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Hausarbeit (Hauptseminar), 2004
34 Seiten, Note: 1,7
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der GmbH- Geschäftsführer
2.1 Die Aufgaben und Pflichten
2.2 Einordnung der Rechtsstellung
2.2.1 Die Gesellschaftsbeteiligung
2.2.2 Die Grundlagen der Geschäftsführertätigkeit
2.2.3 Die Anwendbarkeit sozialer Schutzvorschriften und der Arbeitsgerichtsweg
3 Die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers
3.1 Die Abberufung
3.2 Die Amtsniederlegung
4 Die Beendigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers
4.1 Die Trennungstheorie
4.2 Die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
4.3 Die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages
4.3.1 Die Erfordernis des wichtigen Grundes
4.3.2 Die Kündigungsfrist des § 626 II BGB
4.3.3 Die Erfordernis der vorherigen Abmahnung
5 Ansprüche und Pflichten des Geschäftsführers nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit
5.1 Die Abfindungsansprüche und der Gerichtsweg bei Kündigungs-streitigkeiten
5.2 Die nachvertraglichen Pflichten
6 Schlussbemerkung
Literaturverzeichnis
Entscheidungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die GmbH als juristische Person benötigt für ihre Handlungsfähigkeit bestimmte Organe und eine organschaftliche Struktur. Das Vorhandensein eines oder mehrerer Geschäftsführer die sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung, sind gesetzlich vorgeschrieben[1]. Der GmbH- Geschäftsführer (nachfolgend meist als „Geschäftsführer“ bezeichnet) trägt als ausführendes Organ der Gesellschaft eine große Verantwortung mit bestimmten Rechten und Pflichten, welche in der einführenden Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Organe der GmbH beschrieben werden. Der darin aufgeführte Aufsichtsrat wird in dieser Arbeit weitgehend außeracht gelassen und deren eventuelle, im Gesellschaftsvertrag geregelten bzw. sich aus dem Gesetz ergebenden Zuständigkeiten werden der Gesellschafterversammlung zugerechnet.
Die Stellung als Vertretungsorgan der Gesellschaft erhält der Geschäftsführer durch die Bestellung. Gesellschafter, aber auch nicht an der Gesellschaft beteiligte Personen können zum Geschäftsführer bestellt werden. Da die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer grundsätzlich gleich sind und nur ein Interessengegensatz bestehen kann, wird im Folgenden nur an bestimmten, für die Arbeit relevanten Stellen auf die sich ergebenden Unterschiede eingegangen.
I. d. R. besteht zusätzlich zu der organschaftlichen Bestellung ein vertragliches Dienstverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer, welches durch die Anstellung begründet wird. Diese Differenzierung und die daraus folgenden Erörterung der Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberstellung des Geschäftsführers ist vor allem im Hinblick auf die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit und die dann eventuell anzuwendenden Arbeitnehmerschutzvorschriften von großer Bedeutung. Dementsprechend folgt im ersten Teil dieser Arbeit eine Klärung und Einordnung der Rechtsstellung des Geschäftsführers, um im Folgenden nicht anwendbare Vorschriften ausschließen zu können und um die getrennten Ausführungen zu der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit zu begründen.
Die Behandlung der Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers im zweiten Teil, ist für diese Arbeit insoweit von Bedeutung, als dass in der Praxis Kündigung und Abberufung meist gekoppelt werden und sich bestimmte Voraussetzungen und Herangehensweisen im weitesten Sinne entsprechen. Des weiteren greifen Auswirkungen dieser Trennung in viele den Geschäftsführer betreffende Bereiche, so dass eine genauere Beschreibung dieser Problematik m. E. unumgänglich ist.
Im dritten Teil erfolgt zunächst eine zusammenfassende Darstellung der Trennung von organschaftlicher Bestellung und schuldrechtlichem Anstellungsvertrag. Dadurch lassen sich die nachfolgend beschriebene ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages, die Kündigungsfristen und Anwendungen für Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführer gesondert betrachten.
Die Ausführungen zu der fristlosen Kündigung gliedern sich in eine genauere Definition des dafür notwendigen wichtigen Grundes und in die Erläuterung der Kündigungsfrist des § 626 II BGB. Im Zusammenhang zu den am Anfang aufzeigten Aufgaben des Geschäftsführers erfolgt ferner eine kurze Abhandlung über die Notwendigkeit einer Abmahnung vor der Kündigung, sowie über die Pflichten des Geschäftsführers nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit.
Die Erläuterungen zur Anstellung und zur Kündigung des Geschäftsführers beziehen sich aufgrund der vielfältigen Varianten und Ausgestaltungen in der Praxis ausschließlich auf Geschäftsführer, welche vor ihrer Anstellung in keinem Arbeitsverhältnis zu der GmbH standen, sich in keiner abhängigen Position befinden und einen entgeltlichen Dienstvertrag mit ihr abgeschlossen haben.
