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Zur Shop-Startseite › Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG

Wirkungen dieser Anreizinstrumente auf eine frühzeitige Insolvenzantragstellung des Schuldners

Titel: Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG

Masterarbeit , 2013 , 114 Seiten , Note: 1,0

Autor:in: Pascal Trilling (Autor:in)

Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht

Leseprobe & Details   Blick ins Buch
Zusammenfassung Leseprobe Details

Das durch das ESUG reformierte Instrument der Eigenverwaltung und das neu eingeführte Schutzschirmverfahren sollen einer kritischen Analyse unterzogen werden. Zu untersuchen ist, inwiefern die beiden Neuerungen eine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage darstellen. Insbesondere gilt es zu prüfen, ob beide Instrumente in der Lage sind, häufiger als vor dem Inkrafttreten des ESUG, die vom Gesetzgeber erhoffte frühzeitige Insolvenzantragstellung durch den Schuldner herbeizuführen bzw. zu fördern.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Ausgangssituation

1.2 Gegenstand der vorliegenden Arbeit

2 Die reformierte Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren mit weiteren Veränderungen durch das ESUG

2.1 Eigenverwaltung §§ 270ff. InsO

2.1.1 Regelinsolvenzverfahren

2.1.1.1 Insolvenzantragsgründe

2.1.1.2 Das Erfordernis einer frühzeitigen Stellung des Insolvenzantrages

2.1.2 Wesen und Zielsetzung der Eigenverwaltung

2.1.3 Verbesserungen der Eigenverwaltung durch das ESUG

2.1.4 Ablauf der Eigenverwaltung

2.1.4.1 Anordnungsvoraussetzungen

2.1.4.2 Vorläufige Eigenverwaltung

2.1.4.3 Stellung des Schuldners

2.1.4.4 Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters

2.1.4.5 (Vorläufiger) Gläubigerausschuss

2.1.4.5.1 Bestellung des vorläufigen Gläubigerausschusses

2.1.4.5.2 Kompetenzen des (vorläufigen) Gläubigerausschusses

2.1.4.6 Rücknahmemöglichkeit des Insolvenzantrags

2.1.4.7 Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung

2.1.4.8 Aufhebung der Eigenverwaltung

2.2 Schutzschirmverfahren § 270 b InsO

2.2.1 Wesen und Zielsetzung

2.2.2 Ablauf des Schutzschirmverfahrens

2.2.2.1 Anordnungsvoraussetzungen

2.2.2.2 Anforderungen an die Bescheinigung

2.2.2.2.1 Anforderungen an die Person des Bescheinigers

2.2.2.2.2 Anforderungen an den Inhalt der Bescheinigung

2.2.2.3 Notwendige Vorbesprechungen mit Gericht und Gläubigern

2.2.2.4 Verfahrensablauf und Folgen bei ungenügendem Antrag

2.2.2.5 Beendigung des Schutzschirmverfahrens und Folgen

2.3 Vergleich zwischen vorläufiger Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

2.4 Analyse der Eigenverwaltung

2.4.1 Analyse der Eigenverwaltung im Allgemeinen

2.4.1.1 Vorteile der Eigenverwaltung

2.4.1.2 Kombination mit Insolvenzplan und Vertrauen der Gläubiger

2.4.1.3 Früher Beweis der Redlichkeit des Schuldners

2.4.2 Analyse wesentlicher ESUG-Neuerungen der Eigenverwaltung

2.4.2.1 Rechts- und Planungssicherheit durch gelockerte Anordnungsvoraussetzungen

2.4.2.2 Vorverlegung der Eigenverwaltung ins Eröffnungsverfahren

2.4.2.3 Planungssicherheit durch Rücknahmemöglichkeit des Insolvenzantrages

2.4.2.4 Planungssicherheit durch erleichterte nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung

2.4.2.5 Planungssicherheit durch erschwerte Aufhebung der Eigenverwaltung

2.4.3 Zwischenfazit zur Eigenverwaltung

2.5 Analyse des Schutzschirmverfahrens

2.5.1 Vorbereitung und Absprachen mit Gericht und Gläubigern als Erfolgsfaktoren

2.5.2 Schutzschirmverfahren als faktisches Moratorium

2.5.3 Erhöhter Prüfungsmaßstab des Gerichts

2.5.4 Umfang der Bescheinigung als überwindbare, aber seriöse Hürde

2.5.5 Festhalten an Kopplung des Schutzschirmverfahrens an masseschonende Insolvenztatbestände

