Britannica; Bratu et al. 2013).
b) Grundpfeiler konsequentialistischer Ethik
Im Gegensatz zur deontologischen Ethik, befasst sich die konsequentialistische Ethik mit dem Zweck einer Handlung. Dabei werden die Handlungen selbst nicht mit in die moralische Beurteilung einbezogen. Der Utilitarismus ist einer der bekanntesten konsequentialistischen Ansätze. Seine wichtigsten Vertreter sind Jeremy Bentham (1748 bis 1832) und John Stuart Mill (1806 bis 1873). „Am besten ist die Handlung, die insgesamt zu dem meisten Wohlergehen führt“. Die Annahme ist also, dass es möglich ist, das Wohlergehen verschiedener Personen zu messen und miteinander vergleichen zu können (Britannica; Bratu et al. 2013; Schipper 2014).
6. Anwendung auf Praxisbeispiele
a) Der Fall Daschner
Im September 2002 entführte der Student Magnus Gäfgen den Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler, um ein Lösegeld zu erpressen. Einen Tag nach der Geldübergabe wurde er festgenommen und die Polizei nahm an, das der Entführte noch am Leben sei. Jedoch gab Magnus Gäfgen keine Auskunft über den Standort von Jakob von Metzler, sodass die Polizei sich einem moralischen Dilemma gegenüber sah. Die Frage war, ob sie warten sollten und damit womöglich den Tod des Entführten in Kauf nehmen oder Magnus Gäfgen Folter androhen sollten, um den Standort des Opfers schnellstmöglich zu erfahren. Der zuständige stellvertretende Präsident der Polizei Frankfurts, Wolfgang Daschner, entschied sich für das letztere, woraufhin Magnus Gäfgen den Standort preisgab und sich herausstellte, dass Jakob von Metzler bereits von Magnus Gäfgen getötet worden war. Anschließend fanden verschiedene gerichtliche Verfahren zwischen Magnus Gäfgen und Wolfgang Daschner statt, die in der Folge, gemäß der klaren Gesetzeslage, die in 4a näher ausgeführt worden ist, zu einer Verurteilung von Wolfgang Daschner führten. Die Strafe des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main fiel mit einer Entschädigungszahlung von 3.000 Euro jedoch verhältnismäßig gering aus, da die Motivation Wolfgang Daschners in das Urteil positiv einbezogen wurde. Des Weiteren ergab eine Umfrage im Jahr 2004, dass zwei Drittel der Deutschen für einen Freispruch von Wolfgang Daschner gewesen wären. Verschiedene Opferschutzverbände bezeichneten das Urteil zwar als juristisch korrekt, aber dennoch eine Verhöhnung von Opfern von Gewaltverbrechen. Die starke Sympathie für Wolfgang Daschner im Kontrast zu den klaren Gesetzen deuten auf einen Wiederspruch zwischen der moralischen Vorstellungen eines große Teils der Bevölkerung und der aktuellen Rechtsprechung (Weisser Ring e.V. 2011; Beestermöller et al. 2006).
Schon vor dem Fall Daschner sorgte der Rechtswissenschaftler Winfried Brugger im Jahr 2000 in einem Beitrag in der Juristenzeitung mit dem Titel „Vom unbedingten Verbot der Folter zum bedingten Recht auf Folter?“ für Aufsehen. Er formulierte einen Fall der von den Kriterien kongruent zu dem Fall Daschner ist. Er schreibt, dass zwar keine juristische Formulierungslücke zu dem Verbot der Folter in Deutschland vorliege, also Folter klar als illegal zu beurteilen sei, aber eine Wertungslücke vorliege, d.h. eine Wertungspluralität im Recht über das Thema vorliege, die dazu führe, dass in bestimmten Extremfällen, unangemessene Urteile gefällt würden. So sagt er, dass §50 bwPolG, die Einwirkung auf Personen durch einfache körperliche Gewalt oder Waffengebrauch abhängig von Erforderlichkeit, und §54 II bwPolG, die Möglichkeit des finalen Rettungsschusses, mit §104 I 2 GG zu einer in diesem und ähnlichen Fällen aus der Sicht des Opfers wahrgenommenen Ungerechtigkeit führt. Hinter dieser Aussage steckt die Annahme, dass der Schmerz des Straftäters durch Folter im Vergleich zu einem Tot seines Opfers das geringere Übel sei (Brugger 2000). Jedoch teilt die Mehrheit der Wissenschaftler die Meinung Heiner Bielefeldts, der dieser Annahme wiederspricht. Da bei dem Rettungsschuss im Gegensatz zur Folter ein Waffengleichgewicht vorherrsche, also ein Machtgleichgewicht zwischen Staat und Individuum, bei der Folter jedoch eine Machtasymmetrie in ihrer äußersten Form vorliege, sei der Rettungsschuss im Gegensatz zur Folter im Einklang mit der Achtung der Menschenwürde (Maier 2012).
Zweitens sieht Winfried Brugger eine Wertungslücke zwischen §1 I GG und §104 I 2 GG, da die Würde des Opfers der des Straftäters untergeordnet sei. Dies bestärkt er mit §2 I EMRK, dem Recht auf Leben des Opfers, und argumentiert, dass der Staat alles tun solle um den Lebens- und Würdeschutz des Opfers zu gewährleisten. Man würde also wenn man dem aktuellen Gesetz folge, Magnus Gäfgen bei dem Unterlassen von Folter bevorzugen, da man die Würdeverletzung von Jakob von Metzler billige. Zudem ist er der Meinung, dass man die Würde von Jakob von Metzler über die von Magnus Gäfgen stellen sollte, da dieser im Gegensatz zu Magnus Gäfgen rechtstreu sei. Matthias Herdegen liefert im Grundrechtskommentar Maunz-Dürig ein Modell für diese Argumentationsweise, indem er Würde in einen Würdekern und einen Begriffshof unterteilt. Diese ermöglicht theoretisch auch die Abwägung des Achtungsanspruches der Würde einer Person gemäß §1 I 1 GG mit der Schutzpflicht der Würde einer anderen Person. Er schreibt: „Der Begriff der Menschenwürde stehe für eine wertend-bilanzierende Konkretisierung offen“. Kritiker sehen diese Abwägungen der Würde zwischen verschiedenen Individuen jedoch als widersprüchlich zu dem Prinzipiencharakter der Menschenwürde, der grade nicht ein Wert zugerechnet werden kann (Maier 2012; Böckenförde 2003; Reemtsma 2005; Beestermöller et al. 2006). Herdegen relativierte später jedoch seine Aussage im Zusammenhang mit Folter und formuliert, dass bei dieser im Gegensatz zu anderen Mitteln des Staates keine Abwägungen stattfinden dürften, auch wenn dies in konkreten Szenarien wie im Fall Daschner ein schwierig durchzuhaltender Konsens sei (Maunz et al. 2015; Müller 2005).
[...]