Der GmbH- Geschäftsführer[2] übernimmt als notwendiges Geschäftsführungs- und Handlungsorgan einer GmbH für den eigentlichen Unternehmensträger, die GmbH, die Unternehmerfunktion, da diese als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist. Als ausführendes Organ der GmbH hat er die Aufgabe die Gesellschaft nach außen bei allen Geschäften gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und intern die Gesellschaft zu leiten.[3]
Die Ausführung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, welche das oberste, primär beschließende nicht ausführende Organ darstellt, obliegt dem Geschäftsführer. Handelt es sich indes um Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Maßnahmen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung gleichzeitig auch ausführendes Organ. Dazu zählen u. a. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, der Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages und die Entlastung der Geschäftsführer[4]. Des weiteren kann die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer Anweisungen erteilen, welche dieser grundsätzlich zu befolgen hat, soweit diese nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen.[5]
Neben den gesetzlich zwingend notwendigen Organen, der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung, ist in bestimmten Fällen ein Aufsichtsrat ebenfalls erforderlich. Im Rahmen der Größenordnungen des §§ 1 I, 6 MitbestG und des § 77 BetrVG gilt er als zwingend notwendiges Organ. Bei einer Unterschreitung dieser Größenordnungen kann er fakultativ gebildet werden und es sind gem. § 52 GmbHG im wesentlichen die Vorschriften des AktG anzuwenden. Zudem besteht u.a. die Möglichkeit für eine Zuständigkeitsregelung des Aufsichtsrates für die Aufgaben der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag.[6]
Jeder Geschäftsführer geht seiner Tätigkeit mit dem ständigen Risiko nach, wegen Fehlern in seiner Amtsführung von der Gesellschaft selbst (Innenhaftung) oder von außenstehenden Dritten (Außenhaftung) in Anspruch genommen zu werden.
Bei Verletzung der in § 43 GmbHG geregelten „Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ ist der Geschäftsführer zum Ersatz des der GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Innenhaftung lässt sich durch die ordnungsgemäße Einhaltung der Pflichten des Geschäftsführers beschränken.
Die Pflichten des GmbH- Geschäftsführers lassen sich grob zusammenfassen in die Verpflichtung zur
- Einhaltung der Gesetze
- Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung
- Einhaltung der Regelungen des Anstellungsvertrages
- Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter
- Ordnungsgemäßen Organisation der Gesellschaft
- Kontrolle der Organisation
- Regelmäßigen Kontrolle der Liquiditäts- und Finanzlage der Gesellschaft
- Vermeidung übergroßer Risiken
- Vermeidung, bzw. Offenlegung der Konflikte zwischen den Interessen der Gesellschaft und den Eigeninteressen des Geschäftsführers
- Sorgfältigen Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen.[7]
Ist die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes streitig, trägt der Geschäftsführer die Beweislast und muss nachweisen, dass seine Entscheidungen innerhalb des ihm zustehenden Entscheidungsspielraumes lagen[8].
Geschäftsführer mit einer Beteiligung an der Gesellschaft gelten als Gesellschaftergeschäftsführer, Geschäftsführer die keine Stammanteile halten als Fremdgeschäftsführer.
Hinsichtlich ihrer Rechtstellung wird trotz der Unterschiede in Bezug auf ihre soziale und wirtschaftliche Position, sowie auf ihren Einfluss auf das Unternehmen gesetzlich nicht unterschieden.
Besonderheiten in der Praxis ergeben sich zum einen daraus, dass die Beteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft Einfluss auf die analogen Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften hat[9].[10] Zum anderen hält ein beteiligter Geschäftsführer entsprechend seiner Beteiligung Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung und kann insoweit bei den Gesellschafterbeschlüssen mitwirken. Gem. § 47 i.V.m. § 46 GmbHG gilt die Möglichkeit des Mitbestimmens auch für die eigene Geschäftsführerbestellung und -abberufung, wobei das Gewicht des Stimmrechts von der Beteiligungsquote und den damit verbundenen Stimmrechten abhängt. Ist jedoch ein Beschluss über Maßnahmen gegen einen Gesellschafter aus wichtigem Grund zu fassen,
darf dieser laut der erweiterten Auslegung des § 47 IV GmbHG nicht mitbestimmen[11].[12]
Die Rechtstellung eines Geschäftsführers stützt sich auf rechtlich unterschiedliche Grundlagen. Rechtsgrundlage der Geschäftsführertätigkeit kann bspw. lediglich der Gesellschaftsvertrag sein.
