Bereits seit langer Zeit herrscht in der traditionellen und modernen Rechtsphilosophie ein breiter Dissens in der grundlegenden Frage nach der Begründung des Rechts vor. Als Hauptströmungen seien hier die empirische respektive die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts genannt, welche beispielhaft anhand der Werke der Philosophen Herbert Hart (1907-1992) und Murray Rothbard (1926-1995) verglichen werden.
Aus Harts Schrift geht hervor, dass er starke Kritik an der Rechtsbegründung durch ein Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht übt und dagegen eine empirische Theorie des Rechts vorzieht, die in Bezug auf ihr erkenntnistheoretisches Fundament deutlich weniger problembeladen sei. Anhängern des Naturrechts wirft er Unwissenschaftlichkeit vor und bezeichnet selbige als „Naturrechtsgläubige“, unter anderem da diese von natürlichen Tatsachen auf unumstößliche Normen schlössen und damit dem naturalistischen Fehlschluss erlägen.
Einen gänzlich anderen Weg geht hingegen Murray N. Rothbard, der seine Naturrechtslehre an die Praxeologie seines Lehrers Ludwig von Mises (1881-1973) anlehnt. Diese baut auf dem Axiom auf, dass „der Mensch handelt“. Apriorische Gültigkeit dieses Axioms wird deshalb beansprucht, weil jeder Versuch einer Widerlegung in einem performativen Widerspruch münden müsse, d.h. dass jeder entsprechende Versuch unweigerlich selbst in einer Handlung resultiere und damit die These bereits bestärken würde. Mittels axiomatisch logisch-deduktiver Methodik ließen sich daraus naturrechtliche beziehungsweise vernunftrechtliche Normen ableiten.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Naturrechtsauffassung von Hart und Rothbard im Vergleich
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit vergleicht die unterschiedlichen Ansätze zur Begründung des Rechts von Herbert L. A. Hart und Murray N. Rothbard, um deren methodische Divergenzen sowie mögliche politische Schnittstellen aufzuzeigen.
- Empirische Theorie der Rechtsbegründung nach H.L.A. Hart
- Naturrechtslehre auf Basis der Praxeologie nach Murray Rothbard
- Kritik an der Sein-Sollen-Dichotomie und naturrechtliche Normableitung
- Analyse des Finders-Keepers-Prinzips nach Anthony de Jasay als Vermittlungsansatz
- Eigentumsrechte als zentrales Fundament versus empirische Minimalstandards
Auszug aus dem Buch
Die Naturrechtsauffassung von Hart und Rothbard im Vergleich
Bereits seit langer Zeit herrscht in der traditionellen und modernen Rechtsphilosophie ein breiter Dissens in der grundlegenden Frage nach der Begründung des Rechts vor. Als Hauptströmungen seien hier die empirische respektive die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts genannt, welche ich beispielhaft anhand der Werke der Philosophen Herbert L. A. Hart (1907-1992) und Murray Rothbard (1926-1995) vergleichen möchte.
Aus Harts Schrift geht hervor, dass er starke Kritik an der Rechtsbegründung durch ein Naturrecht beziehungsweise Vernunftrecht übt und dagegen eine empirische Theorie des Rechts vorzieht, die in Bezug auf ihr erkenntnistheoretisches Fundament deutlich weniger problembeladen sei. Anhängern des Naturrechts wirft er Unwissenschaftlichkeit vor und bezeichnet selbige als „Naturrechtsgläubige“ (Hart, 1987, S. 111), unter anderem da diese von natürlichen Tatsachen auf unumstößliche Normen schlössen und damit dem naturalistischen Fehlschluss erlägen.
