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Suizid im deutschen Rechtssystem

Gilt die Wittig-/Hackethal-Rechtsprechung noch?

Titel: Suizid im deutschen Rechtssystem

Seminararbeit , 2015 , 36 Seiten , Note: 14,0

Autor:in: Jessica Funke (Autor:in)

Jura - Strafrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der deutschen Rechtsprechung im Fall einer Selbsttötung und dem darin enthaltenen Pflichtenwiderstreit. So hatte auch die Rechtsprechung bei der Beurteilung unterschiedlicher Fallgruppen der aktiven und passiven Beteiligung Dritter an einer freiverantwortlichen und eigenhändig begangenen Selbsttötung zuweilen ihre Probleme.

Es lassen sich aus den vorangegangenen Entscheidungen zwei Rechtsprechungsthesen ableiten: Einerseits hat der Lebensgarant eine Erfolgsabwendungspflicht, andererseits sind aber Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit nicht gegen den Willen eines anderen Menschen vorzunehmen.

Dieser Pflichtenwiderstreit realisierte sich erstmals im Fall Wittig, als über die rechtliche Beurteilung des Verhaltens eines Arztes beim Suizid seines Patienten zu entscheiden war.

Die Gerichte, so auch das hier erstinstanzlich entscheidende LG Krefeld, hatten dem Sterbewillen des Suizidenten im Vorfeld stetig mehr Bedeutung zugesprochen. Erleichtert, in der Erwartung einer Bestätigung der Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur und der Schaffung von Rechtssicherheit, richtete sich die Aufmerksamkeit der Jurisprudenz im Jahr 1984 nun auf den BGH, die höchste Instanz, als dieser in der Sache Wittig zu den beiden Rechtsthesen Stellung zu beziehen hatte.

Obgleich die Mitwirkung an fremdem Suizid mangels rechtswidriger Haupttat nicht strafbar ist, hat der BGH in seinem folgenden Urteil „bedenkliche Wege beschritten“, die vorsätzliche Nichthinderung einer fremden Selbsttötung zu sanktionieren. Dass dieses Präjudiz die entwickelte Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in der Rechtsprechung um Jahrzehnte zurückwarf, sollte alsbald im Fall Hackethal Bestätigung finden.

Doch welche Auswirkungen hatte diese „mit Recht bekämpfte Rechtsprechung“ auf die weitere Entwicklung der rechtlichen Beurteilung der Mitwirkung am Suizid? Der BGH jedenfalls hat seiner Urteilssprechung bis heute nicht explizit widersprochen.
Gilt diese Rechtsprechung etwa noch?

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort

B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“

I. Sachverhalt

II. Problemstellung und Lösungsansätze

1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft

2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt

a) Existenz der Garantenstellung

b) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

c) Differenzierung zwischen Normalpatient und Suizidpatient

d) Abwägungsermessen des Arztes

3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

C. Beschluss des OLG zum Fall „Hackethal“

I. Sachverhalt

II. Problemstellung und Lösungsansätze

1. Abgrenzung von Teilnahme und Täterschaft

2. Rettungspflichten beim unechten Unterlassungsdelikt

3. Echtes Unterlassungsdelikt, § 323c StGB

D. Aktuelle Rechtsprechung

E. Schlusswort

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Problematik der unterlassenen Hilfeleistung durch Ärzte bei Suizidversuchen ihrer Patienten. Im Zentrum steht die kritische Analyse der Rechtsprechung zu den Fällen „Wittig“ und „Hackethal“, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen der staatlichen Lebensschutzpflicht und dem verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrecht des Patienten.

  • Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung bei ärztlicher Suizidbegleitung
  • Abgrenzung zwischen strafloser Beihilfe zur Selbsttötung und täterschaftlichem Unterlassen
  • Die Rolle der Garantenstellung und die Zumutbarkeit von Rettungshandlungen
  • Bedeutung des Patientenwillens als Ausdruck der Menschenwürde
  • Entwicklung und Tendenzen der Rechtsprechung seit 1984

Auszug aus dem Buch

B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“

Im vorliegend Fall Wittig beschäftigt den BGH die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein behandelnder Arzt, der seinen Patienten nach einem Selbstmordversuch bewusstlos antrifft, sich wegen eines Tötungsdelikts oder wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen kann, wenn er nichts zur Rettung seines Patienten unternimmt.

I. Sachverhalt

Der angeklagte Hausarzt (W) fand seine 76-jährige Patientin, Frau U, nach Einnahme einer Überdosis Morphium und Schlaftabletten auf. Auf einem Zettel befand sich die bitte: „An meinen Arzt – bitte kein Krankenhaus – Erlösung! 28.11.81 – U“. Schon vorher hatte Frau U ihrem Arzt gegenüber Selbstmordgedanken geäußert und sich gegen Maßnahmen der Lebensverlängerung ausgesprochen. Nach einer Vereinbarung zwischen Frau U und W hatte dieser sich zu dem Zweck zu Frau U begeben, um mit ihr über die Weigerung einer Krankenhausbehandlung zu sprechen.

