Diese Arbeit hat zum Ziel, zunächst die Entwicklung der Maßnahmen zur Regulatorik darzustellen und die Kosten, die vor allem Basel III mit sich bringt, zu quantifizieren. Zusätzlich werden auch die Maßnahmen der EZB, vor allem die Zinsentscheidungen, betrachtet.
Das letzte Kapitel soll die Auswirkungen der Maßnahmen aus den Basler Richtlinien auf die Kostenstruktur, anhand einer fiktiven Bank, schematisch verdeutlichen.
Seit Jahresbeginn kennen die globalen Kapitalmärkte nur eine Richtung: Abwärts. Alle wesentlichen Anlageklassen, dazu gehören unter anderem Aktien, Fonds und Rohstoffe, waren hoch valide und die Kurse büßten teilweise hohe Verluste ein. Dabei fällt auf, dass die Banken- und Finanzbranche besonders betroffen war. Die Aktien verloren zwischen 25 und 30 Prozent binnen weniger Wochen.
Auf Grund der Misswirtschaft vergangener Jahre, müssen immer wieder Milliarden Euro für Rechtsstreitigkeiten zurückgestellt werden, was auf den Bilanzgewinn schlägt. Außerdem müssen die Institute, durch die Einführung von Basel III, nach der Finanzkrise 2007/2008, mehr Eigenkapital als bei Basel I und Basel II vorgegeben wurde, einbehalten. Als weiteren problematischen Punkt wird die erneute Zinssenkung der Europäischen Zentralbank gesehen. Am 10.03.2016 entschieden die europäischen Währungshüter, dass der Leitzins auf ein Rekordtief von 0,00% gesenkt wird. Auszugebende Kredite werden zwar hierdurch billiger und die Banken werden liquider, aber die Zinserträge, das Hauptgeschäft der Institute, bricht fast weg.
Auch Konjunktursorgen in der Euro-Zone, ausgelöst durch eine schwache Nachfrage in China und einem niedrigen Ölpreis, belasten die Finanzwerte. Eine abkühlende Wirtschaft hat zur Folge, dass die Nachfrage nach Krediten sinkt und sich die Ausfallwahrscheinlichkeit bei bereits ausgegebenen Darlehen, erhöht
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung
2 Maßnahmen zur Regulatorik
2.1 Basel I
2.2 Basel II
2.3 Basel III
2.4 Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB)
3 Regulatorische Kosten
3.1 Kosten und Nutzen der Adressaten
3.2 Kosten bei mittelbar Betroffenen
3.3 Regulatorische Kollateralschäden
4 Auswirkungen der Baseler Richtlinien und Quantifizierung am Beispiel einer fiktiven mittelständischen Bank
4.1 Basel I
4.2 Basel II und Basel III
4.3 Regulatorische Kosten und EZB
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: 3-Säulen-Struktur nach Basel
Abbildung 2: Zeitliche Entwicklung der Kapitalstrukturen nach Basel
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Vereinfachte Strukturdaten der Beispiel-Bank für Basel
Tabelle 2: Strukturdaten der Beispielbank für Basel II und Basel
Tabelle 3: Gewinn- und Verlustrechnung der fiktiven Bank 2007 und 2014
1 Einleitung
Seit Jahresbeginn kennen die globalen Kapitalmärkte nur eine Richtung: Abwärts. Alle wesentlichen Anlageklassen, dazu gehören unter anderem Aktien, Fonds und Rohstoffe, waren hoch valide und die Kurse büßten teilweise hohe Verluste ein. Dabei fällt auf, dass die Banken- und Finanzbranche besonders betroffen war. Die Aktien verloren zwischen 25 und 30 Prozent binnen weniger Wochen.
Auf Grund der Misswirtschaft vergangener Jahre, müssen immer wieder Milliarden Euro für Rechtsstreitigkeiten zurückgestellt werden, was auf den Bilanzgewinn schlägt. Außerdem müssen die Institute, durch die Einführung von Basel III, nach der Finanzkrise 2007/2008, mehr Eigenkapital als bei Basel I und Basel II vorgegeben wurde, einbehalten. Als weiteren problematischen Punkt wird die erneute Zinssenkung der Europäischen Zentralbank gesehen. Am 10.03.2016 entschieden die europäischen Währungshüter, dass der Leitzins auf ein Rekordtief von 0,00% gesenkt wird. Auszugebende Kredite werden zwar hierdurch billiger und die Banken werden liquider, aber die Zinserträge, das Hauptgeschäft der Institute, bricht fast weg.
