Syrien befindet sich seit 2011 im Bürgerkrieg. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Im Gegenteil: Durch das Auftauchen des „IS“ (Islamischer Staat) ist dem Assad-Regime und den – ohnehin zersplitterten – Rebellengruppen ein weiterer mächtiger Gegner erwachsen. Im Januar dieses Jahres wurde die Grenze von 200.000 Toten überschritten, dazu befinden sich inzwischen über 9 Mio. Syrer auf der Flucht vor diesem Krieg.
Trotz dieser Zahlen und des anhaltenden Krieges hat es bisher keine humanitäre Intervention in Syrien gegeben. Anders war es dagegen in Libyen: Nachdem der dortige Diktator Gaddafi Aufstände niederschlug und u.a. der bevorstehende Angriff auf die Stadt Misrata und Gaddafis Äußerungen die Gefahren von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Verluste einer überaus großen Zahl an Menschen zeigten, intervenierte die NATO in Libyen, unterstützt von den Vereinigten Arabischen Emiraten und Katar und gestützt auf die UN-Resolution 1973 des Weltsicherheitsrates, unter Berufung auf das Prinzip der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, R2P). Dabei hätte eine humanitäre Intervention in Syrien womöglich mehr Menschenleben gerettet, als sie es in Libyen tat. Dass die Zahl geretteter Menschen ein geeignetes Maß für die Auswahl von Interventionszielen ist, zeigte Pattison.
Diese Selektivität bei der Auswahl, wo interveniert wird und wo nicht, wirft unweigerlich die Frage nach den Gründen hierfür auf. Pattison bemängelte diese Selektivität der NATO-geführten Koalition, konnte in seinem Artikel „The Ethics of Humanitarian Intervention in Libya“ aber keine Antwort geben. Dass vor allen Dingen die westliche Welt in Libyen intervenierte und in Syrien zwar nun die gemäßigten Oppositionellen unterstützt, die USA seit September 2014 auch aus der Luft den IS angreift, es jedoch zu keiner humanitären Intervention kam, bedarf einer Erklärung, die in der vorliegenden Arbeit erbracht werden soll. Die humanitäre Intervention in Libyen war die erste, die ausdrücklich mit der Schutzverantwortung gerechtfertigt wurde. Da dies auch bislang nur einmal so geschehen ist und der Krieg in Syrien andauert und noch immer nicht interveniert wird, wurden diese beiden Fälle ausgewählt, um untersucht zu werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Methodisches Vorgehen
3. Schutzverantwortung und humanitäre Intervention nach James Pattison
4. Erklärung für das Einschreiten in Libyen
5. Erklärung für das Nicht-Einschreiten in Syrien
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Syrien befindet sich seit 2011 im Bürgerkrieg. Ein Ende ist noch nicht abzusehen. Im Gegenteil: Durch das Auftauchen des „IS“ (Islamischer Staat) ist dem Assad-Regime und den – ohnehin zersplitterten – Rebellengruppen ein weiterer mächtiger Gegner erwachsen. Im Januar dieses Jahres wurde die Grenze von 200.000 Toten überschritten, dazu befinden sich inzwischen über 9 Mio. Syrer auf der Flucht vor diesem Krieg (Wieland 2015).
