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Hausarbeit, 2013
18 Seiten, Note: 1,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
a. Einleitung
1. Problemstellung
2. Ziele der Arbeit
b. hauptteil
1. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
1.1. Gründung
1.2. Stammkapital
1.3. Geschäftsführung
1.4. beschränkte Haftung
2. Insolvenz
2.1. Begriff.
2.2. Insolvenzgründe
2.2.1. Allgemeines
2.2.2. Zahlungsunfähigkeit
2.2.3. drohende Zahlungsunfähigkeit
2.2.4. Überschuldung
2.3. Insolvenzantragspflicht
2.4. Insolvenzverschleppung
3. Konsequenzen für den Geschäftsführer
3.1. Haftung gegenüber der Gesellschaft, § 64 GmbHG
3.2. Haftung gegenüber Dritten
3.2.1 Haftung gem. § 823 II BGB i.V.m. § 15a InsO
3.2.2. Haftung gem. §311 BGB i.V.m. § 280 I BGB
3.3. Haftung gem. § 826 BGB
3.4. Haftung gem. § 26 III InsO
3.5. Konsequenzenbei Insolvenzverschleppung
3.5.1. Strafrechtliche Konsequenzen
3.4.2. Sonstige Konsequenzen
c. schlussteil
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
online-quellen
Abkürzungsverzeichnis
In der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 10.12.2013 wird angegeben, dass in den Monaten Januar bis September 2013 die deutschen Amtsgerichte 19.924 Unternehmensinsolvenzen meldeten und dass für das gesamte Jahr 2013 mit bis zu 26.600 Unternehmensinsolvenzen zu rechnen ist[1]. Einen Schwerpunkt bilden hierbei juristische Personen und insbesondere die GmbH.
Einer der großen Vorteile der Rechtsform der GmbH ist, die auf das Stammkapital beschränkte Haftung der Gesellschafter. Zum Schutz der Gläubiger sind dem Geschäftsführer einer GmbH im Gegenzug zahlreiche Pflichten auferlegt, deren Verletzung erhebliche persönliche Haftungsrisiken mit sich führen kann. Für den GmbH-Geschäftsführer ergibt sich regelmäßig ein besonderes Haftungsrisiko in der Krise der Gesellschaft und dabei insbesondere in der Insolvenz. Die handels- und gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen sind im Besonderen bei der Insolvenzverschleppung nicht unerheblich.
Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, laufend die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu überwachen[2], um rechtzeitig Anzeichen einer Krise zu erkennen. Werden solche Anzeichen seitens des Geschäftsführers festgestellt, so muss er prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Krise handelt, Sanierungsmöglichkeiten untersuchen und falls die Voraussetzungen für eine Sanierung gegeben sind, diese durchführen und entsprechende Maßnahmen einleiten. Ergibt sich, dass eine Sanierung nicht erfolgreich durchführbar wäre und liegen Insolvenzgründe vor, so ist der Geschäftsführer verpflichtet beim zuständigen Amtsgericht - Insolvenzgericht Insolvenzantrag zu stellen. Hierbei hat er die Dreiwochenfrist gem. § 15a I InsO zu beachten. Verletzt er seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung, so spricht man von Insolvenzverschleppung, die sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche (Haftungs-)Folgen nach sich ziehen kann. Die Pflichten im Vorfeld der Insolvenz und Haftung bei Insolvenzverschleppung treffen jeden Geschäftsführer unabhängig von seinem Tätigkeitsbereich. Die für die Insolvenzantragspflicht relevanten Informationen und erforderlichen Kenntnisse muss der Geschäftsführer rechtzeitig beschaffen, um den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu vermeiden[3]. Gleichermaßen hat auch ein faktischer Geschäftsführer die Verpflichtung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer GmbH unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen[4].
Die Rechtsform der GmbH erfreut sich großer Beliebtheit, jedoch ist den Geschäftsführern das Haftungsrisiko in der Krise des Unternehmens und insbesondere bei Insolvenzverschleppung oftmals nicht bekannt. Im Mittelpunkt dieser wissenschaftlichen Arbeit steht daher die Darstellung der vielfältigen Konsequenzen und Haftungsrisiken für den Geschäftsführer in der Krise eines Unternehmens und vor allem bei Insolvenzverschleppung. Außerdem werden in diesem Zusammenhang besondere Merkmale der GmbH und der Insolvenz erläutert.
Die Gründung einer GmbH durchläuft vier Schritte, die Errichtung der GmbH, die Bestellung der Geschäftsführer, die Leistung der Einlagen und die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister[5].
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Sie kann gem. § 1 GmbHG durch eine oder mehrere Personen zu jedem zulässigen Zweck errichtet werden. Eine Kapitalgesellschaft zählt zu denjuristischen Personen und kann gem. § 13 I GmbHG daher Rechte und Pflichten erwerben. Zwingend erforderlich ist der Gesellschaftsvertrag, er bedarf der notariellen Beurkundung und Unterzeichnung durch alle Gesellschafter (§2I GmbHG). Der Firmenname muss unter allen Umständen die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder einen allgemein anerkannten ähnlichen Zusatz, z.B. die gebräuchliche Abkürzung „GmbH“, beinhalten. Die Gesellschaft muss bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragung in das Handelsregister ist zwingend erforderlich und gesetzlich in § 7 I GmbHG geregelt. Die Kapitalgesellschaften werden im Handelsregister der Abteilung B (HRB) zugeordnet und die Eintragung im Registerportal veröffentlicht. Bereits mit Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch alle Gründer und der dadurch bewirkten Übernahme aller Geschäftsanteile ist die Geschafft errichtet und als Vor-GmbH entstanden[6]. Die Vor-GmbH wandelt sich mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in die GmbH um.
