Welche Rolle spielt die Meinung der Nationalstaaten der Europäischen Union in der europäischen Entscheidungsfindung?
Angesichts der aktuellen Handlungen der Union in der Eurozonen- und Schuldenkrise zeigt sich, dass in besonderen Situationen die Übernahme von staatseigenen Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten und deren Parlamente ein probates Mittel zu sein scheint, um die Union flexibel und handlungsfähig zu machen.
Die Union greift in die Hoheitsrechte der Mitgliedsstaaten ein. Zum Beispiel wird zur Zeit in Griechenland durch den Druck der Troika der EU, den auferlegten Sparkurs in die eigene Haushaltsordnung aufzunehmen, die Souveränität des Landes eingeschränkt. Derartige Veränderungen in der Arbeitsweise der EU gingen jedoch mit einem Schaden für die demokratische Legitimation der Union einher, wie sie im Vertrag von Lissabon konstituiert ist.
Welche Möglichkeiten der Beteiligung sind den nationalstaatlichen Parlamenten im europäischen Rechtssetzungsprozess durch den Vertrag von Lissabon gegeben worden? Wie sind diese politikwissenschaftlich zu bewerten und inwiefern nutzen die Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten diese Möglichkeiten?
Diese Fragen werden in der vorliegenden Arbeit diskutiert. Zunächst wird dazu die Rolle der nationalstaatlichen Parlamente im Mehrebenensystem erläutert, das durch das Ordnungsprinzip der Subsidiarität bestimmt wird. Anschließend wird der aktuelle Vertrag von Lissabon auf die geänderten Anforderungen und Rechte der nationalstaatlichen Parlamente geprüft, die sie im Rechtssetzungsprozess der Europäischen Union innehaben. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Rechte der Parlamente, über den Status der Gesetzgebung informiert zu werden und die Instrumente zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gelegt. Zuletzt werden diese Instrumente vor dem Hintergrund des politischen Systems der EU bewertet und in einem Fazit ein Ausblick und eine Zusammenfassung gegeben.
Inhalt
1. Einleitung: Implikationen der Europäisierung
2. Mehrebenensysteme – Organisation supranationalen Handelns
2.1 Mehrebenensysteme
2.1.1 Subsidiaritätsprinzip im Mehrebenensystem
2.1.2 Mehrebenenparlamentarismus
3. Beteiligung der Parlamente der Mitgliedsstaaten in der EU
3.1 Auswirkungen supranationaler Integration für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
3.2 Informationsrechte der nationalstaatlichen Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon
3.3 Funktionen der nationalstaatlichen Parlamente im Mehrebenensystem der EU
3.4 Instrumente der nationalstaatlichen Parlamente zur Einwirkung auf den europäischen Rechtssetzungsprozess
3.4.1 Subsidiaritätsklage
3.4.2 Subsidiaritätsrüge
4. Bedeutung und Evaluation der Innovationen im Vertrag von Lissabon
5. Fazit: Nationalstaatliche Parlamente und die EU
Literaturverzeichnis
1. Einleitung: Implikationen der Europäisierung
Welche Rolle spielt die Meinung der Nationalstaaten der Europäischen Union in der europäischen Entscheidungsfindung? Angesichts der aktuellen Handlungen der Union in der Eurozonen -und Schuldenkrise zeigt sich, dass in besonderen Situationen die Übernahme von staatseigenen Kernkompetenzen der Mitgliedsstaaten und deren Parlamente ein probates Mittel zu sein scheint, um die Union flexibel und handlungsfähig zu machen. Die Union greift in die Hoheitsrechte der Mitgliedsstaaten ein. Zum Beispiel wird zur Zeit in Griechenland durch den Druck der Troika der EU, den auferlegten Sparkurs in die eigene Haushaltsordnung aufzunehmen, die Souveränität des Landes eingeschränkt.[1]Derartige Veränderungen in der Arbeitsweise der EU gingen jedoch mit einem Schaden für die demokratische Legitimation der Union einher, wie sie im Vertrag von Lissabon konstituiert ist.[2]
Die Fachliteratur ist sich einig, dass die hauptsächlichen Träger der Legitimation in der EU, die nationalen Parlamente durch die neuen Mitwirkungs- und Kontrollrechte gestärkt aus dem Vertrag von Lissabon hervorgegangen sind. Sie sollen den ihnen aufgetragenen Beitrag zur demokratischen Legitimation der Union mit dem neuen Vertrag besser erfüllen können als zuvor und sind damit aktiver Teil der europäischen Integration.[3]Allerdings sind sie es jetzt auch, die sich auf die Herausforderung der Beobachtung und Bearbeitung von EU-Gesetzesmaterie aus Brüssel einstellen und Ressourcen für die Bearbeitung von EU-Gesetzesmaterie abstellen müssen.[4]
