Gem. den §§ 8 bis 10 des StAG können Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, also eingebürgert werden, wenn sie bestimmte dem Gesetz entsprechende Tatbestandsmerkmale erfüllen. Um den Einbürgerungsvorgang effizient und rechtmäßig durchführen zu können, erfordert es ein Formular, in dem die wichtigsten Voraussetzungen abgefragt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrere Novellierungen des StAG, zuletzt am 5. Februar 2009. Durch die gesetzlichen Anpassungen erforderte es ebenso eine Anpassung der Formulare.
Nach einer mehrjährigen Verwendung des aktuellen Formulars traten Verbesserungswünsche auf, die nun in einem neuen Formular eingearbeitet wurden. Dafür wurden die Einbürgerungsanträge mehrerer Städte in der Bundesrepublik Deutschland (u.a. Bamberg, Dortmund, Göttingen) aus verschiedenen Bundesländern gesichtet und wesentliche bzw. wichtige Punkte zu dem veralteten Formular hinzugefügt, aber ebenso wurden auch unnötige Punkte aus dem Formular entfernt.
Das Hauptaugenmerk dieser Belegarbeit ist nicht das Kommentieren der einzelnen Paragrafen, sondern sie soll viel mehr die Notwendigkeit der aufgrund der rechtlichen Regelungen gestellten Fragen im Fragebogen aufzeigen. Eine solche Anpassung ist ein typischer praktischer Verwaltungsfall, da im Laufe der Zeit Gesetze angepasst werden und daraufhin Formulare, die zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig sind, ebenso angepasst werden müssen, um eine rechtmäßige und zügige Bearbeitung gewährleisten zu können.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Antrag
2.1 Allgemeines
2.2 Der Fragebogen zum Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG
2.2.1 Achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Deutschland
2.2.2 Handlungsfähigkeit gem. § 80 AufenthG bzw. gesetzlich vertreten
2.2.3 Bekenntnis zur FDGO
2.2.4 Unbefristetes Aufenthaltsrecht
2.2.5 Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
2.2.6 Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeiten
2.2.7 Keine Verurteilung aufgrund einer rechtswidrigen Tat
2.2.8 Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
2.2.9 Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
2.3 Der Fragebogen zum Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 2 StAG
2.4 Der Fragebogen zum Antrag auf Einbürgerung gem. § 8 Abs. 1 StAG
2.5 Der Fragebogen zum Antrag auf Einbürgerung gem. § 9 StAG
3 Fazit
4 Literaturverzeichnis
5 Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
Gem. den §§ 8 bis 10 des StAG können Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, also eingebürgert werden, wenn sie bestimmte dem Gesetz entsprechende Tatbestandsmerkmale erfüllen. Um den Einbürgerungsvorgang effizient und rechtmäßig durchführen zu können, erfordert es ein Formular, in dem die wichtigsten Voraussetzungen abgefragt werden können. In der Vergangenheit gab es mehrere Novellierungen des StAG, zuletzt am 5. Februar 2009. Durch die gesetzlichen Anpassungen erforderte es ebenso eine Anpassung der Formulare. Nach einer mehrjährigen Verwendung des aktuellen Formulars traten Verbesserungswünsche auf, die nun in einem neuen Formular eingearbeitet wurden. Dafür wurden die Einbürgerungsanträge mehrerer Städte in der Bundesrepublik Deutschland (u. a. Bamberg, Dortmund, Göttingen) aus verschiedenen Bundesländern gesichtet und wesentliche bzw. wichtige Punkte zu dem veralteten Formular hinzugefügt, aber ebenso wurden auch unnötige Punkte aus dem Formular entfernt.
Das Hauptaugenmerk dieser Belegarbeit ist nicht das Kommentieren der einzelnen Paragrafen, sondern sie soll viel mehr die Notwendigkeit der aufgrund der rechtlichen Regelungen gestellten Fragen im Fragebogen aufzeigen. Eine solche Anpassung ist ein typischer praktischer Verwaltungsfall, da im Laufe der Zeit Gesetze angepasst werden und daraufhin Formulare, die zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig sind, ebenso angepasst werden müssen, um eine rechtmäßige und zügige Bearbeitung gewährleisten zu können.
Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
2 Der Antrag
2.1 Allgemeines
Der Antrag besteht aus mehreren Bestandteilen. Beginnend mit einem sechsseitigen Merkblatt "Informationen zum Einbürgerungsantrag" soll dem Einbürgerungsbewerber ein schneller Überblick über die gesetzlichen Regelungen ermöglicht werden. Außerdem dient das Merkblatt als eine Art Protokoll über das meist gleichzeitig zum Aushändigen des Antrags stattfindende Beratungsgespräch zwischen der Einbürgerungsbehörde und des Einbürgerungsbewerbers. So werden auch die benötigten Unterlagen dargelegt und über die Kosten des Verfahrens aufgeklärt. Bis auf wenige kosmetische Verbesserungen blieb das Merkblatt gegenüber der alten Version unverändert.
Auf das Merkblatt folgt der eigentliche Teil des Einbürgerungsformulars, nämlich der Fragebogen zu den persönlichen Verhältnissen des Einbürgerungsbewerbers. Hier lag das Hauptaugenmerk der durchgeführten Anpassung. Das Ziel war es, durch die Neugestaltung eine schnellere Bearbeitung zu erreichen und die Übersichtlichkeit zu steigern.
Der letzte Teil des Formulars enthält Erläuterungen zur Loyalitätserklärung sowie die Definition der FDGO. Diese Erklärung ist ein essentieller Bestandteil der Voraussetzungen gem.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG.
2.2 Der Fragebogen zum Antrag auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 StAG
Um die Erfordernis der einzelnen Punkte im Fragebogen zu verstehen, ist es notwendig, die Paragrafen in ihre einzelnen Tatbestände aufzugliedern. Beginnend mit dem häufigsten Fall, der Anspruchseinbürgerung, gem. § 10 Abs. 1 StAG, lassen sich folgende, in den nächsten Gliederungspunkten beschriebene, Tatbestände (zur besseren Verständlichkeit stark verallgemeinert) feststellen, die den Inhalt des Fragebogens bestimmen
2.2.1 Achtjähriger rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Deutschland
Um feststellen zu können, ob sich der Einbürgerungsbewerber seit acht Jahren rechtmäßig und dauerhaft im Inland aufhält, war es notwendig ein Feld zu erstellen, in dem der Einbürgerungsbewerber darlegen kann, seit wann er sich im Inland aufhält und wo er sich aufhielt. Dieser Punkt lässt sich unter 6.2 finden und enthält neben der temporalen Angabe des Aufenthalts auch die kausale Angabe (z. B. durch Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis). Die Übersicht garantiert, dass die Einbürgerungsbehörde schnell beurteilen kann, ob die erforderliche Aufenthaltszeit gem. § 10 Abs. 1 und 3 StAG vorliegt.
2.2.2 Handlungsfähigkeit gem. § 80 AufenthG bzw. gesetzlich vertreten
Gem. § 80 Abs. 1 AufenthG ist jeder Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, handlungsfähig.
Ob die Handlungsfähigkeit vorliegt, kann man dem Feld "Geburtsdatum" entnehmen. Für den Fall, dass der Ausländer gesetzlich vertreten ist, kann der Einbürgerungsbewerber unter Feld 15 die Miteinbürgerung der Kinder beantragen.
2.2.3 Bekenntnis zur FDGO
Das Bekenntnis zur FDGO gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG ist eine ganz wesentliche Bedingung für die Einbürgerung. Das Bekenntnis umfasst die Erklärung des Einbürgerungsbewerbers,
dass keine Bestrebungen verfolgt/unterstützt wurden, "die
a) gegen die FDGO, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,"1
oder der Einbürgerungsbewerber glaubhaft macht, "dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat."2
Die sog. Loyalitätserklärung muss schriftlich abgegeben werden und ist deshalb unter Punkt 13 Teil des Einbürgerungsantrags. Die Erklärung muss eigenhändig unter Aufsicht der Einbürgerungsbehörde abgegeben werden. Damit der Einbürgerungsbewerber nachvollziehen kann, welche inhaltlichen Prinzipien die FDGO umfasst, sind die Definition, verfassungsrechtliche Ausprägungen der FDGO und die Grundwerte der deutschen Verfassung auf den letzten beiden Seiten des Antrags erläutert.