2.5.6 Umfangreiche Rechte für Schuldner und machtvolles Gläubigerkollektiv

2.5.7 Geringere Anordnungsvoraussetzungen contra höhere Aufhebungsvoraussetzungen

2.5.8 (Vorläufige) Eigenverwaltung als Auffangnetz bei ungenügenden Anforderungen, bei Fristablauf und bei Aufhebung

2.5.9 Zwischenfazit zum Schutzschirmverfahren

2.6 Alternativkonzepte und weitere Lösungsansätze

2.6.1 Vorverlagerung der Eigenverwaltung im Allgemeinen

2.6.2 Vorverlagerung des Schutzschirmverfahrens

3 Fazit und Ausblick

Zielsetzung und Themen der Arbeit

Das Hauptziel dieser Masterarbeit ist die kritische Analyse der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) reformierten Instrumente der Eigenverwaltung und des neu eingeführten Schutzschirmverfahrens. Dabei wird untersucht, ob diese Instrumente in der Lage sind, eine frühzeitige Insolvenzantragstellung durch den Schuldner zu fördern und somit die Sanierungschancen für angeschlagene Unternehmen zu erhöhen, anstatt lediglich eine Liquidation zu ermöglichen.

  • Kritische Analyse der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO im Vergleich zur alten Rechtslage.
  • Untersuchung der Wirkungsweise und Voraussetzungen des neuen Schutzschirmverfahrens nach § 270 b InsO.
  • Evaluation der ESUG-Neuerungen im Hinblick auf Planungssicherheit und Rechtsvorteile für Schuldner.
  • Diskussion von Herausforderungen bei der praktischen Anwendung, insbesondere hinsichtlich der Rolle des Gläubigerausschusses und der Bescheinigungserfordernisse.

Auszug aus dem Buch

2.1.1.2 Das Erfordernis einer frühzeitigen Stellung des Insolvenzantrages

Das Hinauszögern oder Meiden eines Insolvenzantrags auf Schuldnerseite hatte vor dem Inkrafttreten des ESUG Gründe: Obwohl die Möglichkeit zur Eigenverwaltung bestand, aber nur selten genutzt wurde, verlor der Schuldner nach dem Insolvenzantrag die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen an den vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO). So verwundert es nicht, dass sich die idealtypische Vorstellung des Gesetzgebers, Schuldner würden bereits bei einer vorliegenden drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, als realitätsfern erwies (siehe dazu auch Tabelle 1 in Abschnitt 1.1).

Die Angst vor Kontrollentzug und zugleich einem eventuell unbekannten (vorläufigen) Insolvenzverwalter ausgeliefert zu sein rührte daher, dass der Schuldner sich ohne Eigenverwaltung nicht sicher sein konnte, seine Geschäfte nach Insolvenzbeantragung wie bisher fortführen zu können. Zudem hatte der (vorläufige) Insolvenzverwalter kein zwingendes Interesse an einer Sanierung, vielmehr zog dieser es oftmals vor, schnelles Geld zu verdienen oder einen Asset Deal durchzuführen, um dann das Mandat wieder zu verlassen. Ein weiterer Grund für das träge Antragsverhalten des Schuldners war, wie bereits zu Zeiten der Konkursordnung, das Stigma der Insolvenz als bürgerlicher Exitus des Kaufmanns in den Köpfen der Schuldner. Statt eine Insolvenz als Chance zur Restrukturierung bzw. Sanierung anzusehen, dominierte die Vorstellung von Vollstreckung und Zerschlagung von Werten. Ein Insolvenzverfahren wurde als Makel empfunden und mit Versagen gleichgesetzt. Die Folge war, dass Schuldner noch rund zehn Monate nach Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Illiquidität und Aufzehrung des Eigenkapitals weiter operierten und Gläubiger in zwei Dritteln der Verfahren eine Quote von Null, in den restlichen Verfahren maximal fünf Prozent ihrer Forderungen zurückerhielten.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Defizite der ursprünglichen Insolvenzordnung, die trotz ihrer Instrumente nicht zu einer frühzeitigen Antragstellung führte, und stellt das ESUG als Reformversuch zur Stärkung des Sanierungsstandorts Deutschland dar.

