In der mittelalterlichen Gesellschaft war Herrschaft vorrangig an Personen geknüpft und drückte sich im Zusammenspiel personaler Beziehungsnetze aus. In diesem Gefüge, in dem die Qualität von Personen und die Qualität ihrer Beziehungen untereinander das Funktionieren – oder auch das Versagen – von Herrschaft entschieden, war es symptomatisch, dass politische Bündnisse ihren Niederschlag auch in persönlichen Verbindungen fanden. Unter solchen Voraussetzungen konnten Verträge und Vereinbarungen kaum wirksamer verankert werden als durch Heiraten; denn Ehebindungen, die ja vom Grundsatz her unauflöslich waren, stellten ein ideales Mittel dar, um einer Übereinkunft Bestand zu verleihen. Die herausragende Rolle politischer Motive bei der Wahl fürstlicher Ehepartner ist daher nicht zu verkennen, was freilich nicht weiter verwundert, denn fürstliche Heiraten waren per se politischer Natur.
Während man sich bis etwa in das 12. Jahrhundert hinein mit mündlichen Heiratsabsprachen begnügte, führten sicherlich die politische Relevanz und die güterrechtliche Komplexität von Adelsheiraten dazu, dass in diesem Milieu zu Beginn des 13. Jahrhunderts die ersten Eheverträge auftauchten. Bei der ravensbergisch-tecklenburgischen Eheabredung aus dem Jahre 1238, die in der vorliegenden Arbeit genauer betrachtet werden soll, handelte es sich um einen der ersten überlieferten Eheverträge.
Bei der Interpretation einer Heiratsurkunde reicht es jedoch nicht aus, sich nur auf den Inhalt, welcher vor allem die güterrechtlichen Regelungen bezüglich der geplanten Ehe enthält, zu beschränken. Vielmehr muss versucht werden, die Urkunde zu ihrer Umwelt in Bezug zu setzen. Da gerade die Eltern die Auswahl der Ehepartner ihrer Kinder trafen und zu diesem Zwecke Verträge miteinander schlossen, erweisen sich Fragen, wie wer wen zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen heiraten sollte, von großer Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Aufbau der Urkunde
3. Ausstellungsabsichten der Heiratsurkunde
3.1 Wiederherstellung einer allgemeinen Übereinkunft durch eine „Rekonziliationsheirat“
3.2 Unterstützung Ottos II. von Ravensberg durch die Tecklenburger im Bruderzwist ...
3.3 Schaffung eines Großterritoriums
3.4 Sicherung der Herrschaft durch Nachkommen
4. Güterrechtliche Regelung
4.1 Überreichung der Heimsteuer als zentrale Frauengabe
4.2 Widerlegung, Morgengabe und Wittumsbestellung als Gaben der Mannesseite
4.3 Festsetzung des väterlichen Erbes
4.4 Zusammenfassung der Versorgungsregelungen hinsichtlich ihrer politischen Motive
5.Bedeutung der Heiratsurkunde in Hinblick auf den nachfolgenden Ehevollzug
5.1 Vorkehrungen für mögliche Eventualfälle
5.2 Stärkung der schriftlichen Fixierung durch Bürgen und durch den Treueeid beiderseitiger Ministerialen
5.3 Festsetzung des Ehevollzuges auf das frühestmögliche Datum
6. Ausblick auf die dem Ehevertrag folgenden Jahre
6.1 Auseinandersetzung mit Ludwig von Ravensberg
6.2 Tod des Grafen Heinrich III. von Tecklenburg
7. Zusammenfassung der Ergebnisse
8. Quellen- und Literaturverzeichnis
9. Anhang
9.1 Karte der geistlichen Institutionen und adeligen Besitzschwerpunkte
9.2 Heiratsurkunde
1. Einführung
In der mittelalterlichen Gesellschaft war Herrschaft vorrangig an Personen geknüpft und drückte sich so notwendigerweise im Zusammenspiel personaler Beziehungsnetze aus. In diesem Gefüge, in dem die Qualität von Personen und die Qualität ihrer Beziehungen untereinander das Funktionieren - oder auch das Versagen - von Herrschaft entschieden, war es symptomatisch, dass politische Bündnisse ihren Niederschlag auch in persönlichen Verbindungen fanden. Unter solchen Voraussetzungen konnten Verträge und Vereinbarungen kaum wirksamer verankert werden als durch Heiraten; denn Ehebindungen, die ja vom Grundsatz her unauflöslich waren, stellten ein ideales Mittel dar, um einer Übereinkunft Bestand zu verleihen. Die herausragende Rolle politischer Motive bei der Wahl fürstlicher Ehepartner ist daher nicht zu verkennen, was freilich nicht weiter verwundert, denn fürstliche Heiraten waren per se politischer Natur.
