Einleitung
Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU-Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien. Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat. Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niedergelegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel eingehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammengefasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 – die unternehmerische Freiheit – und zum anderen Artikel 17 – das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verglichen.
Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll. Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönlichen Wertung.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Allgemeingültiges
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrechte
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta
3 Darstellung und Vergleich von Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – mit den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz
3.1 Einführung
3.1 Die Vertragsfreiheit
3.1.1 Im Sinne des Art. 16
3.1.2 Im GG
3.1.3 Vergleich
3.2. Die Wettbewerbsfreiheit
3.2.1 Nach dem EG Vertrag
3.2.2 Im Grundgesetz
3.2.3 Vergleich
4 Vergleich Art. 17 EU-Charta mit Art. 14 GG
4.1 Einführung
4.2 Schutzbereich der Eigentumsfreiheit
4.2.1 In der Grundrechtscharta
4.2.2 Im Grundgesetz
4.2.3 Vergleich
4.3 Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsfreiheit
4.3.1 In der Grundrechtscharta
4.3.2 Im Grundgesetz
4.3.3 Vergleich
4.4 Die Enteignung
4.4.1 In der Grundrechtscharta
4.4.2 Im Grundgesetz
4.4.3 Vergleich
5 Fazit und Wertung
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Am 29. Oktober 2004 wurde in Rom die europäische Verfassung, die Charta der Grundrechte, von den EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterschriften für Deutschland wurden von Bundeskanzler Gerhard Schröder und Außenminister Joschka Fischer geleistet. Außerdem unterzeichneten die EU-Beitrittskandidaten Türkei, Rumänien und Bulgarien.[1]
Die Charta wurde 1999 von einer Kommission unter dem Vorsitz vom ehemaligen deutschen Bundespräsidenten Roman Herzog entwickelt. Die feierliche Verabschiedung erfolgte am 7. Dezember 2000 beim europäischen Rat.[2] Den Mitgliedstaaten obliegt nun die Aufgabe, die Charta der Grundrechte in den nächsten zwei Jahren zu ratifizieren. Teilweise werden Volksabstimmungen durchgeführt, teilweise werden wie in Deutschland Parlamentsbeschlüsse erfolgen.
Ein wesentlicher Bestandteil dieser Charta sind die in Abschnitt zwei niedergelegten Freiheiten. In dieser Seminararbeit werde ich näher auf zwei Artikel eingehen, die unter dem Begriff wirtschaftliche Freiheitsrechte zusammengefasst werden können. Das ist zum einen Artikel 16 – die unternehmerische Freiheit – und zum anderen Artikel 17 – das Eigentumsrecht. Nach der Darstellung der einzelnen Rechte der Charta, werden diese mit den entsprechenden Grundrechten im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verglichen.
Eine kurze Darstellung der Entstehungsgeschichte von Art. 16 ist insofern von Bedeutung, dass es einer Erläuterung bedarf, warum der Artikel in die Charta aufgenommen wurde und was er tatsächlich regeln soll.
Denn Abschluss dieser Seminararbeit bildet ein kurzes Fazit mit einer persönlichen Wertung.
