Durch die stetige Internationalisierung und Globalisierung gewinnen Zivilsachen mit internationalen Bezügen zunehmend an Bedeutung und so auch die negative Feststellungsklage im internationalen Rahmen.
Negative Feststellungsklagen dienen im Sinne des § 256 ZPO der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Typischerweise behauptet der Beklagte dabei im Vorfeld des Prozesses das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, erhebt aber keine Leistungsklage, so dass der Kläger daraufhin selbst gerichtliche Klärung über den Wahrheitsgehalt der Äußerung erstrebt. Das „wo“ und „wie“ einer solchen gerichtlichen Klärung richtet sich bei Sachverhalten mit Auslandsbezug nach dem internationalen Zivilverfahrensrecht. Dabei führen die Vielschichtigkeit der maßgeblichen Rechtsquellen und die Verschiedenartigkeit der Rechtssysteme weltweit zu zahlreichen Rechtsfragen.
Ausgangspunkt sind die zentralen Fragen, welche Gerichtsstände für eine negative Feststellungsklage bei Fällen mit Auslandsbezug in Betracht kommen, in welchem Verhältnis die negative Feststellungsklage zur Leistungsklage steht und inwiefern sie die Verjährung von Ansprüchen hemmt. Dabei wird sowohl die Regelungslage innerhalb als auch außerhalb des europäischen Binnenmarkts betrachtet.
Im Folgenden werden alle in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen dargestellt und im Weiteren Lösungsmodelle und -ideen erörtert. Im Vordergrund stehen dabei Forum Shopping und Torpedoklagen im Rahmen der EuGVO und die Frage, inwiefern diese prozesstaktischen Mittel rechtsmissbräuchlich sind und ob bzw. wie man den Einsatz dieser Mittel im Falle ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit regulieren kann.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage
I. Grundlagen der internationalen Zuständigkeit
1. Rechtsquellen
a) Innerhalb des europäischen Binnenmarkts
b) Außerhalb des europäischen Binnenmarkts
aa) Autonomes nationales Recht
bb) Abgrenzung zur EuGVO in der Anwendbarkeit
2. Gerichtsstände und lex fori
a) Gerichtsstände nach der EuGVO und dem LugÜ
b) Gerichtsstände nach autonomen nationalen Regelungen
c) lex fori
II. Forum Shopping
1. Begriff
2. Motive
a) Forum Shopping und negative Feststellungsklage
b) Einschränkung der Attraktivität des Forum Shopping innerhalb des europäischen Binnenmarkts durch einheitliches Kollisionsrecht
aa) Tatsächliche Einschränkung?
bb) Verdeutlichung am Verhältnis der Rom I-VO zum Haager Kaufrechtsüber- einkommen
3. Negative Feststellungsklage im Rahmen des Deliktsgerichtsstands
a) Problemaufriss
b) Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Folien Fischer
c) Stellungnahme
4. Abwehrmöglichkeiten
a) forum non conveniens
aa) Theorie
bb) Kritik
b) Gerichtsstandsvereinbarung
c) Klage auf Unterlassung ausländischer Prozessführung und Schadensersatz- klage
d) Ergebnis
5. Zulässigkeit des Forum Shopping ?
III. Zusammenfassung
C. Weitergedacht: Rechtshängigkeitssperre und rechtsmissbräuchliches Forum Shopping in Form von Torpedoklagen
I. Grundlagen zur Rechtshängigkeit
1. Regelungslage innerhalb des europäischen Binnenmarkts
a) Rechtshängigkeitssperre
b) Reichweite der Rechtshängigkeitsregelungen
2. Regelungslage im Verhältnis zu Staaten außerhalb des europäischen Binnenmarkts
a) Geltende Rechtshängigkeitsregelungen
b) Reichweite der Rechtshängigkeitsregelungen
II. Torpedoklagen
1. Problemaufriss
2. Fortschritt durch Art. 31 II EuGVO?
3. Motive und Ausprägungen
4. Kritik an der Kernpunkttheorie
5. Entfall der Sperrwirkung des Art. 29 EuGVO bei rechtsmissbräuchlichen Klagen
III. Zusammenfassung
D. Notwendige Konsequenz: Verjährungshemmung schon bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage?
I. Grundlagen zur Verjährungshemmung
1. Anspruchsverjährung nach nationalen Regeln
2. Verjährungshemmung im deutschen Recht
II. Verjährungshemmung und Torpedoklage
1. Auswirkung im Fall von Torpedoklagen
2. Lösungsvorschläge
III. Zusammenfassung
E. Fazit
I. Wandel in der Bedeutung der negativen Feststellungsklage im internationalen Rechtsverkehr
II. Gedanken zur Lösung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Im Fokus der negativen Feststellungsklage steht im Sinne des § 256 der deutschen Zivilprozessordnung[1] die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Zunehmend gewinnen Zivilsachen mit internationalen Bezügen durch die stetige Internationalisierung und Globalisierung an Bedeutung,[2] vor allem bei wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten,[3] und damit auch die negative Feststellungsklage im internationalen Rahmen. Anlass für eine negative Feststellungsklage ist vermehrt, dass der Beklagte im Vorfeld des Prozesses das Bestehen eines Rechtsverhältnisses behauptet, aber keine Leistungsklage erhebt, und der Kläger daraufhin selbst gerichtliche Klärung über den Wahrheitsgehalt der Äußerung erstrebt.[4] Wo und wie der Betroffene seine Rechte bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gerichtlich geltend machen kann, bestimmt das internationale Zivilverfahrensrecht,[5] welches sich aus einer Reihe verschiedener Rechtsquellen erschließt.[6] Innerhalb des Europäischen Binnenmarkts[7] gilt zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union[8] überwiegend ein durch den Erlass unmittelbar geltender Verordnungen i.S.v. Art.288IIAEUV[9] vereinheitlichtes Verfahrensrecht.[10] Im Verhältnis zu Nichtmitgliedstaaten gelten innereuropäisch vor allem völkerrechtliche Übereinkommen, außereuropäisch in weiten Teilen mangels regelungsintensiver Übereinkommen oder sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen[11] gar autonomes nationales Recht. Diese Vielschichtigkeit der Rechtsquellen und die Verschiedenartigkeit der Rechtssysteme weltweit führen, auch im Bereich der negativen Feststellungsklage, zu einer Vielzahl von Rechtsfragen.