Auch Konjunktursorgen in der Euro-Zone, ausgelöst durch eine schwache Nachfrage in China und einem niedrigen Ölpreis, belasten die Finanzwerte. Eine abkühlende Wirtschaft hat zur Folge, dass die Nachfrage nach Krediten sinkt und sich die Ausfallwahrscheinlichkeit bei bereits ausgegebenen Darlehen, erhöht.[1]
Diese Arbeit hat zum Ziel, zunächst die Entwicklung der Maßnahmen zur Regulatorik darzustellen und die Kosten, die vor allem Basel III mit sich bringt, zu quantifizieren.
Das letzte Kapitel soll die Auswirkungen der Maßnahmen aus den Basler Richtlinien auf die Kostenstruktur, anhand einer fiktiven Bank, schematisch verdeutlichen.
2 Maßnahmen zur Regulatorik
Mit der Gründung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht 1974, wurden neue und einheitliche Standards zur Bankenaufsicht eingeführt. Die Zentralbanken der G10-Staaten[2] hatten sich für diese Gründung entschieden, da zuvor einige Banken Insolvenz anmelden mussten.[3] Diese Insolvenzen hatten ihren Ursprung in Fehleinschätzungen zu steigenden Devisenkursen des US-Dollar. Die Banken waren nicht mehr in der Lage, die Verluste durch Eigenkapital und Rückstellungen zu decken.[4]
Der Basler Ausschuss tritt seitdem alle drei Monate zusammen, um mögliche neue Richtlinien zu erarbeiten, die anschließend durch nationales Recht der Länder umgesetzt werden müssen.
Die Aufgaben und Ziele des Basler Ausschusses liegen im Informationsaustausch, in der Verbesserung der Aufsichtstechniken und der Implementierung aufsichtsrechtlicher Mindeststandards.[5]
Die aufeinander aufbauenden Richtlinien des Basler Ausschusses gliedern sich in „Basel I“, „Basel II“ und „Basel III“.
2.1 Basel I
Der Basler Ausschuss erarbeitete 1988 die erste Basler Eigenkapitalvereinbarung und beinhaltet Richtlinien zur Vergabe von Krediten. Das Gesamtvolumen der maximal auszugebenden Kredite wird durch diese Vereinbarung an das verfügbare Eigenkapital geknüpft. Um das Volumen zu bestimmen, ist ein Vergleich des Eigenkapitals mit den liquiden Aktiva vorzunehmen.
Hierzu ist das Eigenkapital zunächst in zwei Klassen (Klasse I und Klasse II) zu unterteilen. Klasse I umfasst das Kernkapital (Aktienkapital und einbehaltene Gewinne), während Klasse II das ergänzende Eigenkapital (stille Reserven, Neubewertungsreserven, allgemeine Wertberichtigungen, hybride Finanzierungsinstrumente und nachrangige Verbindlichkeiten mit fester Laufzeit) umfasst.
Dieser Aufteilung liegt zu Grunde, dass in allen Ländern die Ausweisung der Eigenmittel in der Bilanz komplett erfolgt und das Eigenkapital eine wichtige Grundlage bildet, auf der Markturteile aufbauen. Es ist außerdem ein Faktor für die Gewinnmarge und die Wettbewerbsfähigkeit des Instituts.[6]
Die Eigenkapitalbasis sollte aus mindestens 50% Kapital der Klasse I bestehen und muss um den Goodwill, also selbstgeschaffene Firmenwerte, und Beteiligungen an Bank- und Finanzgeschäfte betreibenden Tochtergesellschaften, bereinigt werden.