Während man sich bis etwa in das 12. Jahrhundert hinein mit mündlichen Heiratsabsprachen begnügte, führten sicherlich die politische Relevanz und die güterrechtliche Komplexität von Adelsheiraten dazu, dass in diesem Milieu zu Beginn des 13. Jahrhunderts die ersten Eheverträge auftauchten. Bei der ravensbergisch- tecklenburgischen Eheabredung aus dem Jahre 1238, die in der vorliegenden Arbeit genauer betrachtet werden soll, handelte es sich um einen der ersten überlieferten Eheverträge.
Bei der Interpretation einer Heiratsurkunde reicht es jedoch nicht aus, sich nur auf den Inhalt, welcher vor allem die güterrechtlichen Regelungen bezüglich der geplanten Ehe enthält, zu beschränken. Vielmehr muss versucht werden, die Urkunde zu ihrer Umwelt in Bezug zu setzen. Da gerade die Eltern die Auswahl der Ehepartner ihrer Kinder trafen und zu diesem Zwecke Verträge miteinander schlossen, erweisen sich Fragen, wie wer wen zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Grund, unter welchen Umständen und mit welchen Folgen heiraten sollte, von großer Bedeutung.
Im Rahmen dieser Arbeit - der Interpretation der Eheabredung zwischen Graf Heinrich III. von Tecklenburg und Gräfin Jutta von Ravensberg - sollen diese Frage näher beleuchtet werden.
Im Einzelnen soll nach einer Inhaltsangabe der Eheabsprache auf die Ausstellungsabsichten für die Heiratsurkunde eingegangen werden. Der nächste Gliederungspunkt wendet sich der güterrechtlichen Regelung zu. Am Ende bleibt schließlich noch die Frage zu klären, ob die fixierten Regelungen auch alle so umgesetzt wurden, wie sie vertraglich festgesetzt wurden, oder ob es gar zu unerwarteten Zwischenfällen kam.
Für das Spätmittelalter hat Karl-Heinz Spieß eine umfassende Untersuchung zum Heiratsverhalten des Hochadels vorgelegt, wobei er systematisch die dynastische Politik von Adelsfamilien aus der Region Franken-Hessen-Mittelrhein analysierte.1 In seiner Vorgehensweise stützte sich Spieß hauptsächlich auf dokumentarische Quellen - in erster Linie Eheverträge. Auch wenn es sich bei der 1238 ausgehandelten Eheabsprache zwischen Heinrich von Tecklenburg und Jutta von Ravensberg um einen der ersten Eheverträge handelte, enthielt er dennoch alle von Karl-Heinz Spieß für den mittelalterlichen Hochadel herausgearbeiteten Grundsätze. Was die Motive für diese Ehe betraf, wird man feststellen können, dass diese kaum von der von Weller2 für das deutsche Hochmittelalter herausgearbeiteten Heiratspolitik abweichen. Sowohl bei Weller als auch bei Spieß lassen sich ähnliche Beweggründe für eine Eheabsprache finden. Diese Motive tauchten auch großenteils in der vorliegenden Heiratsurkunde auf. Um den Hintergrund für eine zwischen den Eltern der Brautleute vermittelten Ehe zu verstehen, ist es unabdinglich, sich zunächst einmal mit deren Motiven und Zielsetzungen auseinanderzusetzen. Zunkers Dissertation ÄAdel in Westfalen“3 liefert ein umfassendes Bild der bedeutendsten Adelsfamilien Westfalens, zu denen die Tecklenburger und Ravensberger zweifellos zählten. Besonders in Hinblick auf das Heiratsverhalten der Tecklenburger und der Ravensberger lassen sich die von Spieß konstatierten Beobachtungen auf die westfälischen Verhältnisse des frühen 13. Jahrhunderts übertragen.
2. Aufbau der Urkunde
Wenn es sich auch bei der hier vorliegenden Heiratsurkunde um einen der ersten Eheverträge überhaupt handelt, enthielt sie doch schon alle wesentlichen Vereinbarungen, die für Eheverträge des Spätmittelalters üblich waren und entsprach somit mit ihren güterrechtlichen Regelungen in allen Punkten den von Karl-Heinz Spieß für den spätmittelalterlichen Hochadel herausgearbeiteten Grundsätzen.4 Rechtlich gesehen handelte es sich bei dieser schriftlich fixierten Eheabsprache um einen Ehevertrag. Dieser entsprach in seinem Aufbau einem mittelalterlichen Diplom, einer Urkunde.