Trotz dieser Zahlen und des anhaltenden Krieges hat es bisher keine humanitäre Intervention in Syrien gegeben. Anders war es dagegen in Libyen: Nachdem der dortige Diktator Gaddafi Aufstände niederschlug (Lacher 2015) und u.a. der bevorstehende Angriff auf die Stadt Misrata und Gaddafis Äußerungen die Gefahren von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und der Verluste einer überaus großen Zahl an Menschen zeigten (Pattison 2011: 272), intervenierte die NATO in Libyen, unterstützt von den Vereinigten Arabischen Emiraten und Katar (Hofmann o.J.) und gestützt auf die UN-Resolution 1973 des Weltsicherheitsrates, unter Berufung auf das Prinzip der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect, R2P) (Rudolf 2013). Dabei hätte eine humanitäre Intervention in Syrien womöglich mehr Menschenleben gerettet, als sie es in Libyen tat (Pattison 2011: 276). Dass die Zahl geretteter Menschen ein geeignetes Maß für die Auswahl von Interventionszielen ist, zeigte Pattison (Pattison 2011: 276). Diese Selektivität bei der Auswahl, wo interveniert wird und wo nicht, wirft unweigerlich die Frage nach den Gründen hierfür auf. Pattison bemängelte diese Selektivität der NATO-geführten Koalition, konnte in seinem Artikel „The Ethics of Humanitarian Intervention in Libya“ aber keine Antwort geben. Dass vor allen Dingen die westliche Welt in Libyen intervenierte und in Syrien zwar nun die gemäßigten Oppositionellen unterstützt (Helberg 2014), die USA seit September 2014 auch aus der Luft den IS angreift (SPIEGEL ONLINE 2014), es jedoch zu keiner humanitären Intervention kam, bedarf einer Erklärung, die in der vorliegenden Arbeit erbracht werden soll. Die humanitäre Intervention in Libyen war die erste, die ausdrücklich mit der Schutzverantwortung gerechtfertigt wurde (Rudolf 2013). Da dies auch bislang nur einmal so geschehen ist und der Krieg in Syrien andauert und noch immer nicht interveniert wird, wurden diese beiden Fälle ausgewählt, um untersucht zu werden. Aufgrund der Vielzahl an NATO-Mitgliedern und deren jeweils nicht identischen Lagen können im Rahmen dieser Arbeit jedoch keine Erklärungen in einem Umfang abgeliefert werden, der die Entscheidungen jedes westlichen Landes zur Intervention in Libyen und zur Nicht-Intervention in Syrien beinhalten würde. Daher beschränkt sich die Arbeit auf die Entscheidungen der USA als mächtigstem der westlichen Staaten. Im nächsten Kapitel wird kurz die methodische Vorgehensweise beschrieben, mit der ihre Entscheidungen nachvollziehbar gemacht werden sollen. Dabei werden Kriterien vorgestellt, mit denen sich das Verhalten der Vereinigten Staaten in den beiden ausgewählten Fällen erklären lässt. Eine Schlüsselrolle nimmt das Konzept der Schutzverantwortung ein, da es v.a. die Bestimmungen enthält, die erfüllt sein müssen, um eine Intervention überhaupt rechtfertigen zu können. Dieses Konzept und die humanitäre Intervention werden im dritten Kapitel vorgestellt. Danach werden anhand der Kriterien nacheinander die Gründe für die Bereitschaft zum Einschreiten der USA in Libyen und für die fehlende Bereitschaft im Falle Syriens dargestellt, bevor im Schlussteil die Ergebnisse zusammengefasst werden und die Frage beantwortet wird, mit der sich diese Arbeit beschäftigt: Warum erklärten sich die USA bereit, in Libyen zu intervenieren und in Syrien nicht?
2. Methodisches Vorgehen
Humanitäre Intervention ist stets mit dem Prinzip der Schutzverantwortung (R2P) verbunden (Pattison 2010: 13). Von all den zahlreichen Publikationen, die es zur Schutzverantwortung gibt, wird sich im Folgenden stets an den Ausführungen James Pattisons „Humanitarian Intervention and the Responsibility to Protect: Who Should Intervene?“ aus dem Jahre 2010 orientiert, da er die Unterscheidung zwischen humanitärer Intervention und Schutzverantwortung deutlich macht, die Tragweite und besonders die Voraussetzungen von Schutzverantwortung und humanitärer Intervention übersichtlich und genau darstellt und sowohl die Bestimmungen der ICISS (International Commission on Intervention and State Sovereignty) von 2001 aufführt als auch diejenigen, die auf dem World Summit 2005 festgelegt worden sind und welche Pattisons Meinung nach die Vorgaben der ICISS verwässerten (Pattison 2010: 14), gleichwohl aber einen Wendepunkt hin zur weltweiten Akzeptanz humanitärer Intervention darstellten. Dabei ist eine humanitäre Intervention nur ein Teil der R2P. Zuvor hatte die Schutzverantwortung schon Eingang in den UN-Bericht „A More Secure World“ von 2004 und in Kofi Annans „In Larger Freedom“ von 2005 gefunden (Pattison 2010: 3).
