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Studienarbeit, 2014
41 Seiten, Note: 15,0
Literaturverzeichnis
A. Einführung
B. Der „Salzsäure Fall“, BGHSt 30,
C. Vorliegen mittelbarer Täterschaft bei deliktisch handelndem Werkzeug am Beispiel des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt. 30, 363)
D. Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
I. Entwicklung der Rechtsprechung
1. Überblick über die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGHs vor dem „Salzsäure-Fall“
2. Bedeutung des „Salzsäure-Falls“ (BGHSt 30, 363) für die Rechtsprechung
3. Weitere Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
II. Überprüfung der Theorien anhand von Auslegung
1. Die„Differenzierende Theorie“
2.Die„Einzellösung“, insb. die„modifizierte Einzellösung“
a) Wortlaut
b) Historisch
c) Ableitung der Einzellösung aus der Täterlehre
d) Vereinbarkeit mit der Struktur der mittelbaren Täterschaft
e) Ableitung der„modifizierten Einzellösung“aus dem Strafgrund des Versuchs
f) Die„modifizierte Einzellösung“als Konsequenz aus der Unterscheidung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch
g) Rückschluss von den gesetzlichen Sonderregelungen der mittelbaren Täterschaft auf die„modifizierte Einzellösung“
h) Teleologisch
i) Zwischenergebnis
3. Die „Gesamtlösung“
b) Ableitung der „Gesamtlösung“ aus dem Vergleich zur Mittäterschaft
4. Ergebnis der Auslegung
5. Ausgestaltung eines Gesamttatbezogenen Ansatzes
a) Festlegung eines maßgeblichen Vorstellungsbildes
b) Erforderlichkeit eines tatsächlichen unmittelbaren Ansetzens
c) Etwaige Kritik an einem gesamttatbezogenen Ansatz
E. Fazit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem im Jahr 1982 vom vierten Strafsenat des BGH entschiedenen „Salzsäure-Fall“ (BGHSt. 30, 363).[1] Gegenstand dieser Entscheidung ist insbesondere der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft. Jene, schon über hunderte Jahre umstrittene, Problematik liegt in der Schnittstelle zwischen den allgemeinen Regeln zum Versuchsbeginn (§ 22 ff. StGB)[2] und dem Wesen der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.).[3] Vor allem die Frage, ob der mittelbare Täter den Versuch schon begonnen haben kann, bevor der Tatmittler zur Tatbestandverwirklichung angesetzt hat, soll thematisiert werden. Bedeutung erlangt die Problematik dadurch, dass die Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn über Strafbarkeit und Straflosigkeit entscheidet. Insbesondere, weil der Versuch im deutschen Recht in § 23 Abs. 2 nur eine fakultative Strafmilderung enthält und somit genauso hart bestraft werden kann wie die vollendete Deliktsbegehung.
Zunächst werden in Teil B der Arbeit der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe des Gerichts kurz dargestellt. Folgend muss im Sinne der normalen Deliktsprüfung kurz erörtert werden, ob im „Salzsäure-Fall“ überhaupt mittelbare Täterschaft vorliegt. Deshalb widmet sich Teil C der Frage, ob mittelbare Täterschaft auch im Fall von deliktisch handelnden Werkzeugen vorliegen kann. Schließlich soll in Teil D unter Betrachtung der Rechtsprechung und der Literatur die Problematik des Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft dargestellt, die dazu entwickelten Theorien anhand von methodengerechter Auslegung überprüft und letztlich ein eigener Ansatz zur Bestimmung des Versuchsbeginns entwickelt werden.
Der 1982 vom BGH als Revisionsgericht behandelte Fall enthält zwei Sachverhaltsvarianten. Der Angeklagte wollte seinen Nebenbuhler J aus Eifersucht töten, musste bei einem Fehlschlag jedoch mit seiner Entdeckung rechnen und entschloss sich deshalb die Tat durch Dritte ausführen zu lassen. Diese sollten über seine Tötungsabsicht im Unklaren bleiben, durch die Aussicht auf eine hohe Beute für einen Raubüberfall geködert werden und sich bei der Tatausführung unwissentlich eines tödlichen Mittels bedienen.