Ohne Invocatio beginnt die im Jahre 1238 ausgestellte Heiratsurkunde mit der Intitulatio ÄOtto Die gratia comes de Tekeneburgh et M(echtyldis) uxor sua“5.
Als Motiv des ausstellenden Ehepaars benennt die Arenga die Beilegung alter Zwistigkeiten mit dem Ravensberger Grafenhaus. Wie sich jedoch später zeigen wird, war dies nicht der einzige Grund für die mit dieser Ehe zwischen den Tecklenburgern und Ravensbergern geschaffenen Verwandtschaft. Nach der Bezeichnung der Brautleute legte der Verlobungsvertrag in der Dispositio deren wirtschaftliche Ausstattung fest. Im Einzelnen ging es dabei um die Festsetzung der Gaben von Frauenseite und von Mannesseite, die Vereinbarung über die Nutzung des Wittums und schließlich um das Erbrecht nach dem Tod der Ehegatten. Anlässlich dieses Ehevertrages wurden auch das Wittum der Mutter des Bräutigams und das der Mutter der Braut fixiert. Am Ende des Kontextes wies die Urkunde noch daraufhin, dass Zeugen beider Parteien eingesetzt wurden, die die Einhaltung der Eheabsprache mit allen ihren Vereinbarungen zu beschwören hatten. Den Zeitpunkt für den Vollzug der Ehe setzten die Aussteller der Urkunde auf die Vollendung des 13. Lebensjahres Juttas fest.
3. Ausstellungsabsichten der Heiratsurkunde
3.1 Wiederherstellung einer allgemeinen Übereinkunft durch eine „Rekonziliationsheirat“
Der hier vorliegende Ehevertrag war, wie es für Eheverträge im Mittelalter üblich war, vorrangig auf die Regelung güterrechtlicher Fragen bezüglich der geplanten Ehe ausgerichtet.6 Dennoch klingt bereits in der Arenga der Heiratsurkunde das Motiv des ausstellenden Ehepaars, der Eltern des Grafen Heinrich III. von Tecklenburg an: die Beilegung alter Zwistigkeiten zwischen den Tecklenburgern und den Ravensbergern. Welch enormes Interesse die beiden Familien an der Eheverbindung zwischen Heinrich von Tecklenburg und Jutta von Ravensbeg und der damit verbundenen Konfliktbeilegung hatten, sieht man auch daran, dass sie sich nicht mit einer mündlichen Eheabsprache, wie es für das Hochmittelalter üblich war7, zufrieden gaben, sondern dieses Heiratsprojekt eigens durch den Schutz der Schrift stärken wollten.8 Mit nur einem Satz wird dieser Konflikt in der Heiratsurkunde angesprochen. In Wirklichkeit handelte es sich bei diesem aber um eine jahrzehntelang schwelende Fehde zwischen den Tecklenburgern und den Ravensbergern. Die Ursache der Animositäten und der Anlass einer direkten Konfrontation zwischen den beiden westfälischen Adelsfamilien lag wohl in der erbrechtlich begründeten Verzahnung von Herrschaftsrechten im Osnabrücker Raum.9 Dies wird an den Bedingungen des nach der Tötung Simons von Tecklenburg im Jahre 1203 unter Erzbischof Adolf I. von Köln ausgehandelten Sühnevertrages ersichtlich.10 Dieser bestimmte die Herrschaften Bersenbrück11 und Cappel12 in die Hände der Tecklenburger und war Anlass zu einer bis 1231 schwelenden Fehde beider Familien. Verschärft wurde der Konflikt durch eine Revision des Sühnevertrages unter Erzbischof Engelbert von Köln.13 Erst 1231 kam die Dauerfehde zwischen den Grafen von Tecklenburg und denen von Ravensberg um die ca. 30 Jahre zuvor erfolgte Tötung Simons von Tecklenburg durch den Glandorfer Vertrag zu einem vorläufigen Abschluss.14
Neben dem Glandorfer Vertrag von 1231 war die Verlobung des jungen Heinrich III. von Tecklenburg mit Jutta von Ravensberg sicherlich ein weiterer wesentlicher Schritt hin zu einem Interessensausgleich zwischen Tecklenburgern und Ravensbergern.15 Die Vermählung sollte den Glandorfer Friedensvertrag und die damit verbundene allgemeine Übereinkunft zwischen den beiden Adelsfamilien bekräftigen. Diese ÄRekonziliationsheirat“, wie wir sie nennen können, stellte ein probates Mittel dar, um die Beendigung eines jahrzehntelang währenden Konflikts zwischen den beiden Grafenhäusern zu besiegeln und das durch den Friedensvertrag von 1231 wiederhergestellte Einvernehmen zu untermauern.16 Beide Parteien waren sich sicherlich bewusst, dass ihre bisherige gegenseitige Beziehung durch eine Heirat auf eine neue Grundlage gestellt werden würde. Die durch die Heirat verstärkte Rekonziliation eignete sich wegen der Unauflöslichkeit der Ehe hervorragend als Fundament für die endgültige Beilegung von Streitigkeiten und als Garantie für den 1231 im Rahmen einer Aussöhnung vereinbarten Frieden.