Ausgehend von der Regelungslage innerhalb des europäischen Binnenmarkts soll diese derjenigen im außereuropäischen Verhältnis gegenübergestellt und die aus der Regelungslage resultierenden Rechtsfragen analysiert und juristisch beurteilt werden.
Ausgangspunkt sollen dabei die zentralen Fragen, welche Gerichtsstände für eine negative Feststellungsklage bei Fällen mit Auslandsbezug in Betracht kommen, in welchem Verhältnis die negative Feststellungsklage dann zur (nachfolgend erhobenen) Leistungsklage steht und inwiefern sie die Verjährung von Ansprüchen hemmt, sein.
B. Internationale Zuständigkeit für die negative Feststellungsklage
I. Grundlagen der internationalen Zuständigkeit
1. Rechtsquellen
a) Innerhalb des europäischen Binnenmarkts
Die Zuständigkeit der Gerichte eines Staates im Verhältnis zu denen anderer Staaten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, die sogenannte internationale Zuständigkeit,[12] ergibt sich innerhalb des europäischen Binnenmarkts aus Verordnungen und Übereinkommen zwischen den zugehörigen Staaten.[13] Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten gilt die sogenannte Brüssel Ia VO, auch EuGVO.[14] Gemäß Art. 66 I EuGVO ist sie auf ab dem 10.Januar2015 eingeleitete Verfahren anzuwenden.[15]
Ihre Vorgängerverordnung, die Brüssel I-VO, auch EuGVO a.F.,[16] findet gemäß Art.66IIEuGVO nur noch auf Entscheidungen, die aus schon vorher eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, Anwendung. Sie ist daher nur noch im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidungen von Bedeutung.
Im Verhältnis zu Norwegen, der Schweiz und Island gilt das revidierte Luganer Übereinkommen.[17] Es ist an die EuGVO a.F. angelehnt und mit ihr im Wesentlichen inhaltsgleich.[18]
b) Außerhalb des europäischen Binnenmarkts
Im außereuropäischen Rahmen existieren nur punktuell staatsvertragliche Regelungen zur internationalen Zuständigkeit.[19]
aa) Autonomes nationales Recht
Daher kommt im Regelfall das autonome nationale Zivilprozessrecht, in Deutschland allem voran die ZPO, zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit analog zur Anwendung.[20] So ist dabei aus den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit, in der ZPO beispielsweise aus den §§ 12ff., im Sinne des argumentum a minori ad maius auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu schließen, so dass den Normen eine doppelfunktionale Wirkung zukommt.[21]
bb) Abgrenzung zur EuGVO in der Anwendbarkeit
Aus Art. 4 I EuGVO ergibt sich, dass Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat nach den Zuständigkeitsregeln der Verordnung verklagt wer- den können. Anwendbar sind die europäischen Zuständigkeitsregeln aber nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.[22] Diese liegen, wie vom EuGH klargestellt wurde, nicht nur vor, wenn Sachverhaltsbezüge zu zwei Mitgliedstaaten, sondern auch, wenn Sachverhaltsbezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat bestehen.[23] Dementsprechend schließt auch Art.5IEuGVO den Rückgriff auf nationales Recht aus, sofern der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Hat der Beklagte jedoch seinen Wohnsitz in einem Drittstaat, so gilt zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit autonomes nationales Recht, welches nur durch die in Art.6IEuGVO benannten Regelungen der EuGVO verdrängt wird.
Es kommt damit im Verhältnis zu Drittstaaten für die Bestimmung der anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften entscheidend auf die jeweilige Parteirolle an.[24]
2. Gerichtsstände und lex fori
a) Gerichtsstände nach der EuGVO und dem LugÜ
Allgemeiner Gerichtsstand ist nach dem actor-sequitur-forum-rei -Grundsatz[25] i.S.d. Art. 4 I EuGVO bzw. Art. 2 I LugÜ der Wohnsitz des Beklagten. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand existieren nach Art. 7-9 EuGVO, Art. 5-7 LugÜ eine Reihe besonderer Gerichtsstände, welche streitgegenstandsbezogen an bestimmte personelle bzw. sachliche Kriterien anknüpfen.[26] Wird neben dem allgemeinen Gerichtsstand ein solcher besonderer Gerichtsstand begründet, so kann der Kläger wählen, an welchem der zuständigen Gerichte er seine Ansprüche geltend machen will.[27]
b) Gerichtsstände nach autonomen nationalen Regelungen
Die Gerichtsstände bestimmen sich außerhalb des Geltungsbereichs der europäischen Regelungen nach den autonomen nationalen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit, in Deutschland den §§ 12ff. ZPO.[28] Auch hier kann der Kläger, in Deutschland nach § 35 ZPO, bei Begründung mehrerer Gerichtsstände unter diesen wählen.
c) lex fori
Ist dann ein bestimmter nationaler Gerichtsstand begründet, wird nach dem Prinzip der lex fori das nationale (Prozess-)Recht des selbigen Forums angewandt.[29]
II. Forum Shopping
Die Wahlmöglichkeit des Klägers unter mehreren konkurrierenden Gerichtsständen mit der Folge der Anwendung von deren lex fori führt im Zusammenspiel mit der Verschiedenheit der Rechtsordnungen weltweit zur Problematik des Forum Shopping.[30]
1. Begriff
Unter dem Begriff des Forum Shopping ist demnach das Ausnutzen der Existenz mehrerer international zuständiger Gerichte durch die Wahl desjenigen, welches die größten Chancen zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche bietet, zu verstehen.[31]
2. Motive
Anreiz ist damit zum einen die Entscheidungsmöglichkeit des Klägers durch Wahl des Forums, welches Sachrecht schlussendlich einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist.[32] Besonders im Deliktsrecht können bestehende Schadensersatzansprüche in ihrer Höhe erheblich schwanken.[33] Die US-amerikanischen Jury-Gerichte tendieren beispielsweise dazu, erheblich höhere Schadensersatzbeträge zuzusprechen, als deutsche oder andere kontinentaleuropäische Gerichte.[34] So können sie bei der Bestimmung der Schadensersatzhöhe in product-liablility -Fällen und bei Kartellverstößen den tatsächlich Schaden übersteigende punitive damages bzw. treble damages mit Strafcharakter zubilligen.[35]
Zum anderen spielen Unterschiede im Verfahrensrecht eine Rolle.[36] Ins- besondere zu berücksichtigen sind Verschiedenheiten im Beweisrecht und in der durchschnittlichen Verfahrensdauer ebenso wie in der Höhe der anfallenden Prozesskosten an den jeweiligen Gerichten.[37]
a) Forum Shopping und negative Feststellungsklage
Ein Vorgehen aus diesen Gründen ist gerade auch von Seiten des potentiellen Beklagten denkbar.