Die wichtigste neue Kompetenz der nationalstaatlichen Parlamente in der EU seit dem Vertrag von Lissabon ist die Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Mit den Instrumenten zur Subsidiaritätskontrolle haben die Parlamente nun Einfluss auf den europäischen Rechtssetzungsprozess, wenn auch nur in prohibitivem Modus. Das Subsidiaritätsprotokoll des Vertrags von Lissabon kennt zwei Instrumente der Subsidiaritätskontrolle (s. 3.4).[5]Verstößt ein fertiges EU-Gesetz gegen das Prinzip der Subsidiarität, sind die Parlamente berechtigt, vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Klage einzureichen. Im Vorfeld des Gesetzgebungsaktes können die Parlamente gemeinsam eine Revision des Gesetzes erstreiten, indem sie das Instrument der Subsidiaritätsrüge anwenden. Für eine erfolgreiche Rüge, die allerdings auch noch kein verbietendes Veto gegen den Rechtsakt darstellt, ist ein hohes Quorum nötig. Dadurch, dass dieses Instrument von den Parlamenten nur gemeinsam genutzt werden kann wird klar, dass die Qualität und das Ausmaß der Kooperation der nationalstaatlichen Parlamente untereinander relevant ist für deren Beteiligung an der EU-Rechtssetzung.[6]
Welche Möglichkeiten der Beteiligung sind den nationalstaatlichen Parlamenten im europäischen Rechtssetzungsprozess durch den Vertrag von Lissabon gegeben worden? Wie sind diese politikwissenschaftlich zu bewerten und inwiefern nutzen die Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten diese Möglichkeiten?
Diese Fragen werden in der vorliegenden Arbeit diskutiert. Zunächst wird dazu die Rolle der nationalstaatlichen Parlamente im Mehrebenensystem erläutert, das durch das Ordnungsprinzip der Subsidiarität bestimmt wird. Anschließend wird der aktuelle Vertrag von Lissabon auf die geänderten Anforderungen und Rechte der nationalstaatlichen Parlamente geprüft, die sie im Rechtssetzungsprozess der Europäischen Union innehaben. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Rechte der Parlamente, über den Status der Gesetzgebung informiert zu werden und die Instrumente zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips gelegt. Zuletzt werden diese Instrumente vor dem Hintergrund des politischen Systems der EU bewertet und in einem Fazit ein Ausblick und eine Zusammenfassung gegeben.
2. Mehrebenensysteme – Organisation supranationalen Handelns
2.1 Mehrebenensysteme
Das politische Organisationsprinzip des Mehrebenensystems beschreibt ein komplexes politisches System mit mehreren Ebenen, von denen jede auf eine bestimmte Weise am Gesetzgebungsprozess beteiligt ist. Als exemplarisches Beispiel eines politischen Mehrebenensystemssui generis[7]sei hier das der Europäische Union genannt, das vom deutschen Bundesverfassungsgericht alsStaatenverbundbetitelt wurde.[8]Der Begriff des Staatenverbunds soll klarstellen, dass weder die übergeordnete überstaatliche Ebene noch die nationale Ebene der Mitgliedsstaaten das Monopol der Gesetzgebung für sich beanspruchen kann. Sich selbst Handlungsräume und Kompetenzen zu schaffen ist zudem der suprastaatlichen Ebene, im Fall der EU der Unionsebene, nicht möglich, da das in den konstitutiven Verträgen niedergeschriebene Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung dieKompetenzen-Kompetenzbei den Mitgliedsstaaten belässt.[9]
Der föderative Charakter des Systems macht die effektive arbeitsteilige Zusammenarbeit der verschiedenen Ebenen notwendig, die Kompetenzen müssen bedacht verteilt werden in einem System, das aus mindestens 3 Ebenen besteht.[10]In der EU beispielsweise besitzen derzeit 6 Mitgliedsstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, selbst ein föderales System. In diesen Fällen sind es neben der suprastaatlichen, der nationalen und der Länderebene mit den regionalen Regierungsgeschäften 4 Ebenen. Die im Mehrebenensystem stark ausgeprägte vertikale Gewaltenteilung hat die effektive Erfüllung der demokratietheoretisch vielfach hoch gewerteten Kategorie derchecks and balanceszwischen den Organen der verschiedenen Ebenen zur Folge.[11]
Allerdings hat die Entmachtung der nationalstaatlichen Parlamente durch die Erweiterung der Kompetenzen der zum überstaatlichen Handeln ermächtigten Exekutive im Mehrebenensystem zur Folge, dass die Legitimation der für alle Ebenen bindenden Rechtssetzung, die hauptsächlich von den nationalen Parlamenten getragen wird, in Schieflage gerät.[12]Durch das Prinzip derMehrebenenrepräsentationsucht die Europäische Union zum Beispiel indes, ihre suprastaatliche gesetzgeberische Aktivität zu legitimieren. Diese spezielle Art der Repräsentation umfasst nach Evas/Liebert/Lord die direkte Vertretung der EU-Bürger im Europäischen Parlament und die Vertretung der Mitgliedsstaaten im Europäischen Rat und im Ministerrat durch Staatsoberhäupter beziehungsweise Regierungsvorsitzende, die wiederum entweder das nationalstaatliche Parlament oder das Volk repräsentieren.[13]
