Wenn man in Deutschland ein Unternehmen gründen will, kann man sich zwischen einer Vielzahl von Personen- und Kapitalgesellschaften als Rechtsform entscheiden: Einzelunternehmung, Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) sind nur einige der vielen Möglichkeiten.
Mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der Niederlassungsfreiheit haben deutschen Unternehmensgründern seit 2003 auch die Wahl der Private Company Limited by Shares, kurz Limited (Ltd), als Rechtsform ermöglicht. Denn diese Urteile haben in Kombination mit dem Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil vom 13.03.2003 zur Folge, dass heute in Deutschland die Gründungstheorie gilt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, jedoch in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) gegründet wurde, auch bei uns nach dem Recht des Gründungsstaates behandelt wird.
Im Jahr 2013 gab es in Deutschland insgesamt 755.048 Gewerbeanmeldungen, davon 74.592 GmbHs und 1.224 Ltds. Diesen Anmeldungen standen insgesamt 696.335 Gewerbeabmeldungen gegenüber. Während es jedoch bei den GmbHs weniger Ab- als Anmeldungen gab (nämlich 61.381), wurden 2013 unterm Strich
713 Limiteds mehr ab- als angemeldet. So stellt sich also die Frage, ob die Private Limited tatsächlich als eine Alternative für Deutsche Unternehmer angesehen werden kann. Bei dieser Fragestellung wird auch nicht außer Acht gelassen, dass es seit dem in Kraft treten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) am 1.11.2008 in Deutschland wiederum eine Alternative zur Ltd gibt: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Von dieser „Mini-GmbH“ gibt es mittlerweile mehr Gründungen (15.852 An- und 8.195 Abmeldungen) als von der Limited.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 EINLEITUNG
2 PRIVATE LIMITED VERSUS GMBH
2.1 Rechtsform und Rechtsgrundlagen
2.2 Gründung
2.2.1 Gründung einer Limited
2.2.2 Gründung einer GmbH
2.3 Organisation
2.3.1 Organe einer Limited
2.3.2 Organe einer GmbH
2.4 Steuerpflicht
2.5 Haftung
2.5.1 Haftung einer Limited
2.5.2 Haftung einer GmbH
2.6 Zusammenfassung Vor- und Nachteile der Private Limited
2.6.1 Vorteile der Limited
2.6.2 Nachteile der Limited
3 DIE UG ALS ALTERNATIVE ZUR LIMITED
4 FAZIT
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wenn man in Deutschland ein Unternehmen gründen will, kann man sich zwischen einer Vielzahl von Personen- und Kapitalgesell- schaften als Rechtsform entscheiden: Einzelunternehmung, Kom- manditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) sind nur einige der vielen Möglichkeiten.
Mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüg- lich der Niederlassungsfreiheit haben deutschen Unternehmens- gründern seit 2003 auch die Wahl der Private Company Limited by Shares, kurz Limited (Ltd), als Rechtsform ermöglicht. Denn diese Urteile haben in Kombination mit dem Bundesgerichtshof (BGH)- Urteil vom 13.03.2003 zur Folge, dass heute in Deutschland die Gründungstheorie gilt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, jedoch in einem ande- ren Land der Europäischen Union (EU) gegründet wurde, auch bei uns nach dem Recht des Gründungsstaates behandelt wird.1
Im Jahr 2013 gab es in Deutschland insgesamt 755.048 Gewerbe- anmeldungen, davon 74.592 GmbHs und 1.224 Ltds. Diesen An- meldungen standen insgesamt 696.335 Gewerbeabmeldungen ge- genüber. Während es jedoch bei den GmbHs weniger Ab- als An- meldungen gab (nämlich 61.381), wurden 2013 unterm Strich 713 Limiteds mehr ab- als angemeldet. So stellt sich also die Frage, ob die Private Limited tatsächlich als eine Alternative für Deutsche Unternehmer angesehen werden kann. Bei dieser Fragestellung wird auch nicht außer Acht gelassen, dass es seit dem in Kraft treten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) am 1.11.2008 in Deutschland wie- derum eine Alternative zur Ltd gibt: die haftungsbeschränkte Un- ternehmergesellschaft (UG). Von dieser „Mini-GmbH“ gibt es mitt- lerweile mehr Gründungen (15.852 An- und 8.195 Abmeldungen) als von der Limited.2
2 Private Limited versus GmbH
2.1 Rechtsform und Rechtsgrundlagen
Die Limited und die GmbH sind juristische Personen des Privat- rechts und von der Rechtsform her beide Kapitalgesellschaften, da bei beiden -wie der Name ja schon sagt - das Kapital ausschlagge- bend ist und nicht wie bei einer Personengesellschaft die beteiligten Individuen als Haftungssubjekt im Vordergrund stehen.