Neben dieser Berechnung für die Eigenkapitalbasis ist eine Risikogewichtung der Aktivseite vorzunehmen. Diese Risikogewichtung wurde durch fünf Gewichte so einfach wie möglich gehalten: 0, 10, 20, 50 und 100%. Je größer das Ausfallrisiko des jeweiligen Aktivposten, desto höher ist auch dessen Gewichtung. Während den Barmitteln und Forderungen an die Zentralbank eine Gewichtung von 0% zukommt, ist Forderungen aus dem privaten Sektor oder Immobilien die höchste Gewichtung zuzuweisen.
Die Eigenkapitalbasis und die risikogewichtete Aktiva sind nunmehr in Relation zueinander bringen, sodass ein Zielstandard für die Eigenkapitalquote formuliert werden kann. Das anzustrebende Standardverhältnis von Eigenkapital zu risikogewichteter Aktiva soll 8% betragen, davon mindestens die Hälfte als Kernkapital der Klasse I.[7]
Somit lässt sich berechnen, wie viel Eigenkapital bei gegebenen Faktoren gebildet werden muss.
Leiht sich eine öffentliche Einrichtung zum Beispiel eine Millionen Euro, so muss das Institut 16.000 Euro hinterlegen, da diese Art der Kreditnehmer mit 20% Risikogewichtung gewertet werden.[8]
2.2 Basel II
Mit der Einführung von Basel II am 26. Juni 2004, wurden drei grundlegende Neuerungen eingeführt, da man sich im Basler Ausschuss einig war, dass die Richtlinien aus Basel I, der zeitgemäßen Bankenregulierung nicht mehr gerecht wurden.[9] Die neuen Richtlinien zielen auf eine risikogerechtere Ausrichtung der Eigenkapitalvereinbarung ab und der Basler Ausschuss verfolgt damit vor allem fünf Ziele: Die Sicherheit des Finanzwesens, Wettbewerbsgleichheit, umfassende Erfassung der Risikopositionen, Methoden zur Messung und Steuerung von Risiken und die Anwendbarkeit der Richtlinien für Banken aller Größen.[10]
Abbildung 1
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Deloitte (2005), Seite 22
Säule I besteht aus den bereits in Kapitel 2.1 erarbeiteten und durch Basel II erweiterten Mindesteigenkapitalstandards. Weiter ausgebaut wurden hier die Kreditausfallrisiken und operationelle Risiken, auf die nicht weiter eingegangen wird.[11]
Die zweite Säule betrifft die Einführung eines Überprüfungsverfahrens durch nationale Aufsichtsbehörden, in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wahrgenommen. Das Prüfungsverfahren bekommt durch Basel II einen größeren Spielraum. Die Bankenaufsichten kontrollieren jetzt nicht mehr nur die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften, sondern sie kümmern sich außerdem um laufende Überprüfungen, wie die Überprüfung der Risiken. So ist es möglich, dass die Aufsicht einschreiten kann, obwohl die Mindestanforderungen nach Basel II erfüllt sind, wenn das Eigenkapital nicht dem Risikoprofil der Bank entspricht. So erkennen die Finanzaufsichtsbehörden früher mögliche Zahlungsausfälle und können so schneller intervenieren.[12]
Die dritte Säule repräsentiert die Marktdisziplin und die Markttransparenz, die durch erweiterte Veröffentlichungspflichten der Banken und Kreditinstitute erreicht werden soll. Durch die neuen Offenlegungspflichten können das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung besser beurteilt werden. Die Banken müssen hierfür ihre Eigenkapitalstruktur, das Risikoengagement und die Ausstattung mit Eigenmitteln offenlegen. Außerdem sind die Risikopositionen für jede Risikoart, insbesondere Kreditrisiko, Marktrisiko, Zinsänderungsrisiko und das operationelle Risiko, anzugeben.[13]
2.3 Basel III
Auf Grund der Finanzkrise 2007/ 2008 und auf Drängen der G20-Staaten[14], überarbeitete der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die Richtlinien aus dem Paket Basel II und stellte im Dezember 2010 Basel III: „Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“ vor. Das neue Regelwerk legt das Hauptaugenmerk auf die Kapitalausstattung der Finanzinstitute, um deren Widerstandsfähigkeit für Krisenzeiten zu erhöhen.[15]
Das in Basel II entwickelte Drei-Säulen-Modell bleibt erhalten. Innerhalb dieses Modells wurden die einzelnen Anforderungen erhöht, indem neue Liquiditätsstandards, weitere Risikoarten und eine Verschuldungsquote eingeführt wurden.
