Der Versuch der Siegermächte des Ersten Weltkriegs den deutschen Kaiser Wilhelm II. wegen Völkerrechtsverletzungen vor ein internationales Tribunal zu stellen, sollte nur den Beginn strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Staatsoberhäuptern markieren. Maßgebliche Erfolge für die Durchsetzung der Menschenrechte wurden primär seit dem Zweiten Weltkrieg und nach Ende des Kalten Krieges erzielt. Der Einsatz verschiedener internationaler Tribunale und die Implementierung des Weltrechtsprinzips in das nationale Strafrecht trugen besonders zu dieser Entwicklung bei. Begonnen mit den Nürnberger (IMT) und Tokioter (IMTFE) Tribunalen über die Internationalen Gerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und Ruanda (ICTR), kam es im Jahre 2002 zu der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Die Schaffung dieses dauerhaften Strafverfolgungsorgans für Völkerrechtsverbrechen stellt einen Meilenstein des Völkerrechts dar. Nachdem bereits Karl Dönitz, Slobodan Milosevic und Jean Kambanda kein Immunitätsschutz vor den jeweiligen internationalen, bzw. hybriden Tribunalen gewährt wurde und Haftbefehle durch den IStGH gegen Omar al-Bashir und Muammar al-Gaddafi ausgestellt wurden, kann der Immunitätsschutz für Staatsoberhäupter vor internationalen Strafgerichten generell verneint werden...
Inhalt
1. Einleitung
2. Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen
3. Analyse des Entwicklungsprozesses im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern
3.1. Internationale Gerichtsbarkeit bis heute
3.2. Die Nürnberger und Tokioter Prozesse
3.3. Der Kalte Krieg
3.4. ICTY und ICTR
3.5. Das Römische Statut und der IStGH
3.6. Hybride Tribunale
4. Das Weltrechtsprinzip im Internationalen Strafrecht
5. Zusammenfassung und Fazit
Tabellarische Übersicht über den Grad der Verrechtlichung verschiedener internationaler Institutionen und Abkommen im Zusammenhang mit der Immunität von Staatsoberhäuptern
Literaturverzeichnis
1. Einleitung:
Paris, 16. Januar 1919: Dem niederländischen Gesandten in Paris wird ein Schreiben des Obersten Rates der Alliierten durch den Generalsekretär der Friedenskonferenz überreicht. Die Note ist vom französischen Ministerpräsidenten Clemenceau unterzeichnet. Darin verlangen die Vertragsstaaten des Versailler Vertrages von der niederländischen Regierung die unverzügliche Auslieferung des abgedankten deutschen Kaisers Wilhelm II. (Michaelis/Schraepler 1960: 17-19). Dieser hatte nach den revolutionären Ereignissen in Deutschland und seiner erzwungenen Abdankung am 28. November 1918 Exil auf Schloß Amerongen in den Niederlanden gefunden. Gemäß Artikel 227 des Versailler Vertrags sollte Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge“ vor einem noch zu gründenden internationalen Gericht der Prozess gemacht werden.1
Die ablehnende Antwort der niederländischen Regierung folgte am 21. Januar 1920 (Michaelis/Schraepler 1960: 19f.). Zur Begründung hieß es darin, dass die Niederlande keine Vertragspartei des Versailler Vertrages seien und daher die Pflichten, die sich für Deutschland aus dem Vertrag ergäben, nicht auf die Niederlande übertragen werden könnten. Weiterhin fügte die niederländische Regierung hinzu, dass sie dem Krieg vollkommen ferngestanden, bis zuletzt ihre Neutralität aufrechterhalten, und somit nur ihre eigenen Pflichten zu betrachten habe. Darüber hinaus berief man sich sich auf die nationale Tradition, die seit Jahrhunderten die Niederlande zu einem Zufluchtsort für die in internationalen Konflikten Unterlegenen gemacht habe.