Für ihn kann es gerade attraktiv erscheinen, durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage selbst das Geschehen in die Hand zu nehmen.[38] So könnte er durch die Wahlmöglichkeit einen Gerichtsstand mit für ihn günstigem Sachrecht wählen. An diesem würde wohlmöglich, im Gegensatz zum vom Prozessgegner zu bevorzugenden Gerichtsstand, das Nichtbestehen entsprechender Ansprüche gegen ihn festgestellt werden.
Das Forum Shopping bietet dem die negative Feststellungsklage Führenden dadurch nicht nur eine Abwehrmöglichkeit gegen Leistungsklagen an für ihn ungünstigen Foren. Neben dem Obsiegen im Verfahren kann auch die Herauszögerung einer Entscheidung durch die Wahl eines langsam prozessierenden Gerichts dem Kläger entscheidende zeitliche Vorteile bringen.[39]
b) Einschränkung der Attraktivität des Forum Shopping innerhalb des europäischen Binnenmarkts durch einheitliches Kollisionsrecht
Durch die Schaffung einheitlichen Kollisionsrechts, gerade innerhalb des europäischen Binnenmarkts, sind zumindest die materiell-rechtlichen An- reize des Forum Shopping verringert worden.[40]
aa) Tatsächliche Einschränkung?
Die Einschränkung dieses Motivs des Forum Shopping ist jedoch nicht durchweg erfolgreich.[41] Eine uniforme Bestimmung des anwendbaren Rechts kann nicht garantiert werden, wenn zwar die EuGVO, bzw. das regelungsähnliche LugÜ, jedoch nicht die kollisionsrechtlichen Regelungen in allen Staaten des europäischen Binnenmarkts gleichermaßen gelten.[42]
bb) Verdeutlichung am Verhältnis der Rom I-VO zum Haager Kaufrechtsübereinkommen
Dies ist am Beispiel des Verhältnisses der Rom I-VO[43] zum Haager Kaufrechtsübereinkommen[44] zu verdeutlichen. Auf dem Gebiet der vertraglichen Schuldverhältnisse genießen internationale Übereinkommen gegenüber der Rom I-VO gemäß deren Art.25I Anwendungsvorrang. Bedeutsames Anwendungsbeispiel für Art. 25 I Rom I-VO ist das HKaufÜ.[45] Es wurde zwar nicht von Deutschland unterzeichnet, ist aber sowohl für Finnland, Frankreich, Italien und Schweden als auch für Dänemark, Norwegen und die Schweiz bindend.[46] Auf letztere ist jedoch die Rom I-VO nicht anwendbar,[47] weswegen sie auch keine Mitgliedstaaten i.S.d. Art.1IV1Rom I-VO sind. Dadurch greift der in Art. 25 II Rom I-VO geregelte Vorbehalt, dass die Verordnung in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten vorrangig vor den internationalen Übereinkommen anzuwenden ist, nicht.[48] Infolgedessen legen die Gerichte der Vertragsstaaten ihren Entscheidungen weiterhin die Kollisionsnormen des HKaufÜ zugrunde,[49] wohingegen Gerichte der Nichtvertragsstaaten die der RomI‑VO anwenden.[50] Durch die unterschiedlichen Anknüpfungen können, je nach Sachverhalt, in Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten noch immer abweichende Entscheidungen ergehen.[51] Der materiell-rechtliche Anreiz des Forum Shopping bleibt teilweise weiter bestehen.
3. Negative Feststellungsklage im Rahmen des Deliktsgerichtsstands
Zu welchen, auf den ersten Blick, kuriosen Konstellationen die Wahlmöglichkeit des Klägers zwischen verschiedenen Gerichtsständen führen kann, zeigt die Möglichkeit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage im Rahmen des Deliktsgerichtsstands in der EuGVO.
a) Problemaufriss
Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 EuGVO begründet einen Gerichtsstand am Ort des Eintritts des schädigenden Ereignisses, mithin dem Tatort. Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander, handelt es sich um ein Distanzdelikt, bei dem sogar beide Orte als Tatorte anzusehen sind[52] und nach dem Ubiquitätsgrundsatz daher auch an beiden Orten Gerichtsstände begründet sind.[53]
Wendet man Art. 7 Nr. 2 EuGVO auch auf negative Feststellungsklagen an, so könnte der Kläger eine negative Feststellungsklage an dem Ort erheben, wo ein schädigendes Ereignis eingetreten ist, obwohl er mit ihr gerade geltend macht, dass gar keine unerlaubte Handlung begangen wurde. Dem vermeintlichen Schädiger obläge dadurch bei Distanzdelikten sogar die Wahl, ob er Feststellungsklage am Handlungs- oder am Erfolgsort er- hebt. Das erscheint prima facie widersinnig.
b) Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Folien Fischer
Mit der Frage, ob der Deliktsgerichtsstand auf negative Feststellungsklagen anzuwenden ist, hat sich auf Vorlage des BGH[54] hin auch der EuGH bei seiner Entscheidung in der Rechtssache Folien Fischer[55] beschäftigt. Aus seiner Sicht ist auch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage am Deliktsgerichtsstand zulässig.[56] Zum einen schließe der Wortlaut des Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. solche Klagen nicht aus.[57] Zum anderen begründe sich die Berufung des Gerichtes am Ort des schädigenden Ereignisses durch die Norm insbesondere wegen dessen enger Beziehung zur Streitigkeit und der leichteren Beweisaufnahme.[58] Die Norm stelle nicht auf die Parteirollen ab und bezwecke vor allem nicht, der schwächeren Partei, also dem Opfer des Delikts, einen verstärkten Schutz zu gewährleisten.[59] Zuvor hatte, im Rahmen der internationalen Zuständigkeit nach § 32 ZPO, schon das OLG Celle die Anwendbarkeit des Deliktsgerichtsstands auf negative Feststellungsklagen, ebenfalls aufgrund der Sachnähe der Streitigkeit zum Tatortgericht, bejaht.[60]
c) Stellungnahme
Die Begründung des EuGH und auch des OLG Celle mit dem Zweck der Norm kann grundsätzlich überzeugen.