Für die europaweite Überwachung der Geldhäuser ist die 2011 neugegründete Europäische Bankenaufsichtsbehörde zuständig. Zusammen mit den nationalen Aufsichtsbehörden, überwacht sie die Umsetzung des Capital Requirements Directive IV, dem Gesetzespaket der Europäischen Union, zur Verankerung der Richtlinien aus Basel III.[16]
Seit 2013 ist das Eigenkapital – ausdifferenzierter als unter Basel I – in die Bereiche hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital zu trennen.[17] Diese drei Positionen müssen zusammen mindestens 8% ergeben, wobei das harte Kernkapital eine Mindestquote von 4,5%, das zusätzliche Kernkapital mindestens 1,5% und das Ergänzungskapital eine Quote von mindestens 2% betragen müssen.
Im Vergleich zu Basel I und Basel II zeigt sich, dass das harte Kernkapital weiter gefestigt wird.[18]
Mit Basel III werden zudem schrittweise, ab dem Jahr 2016, ein Kapitalerhaltungspolster und ein Antizyklisches Kapitalpolster eingeführt. Das Kapitalerhaltungspolster dient dazu, dass Banken während einer guten Wirtschaftslage weitere Puffer aufbauen, indem sie beispielsweise auf diskretionäre Gewinnausschüttungen, wie Bonuszahlungen an Mitarbeiter und Vorstände, verzichten müssen. Je kleiner das Kapitalpolster ausfällt, desto höher ist die Ausschüttungssperre. Erst bei Erreichen des jährlich vorgeschriebenen Polsters, ist es den Instituten wieder gestattet, solche Zahlungen zu leisten.[19]
Das Antizyklische Kapitalpolster wurde eingeführt, da man während der Finanzkrise erkannt hatte, dass einer Rezession vorangehendes, übermäßiges Wachstum an Krediten, den Banken erhebliche Verluste eingebracht hatte, die sich auf die komplette Realwirtschaft ausgewirkt hatten. Die Pufferhöhe liegt zwischen 0% und 2,5%, auf Grund der Abhängigkeit länderspezifischer Kreditrisikoaufschlägen und Aufschlägen für den privaten Sektor.[20]
Die zeitliche Entwicklung von 2012 bis 2019 wir in der nachstehenden Abbildung graphisch dargestellt.
Abbildung 2: Zeitliche Entwicklung der Kapitalstrukturen nach Basel III
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Bundesministerium der Finanzen
Zusätzlich zu den Eigenkapitalrichtlinien, wurden Liquiditätregeln in die erste Säule von Basel III integriert, mit denen als quantitativen Mindeststandards Zahlungsengpässe verhindert werden sollen. Hierzu wurden zwei Kennzahlen neu eingeführt: zum einen die Liquidity Coverage Ratio, als Kennziffer für einen 30-Tage-Stresstest[21] und zum anderen die Net Stable Funding Ratio zur Darstellung der 1 Jahr-Fristenkongruenten Refinanzierung.[22]
Die Liquidity Coverage Ratio wird durch Division der hochwertigen liquiden Aktiva mit dem Netto-Zahlungsfluss der nächsten 30 Tage berechnet. Der Quotient soll stets größer als 1 sein. Die liquide Aktiva wird hier in zwei Klassen eingeteilt. Die erste Klasse besteht aus Barmitteln, Zentralbankguthaben und Staatsanleihen mit geringer Ausfallwahrscheinlichkeit und muss mindestens 60% der gesamten liquiden Aktiva betragen. Die Posten der zweiten Klasse werden zu 85% angerechnet und setzen sich aus Forderungen an Zentralbanken und den öffentlichen Sektor und nicht im Finanzsektor gehaltene Unternehmensanleihen zusammen.