Zunächst brachte der Angeklagte im Dezember 1980 den Hilfsbüffetier G dazu, zusammen mit den Türken C und Ü den J alsbald zu überfallen. Dafür übergab der Angeklagte dem G eine vermeintlich mit Schlafmittel gefüllte Plastikflasche, die dem J notfalls gewaltsam eingeflößt werden sollte, um ihn danach zu berauben. In Wirklichkeit war in der Plastikflasche jedoch mindestens 100 ml 35%-ige Salzsäure enthalten, die schon bei einer Aufnahme von 20 ml in den leeren Magen mit Sicherheit tödlich wirkt. Auf dem Weg zur Tatbegehung öffneten die zur Tat entschlossenen Männer aus Neugierde den Schraubverschluss der Flasche. Durch den ätzenden Geruch, der den Männern fast den Atem raubte, wurde ihnen bewusst, dass es sich nicht um ein Schlafmittel, sondern um eine gefährliche Säure handelte, woraufhin sie von der Tatbegehung Abstand nahmen.[4]
Im Januar 1981 händigte der Angeklagte dem Gerüstbauer A eine Plastikflasche aus, die angeblich essigsaure Tonerde, in Wirklichkeit jedoch 39,6 %-ige „Merck-Flußsäure“ enthielt. Hierbei handelt es sich um eine hoch giftige Flüssigkeit, die bei oraler Aufnahme von nur 5 ml spätestens nach 4 Stunden zum Tode führt und bei bloßem Hautkontakt tödlich wirken kann, jedenfalls aber zu erheblichen Entstellungen und bei Augenkontakt Erblindung zur Folge hat. A sollte J mit dieser Flüssigkeit alsbald anspritzen und ihn so veranlassen, vorübergehend ein Krankenhaus aufzusuchen, damit der Angeklagte seine Wohnung ausrauben könne. A ging nur zum Schein auf den Plan des Angeklagten ein und übergab die Plastikflasche der Kriminalpolizei.[5]
Der BGH bestätigte die tatgerichtliche Verurteilung[6] des Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchter schwerer Körperverletzung in mittelbarer Täterschaft. Folglich nimmt er zunächst eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten an und bejaht auch den Versuchsbeginn. Begründet wird dies damit, dass auch ein Irrtum über die Unrechtshöhe einen Fall der mittelbaren Täterschaft darstelle und in mittelbarer Täterschaft derjenige eine Straftat versuche, der nach seiner Vorstellung die erforderliche Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen habe, sodass nach dem Tatplan dieser in unmittelbarem Anschluss die Tat ausführen solle und das geschützte Rechtsgut damit bereits zu diesem Zeitpunkt gefährdet sei. Denn wer die Tat durch einen anderen begehen wolle, setze zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar an, wenn er den Tatmittler bestimmt habe und ihn aus seinem Einwirkungsbereich mit der Vorstellung entlasse, dass er die tatbestandsmäßige Handlung nunmehr vornehmen werde.[7] Diese Voraussetzungen lagen laut BGH in den beiden Fallvarianten vor. Indem der Angeklagte erst G, C und Ü mit dem angeblichen Schlafmittel und später A mit der angeblichen essigsauren Tonerde losschickte, um J alsbald zu überfallen und in Wahrheit das hochgiftige Mittel bei ihm anzuwenden, habe er bereits zum Versuch unmittelbar angesetzt. Hierin sei nach der Vorstellung des Angeklagten bereits ein unmittelbarer Angriff auf das Leben und die Gesundheit des Tatopfers gegeben, sodass dieses bereits gefährdet gewesen sei und der Schaden sich unmittelbar habe anschließen können.[8]
Der vierte Strafsenat des BGH zog im vorliegenden Fall zur Versuchsabgrenzung somit das Merkmal der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung, welches nach der Vorstellung des Täters beurteilt wird, sowie das Entlassen des Tatmittlers aus dem Einwirkungsbereich des Hintermannes als Abgrenzungskriterium heran.[9]
Im hier zu Grunde liegenden Fall wird eine mittelbare Täterschaft des Angeklagten angenommen, obwohl die Tatmittler selbst (zumindest in der Vorstellung des Angeklagten) zu einer Straftat (§ 249 und § 223) entschlossen waren. Bei Tatausführung wären G, C und Ü mithin selbst Täter eines Raubes und A Täter einer Körperverletzung gewesen. Sie unterlagen nur einem Irrtum über die von ihnen zu verwirklichende Unrechtshöhe. Fraglich ist demnach, ob der Angeklagte als mittelbarer Täter für die schwereren Straftaten (§§ 211, 212 und §§ 224, 226) in Betracht kommt und diese „durch“ G, C, Ü und A als Tatmittler begehen wollte (§ 25 Abs. 1 2. Alt.).
