Am 1.1.2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft und mit ihm u.a. die präzisierte Verpflichtung der Jugendämter, Prozesse der Qualitätsentwicklung als kontinuierliche Verfahren in ihren eigenen Handlungsfelder und in den Handlungsfelder der freien Träger der Jugendhilfe zu initiieren, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln (§79a SGB VIII). Ziel dieser Arbeit war, aus jugendhilfefachlicher und organisationsbezogener Perspektive ein Qualitätsentwicklungskonzept für die Jugendhilfe herauszuarbeiten und darauf basierend, Eckpunkte für ein Beratungs- und Fortbildungskonzept zu entwickeln.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Ausgangssituation
1.2. Handlungsbedarf
1.3. Ziel und Aufbau der Arbeit
2. Begriffsklärungen
2.1. Der Begriff „Qualität“
2.1.1. Sichtweisenabhängige Qualitätsbegriffe
2.1.2. Jugendhilfe als komplexe Dienstleistung
2.1.3. Sichtweisen auf den Qualitätsbegriff in der Jugendhilfe
2.1.4. Dimensionen von Qualität in der Jugendhilfe
2.1.4.1. Strukturqualität in der Jugendhilfe
2.1.4.2. Prozessqualität in der Jugendhilfe
2.1.4.3. Ergebnisqualität in der Jugendhilfe
2.1.4.4. Infrastrukturqualität als Makrodimension
2.2. Der Begriff „Qualitätsentwicklung“
2.2.1. Historie der „Qualitätsentwicklung“ im SGB VIII
2.2.2. Qualitätsentwicklung als Überbegriff und als Teilschritt
2.2.3. Qualitätsbewertung als Teil der Qualitätsentwicklung
2.2.4. Qualitätsentwicklung als Qualitätskreislauf
2.2.5. Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement
3. Jugendhilferechtliche Verfahren und Instrumente mit QuE-/QM-Bezug
3.1. Die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII
3.1.1. Qualitätsentwicklungsbezug der Jugendhilfeplanung
3.1.2. JuBB als Werkzeug für die Jugendhilfeplanung
3.2. Das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII
3.2.1. Qualitätsentwicklungsbezug des Hilfeplanverfahrens
3.2.2. Veröffentlichungen und Instrumente zum Hilfeplanverfahren
3.3. Die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a-g SGB VIII
3.4. Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII
3.4.1. Qualitätsentwicklungsbezug des Schutzauftrags
3.4.2. Veröffentlichungen und Instrumente zum Schutzauftrag
3.5. Zusammenarbeit mit anderen Stellen (§ 81 SGB VIII und § 3 KGG)
3.5.1. Qualitätsentwicklungsbezug der Zusammenarbeit mit anderen Stellen
3.5.2. Veröffentlichungen und Instrumente zur Kooperation mit anderen Stellen
4. QuE-/QM-Bausteine und ihre Umsetzung im Jugendamt
4.1. Organisationsbezogene Besonderheiten des Jugendamtes
4.1.1. Das Jugendamt als Organisationseinheit einer Kommunalverwaltung
4.1.2. Das Jugendamt als zweigliedrige Behörde
4.1.3. Das Jugendamt als einer der Träger der Jugendhilfe
4.2. QuE-/QM-Steuerungsinstrumente und ihre Umsetzung im Jugendamt
4.2.1. (Qualitäts)Leitbild
4.2.2. Qualitätshandbuch und Arbeitshandbücher
4.2.3. Qualitätszirkel und qualitätsbezogene Projektgruppen
4.2.4. Qualitätsbeauftragter
4.3. Teilkonzepte der/des QuE/QM und ihre Umsetzung im Jugendamt
4.3.1. Risiko- und Fehlermanagement
4.3.2. Beschwerdemanagement
4.4. Kontextkonzepte zur/zum QuE/QM und ihre Umsetzung im Jugendamt
4.4.1. Personalentwicklung als Kontextkonzept zur/zum QuE/QM
4.4.1.1. Personalentwicklungskonzepte im Jugendamt
4.4.1.2. Exkurs: Personalbemessung in bayerischen Jugendämtern (PeB)
4.4.2. Controlling als Kontextkonzept zum/zur QM/QuE
4.5. Forschung zur Umsetzung von QuE/QM-Konzepten in Jugendämtern
4.5.1. Studie zu QuE/QM in der Jugend- und Sozialhilfe
4.5.2. Studie zu QuE/QM im Bereich der Hilfen zur Erziehung
