Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat dem gesamten Euro-Raum schwer zugesetzt. Einigen Mitgliedsstaaten droht eine Staatspleite, andere haben mit steigender Arbeitslosigkeit und geringem Wachstum zu kämpfen. Auch die Europäische Union hat diese Mängel erkannt und versucht mit ihrer geplanten EUROPA 2020 Strategie eine intelligente, nachhaltige und integrative Wachstumsstrategie im gesamten Euro-Raum bis 2020 umzusetzen. Doch um diese Ziele zu erreichen benötigt die EU finanzielle Mittel, die der Förderung und Stärkung der Gemeinschaft helfen. In dieser wissenschaftlichen Arbeit wird erklärt, woher die EU ihre Mittel bezieht, wo die Mittel hinfließen und wie sie ihre Ausgaben plant und umsetzt. Mit dem nötigen Hintergrundwissen wird dann das Kernthema dieser Arbeit erläutert, der mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Arbeit, trafen sich alle Mitgliedsstaaten um über den mehrjährigen Finanzrahmen abzustimmen. Grundlage der Debatte ist der Vorschlag der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020, deshalb wird in dieser Arbeit der Vorschlag der Kommission mit all seinen Eckdaten zusammengefasst. Abschließend werden der Haushaltsplan und das Haushaltsverfahren näher erläutert.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Haushalt der EU
2.1 Haushaltsgrundsätze
2.2 Haushaltsdisziplin
2.3 Haushaltsfinanzierung aus Eigenmitteln
2.3.1 Traditionelle Eigenmittel
2.3.2 Mehrwertsteuer-Eigenmittel
2.3.3 BNE-Eigenmittel
2.3.4 Sonstige Eigenmittel
2.3.5 Korrekturmechanismus
3. Mehrjähriger Finanzrahmen
3.1 Mehrjähriger Finanzrahmen 2007-
3.2 Mehrjähriger Finanzrahmen 2014-
3.2.1 Stellungnahme zum Vorschlag
4. Jahreshaushaltsplan
4.1 Haushaltsverfahren
4.2 Entlastung
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einnahmen der EU
Abbildung 2: MFR 2007-2013
Abbildung 3: Vorschlag MFR 2014-2020
Abbildung 4: Haushaltsverfahren
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat dem gesamten Euro-Raum schwer zugesetzt. Einigen Mitgliedsstaaten droht eine Staatspleite, andere haben mit steigender Arbeitslosigkeit und geringem Wachstum zu kämpfen. Auch die Europäische Union hat diese Mängel erkannt und versucht mit ihrer geplanten EUROPA 2020 Strategie eine intelligente, nachhaltige und integ- rative Wachstumsstrategie im gesamten Euro-Raum bis 2020 umzusetzen. Doch um diese Ziele zu erreichen benötigt die EU finanzielle Mittel, die der Förderung und Stärkung der Gemeinschaft helfen. In dieser wissenschaftlichen Arbeit wird erklärt, woher die EU ihr Mit- tel bezieht, wo die Mittel hinfließen und wie sie ihre Ausgaben plant und umsetzt. Mit dem nötigen Hintergrundwissen wird dann das Kernthema dieser Arbeit erläutert, der mehrjähri- gen Finanzrahmen 2014-2020. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Arbeit, trafen sich alle Mitgliedsstaaten um über den mehrjährigen Finanzrahmen abzustimmen. Grundlage der De- batte ist der Vorschlag der Kommission zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020, deshalb wird in dieser Arbeit der Vorschlag der Kommission mit all seinen Eckdaten zusammenge- fasst. Abschließend werden der Haushaltsplan und das Haushaltsverfahren näher erläutert.
2. Der Haushalt der EU
Das Haushaltssystem wird geregelt durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union und wird in einem mehrjährigen Finanzrahmen und einem jährlichen Haushalts- plan festgelegt. Das AEUV verpflichtet die EU nicht nur zur Beachtung der Grundsätze und der Disziplin, sondern regelt auch wie sie ihren Haushalt finanzieren sollen. Des Weiteren wird detailliert vorgeschrieben, wie das Verfahren für den Jahreshaushaltsplan und den mehr- jährigen Finanzrahmen ablaufen muss und welche Organe dafür zuständig sind.