3.2 Unterstützung Ottos II. von Ravensberg durch die Tecklenburger im Bruderzwist
Durch Eheschließungen wurden die vormaligen Gegner zu Verwandten17, und von einem Verwandten wiederum war in erster Linie Hilfe und Unterstützung zu erwarten18. Otto II. von Ravensberg konnte demnach durch die Eheverbindung seiner Tochter mit dem Grafen Heinrich Unterstützung gegen die Erbansprüche seines Bruders erwarten, denn obwohl der Ehevertrag die Möglichkeit weiterer Kinder Ottos nicht ausschloss, schien sie doch wohl nicht wahrscheinlich.19 Da Otto von Ravensberg also wohl nicht mehr auf einen männlichen Leiberben hoffen konnte, wollte er zumindest sicher gehen, dass die ihm im ‚Herforder Teilungsvertag‘ von 122620 zugewiesenen Besitzungen auch seiner Tochter Bernd Ulrich Hucker: Die Grafen von Ravensberg. In: Westfalen in Niedersachsen: kulturelle Verflechtungen: Münster-Osnabrück-Emsland-Oldenburger Münsterland, hrsg. von Hans Galen und Helmut Ottenjann Bramsche. Rasch 1993, S. 34f.
Der zu diesem Zwecke ausgehandelte Friedensvertrag, der Glandorfer Vertrag, beinhaltete eine Lösung der Ravensberger von dem nach der ersten Einigung unter Adolf I. von Köln geschworenen hominium sowie eine Rückerstattung der den Tecklenburgern zugesprochenen Lehen und Besitzungen. (Zunker: Adel, S. 245) Die Ravensberger selbst verzichteten auf die Lehen, die ihnen unter Erzbischof Engelbert zugesprochen worden waren. (Zunker: Adel, S.298)
und deren künftigen Familie erhalten bleiben würden und nicht nach dem Tode Ottos von Ravensberg an seinen Bruder Ludwig fallen würden. Nicht umsonst regelte die Heiratsurkunde deshalb äußerst detailliert das väterliche Erbe Juttas, welche als sein einziges Kind nach dem Tode ihrer Mutter Sophie auch die dieser als Wittum zugewiesenen Güter erben sollte. Otto versuchte so, seine Besitzungen den Ansprüchen seines Bruders zu entziehen und die Regelung zu unterbinden, nach der das Wittum seiner Ehefrau an den senior der Ravensberger zurückfallen würde und nicht an seine Tochter oder deren Erben übergehen würde.21 Otto II. von Ravensberg war sich sicher, dass sich sein Bruder mit dem zu Herford ausgehandelten Vertrag nicht zufrieden geben würde und zweifelsohne versuchen würde, die Weichenstellungen von 1226 in seinem Sinne zu revidieren. Um aber seine Besitzungen eindeutig gegen etwaige Rechtsansprüche seines Bruders zu sichern, war der Verlobungsvertrag als Schutz vor Übergriffen seines Bruders auf die Besitzungen Ottos II. von Ravensbeg gedacht. In einer erneuten Auseinandersetzung mit Ludwig würden die Ravensberger in den zukünftigen Schwiegereltern Juttas mächtige Verbündete finden, die sich für die Einhaltung der im ravensbergisch-tecklenburgischen Ehevertrag vereinbarten Regelungen des ravensbergischen Erbes einsetzen würden, nicht zuletzt deshalb, weil sie selbst aufgrund ihrer Territorialisierungsbestrebungen sehr an den ravensbergischen Besitzungen interessiert waren.