Als Rechtsgrundlage für die englische Limited gilt in erster Linie der Companies Act (CA) 1985 in Verbindung mit dem CA 2006.3 Die GmbH wird vorrangig durch das GmbH-Gesetz (GmbHG) normiert, ergänzt durch einige Vorschriften aus dem Handelsge- setzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).4
2.2 Gründung
2.2.1 Gründung einer Limited
Zur Gründung muss dem „Companies Registry“ in England der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) vorgelegt werden. Dieser besteht aus dem „Memorandum of Association“ (MoA), das sämtliche Sat- zungsregelungen mit Außenwirkung beinhaltet, sowie den „Articles of Association“ (AoA), die die Innenverhältnisse der Unternehmung regeln. Für beides bekommt man vom „Secretary of State“ Muster.5
Das MoA enthält den Namen der Gesellschaft, der auf alle Fälle auf „Limited“ bzw. auf „Ltd.“ enden muss (Sec. 9 (2a) i.V.m. Sec. 59 (1) CA 2006), den Sitz der Gesellschaft, der zwingend in Großbritannien liegen muss (Sec. 9 (2b) CA 2006), den Gesell- schaftszweck (Sec. 9 (2b) i.V.m. Sec. 10 CA 2006), Angaben zum Kapital (Sec. 9 (4a) CA 2006) sowie die Haftungsbeschränkungen (Sec. 9 (2c) CA 2006).
Da es keinerlei Angaben bezüglich eines Mindestkapitals gibt, hat sich als ausreichendes Stammkapital 1 GBP (Britisches Pfund) eingebürgert, was aktuell in etwa 1,24 EUR entspricht.6
Die AoA hingegen regeln die Ausgabe, Zuteilung und Übertra- gung von Gesellschaftsanteilen, die ordentlichen und außerordentli- chen Gesellschafterversammlungen, die Ernennung und Abberu- fung von Direktoren, sämtliche Verwaltungsmaßnahmen sowie die Schlussbestimmungen.7
Wenn alle Unterlagen geprüft und als korrekt befunden wurden, wird die Ltd. eingetragen und dem Antragssteller wird das „certifi- cate of incorporation“ (die Gründungsbescheinigung) ausgestellt. Dessen Datum ist auch gleichzeitig das Gründungsdatum der Li- mited, ab dem sie eine handlungsberechtigte juristische Person ist.8
Die Ausstellung der Gründungsbescheinigung der Ltd erfolgt nach Abgabe der Dokumente beim britischen Handelsregister i.d.R. innerhalb von ca. 5 Arbeitstagen. Wer den Vorgang auf 24 Stunden beschleunigen will, kann dies mittels einer offiziellen Gebühr tun.9 Wenn es sich um Firmen handelt, die lediglich ihren Satzungssitz in Großbritannien haben, aber nicht dort sondern in Deutschland wirtschaftlich tätig sind, und somit ihren Verwaltungssitz bei uns haben, muss in Deutschland noch eine Zweigniederlassung der Li- mited gegründet werden. Diese ist dann zwingend auch in Deutsch- land anzumelden und im Handelsregister (HR) einzutragen, was in § 13d HGB genauestens geregelt wird. In solchen Fällen spricht man von einer „Scheinauslandsgesellschaft“.10
2.2.2 Gründung einer GmbH
Die Gründung einer GmbH läuft in drei Phasen ab: Vorgründergesellschaft, Vor-GmbH und endgültige GmbH.
Wenn mehrere Personen sich darauf einigen, eine GmbH zu gründen, d.h. sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen zu schließen, entsteht zunächst eine Vorgründungsgesellschaft. Diese ist rein rechtlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw. bei Handelsunternehmen einer Offene Handelsgesellschaft (OHG) gleichgestellt, wenn „die Gesellschafter einem Dritten gegenüber eine den vereinbarten Geschäftsbetrieb vorbereitende Handlung vornehmen, sofern der Gesellschaftszweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist und ausreichende Anhaltspunkte da- für vorliegen, dass das Unternehmen eine entsprechende Ausgestal- tung und Einrichtung in Kürze erfahren wird“11. Mit der nachfol- genden GmbH ist diese Vorgründergesellschaft allerdings nicht identisch, da zwischen Personengesellschaft und juristischer Person insoweit keine Kontinuität besteht. Vermögens- und Verbindlichkeitsposten aus der Bilanz sind daher später mittels Einzelübertragung der GmbH zuzuschreiben.12
Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein für die GmbH-Gründung zwin- gend vorgeschriebener Gesellschaftsvertrag abgeschlossen wurde, bis hin zur Eintragung in das Handelsregister spricht man von der sogenannten „Vor-GmbH“ oder der GmbH i.G. (in Gründung). Die- ser muss in notarieller Form vorliegen und von allen Gesellschaf- tern unterschrieben sein (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Nach § 3 Abs. 1 GmbHG müssen außerdem folgende Punkte enthalten sein: Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unterneh- mens, Höhe des Stammkapitals sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter mittels Stammeinlage übernimmt. Für Geschäfte, die vor der Handelsregistereintragung im Namen der zukünftigen GmbH getätigt werden haften die Han- delnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch.