Anzumerken ist, dass nicht nur die Beweisaufnahme am Deliktsgerichtsstand erleichtert ist, da beispielsweise Zeugen oft ortsansässig sind, keine Dolmetscher bestellt werden müssen und die Zeugenvernehmung dadurch schneller erfolgen kann. Schließlich kann der ortsansässige Richter die ihm bekannten ortstypischen Gegebenheiten unmittelbar in die Entscheidung einbeziehen. Im internationalen Rahmen kann er sogar nicht nur die örtlichen, sondern auch die nationalen Umstände besser einschätzen als seine ausländischen Kollegen. Dieser Wissensvorteil des ortsansässigen Richters am Deliktgerichtsstand vereinfacht es ihm, vor allem im Vergleich zum nicht ortskundigen Richter, die Umstände des jeweiligen Sachverhalts miteinander zu verknüpfen und demnach die sachgerechteste Entscheidung zu treffen.[61] So mag ihm die Sache auch weniger Einarbeitungszeit kosten als dem nicht ortskundigen Richter, was zu einer schnelleren Entscheidung führt. Dies dient, genau wie die erleichterte Beweisaufnahme, der Prozesswirtschaftlichkeit[62] und damit schlussendlich auch dem primärrechtlich in Art. 47 II GRCh[63] gesicherten Recht auf eine Entscheidung in angemessener Zeit.
Problematisch ist im Rahmen des Art. 7 Nr. 2 EuGVO weniger die Anwendung des Deliktsgerichtsstands auf die negative Feststellungsklage per se, als das dort begründete Wahlrecht in der Anknüpfung zwischen Handlungs- und Erfolgsort.[64] Bei mehraktigen Delikten und sogenannten Streudelikten, bei denen der Erfolg an verschiedenen Orten eintritt, wird dadurch vielmals eine kaum überblickbare Anzahl von Gerichtsständen begründet, was ein Forum Shopping des Klägers begünstigt.[65] Aufgabe des EuGH sollte es daher sein, unter dem zentralen Gesichtspunkt der Rechtssicherheit konkrete und vor allem einheitlichere Aussagen zu treffen, um gerade zu verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht verklagt werden kann, mit dem sie aufgrund des Fehlens einer engen Verbindung nicht rechnen konnte.[66]
4. Abwehrmöglichkeiten
Hat sich der EuGH in der Rechtssache Folien Fischer zwar mit den besonderen Gerichtsständen, namentlich dem Deliktsgerichtsstand, auseinandergesetzt, steht bis heute noch eine Äußerung zu den enormen Wahlmöglichkeiten des Klägers zwischen verschieden Gerichtsständen, sprich dem Forum Shopping an sich, aus.
Zur Einschränkung des Konfliktpotentials des Forum Shopping werden vor allem in der Literatur verschiedene Lösungswege und Maßnahmen diskutiert.
a) forum non conveniens
aa) Theorie
Im anglo-amerikanischen Rechtskreis schränkt die forum non conveniens -Lehre die Wahlmöglichkeiten des Klägers zwischen verschiedenen Gerichtsständen ein.[67] Bei konkurrierenden Zuständigkeiten ist demnach nur das convenient forum zuständig, d.h. dasjenige, welches die engste Beziehung zum Rechtsstreit aufweist.[68] Alle anderen Gerichte werden infolgedessen zu fora non convenientes erklärt und haben damit ihre Zuständigkeit zu verneinen.[69]
bb) Kritik
Für das europäische Zuständigkeitsrecht hat der EuGH zum Brüssel-I-System jedoch klargestellt, dass die forum-non-conveniens -Lehre den der EuGVO zugrundeliegenden Rechtssicherheitsinteressen entgegenläuft und daher keine Anwendung findet.[70]
Auch im autonomen deutschen Recht liefe die Übernahme der Lehre dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG abgeleiteten Justizgewährungsanspruch und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art.101IGG zu wider und stößt deshalb zu Recht auf Kritik.[71] Man bedenke dabei vor allem, dass die forum-non-conveniens -Lehre die Zuständigkeitsfrage vollständig in das Ermessen des angerufenen Gerichts stellt, was damit nicht nur das zuständige Gericht, sondern auch den Prozessausgang nicht mehr vorhersehbar machen würde.[72]
Auch Gedanken zur Einschränkung dieser Effekte vermögen die Zweifel an der Lehre des forum-non-conveniens nicht zu schmälern. Vorgeschlagen wird vor allem eine Verweisungsmöglichkeit einzuführen und diese durch gemeinsame Bestimmungen genauer auszugestalten.[73] Im Mittelpunkt steht dabei die Kommunikation des zuerst angerufenen mit dem alternativen Gericht, an deren Ende eine gemeinsame Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen weren soll.[74] Zwar können die Bestimmungen genaue Kriterien festsetzen, nach denen die Gerichte über ihre Zuständigkeit entscheiden sollen.[75] Wie diese dann wiederum von den Gerichten ausgelegt und in welcher Gewichtung sie am Ende in die Entscheidung über die Zuständigkeit einfließen, bleibt jedoch ungewiss. Die Bestimmung der Zuständigkeit bliebe weiterhin willkürlich. Den Regelungen käme höchstens Leitlinien-Charakter zu; konkrete Zuständigkeitsvorschriften ersetzen und damit auch deren Rechtssicherheit in der Zuständigkeitsbestimmung bieten können sie nicht. Weiterhin ist zu beachten, dass eine von diesem Vorschlag vorgesehene Kommunikation der Gerichte untereinander das Verfahren allein auf dem Gebiet der Zuständigkeitsprüfung erheblich hinauszögern und damit auch dem Grundsatz der Prozessökonomie entgegen laufen würde.
Eine Verweigerung der Sachentscheidung nach der forum-non-conveniens -Lehre ist folglich keine dienliche Lösung. Die Lehre ist auch auf nationaler Ebene nicht anzuwenden.
b) Gerichtsstandsvereinbarung
Eine effektive Möglichkeit zur Verhinderung von Forum Shopping liegt in der Prorogation eines bestimmten Forums im Wege einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung[76] und der daraus folgenden Vermeidung konkurrierender Zuständigkeiten. Der Gerichtsstandsvereinbarung wird in diesem Sinne explizit im Bereich des europäischen Binnenmarkts in Art.25 I, 31 IIEuGVO bzw. Art. 23ILugÜ Raum und Bedeutung gegeben.[77] Die entsprechende nationale Regelung zur Zu- bzw. Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen in vor deutschen Gerichten geführten Prozessen treffen die §§38,40ZPO.