2 Die reformierte Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren mit weiteren Veränderungen durch das ESUG: Dieses Kapitel analysiert detailliert die gesetzlichen Neuerungen zur Eigenverwaltung und zum Schutzschirmverfahren, vergleicht beide Instrumente miteinander und beleuchtet ihre spezifischen Vor- und Nachteile für Schuldner und Gläubiger.

3 Fazit und Ausblick: Das Fazit zieht eine positive Bilanz der ESUG-Reformen, sieht darin eine solide Basis für ein wettbewerbsfähigeres Sanierungsrecht und empfiehlt eine weitere Beobachtung der praktischen Umsetzung, bevor weitere gesetzliche Änderungen erfolgen.

Schlüsselwörter

ESUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Insolvenzordnung, Sanierung, Insolvenzantrag, drohende Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzplan, Gläubigerausschuss, Sachwalter, Restrukturierung, Unternehmenskrise, Überschuldung, Insolvenzkultur, Insolvenzverwalter.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Masterarbeit befasst sich mit der Analyse der durch das ESUG reformierten Instrumente zur Unternehmenssanierung, insbesondere der Eigenverwaltung und des neuartigen Schutzschirmverfahrens.

Welches sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?

Zentrale Themen sind die Anreizstrukturen für Schuldner zur frühzeitigen Insolvenzbeantragung, die rechtliche Ausgestaltung der Eigenverwaltung sowie die Voraussetzungen und der Ablauf des Schutzschirmverfahrens.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage der Arbeit?

Die Forschungsfrage untersucht, inwiefern die ESUG-Neuerungen die vom Gesetzgeber erhoffte frühzeitige Insolvenzantragstellung des Schuldners herbeiführen bzw. fördern können.

Welche wissenschaftliche Methode verwendet die Arbeit?

Die Arbeit basiert auf einer kritischen juristischen und betriebswirtschaftlichen Analyse der einschlägigen InsO-Paragraphen unter Einbeziehung aktueller Fachliteratur, Gesetzesbegründungen und Expertenmeinungen.

Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens, beleuchtet deren Anordnungsvoraussetzungen, Ablauf, Rechtsfolgen sowie die spezifischen Auswirkungen auf Planungssicherheit und Sanierungserfolge.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie ESUG, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren, Sanierung, Insolvenzplan und Planungssicherheit geprägt.

Welche Bedeutung kommt der "Bescheinigung" im Schutzschirmverfahren zu?

Sie gilt als "Eintrittskarte" in das Verfahren und muss die nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung sowie das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gegenüber dem Gericht belegen.

Was ist unter dem "Auffangnetz" der vorläufigen Eigenverwaltung zu verstehen?

Sollte ein Schutzschirmantrag scheitern, bietet die vorläufige Eigenverwaltung dem Schuldner weiterhin die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters die Kontrolle über sein Unternehmen zu behalten und eine Sanierung anzustreben.

Warum wird der Austausch des Managements kritisch diskutiert?

Die Literatur diskutiert, ob ein Management, das die Krise (mit-)verursacht hat, zur Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer Eigenverwaltung geeignet ist, wobei die Tendenz zum "Bock zum Gärtner"-Vorwurf durch die neue Rechtslage abgemildert werden soll.

Ende der Leseprobe aus 114 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG
Untertitel
Wirkungen dieser Anreizinstrumente auf eine frühzeitige Insolvenzantragstellung des Schuldners
Hochschule
Technische Universität Dortmund  (Wirtschaftsrecht)
Note
1,0
Autor
Pascal Trilling (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2013
Seiten
114
Katalognummer
V280269
ISBN (Buch)
9783656740841
ISBN (eBook)
9783656741053
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eigenverwaltung Schutzschirmverfahren Insolvenzrecht Insolvenzantrag Sanierung Insolvenzordnung § 270 InsO vorläufige Eigenverwaltung § 270 a InsO § 270 b InsO ESUG Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Pascal Trilling (Autor:in), 2013, Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/280269
Blick ins Buch
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