2.1 Haushaltsgrundsätze
Die Haushaltsgrundsätze, die in Art. 310 AEUV in Verbindung mit Art. 3 HO (VO(EG, Eu- ratom) Nr. 1605/2002, ABL. 2002 Nr. L 248/1) verankert sind, dienen als Regelung für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, dies bedeutet das alle Einnahmen und Aus- gaben der EU jährlich veranschlagt und in den Haushaltsplan eingesetzt werden müssen. Des
Weiteren wird die Europäische Union durch diese Grundsätze verpflichtet einen ausgegliche-nen Haushalt zu führen.1,2 Gem. Art. 3 der HO (VO(EG, Euratom)) Nr. 1605/2002, ABL. 2002 Nr. L 248/1) gelten insbesondere die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit, der Haushaltsführung sowie der Transparenz.3
2.2 Haushaltsdisziplin
Ein striktes Einhalten der Haushaltsdisziplin ist auf die Erkenntnisse der Finanzkrise aus den 1980er Jahren der EWG zurückzuführen. Der damalige Haushalt orientierte sich nicht an sei- nen Einnahmen, sondern war ausschließlich ausgabenorientiert. Dies führte zu einem Un- gleichgewicht zwischen Ausgaben und Einnahmen.4 Aus diesem Grund hat die Haushaltsdis- ziplin das Ziel einen Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben zu schaffen, bzw. Ausga- ben nur in der mittelfristigen Finanzplanung zu beschließen, und somit die EU an die Ihr zur Verfügung stehenden Einnahmen zu binden, dies wird durch Art. 312 AEUV dem MFR, kon- kretisiert.5
2.3 Haushaltsfinanzierung aus Eigenmitteln
Damit die EU ihre Ziele bzw. Politik durchführen kann, benötigt sie finanzielle Mittel. Dies wird in Art. 311 AEUV „Die Eigenmittel der Union“ geregelt, wonach die EU sich mit Mit- teln ausstattet, die zum Erreichen ihrer Ziele und Durchführung ihrer Politik erforderlich sind.6 Hierbei sei zu beachten, dass die EU an die Haushaltsdisziplin gem. Art. 310 AEUV gebunden ist und diesbezüglich ihre Ausgaben im Rahmen der Einnahmen zu bewegen hat. Die finanziellen Einnahmen, die der EU zur Verfügung stehen, lassen sich in zwei Hauptarten unterscheiden: In Eigenmittel und sonstige Eigenmittel.7 Hier sei zu beachten, dass gem. Art. 311 AEUV „der Haushalt, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmit- teln finanziert wird.“8 Die Eigenmittel werden in folgende Arten unterteilt:
2.3.1 Traditionelle Eigenmittel
Bei den TEM handelt es sich um Zölle des Warenimports aus Drittstaaten, Einfuhr- bzw. Aus- fuhrzölle von Agrarprodukten (Agrarabschöpfungen), sowie Abgaben für die Lagerung und Produktion von Zucker und Isoglukose gem. Art. 2 Abs. 1a.9 Wichtig ist hierbei, dass die Mitgliedsstaaten, gem. Art. 2 Abs. 3 des Eigenmittelbeschlusses vom 07.06.2007, 25% der erhobenen Abschöpfungen und Zölle als pauschale Erhebungskosten einbehalten.10 Die Ein- nahmen aus TEM betrugen im Jahr 2011 13,37% der gesamten Einnahmen aus Eigenmit- teln.11 Da diese aber nicht ausreichen um den EU-Haushalt zu decken, wurden mit dem Ei- genmittelbeschluss von 1970 die Mehrwertsteuer-Eigenmittel als zweite Eigenmittelkategorie eingeführt.12
2.3.2 Mehrwertsteuer-Eigenmittel
MwSt.-Eigenmittel sind Einnahmen aus der Mehrwertsteuer der einzelnen EU-Mitgliedsstaa- ten und werden durch Anwendung eines Abrufsatzes, der mit dem Eigenmittelbeschluss vom 07.06.2007 auf 0,3% festgelegt wurde, auf die nach Gemeinschaftsvorschriften harmonisierte MwSt.-Bemessungsgrundlage der Mitgliedsstaaten berechnet, dass durch die sogenannte Ein- nahmemethode erfolgt. Dies bezüglich ist zu beachten, dass für den Zeitraum 2007-2013 ge- ringere Prozentsätze für Österreich, Deutschland, Niederlande und Schweden gelten.13 Des Weiteren ist zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage 50% des BNE jedes Mitgliedsstaates nicht überschreiten darf.14
2.3.3 BNE-Eigenmittel
Die BNE-Eigenmittel dienen zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht von den TEM und MwSt.-Eigenmitteln abgedeckt werden können, d.h. diese Eigenmittel schaffen einen Aus- gleich zwischen den Haushaltseinnahmen und -ausgaben. Damit die Zahlungen der BNE- Eigenmittel den Ausgleich des EU-Haushaltes bewerkstelligen können, wird ein fester, ein- heitlicher Prozentsatz, bezogen auf das BNE der einzelnen Mitgliedsstaaten, festgelegt. Zu beachten ist dabei, dass nach Art. 3 Abs. 1 des Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft (2007/436/EG, Euratom), der Ge-samtbetrag Eigenmittel, der den Gemeinschaften für die jährliche Zahlungsermächtigungen zur Verfügung steht, darf 1,24% der Summe der BNE der Mitgliedsstaaten nicht überschrei- ten. Das BNE-Eigenmittel diente nur als ergänzende Einnahme, diese entwickelte sich aber zur wichtigsten Haupteinnahmequelle der EU.15 Im Jahre 2011 betrugen die Einnahmen durch die BNE-Eigenmittel 70,48% von den Gesamteinnahmen der EU (129,999 Millionen Euro).16
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle:http://ec.europa.eu/budget/figures/interactive/index_en.cfm
Abbildung 1: Einnahmen der EU
2.3.4 Sonstige Eigenmittel
Sonstige Eigenmittel fließen auch in den Haushalt ein, aber diese Einnahmen haben gem. Art. 311 AEUV „Die Eigenmittel der Union“ keine eigenständige Bedeutung und dienen nicht dem Ausgleich des Haushaltes der EU. Unter anderem fallen darunter Verwaltungseinnahmen z.B. Geldbußen, Zwangsgelder und Geschäftserlöse (Verkauf, Vermietungen), sowie Steuern auf die Gehälter der Bediensteten der EU.17 Im Jahre 2011 betrugen die sonstigen Einnahmen 4% von den Gesamteinnahmen (Siehe Abb. Einnahmen der EU).