Unabhängig vom Stellenwert des Vertragswerkes von Versailles handelt es sich bei dem Auslieferungsbegehren um den ersten Versuch in der Geschichte des modernen Völkerrechts ein ehemaliges Staatsoberhaupt wegen Verletzungen völkerrechtlicher Bestimmungen vor einem internationalen Tribunal anzuklagen. Von diesem Zeitpunkt an konnte sich ein Staatsoberhaupt, dessen absolute Immunität vor Strafverfolgung aus einer Zeit stammte, in denen das Staatsoberhaupt den Staat personifizierte, nicht mehr zwangsläufig hinter der Souveränität des Staates verstecken (Triffterer 2008: 780).
Seitdem und verstärkt nach dem Ende des Kalten Krieges gab es einige bemerkenswerte Entwicklungen im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern. Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die Rechtsentwicklung hin zu den jüngsten Entwicklungen liefern und erklären, durch welche politischen und rechtlichen Entwicklungen diese zu Stande kommen konnte. Folgende Fragen werden im Mittelpunkt der Arbeit stehen und abschließend zu beantworten sein:
1. Welche maßgeblichen Veränderungen haben sich im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern in den letzten Jahren und Jahrzehnten ergeben?
2. Durch welche politischen und rechtlichen Umstände sind diese Veränderungen eingetreten?
Dazu wird zunächst in Kapitel 2 ein Überblick über die Theorie der Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen geboten, der sich vor allem mit Global Governance und dem OPDModell von Kenneth W. Abbott und Duncan Snidal auseinandersetzt. In Kapitel 3 werden in historischer Abfolge die wichtigsten Schritte im Entwicklungsprozess im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern beschrieben. Dabei sind besonders internationale Prozesse wie die Einrichtung internationaler Gerichte und das Weltrechtsprinzip2 von herausragender Bedeutung. Anhand des OPD-Modells wird jeder Zwischenschritt zum Ende des jeweiligen Unterkapitels analysiert und bewertet. Den Abschluss bilden eine kurze Zusammenfassung sowie ein Fazit in Hinblick auf die beiden Fragestellungen.
2. Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen
Wie schon in der Einleitung angedeutet, gab es, seit dem Versuch Wilhelm II. vor einem internationalen Gericht den Prozess zu machen, einige grundlegende Veränderungen im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern. Theoretisch sind diese durch die immer weitergehende Herausbildung gemeinsamer Institutionen und Normen auf internationaler Ebene bedingt, die die Anarchie im internationalen System deutlich verringert haben (Take 2006: 277f.). Dieser Prozess wird in den Internationalen Beziehungen als Verrechtlichung bezeichnet.
Internationale Verrechtlichung stellt ein Element von Global Governance dar. Das bedeutet, dass ein Prozess der Verrechtlichung stattgefunden hat, der vom traditionellen Regieren der Nationalstaaten zu einem Regieren außerhalb der vollständigen Kontrolle der Nationalstaaten geführt hat (Zangl/Zürn 2004: 1). So haben nach dem Zweiten Weltkrieg zahlreiche Institutionen begonnen kollektive internationale Regeln in vielen verschiedenen Bereichen zu schaffen (Zangl/Zürn 2004: 3). Federführend waren hier in erster Linie die Vereinten Nationen.
Für diese Arbeit ist besonders die Verrechtlichung im Bereich der Menschenrechte interessant, da die Einschränkung der Immunität von Staatsoberhäuptern in einem engen Verhältnis zur Stärkung der individuellen Menschenrechte und der internationalen Ächtung der schwersten staatlich organisierten Straftaten steht. Diese Einschränkung der Immunität geht einher mit der Aufweichung ehemals als absolut geltender Prinzipien wie der absoluten nationalstaatlichen Souveränität und dem „Prinzip der Nicht-Einmischung“ in innere Angelegenheiten eines anderen Staates (Take 2006: 275).
