Auch Krankenhäuser haben immer stärker mit dem Fachkräftemangel zu kämpfen. Immer weniger Personal soll die Versorgung der Patienten sicherstellen. Im Jahr 2014 wurden insgesamt 19,1 Millionen Patienten in Deutschlands Kliniken behandelt. Im Vergleich zum Vorjahr ist das eine Zunahme von 1,9 %. Dabei reduzierte sich die Anzahl der Kliniken von 1.996 im Jahr 2013 auf 1.980 im Jahr 2014. Im Verhältnis dazu blieb die Bettenanzahl allerdings stabil.
Aufgrund der zunehmenden Behandlungsfälle und trotz der Schließung einiger Kliniken bleibt der Bedarf an stationärer Behandlung konstant, beziehungsweise steigt immer weiter an. Der Arbeitsaufwand der Ärzte in den noch bestehenden Kliniken wird größer und fordert immer mehr Zeit. Es bedarf also zusätzlichen ärztlichen Personals, welches für eine Entlastung sorgt. Eine Alternative könnte gut geschultes beziehungsweise ausgebildetes, von Ärzten delegiertes Pflegepersonal sein, das ärztliche Tätigkeiten übernimmt.
Es stellt sich also die Frage, ob es möglich ist, auch Pflegepersonal mit langjähriger Erfahrung in ihrem Arbeitsbereich eine Behandlungsaufklärung auf Anweisung eines Arztes durchführen zu lassen. Eine wichtige Frage, die sich anschließt ist, wer bei einer Aufklärung durch nicht ärztliches Personal am Ende haftbar ist. Diese Frage soll in der vorliegenden Arbeit diskutiert werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Fragestellung
1.2 Aufbau und Ziel der Arbeit
2 Die Behandlungsaufklärung
2.1 Definition
2.2 Rahmenbedingungen
2.2.1 Mündliche Erfordernis
2.2.2 Einwilligung
2.2.3 Musteraufklärungsbogen zur Untersuchung des Dickdarmes
3 Delegation ärztlicher Tätigkeiten
3.1 Definition
3.2 Delegierbare und nicht delegierbare Tätigkeiten
3.3 Arten der Delegation
3.3.1 Horizontale Delegation
3.3.2 Vertikale Delegation
4 Rechtliche Ansicht
4.1 Behandlungsvertrag
4.2 Arzthaftung bei der Delegation einer Behandlungsaufklärung
4.3 Möglichkeiten des Pflegepersonals bei einer Aufklärung
5 Schlussbetrachtung
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht, ob und inwieweit nichtärztliches Personal rechtssicher in die Behandlungsaufklärung einbezogen werden kann, um Ärzte bei steigender Arbeitsbelastung zu entlasten. Dabei steht die haftungsrechtliche Klärung der Befugnisse im Fokus.
- Fachkräftemangel in der Medizin und daraus resultierende Aufgabenverteilung
- Grundlagen und Rahmenbedingungen der Behandlungsaufklärung
- Definition und Formen der ärztlichen Delegation
- Haftungsrechtliche Konsequenzen bei fehlerhafter Aufklärung
- Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen ärztlichem und nichtärztlichem Personal
Auszug aus dem Buch
4.2 Arzthaftung bei der Delegation einer Behandlungsaufklärung
Sollte der eigentliche Behandelnde den Patienten nicht selbst aufklären können, ist es durchaus möglich die Behandlungsaufklärung an einen Kollegen zu delegieren. Laut § 278 BGB haftet trotzdem der delegierende Behandelnde, da es seine Verbindlichkeit betrifft, und somit unter seiner Verantwortung steht.
Deshalb muss sich der verantwortlich Behandelnde über Kenntnisse der entsprechenden Fachrichtung, sowie über die Zuverlässigkeit des aufklärenden Kollegen vergewissern. Aber auch die Person, die die Aufklärung für den Kollegen stellvertretend durchführt, haftet im Falle einer nicht ausreichenden oder unvollständigen Aufklärung für alle Maßnahmen mit, auch wenn er diese nicht selbst erbracht hat.
Die Haftung erfolgt über das Zivilrecht, worüber Ansprüche des Bürgers gegen andere Bürger geltend gemacht werden können, zum Beispiel in Form von Geldstrafen. Oder über das Strafrecht, durch das auch der Staat Ansprüche geltend machen kann. In den schlimmsten Fällen mit Haftstrafen oder durch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie zum Beispiel die Entziehung der Approbation des Arztes.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Die Autorin begründet ihre Themenwahl durch eigene Erfahrungen im Fachkräftemangel und stellt die zentrale Forschungsfrage zur rechtlichen Zulässigkeit der Delegation der Behandlungsaufklärung.
2 Die Behandlungsaufklärung: Dieses Kapitel definiert die Aufklärung als Voraussetzung für einen rechtskonformen medizinischen Eingriff und erläutert die notwendigen mündlichen und schriftlichen Rahmenbedingungen.
3 Delegation ärztlicher Tätigkeiten: Hier werden die Begrifflichkeiten geklärt sowie die Unterschiede zwischen horizontaler und vertikaler Delegation von Aufgaben beschrieben.
4 Rechtliche Ansicht: Der Fokus liegt auf der arztrechtlichen Haftungssituation beim Delegieren und den engen Grenzen, die das nichtärztliche Personal bei der Patientenaufklärung hat.
5 Schlussbetrachtung: Die Arbeit fasst zusammen, dass die Aufklärung eine unverzichtbare ärztliche Pflicht bleibt und stellt ein prägendes Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Veranschaulichung der Haftungsfolgen dar.
Schlüsselwörter
Delegation, Behandlungsaufklärung, Arzthaftung, Patientenrechte, nichtärztliches Personal, Fachkräftemangel, Behandlungsvertrag, § 278 BGB, Koloskopie, Rechtssicherheit, Aufklärungsgespräch, Haftungsrecht, Medizinrecht, Aufgabenverteilung, Brandenburgisches Oberlandesgericht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit der Delegation ärztlicher Aufgaben, speziell der Behandlungsaufklärung, an nichtärztliches Personal im klinischen Kontext.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind das Arzthaftungsrecht, die Rahmenbedingungen einer korrekten Patientenaufklärung sowie die Abgrenzung ärztlicher und delegierbarer Tätigkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist zu klären, ob Pflegepersonal oder anderes nichtärztliches Personal rechtssicher in die Aufklärung von Patienten eingebunden werden kann, um Ärzte bei steigendem Arbeitsdruck zu unterstützen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer Literaturrecherche, der Auswertung relevanter Gesetzestexte sowie der Analyse aktueller Rechtsprechung und Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die Grundlagen der Behandlungsaufklärung und der Delegation definiert, gefolgt von einer rechtlichen Prüfung der Arzthaftung und den Möglichkeiten des nichtärztlichen Personals.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Delegation, Behandlungsaufklärung, Arzthaftung, Patientenrechte und Rechtssicherheit charakterisiert.
Kann Pflegepersonal laut dieser Arbeit Patienten allein aufklären?
Nein, laut der Arbeit und der zitierten Rechtsprechung ist die Aufklärung des Patienten eine genuin ärztliche Pflicht, die nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden darf.
Welche Rolle spielt das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts?
Das Urteil dient als konkreter Beleg dafür, dass ein Arzt haftbar gemacht wird, wenn er die Risikoaufklärung für eine Koloskopie an sein nichtärztliches Praxispersonal delegiert.
- Quote paper
- Maren Meier (Author), 2016, Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten auf nichtärztliches Personal am Beispiel der Patientenaufklärung. Diskussion der haftungsrechtlichen Konsequenzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/317317