2.3.5 Korrekturmechanismus
Durch das Eigenmittelsystem kann ein Ungleichgewicht bei der Finanzierung des EU- Haushaltes für einzelne Mitgliedsstaaten entstehen, insbesondere wenn die Beiträge für einige Länder als zu hoch angesehen werden. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, wur-den verschiedene Korrekturmechanismen eingeführt. Der wichtigste unter ihnen ist die „VK- Korrektur“, dies ist ein Ausgleichsmechanismus für das Vereinigte Königreich, der auch als „Britenrabatt“ bezeichnet wird. Diese Korrektur wurde 1985 eingeführt und sollte das Un- gleichgewicht zwischen dem verhältnismäßig geringen Anteil an empfangen Agrarsubventio- nen und dem gleichzeitig hohen geleisteten Beiträgen zur Finanzierung des EU-Haushaltes entgegenzuwirken bzw. auszugleichen. Dies bedeutet, dass ihnen 66% ihres Nettobeitrages durch die Senkung ihrer MwSt.-Bemessungsgrundlage erstattet werden. Im weiteren Verfah- ren wird dieser Betrag, der dem Vereinigten Königreich erstattet wurde, auf die übrigen Mit- gliedsstaaten, gemäß ihrem Anteil am gesamten BNE der EU, verteilt18. Hierbei ist zu beach- ten, dass durch die Verlagerung der finanziellen Belastung die vier Nettozahler Deutschland, Niederlande, Österreich und Schweden ihren Beitrag zum EU-Haushalt zu hoch empfanden und deshalb wurde ein weiterer Rabatt für diese Länder eingeführt, der die Beiträge auf 25% ihres eigentlichen Anteils begrenzt.19
3. Mehrjähriger Finanzrahmen
Der Europäische Rat erlässt gemäß einem Gesetzgebungsfahren eine Verordnung zur Festle- gung des mehrjährigen Finanzrahmens. Nach mehrheitlicher Zustimmung des Europäischen Parlaments, beschließt der Rat einstimmig den mehrjährigen Finanzrahmen, dieser wird für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufgestellt. Der mehrjährige Finanzrahmen dient der Ausgabenregulierung der EU, d.h. die Ausgaben der EU dürfen sich nur im Rahmen der Ei- genmittel bewegen und dürfen diese auch nicht überschreiten. Das gleiche gilt auch für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans, der sich an den mehrjährigen Finanzrahmen rich- ten muss.20 Damit die Ausgaben eine geordnete Entwicklung nehmen, legt der Finanzrahmen die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenrubrik und die jährli- che Obergrenze der Mittel für Zahlungen, die immer etwas unterhalb der Obergrenze für die Eigenmittel liegt, sodass sie einen gewissen Spielraum zwischen Ausgaben und den Einnah- men haben, die sie gegebenenfalls in Anspruch nehmen können, fest.21
[...]
1 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2442)
2 Vgl. (Haushaltsordnung und Durchführungsbestimmungen für den Gesamthaushalt der EG, 2010, S. 18)
3 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2442)
4 Vgl. (Streinz, 2012, S. 2563)
5 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2445)
6 (EU-Kommentar, 2012, S. 2447)
7 Vgl. (Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG, 2009, S. 261)
8 (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2447)
9 Vgl. (Union, Beschluss des Rates vom 07.06. über das System der Eigenmittel der EG (2007/436/EG, Euratom))
10 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2449)
11 Vgl. (Kommission, EU Einnahmen und Ausgaben, 2011)
12 Vgl. (Die Finanzverfassung der Europäischen Union, 2009, S. 262)
13 Vgl. Ebenda S.264 ff.
14 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2450)
15 Vgl. (Die Finanzverfassung der Europäischen Union, 2009, S. 265 ff.)
16 Vgl. (Kommission, EU Einnahmen und Ausgaben, 2011)
17 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2450)
18 Vgl. (Die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Union -Das Eigenmittelsystem-, 2008, S. 2)
19 Vgl. (Die Finanzverfassung der Europäischen Union, 2009, S. 271)
20 Vgl. (Schwarze, Becker, Hatje, & Schoo, 2012, S. 2452)
21 (Kommission, Wohin fließt das Geld?, 2012)