„Die offensichtlichste Form der Verrechtlichung ist die Einrichtung von Gerichten“ (Zangl/Zürn 2004: 7). Durch die Etablierung supranationaler und weitgehend unabhängiger Gerichtsinstanzen wird die Interessenpolitik der Staaten zunehmend durch den immer dichteren Rahmen des Rechts begrenzt. Zum anderen ermöglicht die Rechtsprechung eine unparteiische Anwendung des Rechts, auf das sich alle Staaten und in einigen Fällen sogar Individuen berufen können (Zangl/Zürn 2004: 7). In Kapitel 3 werden internationale Gerichtshöfe und Klagemöglichkeiten beschrieben, die beispielhaft für die zunehmende der Verrechtlichung der internationalen Strafgerichtsbarkeit stehen.
In einem vielbeachteten Artikel aus dem Jahre 2000 stellen Abbott et al. ein Analysekonzept für die Verrechtlichung der Internationalen Beziehungen vor. Dieses Modell basiert auf den drei Komponenten: obligation (Verpflichtung), precision (Genauigkeit) und delegation (Bevollmächtigung) (Abbott et al. 2000: 401). Mit obligation umschreiben die Autoren das Verhalten von Staaten oder anderen Akteuren sich an Regeln und Vereinbarungen zu binden und ihr Verhalten daran anzupassen. Bei einem hohen Verpflichtungsgrad durch das jeweilige Recht, ist von einer hohen obligation zu sprechen. Die precision beschreibt den Grad der Definition der Regeln, z.B. durch ein Vertragswerk oder ein Gerichtsstatut. Je nachdem, ob die jeweiligen Regeln und Gesetze einen großen Interpretationsspielraum besitzen oder detailliert (präzise) ausdifferenziert werden, ist der Grad der precision niedrig, bzw. hoch. Die Komponente der delegation charakterisiert die Weitergabe von Befugnissen an andere Akteure wie z.B. übergeordnete Institutionen, die für eine Überwachung und in speziellen Fällen sogar für eine Weiterentwicklung der Regeln sorgen können. Eine hohe delegation ist durch die stärke Unabhängigkeit einer Überwachungs- oder Ausführungsinstitution geprägt, während eine schwache Ausprägung dieses Kriteriums durch starke nationale Vorbehalte und Diplomatie belastet ist (Abbott et al. 2000: 401 ff.; Goldstein et al. 2000: 388). .
Diese Komponenten ermöglichen es, den Grad der Verrechtlichung individuell für jede Institution und jedes Vertragswerk von schwacher, bzw. niedriger (soft law) bis zu starker, bzw. hoher Verrechtlichung (hard law) zu messen (Abbott et al. 2000: 401 ff.; Goldstein et al. 2000: 388; Abbott/Snidal 2000: 421f.). Zudem agieren diese Eigenschaften unabhängig voneinander und können je nach Beispiel unterschiedliche Konstellationen ergeben (Abbott et al. 2000: 406).
Jede dieser Rechtstypen, ob hard law oder soft law, besitzt seine Berechtigung. Die Vorteile von hard law basieren auf der hohen Verbindlichkeit (Abbott/Snidal 2000: 426) und einer Reduktion der Transaktionskosten, da die geltenden Regeln vertraglich festgelegt sind (Abott/Snidal 2000: 430). Darüber hinaus ist die Implementierung von hard law vor allem für schwächere Staaten interessant, um politische Konflikte mit anderen Staaten zu vermeiden und sich auf das Völkerrecht berufen zu können (Abbott/Snidal 2000: 433). Im Gegensatz dazu stehen die Vorteile von soft law. Dieses ist wesentlich leichter zu vereinbaren, da es einen geringeren Grad der Verbindlichkeit besitzt und dadurch auch sensible Bereichen des Völkerrechts verrechtlich werden können (Abbott/Snidal 2000: 441). So werden die Vertragskosten der Staaten reduziert und ihnen ein geringerer Teil an Souveränität abgetrotzt (niedrigere Souveränitätskosten) (Abott/Snidal 2000: 436). Häufig stellt soft law die Basis für spätere internationale Verträge dar (Abbott/Snidal 2000: 456) und es kann als ein Mittel des vorläufigen Kompromisses angesehen werden (Abbott/Snidal 2000: 444).