Die Bestimmungen zur Schutzverantwortung und besonders der humanitären Intervention werden im nächsten Kapitel erklärt, damit verständlich wird, was genau unter diesen Begriffen verstanden wird und unter welchen Bedingungen ein Eingreifen in souveräne Staaten überhaupt erlaubt ist. Anhand der Bestimmungen dazu wird anschließend überprüft, ob und welche Vorgaben im Falle Libyens und Syriens erfüllt waren und welche nicht. Über diese Aspekte hinaus werden Faktoren einbezogen, die bei der Entscheidung der amerikanischen Regierung eine gewichtige Rolle gespielt haben könnten. Dazu zählen Bevölkerungsumfragen, besonders deshalb, weil in den USA alle zwei Jahre ein Drittel der Senatoren und die Repräsentanten neu gewählt werden und Obama sich auf den Kongress stützen können muss, sei es, um eigene Gesetzesvorschläge umsetzen zu können, aber auch und ganz besonders wegen des Budgetrechts des Kongresses. Auch wegen der Präsidentschaftswahl 2012 muss Obama an Umfrageergebissen interessiert gewesen sein. Die Stimmung im Land könnte sich also als mitbestimmend erwiesen haben. Des Weiteren geben Reden Obamas ab 2011 womöglich Aufschluss darüber, welche Gründe ihn zur (Nicht-) Intervention bewegt haben. Außerdem werden Argumente gesucht, die aus Sicht der großen IB-Theorien Neorealismus, neoliberaler Institutionalismus, Liberalismus und Sozialkonstruktivismus für bzw. gegen eine Intervention gesprochen haben.
3. Schutzverantwortung und humanitäre Intervention nach James Pattison
Interventionen gab es seit dem Ende des Kalten Krieges schon einige, beispielsweise die in Liberia 1990, um Recht und Gesetz wiederherzustellen, im Irak 1991 zum Schutz der Kurden, 1994 in Haiti zur Wiederherstellung der Herrschaft des demokratisch gewählten Jean-Bertrand Aristide oder jene Intervention der NATO im Kosovo zum Schutz der Kosovo-Albaner. Diese Beispiele zeigen, dass in der internationalen Gemeinschaft das Gefühl wuchs, eine Intervention könne auch moralisch, rechtlich und politisch erlaubt sein. Die fehlende Intervention Ruanda mit dem anschließenden Genozid hatte zur Folge, dass auch Skeptiker davon überzeugt wurden, dass eine Intervention unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein sollte. Schwieriger gestaltete sich die Frage, wer wann intervenieren sollte. Ein Problem ergab sich auch durch das traditionelle Prinzip von Souveränität: Es sieht die Freiheit eines Staates vor Einmischung von außen vor; jeder Staat soll seine eigene Politik verfolgen können. Dadurch wäre eine humanitäre Intervention keinesfalls zu rechtfertigen, was auch in Art. 2 (4) der UN-Charta festgelegt wurde. Möglich wurde dies erst durch ein Umdenken: Souveränität wurde nicht mehr als unantastbar angesehen, sondern als Verantwortung, die Menschenrechte zu schützen. Schlüsselereignis dabei war der Bericht der ICISS (International Commission on Intervention and State Sovereignty) aus dem Jahre 2001: The Responsibility to Protect. Dem Report zufolge kann die Souveränität eines Staates zeitweise suspendiert werden, wenn dieser nicht bereit oder nicht fähig dazu ist, der Verantwortung nachzukommen, die Menschenrechte der eigenen Bürger zu schützen. Diese Verantwortung geht dann auf die internationale Gemeinschaft über. Woraus genau die internationale Gemeinschaft besteht, ließ Pattison an dieser Stelle leider offen (Pattison 2010: 1-3).