Mit der Eintragung ins HR beginnt die Existenz der GmbH (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und sie gilt nach § 13 GmbHG als juristische Person und Handelsgesellschaft. Anders als beim Wechsel von der Vorgründergesellschaft zur GmbH i.G. gehen bei der Umwandlung der Vor-GmbH in die endgültige GmbH alle Verpflichtungen nach § 202 (1) Nr. 1 UmwG von Gesetzes wegen auf die neu gegründete GmbH über, da hier Kontinuität gegeben ist. Ein separater Übertra- gungsakt ist also nicht nötig.13
Als Stammkapital werden für die GmbH in § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 EUR verlangt.
Die Tatsache, dass die Gründung der GmbH in drei Phasen untergliedert ist, lässt bereits darauf schließen, dass der Zeitraum bis zur tatsächlichen Existenz der GmbH ein weit größerer ist, als bei der Private Limited. Da jede der Phasen von Fall zu Fall unterschiedlich lang sein kann, lässt sich über die Dauer der GmbHGründung leider keine konkrete Aussage machen.
2.3 Organisation
2.3.1 Organe einer Limited
Die Vertretung der Limited erfolgt durch den „Director“ (Ge- schäftsführer); bei mehreren Geschäftsführern spricht man vom „Board of Directors“.14 Der „Companies Act“ regelt die Vertre- tungsmacht und die Befugnis der Geschäftsführung des „Directors“ nicht in aller Ausführlichkeit - i.d.R. finden sich diese aber in den jeweiligen AoAs wieder.15 Der „Director“ vertritt aber nicht nur das Unternehmen sondern ist als „Trustee“ - als Treuhänder - auch für die Vermögenskontrolle der Limited zuständig, wodurch sich auch seine besondere Treue- und Sorgfaltspflicht begründet. Er muss auch die Zweigniederlassung in Deutschland anmelden.16
Die Aufgaben des „Company Secretary“ (einem Art Verwalter), für den es in der GmbH kein Pendant gibt, sind wie die des „Direc- tors“ gesetzlich nicht näher definiert. Sie umfassen aber i.d.R. die Protokollführung und die Überwachung sämtlicher Formalitäten bei Gesellschafterversammlungen und Sitzungen. Auch wenn seine Aufgaben vornehmlich verwaltender Natur sind, unterliegt auch er der besonderen Treue und Sorgfaltspflicht. Seit 2006 ist die Beset- zung dieser Position jedoch nicht mehr zwingend vorgeschrieben.17
Das dritte Organ der Limited sind die Gesellschafter, die mindestens einmal pro Jahr zur ordentlichen Gesellschafterversammlung („General Meeting“) zusammengerufen werden - bei Bedarf auch zu weiteren außerordentlichen Versammlungen. Die Gesellschafter entsprechen eher den Aktionären einer deutschen AG als den Gesellschaftern einer GmbH. Die Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.18
2.3.2 Organe einer GmbH
Die Gesellschafterversammlung ist eines der beiden zwingend vor- geschriebenen (obligatorischen) Organe einer GmbH. Sie setzt sich aus sämtlichen Gesellschaftern der Unternehmung zusammen, die zu bestimmten Teilen Eigentümer der GmbH sind. Ihre Rechte in Bezug auf die Führung der Unternehmensgeschäfte werden laut § 45 GmbHG im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Ihr Stimmrecht in einer Versammlung richtet sich nach ihren entsprechenden Kapital- anteilen.
[...]
1 Vgl. EuGH, Urt. v. 27.09.1988, Az.: 81/87 „Daily Mail“
Vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999, Az.: C-212/97 „Centros“
Vgl. EuGH, Urt. v. 05.11.2002, Az.: C 208/00 „Überseering“
Vgl. EuGH, Urt. v. 30.01.2003, Az.: C-167/01 „Inspire Art“
Vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003, Az. VII ZR 370/98
2 Vgl. Statistisches Bundesamt Wiesbaden (2014), S. 14, 18
3 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 23
4 Vgl. Küsell (2006), S. 346
5 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 23-25
6 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S.29
7 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S.30-34
8 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S.24
9 Vgl. Wien (2013) S. 194
10 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S.128
11 Vgl. BGH, Urt. v. 26.04.2004, Az. II ZR 120/02
12 Vgl. Wien (2013), S. 180-181
13 Vgl. Wien (2013), 182
14 Vgl. Wien (2013) S. 195
15 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 39
16 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 41 und Wien (2013) S. 195
17 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 46 und Wien (2013) S. 195
18 Vgl. Brinkmeier, Mielke (2007), S. 46 und Wien (2013) S. 195