2 Allgemeingültiges
2.1 Geltungsbereich der Grundrechtscharta und speziell der Freiheitsrechte
2.1.1 Sachlicher Geltungsbereich
In Art. 51 Abs. 2 der Grundrechtscharta ist der Anwendungsbereich definiert. Demnach gilt die Charta für Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidaritätsprinzips[3] und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
2.1.2 Persönlicher Geltungsbereich der Freiheitsrechte
Nicht nur Bürgern der Union, sondern auch Drittstaatsangehörigen ist es möglich, sich auf die Rechte in Art. 16 und 17 der Grundrechtscharta zu berufen. Die Rechte gelten als Menschenrechte. Das hängt auch damit zusammen, dass sie aus der EMRK abgeleitet wurden.[4]
Im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz, genauer Art. 19 Abs. 3, fehlt in der Grundrechtscharta ein Verweis, dass die Grundrechte auch für juristische Personen anwendbar sind. Allerdings ergibt es sich aus der Grundrechtsjudikatur des EuGH, dass Unternehmen durch zahlreiche Garantien der Grundrechtscharta in ihrer wirtschaftlichen Betätigung umfassend geschützt sind.[5]
2.2 Geltungsbereich des Grundgesetzes
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
Der Staat ist Grundrechtsadressat und somit grundrechtsverpflichtet. Dies betrifft ihn in allen Funktionen und Erscheinungsformen (Judikative, Legislative und Exekutive). Teilweise entfalten die Grundrechte allerdings eine Drittwirkung. Das bedeutet, dass Grundrechte ausnahmsweise auch in den Bereich von Privatrechtsbeziehungen ausstrahlen können.[6]
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Der persönliche Geltungsbereich der unten aufgeführten Artikel stellt sich wie folgt dar: Bei Artikel 2 GG handelt es sich um ein Menschenrecht, das für jedermann garantiert ist.[7] Art. 12 GG ist als sogenanntes Deutschengrundrecht normiert. D.h. Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit können sich darauf berufen.[8] Für alle natürlichen Personen gilt das Eigentumsrecht in Art. 14 GG.[9]
Juristische Personen des Inlands können sich auf die Grundrechte berufen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind.[10]
2.3 Die allgemeine Schrankenregelung in der Grundrechtscharta
Sowohl im Grundgesetz als auch in der Charta der Grundrechte ist es möglich, die Grundrechte durch bestimmte Schranken zu begrenzen. Im Gegensatz zur deutschen Verfassung, in der die Schrankenregelungen spezifisch in jedem Artikel verankert sind, stellt sich dies in der GRCH, bis auf wenige Ausnahmen, die zusätzlich eine spezielle Schrankenregelung normiert haben, anders dar. Man entschied sich für eine allgemeine horizontale Schrankenregelung, die für alle Artikel Bestand hat.
Sie begründet sich in Art. 52 Abs. 2: „Die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.“
3 Darstellung und Vergleich von Art. 16 – Unternehmerische Freiheit – mit den entsprechenden Artikeln im Grundgesetz
3.1 Einführung
Die unternehmerische Freiheit ist eines von drei Grundrechten, die unter dem Begriff wirtschaftliche Grundfreiheiten zusammengefasst werden können. Zunächst stellt sich jedoch die Frage, warum in der Grundrechtscharta ein eigenständiges Recht „Unternehmerische Freiheit“ niedergelegt ist. Insbesondere, da der Europäische Gerichtshof bisher die unternehmerische Freiheit unter anderen Grundrechten zusammengefasst hat. Beispielsweise unter Eigentumsfreiheit oder Berufsfreiheit.[11]
Auch in der EMRK wird ein spezielles Recht auf unternehmerische Freiheit nicht erwähnt. Es könnte jedoch unter Art. 1 ZP Nr. 1 EMRK fallen, wenn unter den Schutz des Eigentums auch das Recht fällt, ein Unternehmen zu betreiben.[12]
Im Gegensatz zu Deutschland ist in den Verfassungen zahlreicher Mitgliedstaaten ( Griechenland, Italien, Portugal, Spanien, Luxemburg und Irland ) die unternehmerische Freiheit explizit geschützt.[13] Dies kann ein Grund für einen eigenständigen Artikel, der Unternehmen begünstigt, sein. Ein weiterer Aspekt für die Aufnahme in den Grundrechtskatalog ist der Balancegedanke. Nachdem in die Charta, Art. 28, das Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen als Recht für abhängig Beschäftigte aufgenommen wurde, suchte man nach einem Gegengewicht, welches die Situation der Unternehmer bestärkt. Dieses Gegengewicht stellt nun die unternehmerische Freiheit dar.[14]
Inhaltlich verweist Art. 16 auf das Gemeinschaftsrecht und erklärt, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften anerkannt werden. Laut des Präsidiums des Verfassungskonvents soll sich die unternehmerische Freiheit vor allem auf die Rechtsprechung stützten. Noch spezieller gesprochen, auf die Rechtsprechung zur Berufsfreiheit.[15]
Die unternehmerische Freiheit umfasst hauptsächlich das Recht, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und die Freiheit des Wettbewerbs.[16] Nachfolgend wird auf die Wettbewerbsfreiheit und die Vertragsfreiheit näher eingegangen, um Überschneidungen mit der Berufsfreiheit in Art. 15 GRCH zu vermeiden.