Charakteristisch für die mittelbare Täterschaft (§ 25 Ab. 1 2. Alt.) ist die unterlegene Stellung des Tatmittlers, die auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen basiert. In mittelbarer Täterschaft begeht der Täter die Tat nicht selbst, sondern „durch“ einen anderen (§ 25 Abs. 1 2. Alt.), der einem Defekt unterliegt.[10] Der unmittelbar Handelnde ist als bloßes Werkzeug des Hintermannes zu betrachten, da er entweder aufgrund einer Zwangslage, eines Irrtums oder wegen seiner Stellung als „auswechselbares Rädchen im Getriebe“[11] in einem organisatorischen Machtapparat handelt.[12]
G, C, Ü und A sind (zumindest in der Vorstellung des Angeklagten) selbst zur Tatbegehung entschlossen. Bezüglich der von ihnen beabsichtigten Delikte können sie demnach nicht Tatmittler des Angeklagten sein. Diese freie Entscheidung zur Tatbegehung scheint zunächst nicht zum Wesen der mittelbaren Täterschaft zu passen. Zudem hatte der Angeklagte keinerlei Einfluss auf die Ausführungshandlung der Tat.[13] Doch auch wenn der unmittelbar Handelnde denkt, eine minder schwere Straftat zu begehen, befindet er sich in einem Irrtum, der gem. § 16 StGB zum Vorsatzausschluss führt. Auch in einer solchen Konstellation wird die überlegene Stellung des Hintermannes deutlich, der durch sein überlegenes Wissen die Täuschung zu seinen Zwecken ausnutzt. Nur er allein kann das gesamte Geschehen und seine Folgen vollständig überblicken und bedient sich so eines „blinden“ Werkzeugs.[14] Auch ein solcher Irrtum über den konkreten Handlungssinn stellt eine Konstellation der mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2. Alt.) dar. Bezüglich der versuchten Tötung und versuchten schweren Körperverletzung war der Angeklagte demnach mittelbarer Täter.
Folglich wollte der Angeklagte G, C, Ü und A zum Zwecke der Tötung des J als Werkzeuge benutzen. Diese durchschauten den Plan des Angeklagten jedoch schon, bevor sie selbst unmittelbar zur Tat angesetzt und sich somit in den Bereich des strafbaren Versuchs begeben hatten. Denn der Versuchsbeginn bestimmt sich nach § 22 und erfordert ein „unmittelbares Ansetzen“. Unmittelbar zur Tat setzt an, wer (objektiv) eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung übergeht, in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit ihr steht und (subjektiv) die Schwelle zum „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet.[15] Während A schon nur zum Schein auf den Plan des Angeklagten einging, bemerkten G, C und Ü die gefährliche Säure auf dem Weg zur Tatbegehung. In beiden Fällen hatten sie noch nicht zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt und befanden sich mithin noch im Bereich der straflosen Vorbereitungshandlung.[16] Fraglich ist demnach, ob sich der Angeklagte durch den Einsatz der Tatmittler schon im strafbaren Versuchsstadium befunden hat, obwohl die von ihm gewählten Tatmittler noch nicht zum Versuch angesetzt hatten. Besonders deutlich wird die Brisanz dieser Problematik, wenn man sich vergegenwärtigt, dass sich der Angeklagte, hätte er die Taten selbst begehen wollen und im selben Zeitpunkt abgebrochen, noch nicht zur Tat unmittelbar angesetzt hätte und somit straffrei wäre.[17]
Die Rechtsprechung ist auf dem Gebiet des Versuchsbeginns bei mittelbarer Täterschaft in seiner Gesamtheit keinesfalls einheitlich.[18] Es bleibt zu untersuchen, ob sich im Laufe der Zeit eine Meinung herauskristallisieren konnte.