Im Nenner steht die Differenz der Zuflüsse und Abflüsse der Zahlungsmittel der nächsten 30 Tage. Die Mittelzuflüsse sind nur bis 75% der Abflüsse anrechenbar, die übersteigenden Rückflüsse werden in der Regulierung nicht berücksichtigt. Abschließend werden die Zahlungsflüsse mit vorgegebenen Rückzugsraten multipliziert.[23]
Die Kennzahl für den Stresstest bezieht sich nur auf das Institut und ist kein systemweites Szenario. Die Net Stable Funding Ratio ist der Quotient aus der verfügbaren und stabilen Refinanzierung mit der erforderlichen und stabilen Refinanzierung. Auch diese Kennzahl muss größer als 1 sein. Die verfügbaren Finanzierungsmittel setzen sich aus dem Eigenkapital und weiterer Passiva mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr zusammen. Zur erforderlichen Refinanzierung gehören liquide Aktiva, Schuldverschreibungen und Geldmarktinstrumente, sowie Forderungen aus Darlehen und Derivaten.[24]
Setzen die Banken die im Gesetz verankerten Richtlinien nicht um, so drohen den verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen Sanktionen, von bis zu 5 Mio. Euro. Sollte der Betrag nicht ausreichend sein, um den wirtschaftlichen Vorteil zu decken, so kann die Geldbuße auf bis zu 10% des Jahresumsatzes erhöht werden.[25]
2.4 Maßnahmen der Europäischen Zentralbank (EZB)
Mit der Finanzkrise 2007/2008 reagierte auch die Europäische Zentralbank (EZB) mit Zinssenkungen, um die Stabilität des Finanzmarkts aufrecht zu erhalten.
Das wichtigste Instrument dabei sind die Offenmarktgeschäfte. Durch den Kauf von festverzinslichen Wertpapieren oder über die Börse, erhalten die Geschäftsbanken ihre Liquidität. Über den Leitzins steuert die Europäische Zentralbank den Preis für die Aufnahme von Zentralbankgeld.[26] Indirekt wird durch die Änderung des Leitzinses auch die Preisentwicklung gesteuert. Durch höhere Zinsen wird es für die Bank teurer, sich Geld zu beschaffen. Somit werden die höheren Kosten an Endkunden, in Form von höheren Kreditzinsen, weitergegeben. Der Leitzins wurde ab dem 08.10.2008 kontinuierlich gesenkt, bis am 10.03.2016 beschlossen wurde, den Hauptrefinanzierungszins auf 0,00% herabzusetzen.[27]
Des Weiteren gibt es bei der EZB diverse Fazilitäten. Durch ständige Fazilitäten können Banken kurzfristig Kredite aufnehmen oder Guthaben hinterlegen. Besonders von Bedeutung sind hier die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagenfazilität.
Bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität wird es dem Institut ermöglicht, sich beispielsweise über Nacht, Geld zu beschaffen. So können mögliche Liquiditätsengpässe vermieden werden. Leiht sich die Bank kurzfristig Geld, so muss sie zur Zeit 0,25% Zinsen an die EZB zahlen. Im Juli 2008 lag der Prozentsatz noch bei 5,25%. Bei der Einlagenfazilität handelt es sich um die Möglichkeit, Geld bei der EZB anzulegen. Bei dieser Anlageform wird das Guthaben verzinst. Seit 05.06.2014 müssen die Institute Strafzinsen an die EZB bezahlen. Der aktuelle Zins liegt bei -0,40%. Auch hier lag der Satz mit 3,25% Anfang Juli 2008 deutlich höher.[28] [29]
Durch diese Maßnahmen, vor allem durch die Einlagenfazilitäten, sind die Banken im Euroraum gezwungen, ihre Gelder Unternehmen und Privatleuten für Investitionen günstig zur Verfügung zu stellen, um somit ein stabiles Wirtschaftswachstum sicherzustellen.
3 Regulatorische Kosten
Die Umsetzung der Vorgaben aus Basel III ist für die Banken und Kreditinstitute mit erheblichen Kosten verbunden. Je nach Größe der Bank, gemessen an der Bilanzsumme, liegt der Kostenschwerpunkt in unterschiedlichen Bereichen. Jedoch lässt sich erkennen, dass bei allen Banken die größten Ausgaben auf das Meldewesen entfallen. Kleinere Banken, mit einer Bilanzsumme bis 250 Millionen Euro, treffen außerdem hohe Ausgaben bei der Nachrüstung der IT und der IT-Sicherheitsanforderungen.[30]
Die Kosten, die durch steuerliche Veränderungen oder durch Veränderungen im Bankenaufsichtsrecht verursacht werden, fallen dagegen eher gering aus.