In der Regel wird der Geschäftsführer, sofern keine besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen bestehen[13], mit einfacher Mehrheit der Stimmen von der Gesellschafterversammlung bestimmt[14]. Ist der für die Bestellung zum Geschäftsführer vorgesehene Kandidat zugleich Gesellschafter der GmbH, hat er gem. § 47 GmbHG ein Stimmrecht, so dass er bei dem Beschluss über seine eigene Bestellung mitbestimmen kann.[15]
Diese Bestellung begründet die Organstellung des Geschäftsführers und durch die dadurch gegebene Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis wird die Gesellschaft handlungsfähig. Die in § 39 I GmbHG geforderte Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister ist für die Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung unbedeutend. Durch diesen deklaratorischen Charakter der Eintragung wird die Bestellung mit dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem Geschäftsführer mitgeteilt wird und dieser sie angenommen hat oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.[16] Die Bedeutung der Eintragung liegt hauptsächlich in dem aus § 15 I HGB folgenden öffentlichen Glauben des Handelsregisters für den allgemeinen Rechtsverkehr.
Neben dem organschaftlichen Bestellungsverhältnis besteht meist ein von der Bestellung zu trennender Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. Mit ihm wird das vertragliche Dienstverhältnis, also die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.[17]
Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag, da die Aufgaben des Geschäftsführers selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art sind, welche Raum für eigene Entscheidungen lassen und für den Geschäftsführer die für ein Arbeitsverhältnis charakteristischen Unterworfenheit unter das Arbeitgeberweisungsrecht fehlt[18]. Das Dienstverhältnis wird durch die dispositiven gesetzlichen Vorschriften der §§ 611 ff. und § 675 BGB und dem Geschäftsführervertrag, welcher die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegt, geregelt. Der Geschäftsführerdienstvertrag hat somit die Festlegung, Konkretisierung und Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten, aber auch der Rechte und Ansprüche des Geschäftsführers zur Aufgabe[19]. Da GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht als Arbeitnehmer sondern als freie Dienstverpflichtete tätig sind[20], sollten neben den Gehaltsansprüchen zusätzlich u.a. die Ansprüche auf bezahlten Urlaub, teilweise Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung und Kündigungsfristen bei Kündigung durch die GmbH geregelt sein.[21] Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags für den Geschäftsführer richtet sich zudem danach, ob er mit einem Gesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer abgeschlossen wird.[22] Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich tätig, richtet sich das Rechtsverhältnis nach den gesetzlichen Auftragsvorschriften der §§ 662 ff. BGB und den Bestimmungen der § 712 i.V.m. § 671 BGB[23].
[...]
[1] Siehe §§ 6 I, 45 GmbHG.
[2] Bezüglich der Bedingungen an die Person des Geschäftsführers, siehe § 6 GmbHG.
[3] Gissel, Arbeitnehmerschutz, S. 1, 2
[4] Weitere Aufgaben siehe § 46 GmbHG.
[5] §§ 46 ff. GmbHG; Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 62 f, siehe Kapitel 3.2.
[6] Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 32; Klunzinger, Gesellschaftsrecht, S. 172, 254.
[7] http://www.der-synikus.de/briefings/gs/gs_007.htm.
[8] §§ 93 II AktG.
[9] Siehe Kapitel 2.2.3.
[10] Gissel, Arbeitnehmerschutz, S. 89.
[11] § 47 IV i.V.m. § 38 II GmbHG; §§ 626, 314 BGB, ausführliche Behandlung siehe Kapitel 3, 4.
[12] Gissel, Arbeitnehmerschutz, S. 2; Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 70 f.
[13] Häufig wird im Gesellschaftsvertrag, im Hinblick auf die Bedeutung und Vertrauensbasis des Geschäftsführers, eine qualifizierte Mehrheit für die Geschäftsführerbestellung gefordert.
[14] § 46 Nr. 5 i.V.m. § 47 I GmbHG.
[15] Jaeger, Anstellungsvertrag, S. 22.
[16] § 35 GmbHG; Schmidt, Rechtsfragen, S. 2, 7 f.; Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 85, 89.
[17] Gissel, Arbeitnehmerschutz, S. 2, Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 121, 81, Jaeger, Anstellungsvertrag, S. 21.
[18] Siehe u. a. Jaeger, Anstellungsvertrag, S. 24; siehe auch BAG Urteil vom 8.6.2000, 2 AZR 207/99.
[19] Zum Inhalt des Geschäftsführervertrags siehe u.a. Schmidt, Rechtsfragen, S. 4 f; Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 126 ff.
[20] Näheres siehe Kapitel 2.2.3.
[21] Siehe auch http://hensche.de_Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Geschäftsführer_Kündigung.html.
[22] Ausführlich in Schmidt, Rechtsfragen, S. 2, 4; Stehle, GmbH- Geschäftsführer, S. 121; http://www.hensche.de_Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Geschäftsführer_Anstellungsvertrag.html.
[23] Aufgrund der Ausnahme einer unentgeltlichen Tätigkeit auf rein gesellschaftsrechtlicher Basis in der Praxis, wird in dieser Arbeit ausschließlich von einem entgeltlichen Dienstverhältnis ausgegangen.