2.2.4 Unbefristetes Aufenthaltsrecht
Der Einbürgerungsbewerber muss zudem noch ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gem. § 9 ff. AufenthG besitzen. Als einziger unbefristeter Aufenthaltstitel gilt seit 1. Januar 2005 die Niederlassungserlaubnis. Unbefristete Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsberechtigungen, die vor dem 1. Januar 2005 ausgestellt worden, haben dieselbe Wirkung für den Anspruch auf Einbürgerung wie die Niederlassungserlaubnis.3 Außerdem gelten für Einbürgerungsbewerber mit einer Aufenthaltserlaubnis für einen bestimmten Zweck auch als unbefristet aufenthaltsberechtigt, ebenso wie Staatsangehörige der Schweiz oder deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EU und ihren Mitgliedsstaaten und der Schweiz über Freizügigkeit besitzen.4
Um das Vorhandensein der vorgenannten Aufenthaltsrechte feststellen zu können, kann der Einbürgerungsbewerber unter 3.2 das Innehaben eines besonderen Status angeben. Auch unter 6.2 besteht die Möglichkeit, ein Aufenthaltsrecht anzuzeigen und somit der Einbürgerungsbehörde die Bearbeitung zu erleichtern.
2.2.5 Sicherung des Lebensunterhaltes für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
Der Einbürgerungsbewerber soll den eigenen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sichern, ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten und zwölften SGB. Hat der Einbürgerungsbewerber jedoch die Hilfebedürftigkeit nicht zu vertreten, so kann er auch unter Inanspruchnahme von Leistungen nach den o. g. Gesetzen eingebürgert werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn gesundheitliche Probleme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen.
Um die Unterhaltsfähigkeit beurteilen zu können, werden ab 7.3 Angaben zur Unterhaltsfähigkeit abgegeben. Dabei wird u. a. festgestellt, in welcher Höhe monatliche Einkünfte vorhanden sind und ob es sich dabei womöglich um Sozialleistungen handelt. Somit kann die Einbürgerungsbehörde zügig erkennen, ob eine finanzielle Unabhängigkeit vorhanden ist.
2.2.6 Aufgabe bzw. Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeiten
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG fordert vom Einbürgerungsbewerber die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Der Gedanke dahinter ist die Vermeidung der Mehrstaatigkeit verbunden mit Pflichten des Einbürgerungsbewerbers gegenüber einem anderen Staat (z. B. Wehrpflicht).
Die Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit/en wird unter 8 angegeben. Der Einbürgerungsbewerber kann hier entscheiden, ob er bereit ist, nach Zusicherung der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Eine Verneinung der Frage nach Vermeidung der Mehrstaatigkeit kann die Ablehnung des Antrags zur Folge haben. Jedoch sind Ausnahmen gem. § 12 StAG möglich. Demnach besteht eine Ausnahme in der Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit, sowohl rechtlich als auch faktisch.5
Um dies beurteilen zu können, ob ggf. Staaten ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen (z. B. Afghanistan, Kuba, Syrien), sind unter 3.1 Angaben zu den Staatsangehörigkeitsverhältnissen zu machen.
Eng mit der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ist 3.3, Wehrdienst, verbunden, da es Staaten gibt, die ihre Bürger nur entlassen, falls der Wehrdienst bereits abgeleistet worden ist. Um solche Fälle vorab mit dem Einbürgerungsbewerber besprechen und ihn beraten zu können, kann er unter 3.3 Angaben zum Wehrdienst machen.
[...]
1 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG
2 § 10 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StAG
3 Stadtverwaltung Düsseldorf, Niederlassungserlaubnis, https://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/aufenthalt/unbefristeter_aufenthalt/index.shtml, gefunden am 05.08.2014
4 Vgl. Ehmann/Stark, 2010, S. 447
5 Vgl. Ehmann/Stark, 2010, S. 457