c) Klage auf Unterlassung ausländischer Prozessführung und Schadensersatzklage
Das englische und das US-amerikanische Recht bieten zur Bekämpfung des Forum Shopping weiterhin die Möglichkeit einer Klage auf Unterlassung der Prozessführung vor einem ausländischen Gericht.[78] Aufgrund der vereinheitlichten Zuständigkeitsordnung der EuGVO und des LugÜ, die gerade dem Kläger die Wahl des Forums überlässt, sind solche antisuit injunctions zur Abwehr ausländischer Prozessführung im europäischen Binnenmarkt unzulässig.[79]
Die Untersagung der Prozessführung vor deutschen Gerichten durch ausländische antisuit injunctions verstößt gegen deutsches Hoheitsrecht, weshalb entsprechende Anordnungen ausländischer Gerichte nicht zugestellt werden dürfen.[80]
An deutschen Gerichten wird einer solchen Klage nur stattgegeben, wenn ein entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht begründet ist.[81] Dies ist aber kaum der Fall, da die Parteien sich nur selten ausdrücklich verpflichten werden, auf eine Klageerhebung im Ausland zu verzichten und auch der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands keine materiell-rechtliche Wirkung beigemessen werden kann.[82]
Weiter wird im Zusammenhang mit den Unterlassungsklagen auch eine Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der durch die unzulässige Prozessführung des Klägers entstandenen Schäden in den Raum gestellt.[83]
d) Ergebnis
Neben der abzulehnenden forum-non-conveniens -Lehre wurden bisher vor allem praktische Möglichkeiten zur Reduzierung des Forum Shopping diskutiert. Die der Unterlassungs- und Schadensersatzklage können, dahingestellt wie viel Raum ihnen überhaupt in der Praxis bleibt, nicht zur Verhinderung des Forum Shopping beitragen, sondern nur nach Klageerhebung versuchen drohende Ungerechtigkeiten noch zu verhindern oder entstandene Ungerechtigkeiten wieder auszugleichen. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist zwar in der Lage, die Konkurrenz mehrerer Gerichtsstände und damit das Forum Shopping im Vorfeld gerichtlicher Streitigkeiten auszuschließen, vermag aber keine allgemeine Lösung zu sein. Die in Frage kommenden Möglichkeiten stellen allesamt nur Abwehrmaßnahmen dar.
5. Zulässigkeit des Forum Shopping ?
Letztlich ist sogar zu überlegen, ob das Forum Shopping überhaupt in jedem Fall unzulässig ist. Genauer betrachtet ist die Überlegung, Rechtsschutz am nach materieller und prozessualer Betrachtung erfolgversprechendsten Gericht zu suchen, durchaus legitim.[84] Anwälte sind auch verpflichtet ihre Mandanten dahingehend zu beraten und das für sie günstigste Forum zu ermitteln.[85] Das gemeinsame europäische Verfahrensrecht bietet dem Kläger selbst die Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen.[86]
„If you offer a plaintiff a choice of jurisdicition, he would naturally choose the one which his case can be favourably presented; this should be a matter neither for surprise nor for indignation.“[87]
Forum Shopping ist kein ausschließlich internationales Problem. Auch dem deutschen autonomen Prozessrecht wohnt die Option des Forum Shopping inne.[88] Dort werden ebenfalls innerhalb des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, vor allem im Presserecht, eine Vielzahl von Gerichtsständen begründet,[89] ähnlich wie durch Art.7Nr.2EuGVO.[90] Die lediglich größeren Anreize für ein Forum Shopping im internationalen Rahmen werden, vor allem innerhalb des europäischen Binnenmarkts, durch die Schaffung einheitlichen Prozess- und Kollisionsrechts, zunehmend verringert.[91]
Ein gewisses Maß an Forum Shopping wird jedoch nie zu vermeiden sein.
Schließlich werden der prozesstaktischen Auswahl des Gerichtsstands aufgrund diffiziler Entscheidungen verschiedener Kammern, je nach deren persönlicher rechtlicher Würdigung und Auslegung des Rechts, immer die Türen geöffnet bleiben, auch bei der Anwendung desselben materiellen Rechts. Denkbar wäre ein Verzicht auf die besonderen Zuständigkeitsregelungen zugunsten eines Systems ausschließlicher Zuständigkeiten. Dies würde aber wiederum die besondere Entscheidungskompetenz der ortsansässigen Richter und die Sachnähe der besonderen Gerichtsstände[92] verkennen.
Letztlich besteht daher kein Grund, das Forum Shopping, speziell auch das Forum Shopping durch negative Feststellungsklagen, grundsätzlich für unzulässig zu erklären.[93] Es ist lediglich die Anzahl der Gerichtsstände, vor allem im Deliktsrecht, auf ein überblickbares Maß zu beschränken, um Rechtssicherheitsinteressen zu wahren.[94]
Außerdem trägt noch immer die Möglichkeit, in Form einer Gerichtsstandsvereinbarung ein bestimmtes Gericht zu prorogieren, vor allem bei langzeitlich unterhaltenen Geschäftsbeziehungen in der Wirtschaft, einer etwaigen Furcht der Parteien vor einem Forum Shopping des Gegenübers Rechnung.[95]
Anders kann die Lage zu bewerten sein, wenn die Wahlmöglichkeit des Klägers von diesem rechtsmissbräuchlich genutzt wird.[96] Diesbezüglich stehen aktuell die sogenannten Torpedoklagen im Vordergrund. Dabei werden negative Feststellungsklagen nicht nur zur Ergreifung der Gerichtsstands- und damit Rechtswahl,[97] sondern zur Blockade und somit Hinauszögerung der Klage des Gegners, verwendet.[98]
III. Zusammenfassung
Die Zuständigkeit für negative Feststellungsklagen richtet sich nach den allgemeinen Vorgaben für die Zuständigkeit, die innerhalb des europäischen Rahmens in der EuGVO und dem LuGÜ und im außereuropäischen Verhältnis, sofern nicht die Regeln der EuGVO greifen, im autonomen nationalen Recht zu finden sind.
Das darin angelegte System konkurrierender Zuständigkeiten führt zur Möglichkeit des Forum Shopping für den Kläger. Der Begriff umschreibt die Ausnutzung nicht vereinheitlichter Regelungen des materiellen, aber vor allem des Prozessrechts durch die Wahl des Gerichts, dessen lex fori dem Kläger am günstigsten scheint. Dies ist grundsätzlich zu dulden, wird dem Kläger doch die Wahlmöglichkeit durch den europäischen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt. Möchten sich die Parteien trotz alledem vor dem Forum Shopping schützen, kommt vor allem die Vereinbarung eines ausschließlich zuständigen Gerichts für zukünftige Streitigkeiten in Betracht.