Die Judikatur des Reichsgericht schwankt in seiner Begründung erheblich und differenziert für den Versuchsbeginn zunächst nach der Einwirkung des Hintermannes auf den Tatmittler. Indem der Täter auf den Tatmittler eingewirkt habe, sei er „auf den Weg gebracht“ und dadurch der „Anfang der Bewegung“ gemacht worden.[19] Zudem spiele die Gut- oder Bösgläubigkeit des Tatmittlers eine erhebliche Rolle, denn ein gutgläubiger oder geisteskranker (schuldloser) Tatmittler sei mit einem mechanischen Werkzeug gleichzusetzen, das der Täter zur Tatbestandsverwirklichung benutze.[20] In weiteren Entscheidungen sieht das RG zunächst das Ansetzen des Tatmittlers als maßgeblich an,[21] wodurch der Versuchsbeginn erst spät gegeben wäre, und verlegt dann wiederum in einer darauf folgenden Entscheidung den Versuchsbeginn extrem weit nach vorne, indem es diesen schon in dem Versuch des Hintermannes sieht, einen Tatmittler für die Tat zu gewinnen.[22]
Der BGH hatte bis zum „Salzsäure-Fall“ nur zweimal über den Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft zu entscheiden.[23]
In BGHSt 3, 110[24] ging es um eine Ehefrau, die ihren Mann während des zweiten Weltkriegs angezeigte, weil er sich als Soldat in Briefen an sie abfällig über das nationalsozialistische Regime geäußert hatte. Um ihn loszuwerden, strengte sie deshalb ein Strafverfahren wegen Wehrkraftzersetzung in dem Wissen an, dass auf ein solches Delikt die Todesstrafe stand. Das Todesurteil wurde sodann auch verhängt, wegen des Kriegsendes aber nicht mehr vollstreckt. Der BGH stellte als Abgrenzungskriterium zwischen Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn auf die unmittelbare Bedrohung des Rechtsguts ab. Gerade zum Ende des Krieges hin seien Todesurteile schon kurz nach der Verkündung vollstreckt worden, sodass in dem bloßen Urteilsausspruch schon eine unmittelbare Rechtsgutsgefährdung zu sehen sei. Rechtliche Bedenken an dieser Ansicht bestünden auch nicht deshalb, weil es noch zu keinen weiteren Versuchshandlungen gekommen sei.[25]
Bei BGHSt 4, 270 handelt es sich um einen Betrugsversuch in mittelbarer Täterschaft. Der Angeklagte befand sich als Schuldner in Vergleichsverhandlungen und ließ dem Vergleichsverwalter eine unrichtige Bestandsliste zukommen, die dann durch diesen auf der Gläubigerversammlung vorgetragen werden sollte. Dadurch wollte er die Gläubiger zum Vergleichsschluss veranlassen. Im Gegensatz zu BGHST 3, 110 entwickelt der BGH hier einen allgemeinen Ansatz zum Umgang mit dem Problem des Versuchsbeginns in mittelbarer Täterschaft.[26] Erneut stellt der erkennende Senat in seinen Urteilsgründen auf die unmittelbare Rechtsgutsgefährdung ab, betont jedoch zudem, dass diese Fälle nach den allgemeinen Regeln des Versuchsbeginns zu behandeln seien.[27] Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Versuchsbeginns sei, ob nach dem Verbrechensplan des Täters durch die Einwirkung auf den Tatmittler bereits eine Situation geschaffen wurde, die einen „unmittelbaren Angriff“ im Sinne einer Gefährdung darstelle.[28] Besonders bemerkenswert scheint, dass der BGH in diesem Urteil zur Diagnose der Unmittelbarkeit der Gefahr die Werkzeugtätigkeit mitberücksichtigt.[29] Es komme darauf an, ob der Angeklagte dem Vergleichsverwalter die geschönte Bestandsliste nur zugänglich macht, ohne absehen zu können, was dieser damit anstelle (bloße Vorbereitungshandlung) oder ob er ihm die Liste für den unmittelbar bevorstehenden Vortrag bereitgelegt habe (Versuchsbeginn). Der BGH scheint demnach für die Abgrenzung des Versuchsbeginns die Tätigkeit des Hintermannes in Verbindung mit seinen Vorstellungen über die bevorstehende Handlung des Tatmittlers nach den „allgemeinen Versuchsregeln“ heranzuziehen. Er betrachtet demnach die Handlung des Täters und die Aktivität des Tatmittlers als „Gesamttat“, weshalb dieser Ansatz in der Literatur als „Gesamtlösung “ bezeichnet wird.[30]
[...]