Bausteine der Schutzverantwortung sind die responsibility to prevent – die Verantwortung, Krisen solchen Ausmaßes vorzubeugen, das eine Reaktion erforderlich machen würde, etwa durch Entwicklungshilfe und Vermittlung, die responsibility to react – die Verantwortung, auf eine solche humanitäre Krise zu reagieren, und die responsibility to rebuild, also nach einer überstanden Krise zu verhindern, dass die Zustände, die z.B. die militärische Intervention nötig machten, erneut bestehen. Dabei ist humanitäre Intervention nur eine Möglichkeit, die Verantwortung „to react“ zu erfüllen. Andere Möglichkeiten sind militärische, diplomatische und ökonomische Anreize einerseits und Sanktionen andererseits sowie die internationale Strafverfolgung. Da für die Schutzverantwortung ein UN-Mandat notwendig ist, für eine humanitäre Intervention hingegen nicht zwangsläufig, ist der Begriff der Schutzverantwortung zugleich enger und weiter gefasst als „Humanitäre Intervention“ (Pattison 2010: 13).
Laut ICISS ist eine militärische Intervention dann gerechtfertigt (just cause), wenn Menschen ein ernsthafter, irreparabler Schaden zugefügt wird oder dies bevorsteht; dazu zählen auch ethnische Säuberungen und viele Tötungen. Die Verantwortung zu reagieren geht dann auf die internationale Gemeinschaft über, wenn der betroffene Staat nicht handelt. Wenn um eine humanitäre Intervention gebeten wird, soll der UN-Sicherheitsrat die erste Anlaufstelle sein; andere Autoritäten sollen jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem muss die Intervention vier Prinzipien beachten: Sie muss die rechte Absicht verfolgen, der letzte Ausweg sein, die Mittel müssen angemessen eingesetzt werden und die Intervention muss begründete Aussicht auf Erfolg haben (Pattison 2010: 14).
Auf dem Weltgipfel 2005 haben die Staaten übereingestimmt, dass es eine universale Schutzverantwortung gäbe. Dies läutete die weltweite Akzeptanz des Konzepts ein (Pattison 2010: 3). Allerdings weichen die auf dem World Summit festgelegten Bestimmungen etwas von denen der ICISS ab: R2P geht demnach nur auf die internationale Gemeinschaft über, wenn nationale Autoritäten eindeutig dabei versagen, ihre Bevölkerung zu schützen. Eine Militärinvasion ist nur im Fall von Genozid, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gerechtfertigt. Die Reaktion auf eine solche Krise liegt nicht in der Verantwortung der internationalen Gemeinschaft. Stattdessen sollen die Staaten nur darauf vorbereitet sein, von Fall zu Fall kollektiv zu agieren. Eine solche kollektive Aktion bedarf der Durchführung durch den Sicherheitsrat. Für die Intervention selbst wurden keine Bestimmungen festgelegt. Diese Unterschiede beeinflussen die Sicht darauf, wer intervenieren soll oder darf. Folgt man den Vorgaben der ICISS, ergibt sich bei Vorliegen der Bedingungen eine Pflicht zur Intervention; die Vorgaben des Weltgipfels lassen auf ein Recht zur Intervention schließen (Pattison 2010: 14-15).