Kritisch zu betrachten sind jedoch die Fälle der Torpedoklagen, in denen negative Feststellungsklagen als prozesstaktische Mittel rechtsmissbräuchlich zur Blockade des Rechtsschutzes des Gegners verwendet wer- den,[99] worauf im Folgenden noch weiter einzugehen ist.
Der Deliktsgerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 EuGVO ist im Sinne des Zwecks der Norm auch auf die negative Feststellungsklage anzuwenden. Problematisch erscheint lediglich, dass die Norm, vor allem bei Streudelikten, unzählig viele Gerichtsstände begründet, was dem Rechtssicherheitsgrundsatz der EuGVO zuwiderläuft und zusätzlich zum Forum Shopping einlädt.
C. Weitergedacht: Rechtshängigkeitssperre und rechtsmissbräuchliches Forum Shopping in Form von Torpedoklagen
Mit Blick auf die Rechtshängigkeitsregeln und damit auf das Konkurrenzverhältnis einer international erhobenen negativen Feststellungsklage zur Leistungsklage, erhält die Thematik des Forum Shopping, vor allem im Geltungsbereich der EuGVO, eine noch größere Bedeutung.
I. Grundlagen zur Rechtshängigkeit
1. Regelungslage innerhalb des europäischen Binnenmarkts
a) Rechtshängigkeitssperre
Innereuropäisch regeln Art. 29 EuGVO bzw. Art. 27 LugÜ das Verfahren bei mehrfacher Rechtshängigkeit. Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien rechtshängig, muss das später angerufene Gericht nach deren Abs. 1 das Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Wann ein Gericht als angerufen gilt bestimmen Art.32Nr.1EuGVO bzw. Art.30Nr.1LugÜ nach dem Zeitpunkt, an dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist. Wenn die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten des erstangerufenen nach Art. 29 III EuGVO bzw. Art.27IIILugÜ für unzuständig.
b) Reichweite der Rechtshängigkeitsregelungen
Neben der Identität der Parteien muss zum Greifen der Rechtshängigkeitsregel i. S. d. Art. 29 I EuGVO bzw. Art. 27 I LugÜ auch der in den Verfahren geltend gemachte Anspruch identisch sein. Die Identität des Streitgegenstands ist dabei nach unionsrechtlich-autonomen Maßstäben zu bestimmen.[100] Nach der Kernpunkttheorie gilt, dass zwei Verfahren denselben Anspruch betreffen, wenn der rechtliche Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten identisch ist.[101] Dies ist damit auch dann der Fall, wenn es in einem der Verfahren um die Wirksamkeit eines Vertrages und im anderen um das Bestehen eines Anspruchs geht.[102]
2. Regelungslage im Verhältnis zu Staaten außerhalb des europäischen Binnenmarkts
a) Geltende Rechtshängigkeitsregelungen
Im Verhältnis der EU-Mitgliedstaaten zu Drittstaaten gilt nach Art.33EuGVO eine abgewandelte Aussetzungsregelung. Nach Art.33IEuGVO kann ein angerufenes EU-Gericht das Verfahren aussetzen, wenn in einem Drittstaat wegen desselben Anspruchs bereits ein Verfahren anhängig ist. Dies gilt jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass das Gericht des Drittstaats eine Entscheidung erlassen wird, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannt und gegebenenfalls vollstreckt werden kann (lit. a) und das angerufene EU-Gericht davon überzeugt ist, dass eine Aussetzung des Verfahrens im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich ist (lit. b). Sind diese Voraussetzungen erfüllt und ist das Verfahren im Drittstaat abgeschlossen, so wird das Verfahren vor dem Gericht des EU-Mitgliedstaats gemäß Art. 33 III EuGVO eingestellt.
Eine wie noch zur Geltungszeit der EuGVO a.F. mangels entsprechender Regelung vorgesehene Anwendung autonom nationaler Regelungen wie §261 III Nr. 3 ZPO rückt daher im internationalen Rahmen stark in den Hintergrund.[103] Nationale Regelungen kommen nun noch im Rahmen der Zuständigkeitsbereiche außerhalb der Art. 4, 7-9 EuGVO und über Art.6IEuGVO zur Anwendung.[104]
Sofern die ausländische Rechtshängigkeit in den nationalen Rechten überhaupt Berücksichtigung findet,[105] ist kritisch zu betrachten, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit außerhalb der EuGVO nicht nach einheitlichen Regeln, sondern der jeweiligen lex fori definiert ist.[106] Während in einigen Staaten, wie Deutschland, auf den Zeitpunkt der Zustellung abgestellt wird, ist nach den Prozessrechten anderer Staaten schon die Einreichung der Klage bei Gericht ausreichend.[107] Dadurch kommt es im racing to the courthouse zu unfairen Ausgangsbedingungen, können doch in Deutschland bei Gericht anhängige Verfahren noch durch einen Parallelprozess, wie eine im Ausland eingereichte negative Feststellungsklage, überholt werden.[108]
Blickt man letztlich im deutschen Recht auf die Regelung der mehrfachen Rechtshängigkeit in §261 III Nr. 3 ZPO, werden inländische Verfahren analog § 148 ZPO bei ausländischer Rechtshängigkeit bis zur Entscheidung im Parallelverfahren nur bei einer positiven Anerkennungsprognose ausgesetzt.[109]
b) Reichweite der Rechtshängigkeitsregelungen
Im Rahmen der Anwendungsfälle des Art. 33 EuGVO gilt im Sinne der Gleichläufigkeit der Regelung zu der des Art.29EuGVO[110] ebenfalls der weite Streitgegenstandsbegriff der Kernpunkttheorie.[111]
Die ZPO versteht den Streitgegenstandsbegriff enger.[112] Voraussetzung für die Rechtshängigkeitssperre nach §261 III Nr. 1 ZPO ist ein einheitliches Rechtsschutzziel und damit gerade auch die Identität des Antrags.[113] Wird neben einer negativen Feststellungsklage eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben, so geht deren Rechtsschutzziel letztlich über das der Feststellungsklage hinaus, so dass der Streitgegenstand nicht identisch ist und letztere mangels Feststellungsinteresse zurücktritt.[114] Die Rechtshängigkeitssperre der ZPO greift in solchen Fällen schlussendlich nicht.