Setzt man die Kosten ins Verhältnis zum Rohertrag der Institute, zeigt sich, dass bei kleinen Banken die geschätzten Kosten circa 15% betragen, bei mittleren Banken nur noch gut 5%. Größere Banken werden demnach durch Investitionen, die auf Grund der Regulatorik erforderlich sind, wesentlich geringer belastet als Institute mit kleinerer Bilanzsumme (< 250 Mio. Euro).[31]
3.1 Kosten und Nutzen der Adressaten
Zunächst können sich die Kosten danach unterscheiden, welcher Akteur betroffen ist. Der größte Teil regulatorischer Kosten, entfällt direkt auf die Adressaten der Regulierung, die Banken und Kreditinstituten. Daneben können auch Geschäftspartner und Kunden von den Kosten betroffen sein. Die Regulierungsmaßnahmen können darüber hinaus Kosten bei unbeteiligten Dritten verursachen.
Die jeweiligen Kosten lassen sich weiter in direkte beziehungsweise monetäre und indirekte Kosten unterscheiden.[32]
Die Umsetzung und Einhaltung der Maßnahmen aus Basel III gehören zu den direkten Kosten der jeweiligen Adressaten. Hierunter fallen vor allem zusätzliche Personalkosten bei den Banken und Kreditinstituten, da die Mitarbeiter in die neuen Vorschriften eingearbeitet werden müssen. Auch werden, da laufende zusätzliche Arbeiten anfallen, neue Stellen benötigt. Beispielsweise sind die Berater dazu verpflichtet, ein Beratungsprotokoll für den Kunden anzufertigen, sodass sich die Beratungszeit deutlich erhöht. Zudem fallen Beratungskosten in den Bereichen Recht und allgemeine Unternehmensberatung an. Ein weiterer Kostenpunkt ist die Anschaffung neuer beziehungsweise die Erweiterung bereits bestehender IT-Systeme, denn die Unternehmen müssen ständig Meldungen in den Bereichen Information, Zahlungspflichten und Überwachung erstatten.[33]
[...]
[1] Vgl. Jesch (2016)
[2] Die Mitglieder der G10-Staaten sind USA, Kanada, Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Italien, Belgien, Niederlande, Schweden, Schweiz und Japan
[3] Die erste Bank war die deutsche Privatbank Herstatt
[4] Vgl. Der Spiegel (1975)
[5] Vgl. Bank for International Settlements (2015)
[6] Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 3f
[7] Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 10
[8] Vgl. Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (1988), S. 14
[9] Vgl. Hartmann.Wendels (2003), S.1
[10] Vgl. Hartmann-Wendels (2003), S. 15
[11] Vgl. Hartmann-Wendels (2003), S. 11
[12] Vgl. Deloitte (2005), S. 40
[13] Vgl. Deloitte (2005), S. 42
[14] Zu den G20-Staaten gehören Deutschland, Kanada, USA, Volksrepublik China, Japan, Frankreich, Brasilien, Großbritannien, Italien, Russland, Indien, Australien, Mexiko, Südkorea, Indonesien, Türkei, Saudi-Arabien, Argentinien und Südafrika
[15] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010), S. 1
[16] Jessberger (2013), S. 6
[17] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010), S. 2
[18] Jessberger (2013), S. 14
[19] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010), S. 62
[20] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2010), S. 65
[21] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2013), S. 4
[22] Jessberger (2013), S. 23
[23] Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (2013), S. 7-39
[24] Jessberger (2013), S. 23
[25] Bundesministerium der Finanzen (2013), S. 10
[26] Vgl. Deutsche Bundesbank (2015), S. 192
[27] Vgl. European Central Bank (2016)
[28] Vgl. European Central Bank (2016)
[29] Vgl. Deutsche Bundesbank (2015), S. 199
[30] Vgl. Hackethal/Inderst (2015), S. 68
[31] Vgl. Hackethal/Inderst (2015), S. 7
[32] Vgl. Hackethal/Inderst (2015), S. 13
[33] Vgl. Hackethal/Inderst (2015), S. 13