Das Musterbeispiel für eine stark verrechtlichte Institution stellt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag dar, da sich die Vertragsstaaten an klare und eindeutig im Römischen Statut definierte Regeln gebunden haben und mit dem Gericht und Chefankläger unabhängige Akteure geschaffen haben, die für eine Anwendung, Durchsetzung und Weiterentwicklung des Recht zuständig sind (vgl. Abbott et al. 2000: 406). Dadurch besitzt dieser in allen 3 Kriterien einen hohen Grad der Verrechtlichung und in Kapitel 3.5 wird noch näher auf den IStGH eingegangen.
Im Gegensatz dazu stehen ungeschriebene Gesetze der internationalen Politik wie die nationale Festlegung von Einflusssphären oder das balance of power-Prinzip (vgl. Abbott et al. 2000: 406). Doch die meisten Institutionen und Abkommen sind im Bereich dazwischen einzuordnen, da bei ihnen häufig die Kriterien unterschiedlich stark ausgeprägt sind, bzw. die Voraussetzungen für die Analyse in einem der Bereiche fehlen. An dieser Stelle wäre der „Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (IPwirtR) zu nennen, da dieser keine Rechte enthält, auf die sich unmittelbar berufen werden kann, sondern vielmehr dort die Rechtspflichten der Staaten an die Verfügbarkeit der Ressourcen gebunden sind (Hailbronner/Kau 2010: 228).
Im folgenden Kapitel werden diese theoretischen Grundlagen auf die Entwicklungsschritte im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern übertragen und eine Bewertung nach dem OPDModell vorgenommen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Abbott et al. 2000: 406.
3. Analyse des Entwicklungsprozesses im Bereich der Immunität von Staatsoberhäuptern
3.1. Internationale Gerichtsbarkeit bis heute
Bis zum Ende des „langen“ 19. Jahrhunderts war in weiten Teilen der Welt, die von antiken und christlichen Werten geprägte Ansicht der dignitas humanae substantiae (Menschenwürde) vorherrschend (Siemann 2007: 9f.). Diese implizierte wichtige gesellschaftliche Normen, etwa die Zuschreibung von bestimmten unveränderlichen und jedem Menschen, unabhängig von seinem Rang und Stand, zustehenden Grundrechten. Eine herausragende Stellung genossen die Monarchen als Staatsoberhäupter in der Vergangenheit, da ihr Herrschaftsanspruch aus dem „Gottesgnadentum“ hergeleitet wurde. „Ragt nämlich der Mensch in das Gottesreich hinein, dann besitzt er bestimmte Rechte, die ihm keine irdische Gemeinschaft entziehen kann“ (Verdross 1955: 338). So konnte ein Monarch von Gottes Gnaden, wie es sie vor allem in der Zeit des Absolutismus gab, niemals von einem irdischen Gericht für etwaige Straftaten belangt werden, da er schließlich über dem Gesetz stand und nur vor „Gott“ für sein Handeln verantwortlich war. Zudem wurde in dieser Zeit das Staatsoberhaupt mit dem Staat gleichgesetzt und genoss dadurch Ehrenschutz (Doehring 2004: 290). Von dem französischen König Ludwig XIV. stammt der dazu passende Ausspruch „l’état c’est moi“.
Auch wenn die Monarchien im 19. Jahrhundert größtenteils konstitutioneller Natur waren, änderte sich die politische Ordnung in Europa maßgeblich erst nach dem Ersten Weltkrieg. Internationale politische Entwicklungen und eine erstmals in diesem Rahmen stattfindende Zusammenarbeit, wie durch die Etablierung des Völkerbundes waren zuvor nicht möglich. So kennzeichnet das Auslieferungsbegehren um Wilhelm II. den Beginn einiger bis heute andauernder Veränderungsprozesse im Völkerrecht.