II. Torpedoklagen
1. Problemaufriss
Auffallend ist, dass die EuGVO, im Gegensatz zur ZPO, in ihren die Parallelverfahren koordinierenden Art. 29, 33 gerade keinen solchen Vorrang der Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage vorsieht.[115] Ist nach ihrem weiten Streitgegenstandsbegriff selbiger bei mehreren Verfahren identisch, sperrt die zuerst erhobene Klage, unabhängig davon ob negative Feststellungs- oder Leistungsklage, die nachfolgende.
Wenngleich dieses Verständnis die prozessuale Chancengleichheit der Parteien stärkt, wird dadurch Schuldnern ermöglicht, negative Feststellungsklage an einem Gericht mit langer Verfahrensdauer zu erheben und dem Gläubiger die Geltendmachung seines Leistungsanspruchs über einen langen Zeitraum zu versperren.[116]
[...]
[1] Im Folgenden ZPO.
[2] Vgl. Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kap. 1 Rn. 6; Lehmann/Meller-Hannich, in: Aktuelle Beiträge zur Rechtswissenschaft und zu ihren geistesgeschichtlichen Grundlagen, 145 (147ff.); Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 1.7; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Vorwort zur 6. Aufl.; speziell zur US-Sicht Quintanilla/Whytock, The New Multipolarity in Transnational Ligitation, Southwestern Journal of International Law 18 (2011), 31 (32).
[3] Thole, Aktuelle Entwicklungen bei der negativen Feststellungsklage, NJW 2013, 1192 (1192).
[4] Meller-Hannich, Zivilprozessrecht, Rn. 162.
[5] Vgl. Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 1.1; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 10.
[6] Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 2 Rn. 1; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 1.7.
[7] Der Europäische Binnenmarkt schließt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein, die mit der Europäischen Union den Europäischen Wirtschaftsraum bilden, und die Schweiz ein, http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19286/europaeischer-binnenmarkt (zuletzt am 13. Dezember 2015 abgerufen).
[8] Im Folgenden EU.
[9] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008, ABl. Nr. C 115/47, zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl. Nr. L 204/131).
[10] Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 2 Rn. 4, 8.
[11] Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 24.
[12] Vgl. Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 5 Rn. 2; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.1.
[13] Vgl. A.
[14] Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU Nr. L 351/1 (nachstehend EuGVO), im Verhältnis zu Dänemark gilt die EuGVO nicht unmittelbar, vgl. Erwägungsgrund 41 der EuGVO, die Bestimmungen der Verordnung wurden jedoch i.S.d. Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299/62) von Dänemark umgesetzt und gelten damit seit dem 22. April 2015 auch im Verhältnis zu Dänemark, ABl. EU Nr. L 182/1.
[15] Im Rahmen der Prüfungsarbeit soll nur diese zentrale Verordnung genauer betrachtet werden, wenngleich in einigen Gebieten Zuständigkeiten auch durch andere europäische Verordnungen (bspw. EuUntVO bei Unterhaltssachen, EuEheVO bei Ehesachen, EuErbVO bei Erbsachen) begründet werden.
[16] Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EG 2001 Nr. L 12/1 (nachstehend EuGVO a.F.).
[17] Luganer Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU 2009 Nr. L 147/5 (nachstehend LugÜ).
[18] Vgl. Präambel des LugÜ; Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kap. 3 Rn.5; Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 14.
[19] So bspw. für den Straßengüterverkehr Art. 31 I CMR und für den Luftverkehr Art. 33 des Montrealer Abkommens.
[20] Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 24.
[21] Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, § 12 Rn. 17; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.2; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 266.
[22] EuGH, Urt. v. 1. März 2005, Rs. C-281/02 Rn. 35; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.43.
[23] EuGH, Urt. v. 1. März 2005, Rs. C-281/02 Rn. 36.
[24] Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1874i.
[25] Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kap. 3 Rn. 65; Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 8 Rn. 1.
[26] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.16.
[27] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.10; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 227.
[28] Siehe B. I. 1. b) aa).
[29] Adolphsen, Europäisches Zivilverfahrensrecht, Kap. 2 Rn. 46; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 2.9.
[30] So im europäischen Rahmen McGuire, Forum Shopping und Verweisung, ZfRV 2005, 83 (86).
[31] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 251; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 81.
[32] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 245; Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Einführung in das IZPR Rn. 79.
[33] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 254; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 90.
[34] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 254; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 90.
[35] Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 95.
[36] Ferrari, ‘Forum Shopping‘, ICLQ 51 (2002), 689 (689f.); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 255f.; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 86.
[37] Ferrari, ‘Forum Shopping‘, ICLQ 51 (2002), 689 (689f.); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 255f.; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 86.
[38] Vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1113; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, RIW 2007, 801 (804).
[39] Siehe unten unter C. II. 1., 3.
[40] Ferrari, ‘Forum Shopping‘, ICLQ 51 (2002), 689 (689); Lorenz, in: Bamberger/Roth, BGB, Einl. IPR Rn. 3; Martiny, in: MüKo BGB, Vorbem. zu Art. 1 Rom I-VO Rn. 14.
[41] So auch Ferrari, ‘Forum Shopping‘, ICLQ 51 (2002), 689 (689); Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6.
[42] Vgl. Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6; Junker, Die Rom II-Verordnung, NJW 2007, 3675 (3682); sogar der Verordnungsentwurf der Kommission von 2005 sprach davon, dass „das Nebeneinander zweier Rechtssysteme […] dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts abträglich“ sei, KOM (2005) endg., S. 10.
[43] Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008, über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („RomI“), Abl. EU Nr. L 177/6 (nachstehend Rom I-VO).
[44] Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (nachstehend HKaufÜ).
[45] Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 3; von Hein, in: FS M. Schröder, 29 (32).
[46] Leible/Lehmann, Die Rom I-Verordnung, 528 (531f.).
[47] Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6.
[48] Leible/Lehmann, Die Rom I-Verordnung, RIW 2008, 528 (532).
[49] Leible/Lehmann, Die Rom I-Verordnung, RIW 2008, 528 (532); Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6.
[50] Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6.
[51] Martiny, in: MüKo BGB, Art. 25 Rom I-VO Rn. 6.
[52] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 5.38f.
[53] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 5.39; Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 10 Rn. 10.
[54] BGH GRUR 2011, 554ff.
[55] EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11.
[56] EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11 Rn. 54.
[57] EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11 Rn. 36.
[58] EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11 Rn. 37f.
[59] EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11 Rn. 45ff.
[60] OLG Celle, Teilurt. v. 6. September 2012 BeckRS 2012, 19781.