In der GmbH muss ein fest gebundenes und zu erhaltendes Gesellschaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals vorhanden sein[7].
Das Stammkapital ist die von den Gesellschaftern zu erbringende Kapitaleinlage. Gem. §5 I GmbHG muss es mindestens EUR 25.000,00 betragen. Sowohl eine Geld- als auch eine Sacheinlage ist möglich. Bei mehreren Gesellschaftern muss jeder mindestens ein Viertel seiner Stammeinlage erbringen, wobei die Summe der Einlage mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (EUR 12.500,00) ergeben muss.
Die Geschäftsführung ist einerseits als Organ der Gesellschaft zu verstehen, andererseits wird mit dem Begriff auch die Funktion bzw. Position bezeichnet. Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer, um handlungsfähig zu sein[8].
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt im Gesellschaftervertrag oder durch Gesellschafterbeschluss (vgl. §§ 6 III 2, 46 Nr. 5 GmbHG). Zu Geschäftsführern können sowohl Gesellschafter als auch Dritte bestellt werden (§ 6 III 1 GmbHG). Eine Person die wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten gem. §6II Nr. 3 GmbHG, z.B. Insolvenzverschleppung, rechtskräftig verurteilt wurde, darf für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht das Amt eines Geschäftsführers ausüben[9].
Als juristische Person ist die GmbH Trägerin von Rechten und Pflichten, daher beschränkt sich ihre Haftung lediglich auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet den Gläubigern im Grundsatz nur das Vermögen der Gesellschaft[10]. An den Geschäftsführer kann allerdings nur dann nicht persönlich herangetreten werden, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat und dementsprechend seinen auferlegten Pflichten nachgekommen ist.
Im Grunde bedeutet der Begriff Insolvenz dauerhafte Zahlungsunfähigkeit[11]. Befindet sich ein Unternehmen in einer finanziellen Krise und ist demnach nicht mehr in der Lage die entstehenden oder entstandenen Verbindlichkeiten zu begleichen, so bedeutet dies, dass das Unternehmen nicht mehr liquide ist und man spricht von einem insolventen Unternehmen.
Das Unternehmen selbst (Eigenantrag) oder Gläubiger (Fremdantrag) können beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenzantrag stellen. Das Gericht bestellt nach Prüfung des Antrags in der Regel einen Insolvenzgutachter, welcher die wirtschaftliche Lage des Unternehmens prüfen und dem Gericht in einem Insolvenzgutachten darlegen soll. Bei bestehendem Sicherungsbedürfnis bestellt das Gericht zudem ggf. einen vorläufigen Insolvenzverwalter.
Die seit 01.01.1999 geltende InsO unterscheidet drei Insolvenzgründe: Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit. Gem. § 16InsO muss für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Eröffnungsgrund gegeben sein. Besonders wichtig ist es für den Geschäftsführer, den genauen Zeitpunkt der Insolvenzreife zu ermitteln, da die Haftung wegen verspäteter Insolvenzantragstellung und für verbotene Zahlungen an den Zeitpunkt des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung anknüpft[12].
Zahlungsunfähigkeit ist gern. § 17 II InsO gegeben, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Die Zahlungsunfähigkeit bezieht sich auf fällige und begründete Verbindlichkeiten, insoweit verlangt die Rechtsprechung, dass die Forderungen vom Gläubiger ernsthaft eingefordert sind[13]. Diese fälligen und eingeforderten Zahlungspflichten sind mit den liquiden Mitteln der Gesellschaft zu vergleichen, um festzustellen, ob Zahlungsunfähigkeit besteht. Gem. § 17 II 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Die Zahlungsunfähigkeit ist von der Zahlungsstockung abzugrenzen[14]. Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür sind drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend[15].
Gem. § 18 I InsO kann die drohende Zahlungsunfähigkeit nur dann ein Eröffnungsgrund sein, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die drohende Zahlungsunfähigkeit liegt gem. § 18 II InsO vor, wenn die Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit wird also angenommen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt unvermeidbar ist[16].
Wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, so liegt gem. § 19 II 1 InsO Überschuldung vor, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
[...]
[1] Statistisches Bundesamt
[2] Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 64 Rn. 3
[3] Rowedder, GmbHG, § 64 Rn. 12
[4] LG Hildesheim; 25 Kls 5443 Js 40026/04; Urteil vom 09.10.2010; Rn 138, 139
[5] H.-P. Verspay; GmbH-Handbuch für den Mittelstand; Springer-Verlag 2009; S. 5
[6] H.-P. Verspay; GmbH-Handbuch für den Mittelstand; S. 7
[7] J. A. Alpmann; Gesellschaftsrecht; S. 159
[8] R. Jula; Der GmbH-Geschäftsführer; S. 1
[9] R. Jula, Der-GmbH-Geschäftsführer; S. 6
[10] J. A. Alpmann; Gesellschaftsrecht; 15. Auflage; Alpmann-Schmid-Verlag 2012; S. 159
[11] www.wirtschaftslexikon24.com/d/insolvenz/insolvenz.htm
[12] Bremer, GmbHR 2002, 257
[13] BGH, Beschluss vom 19.07.2007, Gz IX ZB 36/07, NZI 2007, 579
[14] Lutter, ZIP 1999, 641, 642
[15] BGH; Urteil des IX. Zivilsenats vom 24.05.2005; IX ZR 123/04;
[16] Uhlenbruck, InsO, §18 Rn 3
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