W ging davon aus, dass bei einer Rettung schließlich schwere Dauerschäden bestehen blieben, wenn sie überhaupt noch möglich sei. In dieser Situation blieb er bis zum Tod seiner Patientin ohne etwas zu tun.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Vorwort: Einführende Darstellung der Problematik um das Fremdtötungsverbot versus Selbsttötungsfreiheit und die Herausforderung bei der Abgrenzung zwischen Suizidbeihilfe und Tötungsdelikten durch Unterlassen.

B. Rechtsprechung zum Fall „Wittig“: Analyse des BGH-Grundsatzurteils zur ärztlichen Rettungspflicht, welches die Garantenpflicht des Arztes betont, jedoch mit der Autonomie des Patienten in Konflikt gerät.

C. Beschluss des OLG zum Fall „Hackethal“: Untersuchung einer weiteren Entscheidung, die zwar den BGH-Grundsätzen folgt, aber alternative, patientenfreundlichere Lösungsansätze diskutiert.

D. Aktuelle Rechtsprechung: Darstellung der Entwicklung hin zu einem höheren Stellenwert des Patientenwillens in neueren Urteilen und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft.

E. Schlusswort: Fazit über den Wandel in der Rechtsprechung, in der die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts zwar zugenommen hat, die systematische Klarheit bei der Auslegung von § 323c StGB jedoch weiterhin problematisch bleibt.

Schlüsselwörter

Sterbehilfe, Suizid, unterlassene Hilfeleistung, Garantenstellung, Selbstbestimmungsrecht, Patientenverfügung, Tötung auf Verlangen, Tatherrschaft, Rechtfertigung, Lebensschutz, Wittig-Rechtsprechung, Hackethal-Beschluss, Zumutbarkeit, § 216 StGB, § 323c StGB.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?

Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Haftung von Ärzten bei Suizidversuchen von Patienten, insbesondere ob und wann ein Arzt verpflichtet ist, rettend einzugreifen.

Welche zentralen Themenfelder werden abgedeckt?

Dazu gehören die Garantenstellung aus dem Behandlungsvertrag, die Abgrenzung von strafbarer Unterlassung zur straflosen Beihilfe sowie der Konflikt zwischen Lebensschutz und Patientenautonomie.

Was ist die zentrale Forschungsfrage?

Die Kernfrage lautet, unter welchen Voraussetzungen die Nichtvornahme von Lebensrettungsmaßnahmen bei einem suizidalen Patienten strafbar ist und wie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gegen die staatliche Lebensschutzpflicht abzuwägen ist.

Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?

Es handelt sich um eine dogmatische Analyse der strafrechtlichen Rechtsprechung, gestützt auf eine Auswertung der relevanten Fachliteratur und historischer Gerichtsentscheidungen.

Welche Aspekte stehen im Hauptteil im Fokus?

Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Präzedenzfällen "Wittig" und "Hackethal", der Problematik der Tatherrschaftslehre bei Unterlassungsdelikten und der Entwicklung hin zur Beachtung des Patientenwillens.

Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit charakterisiert?

Die Arbeit ist durch Begriffe wie Suizidbeihilfe, Garantenpflicht, Patientenautonomie, Zumutbarkeit und § 323c StGB definiert.

Welche Bedeutung kommt dem "Fall Wittig" zu?

Der Fall Wittig bildet den dogmatischen Ausgangspunkt, da er erstmals die Kollision zwischen ärztlicher Lebensschutzgarantie und dem Sterbewillen des Patienten auf höchstrichterlicher Ebene thematisierte.

Wie bewertet der Autor die Rolle des "Patiententestaments"?

Der Autor ordnet das Patiententestament als Ausdruck des grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts ein, das die Behandlungspflicht des Arztes in der jüngeren Rechtsprechung zunehmend begrenzt.

Wie ist die aktuelle Haltung der Staatsanwaltschaft zur Rettungspflicht?

Die aktuelle Tendenz, wie sie in Einstellungsverfügungen ersichtlich ist, geht weg von einer generellen Rettungspflicht hin zum Respekt vor einer freiverantwortlichen Entscheidung des Patienten, auch wenn dies die formale Rechtslage bei § 323c StGB in einer Grauzone belässt.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Suizid im deutschen Rechtssystem
Untertitel
Gilt die Wittig-/Hackethal-Rechtsprechung noch?
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Schwerpunktseminar zum Thema "Rechtsfragen am Lebensende"
Note
14,0
Autor
Jessica Funke (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2015
Seiten
36
Katalognummer
V308375
ISBN (eBook)
9783668069916
ISBN (Buch)
9783668069923
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Freiverantwortlichkeit Suizidpatient Normalpatient Wittig Hackethal Pflichten des Arztes beim Suizid seines Patienten Rechtsfragen am Lebensende Tötung auf Verlangen unterlassene Hilfeleistung Suizid Selbsttötung Selbstbestimmungsrecht Mitwirkung am Suizid
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Jessica Funke (Autor:in), 2015, Suizid im deutschen Rechtssystem, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/308375
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Leseprobe aus  36  Seiten
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