Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema: Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr.2 HGB. Die Fragen, die durch den Gesetzestext aufkommen, sind, was relevante Unternehmensführungspraktiken sind und wie diese identifiziert werden können. Zudem stellt sich die Frage, welche Bedeutung der juristische Paragraph in der Praxis der Betriebswirtschaftslehre einnimmt und ob diese im Einklang zueinanderstehen.
Im ersten Schritt werden Unternehmungsführungspraktiken, wie sie vom Gesetz vorgesehen sind, ermittelt.
Weiter wird in Gliederungspunkt 2.2 auf die Entstehung des §289a eingegangen und aus welchen internationalen Richtlinie dieser Paragraph geschaffen wurde. Weiterhin wird der Frage nachgegangen, welche Gesetze vor Schaffung des §289a gegolten haben.
Anschließend wird der Geltungsbereich des Paragraphen eingegrenzt und die Arten von Unternehmen herausgestellt, die ihre Unternehmungsführungspraktiken offenlegen müssen.
In Gliederungspunkt 2.3 befasst sich, wo die Angaben nach 289a Abs. 2 Nr. 2 der betroffenen Unternehmen veröffentlicht werden müssen und somit für den Bilanzleser zu finden sind.
3 s. Handelsgesetzbuch §289a
In den Gliederungspunkten 2.4 und 2.5 wird der Umfang der Angaben, sowie auf deren Grenzen und mögliche Spielräume bei der Erstellung der Erläuterungen zu den relevanten Unternehmungsführungspraktiken eingegangen.
Der Gliederungspunkt 2.6 befasst sich mit zusätzlichen, zu beachtenden Punkten zu §289a, unter anderem welche anderen Paragraphen in engem Zusammenhang stehen und welche Strafen bei Nichteinhalten der Vorgaben von §289a Abs. 2 Nr.2 entstehen können.
In Gliederungspunkt 3.1 wird aufgezeigt, welche Bedeutung der Paragraph 289a in der Praxis hat und welche Informationen große Aktiengesellschaften, die einen guten Ruf bezüglich ihrer Comliance genießen wie Siemens, Daimler oder Volkswagen angeben.
Auf die Anwendungsbeispiele in 3.1 folgt in Gliederungspunkt 3.2, der Abgleich zwischen der Praxisrelevanz des Paragraphen und der juristischen Vorgabe.
Aus den bisher gesammelten Informationen werden in Gliederungspunkt 3.3 mögliche Verbesserungsvorschläge erarbeitet, um §289a Abs. 2 Nr.2 besser in die betriebswirtschaftliche Praxis zu integrieren.
Gliederungspunkt 4 beeinhaltet eine Zusammenfassung dieser Arbeit inklusive eines Ausblicks für die Zukunft.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise der Untersuchung
2 Auseinandersetzung, so wie Erläuterungen zu §289a Abs.2 Nr. 2
2.1 Unternehmungsführungspraktiken
2.2 Entstehung und Vorraussetzungen des §289a Abs. 2 Nr. 2
2.3 Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2
2.4 Umfang der Angaben
2.5 Grenzen der Angaben
2.6 Weitere zu beachtende Punkte bezüglich des Praragraphen
3. Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2 in der Praxis
3.1 Anwendungsbeispiele
3.1.1 Die Siemens AG
3.1.2 Daimler AG
3.1.3 Volkswagen AG
3.2 Bedeutung der Angaben in der Praxis
3.3 Verbesserungsvorschläge an der Umsetzung
4 Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht den Inhalt, den Umfang sowie die Grenzen der Angaben gemäß § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB. Ziel ist es, die praktische Anwendung dieser Transparenzpflicht in deutschen Aktiengesellschaften zu analysieren, zu bewerten und Verbesserungsvorschläge für eine effektivere Umsetzung im Sinne der betriebswirtschaftlichen Praxis zu entwickeln.
- Analyse der gesetzlichen Anforderungen des § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB
- Definition relevanter Unternehmensführungspraktiken
- Praxisvergleich anhand ausgewählter DAX-Konzerne (Siemens, Daimler, Volkswagen)
- Diskussion von Haftungsrisiken bei Verstößen gegen die Angabepflicht
- Entwicklung eines Modells für einen umfassenden Corporate Governance Bericht
Auszug aus dem Buch
3.1 Anwendungsbeispiele
Um geeignete Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2 von Unternehmen herauszufinden, wird eine Umfrage von Pricewaterhousecoopers aus dem Jahr 2011 benutzt.