Die Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg war stark durch Völkergewohnheitsrecht geprägt. Für eine Bewertung nach dem OPD-Modell bedarf es der Aufgliederung in die 3 Komponenten des Modells: obligation, precision und delegation. Da sich die Staaten in den meisten Fällen an das zu diesen Zeiten ausschließlich geltende Völkergewohnheitsrecht hielten, kann man von einer „mittel“ ausgeprägten obligation sprechen. Allerdings fehlte es an völkerrechtlichen Verträgen aus denen dann übergeordnete Instanzen hervorgehen konnten. Daher ist die precision nur äußerst schwach ausgeprägt und eine delegation im Prinzip nicht vorhanden.
Im Folgenden soll dazu Art. 227 des Versailler Vertrags analysiert werden, der sich mit dem Auslieferungsbegehren um Wilhelm II. auseinandersetzt. Beginnend mit der Komponente der obligation, kann festgestellt werden, dass sich Staaten wie in diesem Fall die Niederlande durch völkergewohnheitsrechtliche Prinzipien und nationale Traditionen leiten ließen, die in keinem völkerrechtlichen Vertrag festgelegt waren. Da die Staaten nicht an kodifiziertes Völkerrecht gebunden waren, fällt die Ausprägung der obligation hier relativ gering aus. Die precision des Artikels ist im mittleren Bereich anzusehen, da Wilhelm II. „wegen schwerer Verletzung des internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche Anklage“ gestellt werden sollte und diese Formulierung einen relativ großen Interpretations- und Auslegungsspielraum bietet. Allerdings ist dieser Artikel nur für die Vertragsstaaten bindend und die Niederlande als um Auslieferung ersuchter Staat, konnte sich weiterhin auf die nationalen Prinzipien und die Traditionen des Völkergewohnheitsrechts berufen. Die delegation ist im Falle des Versailler Vertrages kontrovers zu betrachten, da einerseits versucht wurde Wilhelm II. vor einem noch zu gründenden internationalen Gericht den Prozess zu machen, andererseits dies nur unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und andere Staaten nicht mit einbezogen wurden. Zudem wird festgelegt, dass 5 Richter aus den Siegermächten USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan zu benennen sind, was eine Unabhängigkeit des Gerichtes deutlich verringert hätte und sich den Vorwurf der „victor's justice“ (Siegerjustiz) hätte gefallen lassen müssen. Daher ist der Grad der delegation als schwach einzustufen.
Das Scheitern der Auslieferung Wilhelms II. und die zuvor überhaupt nicht infrage gestellte Immunität von Staatsoberhäuptern scheint vor allem mit der geringen Ausprägung der Verrechtlichung in allen 3 Kriterien des OPD-Modells zusammenzuhängen.
3.2. Die Nürnberger und Tokioter Prozesse
Nachdem ein Prozess gegen Wilhelm an der konsequent starren Haltung der Niederlande gescheitert war, kam es nach dem Zweiten Weltkrieg zu den Nürnberger und Tokioter Prozessen.
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1 Art. 227 Friedensvertrag von Versailles 1919, in: http://www.documentarchiv.de/wr/vv07.html (16.11.2011).
2 Das Weltrechtsprinzip ermöglicht die Anwendung von nationalem Strafrecht für Sachverhalte, bei denen weder der Tatort im Inland liegt, noch die Täter oder Opfer die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staates besitzen. Allerdings muss sich die Straftat gegen völkerrechtlich geschützte Güter richten. Für Deutschland beschreibt das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) die Handlungen für die das Weltrechtsprinzip geltend gemacht werden kann (§1VStGB). Diese völkerstrafrechtlichen Taten sind Völkermord (§6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§7 VStGB) sowie verschiedene Kriegsverbrechen (§§8-12 VStGB), in: Wilhelmi, Theresa (2007): Das Weltrechtsprinzip in internationalen Privat- und Strafrecht, Trier, S.7f.