[1] BGHSt. 30, 363 (364); NJW 1982, 1164.
[2] Paragraphen ohne Gesetzesangabe bezeichnen Normen des StGB.
[3] So schon Kadel, GA 1983, 299 (300); Krüger, S. 27.
[4] BGHSt. 30, 363 (364); NJW 1982, 1164.
[5] BGHSt. 30, 363 (364).
[6] Urteil des LG Frankenthal vom 19.08.1981.
[7] BGHSt 30, 363 (365 f.).
[8] BGHSt 30, 363 (365 f.).
[9] BGHSt 30, 363 (365 f.).
[10] MK/ Joecks, § 25, Rn. 53 f.
[11] LK/ Schünemann, § 25, Rn. 61.
[12] Entwickelt von Roxin, TuT, S. 142 ff., 527 f.; MK/ Joecks, § 25, Rn. 55.
[13] So argumentiert Sippel, NJW 1983, 2226.
[14] BGHSt 30, 363 (365); Kühl, JuS 1983, 180; zustimmend Hassemer, JuS 1982, 703 („klassischer Fall mittelbarer Täterschaft“); Roxin, ATII, § 25, Rn. 96; S/S- Heine/Weißer, § 25, Rn. 15, 23; Spiegel, NJW 1984, 110; ders. in NJW 1984, 1867; ablehnend hingegen Sippel, NJW 1983, 2226; ders. In NJW 1984, 1866.
[15] Auch sog. „Zwischenakts-oder „Teilaktslehre“, Maurach, AT, S. 499; Heinrich, Rn. 724 ff.; Wessels/ Beulke/ Satzger, Rn. 601.
[16] Kühl, JuS 1983, 180 (181).
[17] Selbiges Beispiel führt Kühl an, JuS 1983, 180 (181).
[18] Roxin, ATII, § 29, Rn. 234; Krüger, S. 29 f.; Schilling, S. 11 ff.
[19] BGHSt 53, 11; 53, 45; 55, 111; Roxin, ATII, § 29, Rn. 235.
[20] RGSt 59, 1; 70, 212 (213); 66, 141 (142); sog. „Differenzierende Theorie“; Krüger, S. 29; LK/ Busch (9. Auflage), § 43, Rn. 33; LK/ Roxin (11. Auflage), § 25, Rn. 150; LK/ Hillenkamp, § 22, Rn. 153; ders. in LK, § 25, Rn. 150; MK/ Joecks, § 25, Rn. 167; Welzel, § 24 III 5.
[21] RGSt. 59, 1; Roxin, ATII, § 29, Rn. 237.
[22] RGSt. 77, 172; Roxin, ATII, § 29, Rn. 237.
[23] BGHSt 3, 110; 4, 270.
[24] Küper, JZ 1983, 361 (362 f.) meint, dass dieser Fall das typische Problem, dass der Tatmittler noch nicht unmittelbar angesetzt hat, gar nicht aufweist und sieht wohl die Urteilsverkündung als unmittelbares Ansetzen des Tatmittlers (Gericht).
[25] BGHSt 3, 110 (129).
[26] Roxin, ATII, § 29, Rn. 240.
[27] BGHSt 4, 270 (273); deshalb bei Roxin als sog. „Allgemeine Theorie“ bezeichnet, ATII, § 29, Rn. 240; so auch LK/ Hillenkamp, § 25, Rn. 153.
[28] BGHSt 4, 270 (273).
[29] Küper, JZ 1983, 361 (363); Krüger, S. 31.
[30] Begriff entwickelt von Schilling, S. 1; Küper, JZ 1983, 361 (363).
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