3.1 Die Vertragsfreiheit
3.1.1 Im Sinne des Art. 16
Nach Rechtsprechung des EuGH ist die freie Wahl des Geschäftspartners ein besonderer Ausdruck der Berufsfreiheit. Diese Erkenntnis leitet sich aus einem Urteil aus dem Jahr 1991 ab (Rechtssache Neu).[17] Die Kläger wollten die Molkerei wechseln, um ihre Milch anderweitig zu verkaufen. Es wurde ihnen allerdings von der luxemburgischen Regierung untersagt, die vollen 100 % an die neue Molkerei abzuführen. 10 % sollten aufgrund einer Rechtsverordnung den nationalen Reserven zugewiesen werden. Diese Bestimmung ist nach dem Urteil ungültig. Unter anderem auch, da eine derartige Regelung mit den Grundsätzen der freien Wahl des Geschäftspartners unvereinbar sei.
Ausdrücklich Bezug genommen hat der EuGH auch 1999 in einem Urteil.[18] Hier heißt es: „Das Recht der Parteien von ihnen geschlossene Verträge zu ändern, beruht auf der Vertragsfreiheit und kann daher nicht eingeschränkt werden [...]“
Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR erstreckt sich Art. 1 ZP Nr. 1 zur EMRK auch auf die Freiheit Verträge zu schließen. Das bedeutet Teilbereiche der unternehmerischen Freiheit leiten sich, wie auch weiter unten aufgeführt, die Eigentumsfreiheit, aus der EMRK ab.[19]
[...]
[1] Vgl. Stabenow, Eine neue Verfassung mit ungewisser Zukunft, FAZ, 29.10.2004, S. 3
[2] Vgl. Calliess, Die Charta der Grundrechte der europäischen Union – Fragen der Konzeption, Kompetenz und Verbindlichkeit, EuZW 2001, S. 261
[3] Art. 5 EG Subsidaritätsprinzip: [...] nach dem Subsidaritätsprinzip wird die Gemeinschaft nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können [...]
[4] Vgl. Weber, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2002, S. 12
[5] Vgl. Schwarze, Der Grundrechtsschutz für Unternehmen in der Europäischen Grundrechtscharta, EuZW 2001, S. 517
[6] Vgl. Dreier, Grundgesetz Kommentar, 2004, S. 110, Rn 96
[7] Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 57, Rn 4
[8] Vgl. Hesselberger, Das Grundgesetz: Kommentar für die politische Bildung, 2001, S. 139, Rn 1
[9] Vgl. Seifert/Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 1999, S. 180, Rn 1
[10] Vgl. Art. 19 Abs. 3 GG
[11] Vgl. Barriga, Die Entstehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, S.100
[12] Vgl. Grabenwarter, DVBl., Die Charta der Grundrechte für die europäische Union 2001, S. 5
[13] Vgl. Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, S. 231 Rn 2
[14] Vgl. Barriga, Die Entstehung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, S.100
[15] Vgl. Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, S. 231 Rn 1
[16] Vgl. Schwarze, Der Grundrechtsschutz für Unternehmen in der europäischen Union, EuZW 2001, S. 517
[17] EuGH, C-90/90 und C-91/90, 1991, S. I-03617
[18] EuGH C-90/97, 1999, S. I-06571
[19] Vgl. Bernsdorff, in: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2003, S. 235, Rn 13
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- Andreas Lippert (Autor:in), 2004, Charta der Grundrechte, Freiheiten (Art. II-16 bis Art. II 17) im Rechts-vergleich zu den entsprechenden Art. im Grundgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/34006