Die zweiLegitimationsstränge, die durch die direkte Repräsentation der Bürger im Mehrebenensystem der EU sowohl im Europäischen Parlament als auch durch die nationalen Parlamente gezogen werden, können laut Christian Calliess, Professor der Rechtswissenschaft an der FU Berlin, gemeinsam die im Rat aktiven Minister effektiv kontrollieren. Die im Lissabonner Vertrag erstmals eingeführte Verzahnung der nationalen mit der europäischen Verfassungsordnung leiste einen Beitrag zum Abbau des von vielen Seiten monierten Demokratiedefizits der EU.[14]
Um eingedenk der national unterschiedlich geregelten Politikprozesse und Politikfelder handlungsfähig zu bleiben, bedarf es für die Mehrebenensysteme eines Ordnungsprinzips, das die Zuweisung der Zuständigkeiten der einzelnen Ebenen effektiv ausführt; des Subsidiaritätsprinzips.
2.1.1 Subsidiaritätsprinzip im Mehrebenensystem
Nach dem Subsidiaritätsprinzip soll eine (staatliche) Aufgabe soweit wie möglich von der unteren Ebene bzw. kleineren Einheit wahrgenommen werden.[15]
Das Prinzip der Subsidiarität ist im Mehrebenensystem dergestalt implementiert, dass es als Schranke für Kompetenzausübung in der gesamten Tätigkeit der überstaatlichen Ebene fungiert. Relevant ist das Subsidiaritätsprinzip daher lediglich in nicht ausschließlichen Zuständigkeitsbereichen der supranationalen Ebene, in der EU sind dies Politikfelder wie etwa der Zoll- und Handelspolitik. Sind die den nationalen Ebenen übergeordneten Institutionen jedoch erstens als Gesetzgeber mit geteilter Zuständigkeit, zum Beispiel in der Sozial- oder Agrarpolitik, oder zweitens in koordinierender sowie unterstützender, ergänzender und sonstiger Zuständigkeit gesetzgeberisch tätig, so muss das Subsidiaritätsprinzip eingehalten werden.[16]
Erstmalig erwähnt im Gründungsvertrag der EU, Maastricht 1992, beschreibt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Subsidiarität im Hinblick auf die Arbeitsweise der Europäischen Union eine gezielte Zurückhaltung der Organe auf Unionsebene, wenn eine tiefer gelegene Ebene eine bestimmte politische Materie ebenso regeln kann. Als tiefer gelegene Ebenen sind nicht nur die nationalen Organe der Mitgliedstaaten, sondern auch Länder, Kommunen und Regionen definiert.[17]
2.1.2 Mehrebenenparlamentarismus
Die konstituierte Kompetenzverteilung im Mehrebenensystem legt besonderes Augenmerk auf eine austarierte Beteiligung der verschiedenen Parlamentsebenen am Gesetzgebungsprozess. Der im Nachgang zum Scheitern des Verfassungsvertrags der Union ausgehandelte Vertrag von Lissabon führt im Fall der EU eine Neuregelung dieser Verteilung ein. Die Frage der demokratischen Legitimation hatte bereits Anfang der 1990er Jahre einen Diskurs über die Beteiligung der nationalen Parlamente im Mehrebenensystem angeregt, in der EU galten seit dem Vertrag von Maastricht 1993 die Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten als maßgebliche Legitimationsquellen für EU-Handeln.[18]Besonders wichtig war den beteiligten Akteuren für die Schließung des Vertrags die Rollenverteilung der Parlamentsebenen, die Frage welche Ebene wie geartete Kompetenzen erhalten soll, sollte eindeutig geklärt werden. Andreas Maurer, EU-Forscher der Stiftung Wissenschaft und Politik in Brüssel, prägt hier den Begriff desMehrebenenparlamentarismus.[19]
Eine erfolgreiche Umsetzung des Mehrebenenparlamentarismus in einem Mehrebenensystem hätte als Ergebnis, Synergien in der gesetzgeberischen Arbeit der verschiedenen Ebenen statt gegenseitiger Blockade im Gesetzgebungsprozess zu freizusetzen, parlamentarische Anliegen der Mitgliedsstaaten gemeinsam zu vertreten sowie die Kontrolle der Exekutive auf überstaatlicher Ebene zu gewährleisten. Ein Demokratiedefizit, wie es im Fall der EU aus der Exekutivlastigkeit der Entscheidungen auf EU-Ebene herrührt, soll so vermieden werden.[20]
Die Volksvertretungen der Mitgliedsstaaten im Mehrebenensystem spielen in der Begrifflichkeit Carina Sprunks, Professorin der Politikwissenschaft an der FU Berlin, neue Rollen alsIntegrationswächterundNetzwerker.[21]Sie überwachen mit Hilfe von prohibitiven Instrumenten im Gesetzgebungsprozess das Subsidiaritätsprinzip beziehungsweise betreiben den interparlamentarischen und vertikalen Informationsaustausch mit der überstaatlichen Ebene.[22]
[...]