Humanitäre Intervention wird von Pattison mit vier Kriterien definiert: Sie muss militärisch und zwingend durchgeführt werden; im Zielstaat müssen schweres Leid oder große Verluste von Leben bereits bestehen oder bevorstehen; die Intervention muss von einem externen Akteur vorgenommen werden; und die humanitäre Intervention muss humanitäre Absichten verfolgen, d.h. ihr vorherrschender Zweck muss die Verhinderung, Verminderung oder Verzögerung von aktuellen oder bevorstehenden Menschenverlusten und Leiden sein (Pattison 2010: 25-28). Pattison geht davon aus, dass durch eine Intervention auch die internationale Ordnung geschwächt werden kann (aber nicht muss) und dass die Intervention mehr leisten sollte, als sie an Schaden verursachen kann. Um die Stabilität der internationalen Ordnung zu wahren, sollte es nicht zu viele Interventionen geben. Daher sieht Pattison für die humanitäre Intervention eine qualitative und eine quantitative Grenze gegeben. Die qualitative Grenze legt demnach fest, dass eine Intervention nur dann erfolgen sollte, wenn grundlegende Rechte verletzt werden; die quantitative Grenze soll eine Intervention nur dann gestatten, wenn eine sehr große Zahl von Menschen davon betroffen ist (Pattison 2010: 21-24).
Ob und welche Kriterien für humanitäre Intervention in Libyen und Syrien vorlagen und inwiefern sich das – neben anderen o.g. Gesichtspunkten auf die Entscheidungen der USA auswirkten, ist nun Thema der nächsten beiden Kapitel.
4. Erklärung für das Einschreiten in Libyen
Wenn die Voraussetzungen für eine humanitäre Intervention unter Berufung auf die Schutzverantwortung in Libyen vorlagen, wäre es von selbst verständlich, dass die USA bereit waren, dieser Verantwortung auch nachzukommen. Die von Pattison gezeigte qualitative Grenze für die humanitäre Intervention - gleichzeitig eine Voraussetzung der ICISS für eine Militärinvasion (der just cause) - wurde dadurch erreicht, dass grundlegende Menschenrechte gefährdet waren. Schon die UN-Resolution 1970 vom 26. Februar 2011 wies darauf hin (UN 2011a). Durch seine No-Mercy-Rede mit der Aufforderung an seine Anhänger „to go out and cleanse the city of Bengasi“ (ALJAZEERA 2011) und durch den bereits geschehenen Angriff auf Misrata mit vielen Getöteten (Pattison 2011: 272) hatte Gaddafi gezeigt, dass er und sein Regime massive Menschenrechtsverletzungen durchzuführen gedachten und dies auch schon getan hatten, und zwar gegenüber einer großen Zahl Menschen, was die von Pattison erwähnte quantitative Grenze für eine humanitäre Intervention überschritt. Da die libysche Regierung nicht nur nichts gegen diese Menschenrechtsverletzungen unternahm, sondern sogar dafür verantwortlich war, fiel die Verantwortung, die Rechte der Libyer zu schützen, laut ICISS-Vorgabe an die internationale Gemeinschaft zurück. Auch die Vorgabe des World Summit für ein Übergehen der R2P an die internationale Gemeinschaft wurde durch das Regierungshandeln Libyens erfüllt. Der Aufruf Gaddafis bezüglich Bengasis ließ auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit vermuten (zweite Voraussetzung des World Summit). Der UN-Sicherheitsrat war schon bei der Resolution 1970 die Anlaufstelle für eine Reaktion der internationalen Gemeinschaft gewesen; die Errichtung einer Flugverbotszone in der UN-Resolution 1973 vom 17. März 2011 (UN 2011b) erhielt auch Unterstützung vom Golfkooperationsrat, der damaligen Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und der Liga der Arabischen Staaten (Bellamy 2011: 266). Die Führung des Krieges ging am 31. März 2011 auf die NATO über; vorher war seit dem 19. März eine Ad-hoc-Koalition von USA, Großbritannien und Frankreich in dieser Position gewesen, auch schon unter Berufung auf die Resolution 1973 (Wagner 2013: 113).
Durch diese Vorgehensweise sind alle Vorgaben des Weltgipfels erfüllt und die USA hatte auch nach Maßgabe des Weltgipfels das Recht zum Eingreifen.
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