3.3 Schaffung eines Großterritoriums
Der gezielte Abschluss einer Heiratsverbindung mit einer Adelsfamilie derselben Region, der der Bekräftigung einvernehmlicher - eben gut nachbarlicher - Beziehungen diente, war den Zeitgenossen offensichtlich sehr wichtig. Zudem bot diese Heiratsverbindung zwischen den Tecklenburgern und den Ravensbergern die Möglichkeit, beide Herrschaftsgebiete zu einem Großterritorium zu verschmelzen. Dazu trug in besonderem Maße der mit einer Ehe verbundene Besitztransfer (die Festsetzung der Gaben der Braut und des Bräutigams im Ehevertrag) bei. Außerdem sollte man keineswegs vergessen, dass sowohl Heinrich III. von Tecklenburg als auch Jutta von Ravensberg die Alleinerben des tecklenburgischen Grafenhauses bzw. der Linie Ravensberg-Vechta waren. Die Aussicht auf territorialen Gewinn durch Erbschaftsansprüche war also ein nicht zu vernachlässigendes Motiv für die Eheschließung.22 Bei Eheverbindungen ging es
[...]
1 Spieß, Karl-Heinz: Familie und Verwandtschaft im deutschen Hochadel des Spätmittelalters. 13. bis Anfang 16. Jahrhundert. Stuttgart 1993.
2 Weller, Tobias: Die Heiratspolitik des deutschen Hochadels im 12. Jahrhundert. Köln, Weimar, Wien 2004.
3 Zunker, Diana: Adel in Westfalen. Strukturen und Konzepte von Herrschaft. Husum 2003.
4 Zunker: Adel, S. 246.
5 Soweit bei Quellenzitaten nichts anderes angegeben ist, handelt es sich um Auszüge der zu interpretierenden Heiratsurkunde, zitiert nach der im Quellen- und Literaturverzeichnis angegebenen Edition.
6 Spieß: Familie, S. 21.
7 Spieß: Familie, S.21.
8 Die Heiratsurkunde spricht hier von Äacta hominum scripture munimine roborari“.
9 Zunker: Adel, S. 296.
10 Zunker: Adel, S. 244; Reinhard Vogelsang: Grundlagen der ravensbergischen Landesherrschaft. In: Jahresbericht des historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg; 91. Bielefeld 2006, S. 21-44. Simon fand am 8. August 1203 in einer Fehde den Tod. Verantwortlich dafür waren Graf Hermann von Ravensberg und seine Söhne Otto II, Hermann II. und Ludwig. Simon hinterließ zwei Söhne: Heinrich II und Otto II von Tecklenburg (vgl. dazu Zunker: Adel, S. 231)
11 Zunker: Adel, S. 213.
12 Zunker: Adel, S. 245.
13 Zunker: Adel, S. 231, 234, 244. Erzbischof Engelbert benötigte die Ravensberger zur Unterstützung seiner gegen die Lipper und Tecklenburger gerichteten Westfalenpolitik. (vgl dazu Zunker: Adel, S. 280-282)
14 Zunker: Adel, S. 260, 298. Vgl dazu auch Zunker: Adel, S. 280-282; Vgl. zu Engelberts Westfalenpolitik auch Zunker: Adel, S. 281, 284, und das Kapitel ÄDie Erzbischöfe von Köln“ S. 237-249 im selben Buch.
15 Zunker: Adel, S. 246.
16 Weller: Heiratspolitik, S. 801.
17 Weller: Heiratspolitik, S. 801.
18 Zunker: Adel, S. 384.
19 Die Möglichkiet auf weitere Kinder war für Otto II. von Ravensberg aufgrund seines Alters (er starb am 1244 im Alter von etwa 70 Jahren) nicht allzu groß.
20 Obwohl Graf Hermann v. Ravensberg schon vor seinem Tode die Regierungsgeschäfte in die Hände Herrschaftsbereich aufgeteilt. (Zunker: Adel, S.378) Der ältere Sohn Otto II. nahm seinen Sitz in Vechta, der Jüngere auf Ravensberg ein.Vgl dazu Bernd Ulrich Hucker: Woher stammen die Grafen von Calvelage und Ravensberg? In: Jahresbericht des historischen Vereins für die Grafschaft Ravensberg; 91 . Bielefeld 2006, S. 11-20, hier: S. 19. Vgl hierzu ebenso Zunker: Adel, S. 291, 297. seines Sohnes Ottos II. übergeben hatte, war Ludwig, der jüngere Bruder Ottos, mit dieser Regelung nicht einverstanden und verlangte eine gleichwertige Aufteilung. (Zunker: Adel, S. 297) So wurde das Erbe Hermanns 1226 im ‚Herforder Teilungsvertag‘ in einen nordwestlichen und einen südöstlichen
21 Zunker: Adel, S. 247.
22 Weller: Heiratspolitik, S. 805.