[1]Vgl. Batzoglou, Ferry (2012): Es gibt nichts mehr zu kürzen. Online verfügbar: http://www.zeit.de/wirtschaft/2012-09/griechenland-krise-generalstreik
[2]Vgl. Becker, Peter; Pintz, Anne (2012): Die neue Rolle der nationalen Parlamente in der EU. Aus deutschen und europäischen Zeitschriften und Gutachten der Jahre 2010 bis 2012. SWP-Zeitschriftenschau. Online verfügbar: http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/zeitschriftenschau/2012zs03_bkr_pintz.pdf, S. 1
[3]Vgl. Ebd.: S. 1
[4]Vgl. Leinen, Jo (2010): Das Europäische Parlament und der Vertrag von Lissabon. In: Leiße, Olaf (Hrsg.): Die Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon. Wiesbaden, S. 20
[5]Vgl. Koch, Jessica; Kullas, Matthias (2010): cepStudie. Subsidiarität nach Lissabon. Scharfes Schwert oder stumpfe Klinge?. Online verfügbar: http://www.cep.eu/fileadmin/user_upload/Kurzanalysen/Subsidiaritaet/Studie_Subsidiaritaet.pdf, S. 6
[6]Vgl. Sprungk, Carina (2011): Parlamentarismus im europäischen Mehrebenensystem. Zum Wandel von Rollenanforderungen an nationale Parlamente in EU-Angelegenheiten. In: Abels, Gabriele; Eppler, Annegret (Hrsg): Auf dem Weg zum Mehrebenenparlamentarismus? Funktionen von Parlamenten im politischen System der EU. Baden-Baden, S. 214
[7]Vgl. Marschall, Stefan (2011): Das politische System Deutschlands. 2. Auflage. Konstanz, S. 248
[8]Vgl. Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts (2009): Pressemitteilung Nr. 72/2009. Online verfügbar: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-072.html
[9]Vgl. Dieringer, Jürgen (2008): Föderalismus in Europa – Europäischer Föderalismus. In: Gabriel, Oscar W. (Hrsg.): Die EU-Staaten im Vergleich. Wiesbaden, S. 570
[10]Vgl. Ebd.: S. 551
[11]Vgl. Ebd.: S. 550
[12]Vgl. Sprunk (2011), S. 212
[13]Vgl. Evas, Tatjana; Liebert; Ulrike; Lord, Christopher (2012): Multilayered Representation Across the European Union in Dialogue. Introduction. In: Evas, Tatjana; Liebert; Ulrike; Lord, Christopher (Hrsg.): Multilayered Representation in the European Union. Baden-Baden, S. 11
[14]Vgl. Becker; Pintz (2012): S. 2
[15]Zandonella, Bruno (2009): Pocket Europa. EU-Begriffe und Länderdaten. Subsidiaritätsprinzip. Bonn. Online verfügbar: http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/pocket-europa/16951/subsidiaritaetsprinzip
[16]Vgl. Cromme, Franz (2010): Die Zukunft des Lissabon-Vertrages. Ein kurzgefasster und dynamischer Verfassungsvertrag. Baden-Baden, S. 118ff.
[17]Vgl. Marschall, Stefan (2011): Das politische System Deutschlands. 2. Auflage. Konstanz, S. 260 und Cromme (2011), S. 118
[18]Vgl. Maurer, Andreas (2011): Mehrebenenparlamentarismus. Konzeptionelle und empirische Fragen zu den Funktionen von Parlamenten nach dem Vertrag von Lissabon. In: Abels, Gabriele; Eppler, Annegret (Hrsg): Auf dem Weg zum Mehrebenenparlamentarismus? Funktionen von Parlamenten im politischen System der EU. Baden-Baden, S. 48
[19]Vgl. Ebd., S. 43
[20]Vgl Sprungk (2011), S. 222 und Maurer (2011), S. 44, 49
[21]Vgl. Sprungk (2011), S. 213
[22]Vgl. Sprungk (2011), S. 213