PricewaterhouseCoopers hat in einer Untersuchung nach den sogenannten Compliance-Leuchttürmen in Deutschland gefragt. Es ist dabei anzumerken, dass PricewaterhouseCoopers selbst keine Bewertung der Compliance eingeführt hat, sondern lediglich eine Bewertung durch andere Unternehmen vornehmen ließen.
Compliance bezeichnet in der Kurzform: „egelgerechtes, vorschriftsgemäßes, ethisch korrektes Verhalten“.
Wie aus der Rangliste in Tabelle 1 zu erkennen ist, führt die Siemens AG mit großem Abstand, die von 41,9 % der befragten Unternehmen benannt wurde. Darauf folgt die Daimler AG mit 17,5 % und auf dem dritten Platz befindet sich Volkswagen mit 10,2 %.
Diese drei Unternehmen werden somit als betriebswirtschaftliche Beispielunternehmen genutzt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Einführung in die gesetzliche Neuregelung durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Definition der Problemstellung.
2 Auseinandersetzung, so wie Erläuterungen zu §289a Abs.2 Nr. 2: Theoretische Auseinandersetzung mit dem Geltungsbereich, den Anforderungen an Unternehmensführungspraktiken und den Grenzen der gesetzlichen Angaben.
3. Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2 in der Praxis: Analyse der tatsächlichen Umsetzung bei Siemens, Daimler und Volkswagen sowie Diskussion der Bedeutung in der Praxis und Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.
4 Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Ausblick auf die zukünftige Entwicklung der Berichterstattung.
Schlüsselwörter
§ 289a HGB, Corporate Governance, Unternehmensführungspraktiken, Lagebericht, Compliance, Transparenz, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, Aktiengesellschaft, Vorstandsverantwortung, Risikomanagement, Kodex, Good Corporate Governance, Publizitätspflicht, Investor-Relations, Haftungsrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Erläuterung und Anwendung des § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB, der Aktiengesellschaften verpflichtet, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken im Lagebericht oder auf ihrer Internetseite offenzulegen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die zentralen Themen sind die gesetzliche Ausgestaltung der Transparenzpflicht, die Definition "relevanter" Praktiken, die praktische Umsetzung bei Großkonzernen sowie die damit verbundenen Haftungsfragen für das Management.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, zu klären, wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Unternehmensführungspraktiken in der Praxis ausgefüllt wird und ob die derzeitige gesetzliche Regelung aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichend und sinnvoll ist.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?
Die Arbeit basiert auf einer Literaturanalyse juristischer und betriebswirtschaftlicher Quellen sowie einer fallstudienartigen Analyse der Internetauftritte und Geschäftsberichte ausgewählter deutscher Aktiengesellschaften.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Erläuterung des Paragraphen, eine detaillierte Praxisanalyse von Siemens, Daimler und Volkswagen sowie die Diskussion von Haftungsrisiken und Verbesserungsvorschlägen für die Berichterstattung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Corporate Governance, § 289a HGB, Compliance, Transparenz und Unternehmensführungspraktiken.
Wie unterscheidet sich die Umsetzung bei den untersuchten Unternehmen?
Siemens zeichnet sich durch eine sehr ausführliche, dokumentenbasierte Darstellung aus, Daimler nutzt eine strukturierte Auswahlfunktion auf der Website, während Volkswagen sehr abstrakt bleibt und teilweise auf den expliziten Bezug zum § 289a verzichtet.
Warum wird eine Aktualisierungspflicht der Angaben diskutiert?
Da sich die Unternehmensführungspraktiken ändern können, die Angaben im Lagebericht jedoch stichtagsbezogen sind, wird diskutiert, ob eine stetige Aktualisierungspflicht sinnvoll wäre, um die Transparenz für Stakeholder dauerhaft zu gewährleisten.
- Quote paper
- Felix Heiß (Author), 2014, Unternehmensführungspraktiken. Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB., Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/301769