Hart glaubt, seine eigene Theorie könne den Fehlschluss vermeiden, indem er lediglich einen Minimalgehalt des Naturrechts identifiziert, der de facto von Rechtssystemen gesichert zu werden scheint: „Jene universal anerkannten Verhaltensnormen, die in grundlegenden Wahrheiten über den Menschen, seine natürliche Umwelt und seine Ziele verankert sind, kann man als den Minimalgehalt des Naturrechts betrachten, im Unterschied zu den anspruchsvolleren und auch anfechtbareren Systemen, die in der Vergangenheit häufig als Naturrecht auftraten.“ (Hart, 1987, S. 119). Diese Normen besäßen allerdings keine Apriori-Gültigkeit, sondern stellten Vernunftgründe – vergleichbar mit Kants Hypothetischem Imperativ – dar, die aus der laut Hart plausiblen Prämisse folgten, dass menschliches Überleben als das Minimalziel von Gesellschaft angestrebt werde. Sollte diese Annahme nicht erfüllt sein, wäre auch jede freiwillige Normbefolgung sinnlos.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Die Naturrechtsauffassung von Hart und Rothbard im Vergleich: Die Arbeit untersucht die gegensätzlichen Ansätze von H.L.A. Hart, der ein empirisches Rechtsverständnis vertritt, und Murray Rothbard, der eine auf dem Handlungsaxiom basierende Naturrechtslehre begründet.
Schlüsselwörter
Rechtsphilosophie, Naturrecht, Rechtspositivismus, Praxeologie, Eigentumsrechte, H.L.A. Hart, Murray Rothbard, Sein-Sollen-Dichotomie, Finders-Keepers-Prinzip, Anthony de Jasay, Utilitarismus, Normbegründung, Empirismus, Vernunftrecht, Minimalgehalt.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert den philosophischen Dissens bei der Begründung von Rechtssystemen durch einen direkten Vergleich zwischen der empirischen Theorie von H.L.A. Hart und der naturrechtlichen Position von Murray Rothbard.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Fokus stehen die erkenntnistheoretischen Grundlagen der Rechtsbegründung, der Umgang mit dem sogenannten naturalistischen Fehlschluss sowie die Rolle von Eigentumsrechten innerhalb einer Rechtsordnung.
Was ist das primäre Ziel der Analyse?
Ziel ist es, die methodischen Differenzen zwischen einer empirischen Rechtsbegründung und einer apriorischen, praxeologischen Naturrechtslehre aufzuzeigen und einen möglichen Kompromiss in Form des Finders-Keepers-Prinzips zu diskutieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?
Die Autorin bzw. der Autor nutzt eine vergleichende Textanalyse, um die Argumentationslinien der Philosophen Hart und Rothbard gegenüberzustellen und kritisch zu hinterfragen.
Was wird im inhaltlichen Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit Harts Konzept des "Minimalgehalts des Naturrechts", Rothbards Ableitung aus dem Handlungsaxiom sowie der methodischen Kritik durch den Utilitarismus und Ansätze der politischen Philosophie von Anthony de Jasay.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich der Text charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Rechtsphilosophie, Naturrecht, Praxeologie, Eigentumsrechte und normative Begründungslogik einordnen.
Wie begründet Rothbard sein Naturrecht im Gegensatz zu Harts Ansatz?
Während Hart das Recht aus empirisch beobachtbaren menschlichen Überlebenszielen ableitet, stützt Rothbard seine Lehre auf das apriorische Handlungsaxiom der Praxeologie, um eine absolute Gerechtigkeitstheorie zu entwickeln.
Warum ist das "Finders-Keepers-Prinzip" laut dem Autor ein interessanter Lösungsansatz?
Es dient als vermittelnde Regel, da es die Vorteile einer respektvollen Eigentumsordnung beibehält, ohne auf problematische oder teleologische Voraussetzungen zur absoluten Normbegründung angewiesen zu sein.
- Quote paper
- Tobias Zepf (Author), 2013, Die empirische und die rationalistische Theorie der Grundlegung des Rechts. Die Naturrechtsauffassungen von Herbert L. A. Hart und Murray Rothbard im Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/317831