[61] Vgl. EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2012, Rs. C-133/11 Rn. 38.
[62] So auch im nationalen Rahmen Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 32 Rn. 5.
[63] Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (ABl. Nr. C 303/1; konsolidierte Fassung ABl. Nr. C 83/389).
[64] So auch Thole, Aktuelle Entwicklungen bei der negativen Feststellungsklage, NJW 2013, 1192 (1193).
[65] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 334.
[66] Erwägungsgrund 16 S. 2 der EuGVO; im Ergebnis ähnlich Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 5.42.
[67] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.79; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 104.
[68] Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Einführung in das IZPR Rn. 80; vgl. Hartley, The EU and the Common Law of Conflict of Laws, ICLQ 54 (2005), 813 (824).
[69] Hartley, The EU and the Common Law of Conflict of Laws, ICLQ 54 (2005), 813 (824); Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 104.
[70] EuGH, Urt. v. 1. März 2005, Rs. C-281/02 Rn. 48ff.
[71] Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1075ff.; Kropholler, Internationales Privatrecht, 638; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.80; Schack, Forum non conveniens und lis alibi pendens, RabelsZ 58 (1994), 40 (45f.); Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Einführung in das IZPR Rn. 80.
[72] So auch Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Einführung in das IZPR Rn. 80.
[73] Gottwald, in: FS Jayme, 277 (280); Walter, in: FS Schumann, 559 (573ff.) zu den „Leuven/London Principles on Declining and Referring Jurisdiction in Civil and Commercial Matters“ vom 26. Juli 2000, vgl. International Law Association, Report of the 69th Conference, London, 2000, S. 153ff.
[74] Gottwald, in: FS Jayme, 277 (280); Walter, in: FS Schumann, 559 (575).
[75] Vgl. bspw. Principle 4.3 der „Leuven/London Principles on Declining and Referring Jurisdiction in Civil and Commercial Matters“.
[76] Samtleben, Forum Fixing, in: Juenger/Samtleben, Der Kampf ums Forum, RabelsZ 46 (1982), 716 (716); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 261; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 119.
[77] Zu Art. 31 II EuGVO siehe unten unter C. II. 2.
[78] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 860; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 113.
[79] EuGH, Urt. v. 27. April 2004, Rs. C-159/02 Rn. 27; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 115.
[80] OLG Düsseldorf RIW 1996, 237 (237); Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn.116.
[81] Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 861.
[82] So auch Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 1717; Mankowski, Ist eine vertragliche Absicherung von Gerichtsstandsvereinbarungen möglich?, IPrax 2009, 23 (27); Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 861f.; anders Köster, Haftung wegen Forum Shopping in den USA, 85ff.
[83] Vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 863; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland Rn. 117.
[84] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.24; Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Einführung in das IZPR Rn. 79.
[85] Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.24; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 101.
[86] Siehe B. I. 2. a).
[87] Lord Simon of Glaisdale, in: The Atlantic Star, (1974) A.C. 436, 471.
[88] Vgl. B. II. 3. b).
[89] Vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, § 32 Rn. 18.
[90] Siehe B. II. 3.
[91] Vgl. B. II. 2. b).
[92] Vgl. B. II. 3.
[93] Zum Grundsatz im Ergebnis auch Juenger, Forum Shopping, in: Juenger/Samtleben, Der Kampf ums Forum, RabelsZ 46 (1982), 708 (716); Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 4.24; Schmehl, Parallelverfahren und Justizgewährung, 2.
[94] Siehe B. II. 3. c).
[95] Siehe B. II. 4. b).
[96] McGuire, Forum Shopping und Verweisung, ZfRV 2005, 83 (87, 93); vgl. Schmehl, Parallelverfahren und Justizgewährung, 2.
[97] Vgl. B. II. 2. a).
[98] Schmehl, Parallelverfahren und Justizgewährung, 1f.; im Einzelnen siehe unten unter C. II.
[99] McGuire, Forum Shopping und Verweisung, ZfRV 2005, 83 (87).
[100] EuGH, Urt. v. 8. Dezember 1987, Rs. 144/86 Rn. 11; EuGH Urt. v.6.Dezember1994, Rs. C-406/92 Rn. 30.
[101] EuGH, Urt. v. 8. Dezember 1987, Rs. 144/86 Rn. 16ff.; EuGH Urt. v. 6. Dezember 1994, Rs. C-406/92 Rn. 43; BGH NJW 2002, 2795 (2795).
[102] EuGH, Urt. v. 8. Dezember 1987, Rs. 144/86 Rn. 18f.; Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 23 Rn. 15.
[103] Dörner, in: Hk-ZPO, Art. 33 EuGVVO Rn. 1; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 7.26.
[104] Domej, Die Neufassung der EuGVVO, RabelsZ 78 (2014), 508 (538); Dörner, in: Hk-ZPO, Art. 33 EuGVVO Rn. 2.
[105] Übersicht über nationale Rechte, welche die ausländische Rechtshängigkeit nicht berücksichtigen bei Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, Rn. 438ff.
[106] Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 2699; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 163; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 7.28.
[107] Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 2699; Überblick bei Krusche, Entgegenstehende ausländische Rechtshängigkeit, MDR 2000, 677 (680).
[108] Zum Grundsatz Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 2699f.; Krusche, Entgegenstehende ausländische Rechtshängigkeit, MDR 2000, 677 (679); Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 7.28.
[109] BGH FamZ 2008, 1409 (1411); Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn.7.27.
[110] Domej, Die Neufassung der EuGVVO, RabelsZ 78 (2014), 508 (538); Junker, Internationales Zivilprozessrecht, § 23 Rn. 34.
[111] Siehe C. I. 1. b).
[112] Dörner, in: Hk-ZPO, Art. 29 EuGVVO Rn. 4; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, §261 Rn. 10; Linke/Hau, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 7.9.
[113] Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, § 261 Rn. 11.
[114] BGH NJW 1994, 3107 (3108); Meller-Hannich, Zivilprozessrecht, Rn. 172; Saenger, in: Hk-ZPO, § 256 Rn. 22.
[115] Noch zur EuGVÜ EuGH, Urt. v. 6. Dezember 1994, Rs. C-406/92 Rn. 45; EuGH, Urt. v. 9. Dezember 2003, Rs. C-116/02 Rn. 12f., 54; zur EuGVO a.F. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, Art. 27 EuGVVO aF Rn. 5.
[116] Dörner, in: Hk-ZPO, Art. 29 EuGVVO Rn. 5; Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, § 6 Rn. 165.