4.5.3. Forschung zu Fehler- und QuE/QM -Konzepten im Kinderschutz
5. Untersuchung zum Umsetzungsstand der QuE
5.1. Auswahl und Beschreibung der Stichprobe
5.2. Beschreibung des Fragebogen als Erhebungsinstrument
5.2.1. Der erste Fragenblock (Fragen 1.1. bis 1.3)
5.2.2. Der zweite Fragenblock (Fragen 2.1. bis 2.3)
5.2.3. Der dritte Fragenblock (Fragen 3.1. bis 3.3)
5.3. Auswertung der Untersuchung
5.3.1. Datenaufbereitung
5.3.1.1. Überprüfen auf Auswertbarkeit
5.3.1.2. Überprüfen auf fehlende Werte
5.3.1.3. Umkodieren von Variablen
5.3.1.4. Zusammenfassen von Items
5.3.2. Auswertung der Lagemaße einzelner Fragen
5.3.2.1. Lagemaße des subjektiven QuE-Umsetzungsstandes (Frage 2.1.)
5.3.2.2. Lagemaße der Steuerungsinstrumente (Frage 2.2.1)
5.3.2.3. Lagemaße der bereits ergriffenen Initiativen (Frage 2.2.3)
5.3.2.4. Lagemaße bezüglich der Qualitätsbeauftragten (Frage 2.3.)
5.3.2.5. Lagemaße der erschwerenden Faktoren (Frage 3.2.)
5.3.2.6. Lagemaße zum Unterstützungsbedarf (Frage 3.3.)
5.3.3. Zusammenhänge mit organisationsbezogenen Rahmendaten
5.3.3.1. Zusammenhang: Trägerzugehörigkeit mit QuE-Umsetzungsstand
5.3.3.2. Zusammenhang: Größe des Jugendamtes mit QuE-Umsetzungsstand ..
5.3.3.3. Zusammenhang: JHP-h/Woche und QuE-Umsetzungsstand
5.3.3.4. Zusammenhang: JHP-h/Woche und vorhandene Steuerungsinstrumente
5.3.4. Zusammenhänge eingeschätzter QuE-Umsetzungsstand
5.3.4.1. QuE-Umsetzungsstand und Steuerungsinstrumente
5.3.4.2. QuE-Umsetzungsstand und Abgestimmtheit der Steuerungsinstrumente
5.3.4.3. QuE-Umsetzungsstand und Initiativen zur QuE
5.3.4.4. QuE-Umsetzungsstand und Qualitätsbeauftragte
5.3.4.5. QuE-Umsetzungsstand und erschwerende Faktoren
5.4. Reflexion des Forschungsverlaufs
5.5. Interpretation der Befragungsergebnisse
6. Eckpunkte für ein Beratungs- und Fortbildungskonzept zur QuE
6.1. Konzeptionelle Grundlagen zum Fortbildungsauftrag des BLJA
6.1.1. Gesetzliche Grundlagen
6.1.2. Ziele und Bestandteile des BLJA-Fortbildungsangebotes
6.2. Eckpunkte für überörtliche Fortbildungen zur QuE
6.2.1. Zielgruppen der überörtlichen Fortbildungen zur Qualitätsentwicklung
6.2.2. Inhalte der überörtlichen Fortbildungen zur Qualitätsentwicklung
6.2.3. Ziele der überörtlichen Fortbildungen zur Qualitätsentwicklung
6.3. Eckpunkte für die Fachberatung zur QuE
6.3.1. Grundlagen der Fachberatung des BLJA
6.3.2. Impulse für die QuE aus dem Change- und Qualitätsmanagement
6.3.2.1. Erkenntnisse aus Change-Management-Projekten
6.3.2.2. Erfahrungen aus der Implementierung von QM
6.3.3. Impulse aus Konzeptvorschlägen der Jugendhilfe zur Qualitätsentwicklung ..
6.3.3.1. „Qualitätswerkstatt Kinderschutz“ des ISA e.V. in Münster
6.3.3.2. Dialogische Qualitätsentwicklung des Kronberger Kreises e.V
6.3.3.3. Orientierungshilfe der LJÄ in NRW zu §§ 79, 79a SGB VIII
6.3.3.4. Zusammenfassende Einschätzung der drei QuE-Konzepte
6.3.4. Vorgehen bei einer BLJA-Fachberatung zur QuE in einem Jugendamt
6.3.4.1. Rolle der BLJA-Fachberater in einem Entwicklungsprojekt
6.3.4.2. 1. Stufe: Bewusstsein für die Dringlichkeit schaffen
6.3.4.3. 2. Stufe: Einflussreiche Führungskoalition aufbauen
6.3.4.4. 3. Stufe: Entwicklung einer Vision und Strategien zur Umsetzung
6.3.4.5. Exkurs: Projektmanagement im QuE-Kontext
6.3.4.6. 4. Stufe: Bekanntmachen von Vision und Strategien bei Mitarbeitern
6.3.4.7. 5. Stufe: Ermächtigung der Mitarbeiter auf breiter Basis
6.3.4.8. 6. Stufe: Schnelle Erfolge planen und gezielt herbeiführen
6.3.4.9. 7. Stufe: Erreichte Ziele und Erfolge konsolidieren
6.3.4.10. 8. Stufe: Verankerung der Veränderungen in der Organisationskultur ..
7. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Jugendhilfe im Kräftespiel (Quelle: IJAB, 2009)
Abbildung 2: Qualitätsdimensionen in der kommunalen Jugendhilfe (eigene Darstellung)
Abbildung 3: Kontinuierliche Qualitätsverbesserung mit dem P-D-C-A-Zyklus (Quelle:
Johannes Vietze; http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:PDCA_Process.png)
Abbildung 4: Auswertung der Befragung - Relative Häufigkeiten der Ausprägung beim QuE- Umsetzungsstand
Abbildung 5: Auswertung der Befragung - Häufigkeiten der bereits ergriffene Initiativen zur Umsetzung des § 79a SGBVIII
Abbildung 6: Auswertung der Befragung - Anzahl mit QuE beauftragter Stellen
Abbildung 7: Auswertung der Befragung - Erschwerende Faktoren für Umsetzung, „trifft voll zu“ bis „trifft nicht zu“; in Prozenten, gestapelte Balken (100%)
Abbildung 8: Auswertung der Befragung - Frage 3.3. Dringlichster Unterstützungsbedarf bei der QuE
Abbildung 9: Auswertung der Befragung - Mittelwert-Vergleich subjektiver QuE-Umsetzungsstand zu JHP-h/Woche
Abbildung 10: Auswertung der Befragung - Mittelwert-Vergleich von Anzahl gesetzlicher Steuerungsinstrumente zu ausgewiesenen JHP-h/Woche
Abbildung 11: Auswertung der Befragung - Zusammenhang zwischen QuE-Umsetzungsstand und Qualitätsbeauftragten
Abbildung 12: Projektorganisation der trägerinternen QuE im Jugendamt
Abbildung 13: Fragen zum Fairnesscheck (in Anlehnung an Hornstein & Augustin, 2012, S. 204; Original von Streicher & Frey, 2008)
Abbildung 14: Organigramm für das Jugendamt einer größeren Stadt (Quelle: Schröppel, 2000)
Abbildung 15: Mittelwerte der erschwerenden Faktoren für die Umsetzung des § 79a SGB VIII
Abbildung 16: Projektarchitektur einer trägerinternen QuE im Jugendamt mit Schnittstelle zur trägerübergreifenden QuE
Abbildung 17: Vorschlag zur Gliederung eines Qualitätshandbuchs im Jugendamt (ZBFS- BLJA, 2013)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Definition des Qualitätsbegriffs (in Anlehnung an Bruhn 2008, S. 34ff. ergänzt um „professionsbezogen“)
Tabelle 2: Auswertung der Befragung: Umkodierte Skala Jugendhilfeplaner h/Woche
Tabelle 3: Auswertung der Befragung: Mittelwerte in den drei Kategorien der Steuerungsinstrumente
Tabelle 4: Auswertung der Befragung - Mittelwert-Vergleich Kategorien Steuerungsinstrumente zu subjektiv eingeschätztem QuE-Umsetzungsstand (in 2 Fallgruppen)
Tabelle 5: Auswertung der Befragung - Mittelwertvergleich der Abgestimmtheit de vorhandenen Steuerungsinstrumente untereinander und dem subjektiven QuE-Umsetzungsstand
Tabelle 6: Auswertung der Befragung - Zusammenhang subjektiver QuE Umsetzungsstand und ergriffene Initiativen
Tabelle 7: Auswertung der Befragung - Vergleich der Mittelwerte: Erschwerende Faktoren in zwei Fallgruppen des QuE-Umsetzungsstandes
Tabelle 8: Auswertung der Befragung - Häufigkeiten der Werte beim QuE-Umsetzungsstand
Tabelle 9: Auswertung der Befragung - Lagemaße des eingeschätzten QuE-Umsetzungsstandes
Tabelle 10: Auswertung der Befragung - Häufigkeiten „Sonstiger Steuerungsinstrumente“
Tabelle 11: Auswertung der Befragung - Häufigkeiten und Prozente: Gibt es eine oder mehrere Stellen, die mit QuE/QS explizit beauftragt sind?
Tabelle 12: Auswertung der Befragung: Häufigkeiten und Prozente der mit QuE beauftragten Stellen
Tabelle 13: Auswertung der Befragung - Anzahl der Funktionen, die mit QuE beauftragt sind
Tabelle 14: Auswertung der Befragung - Lagemaße für erschwerende Faktoren für Umsetzung
Tabelle 15: Auswertung der Befragung- Zuordnung Unterstützungsbedarfe zu fünf Items
Tabelle 16: Auswertung der Befragung - Kreuztabelle Trägerzugehörigkeit - subjektiv eingeschätzter QuE-Umsetzungsstand
Tabelle 17: Auswertung der Befragung - Mittelwertvergleich Kategorien Steuerungsinstrumente zu Trägerzugehörigkeit
Tabelle 18: Auswertung der Befragung - Anzahl der Fachkräfte im Jugendamt
Tabelle 19: Auswertung der Befragung - Vergleich der Mittelwerte des eingeschätzten QuE-Umsetzungstands in Abhängigkeit zu ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 20: Auswertung der Befragung - Varianzanalyse des eingeschätzten QuE- Umsetzungsstand nach ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 21: Auswertung der Befragung - Post-hoc-Bonferroni-Test zum eingeschätzten QuE-Umsetzungsstand nach ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 22: Auswertung der Befragung - Mittelwertvergleich Kategorien Steuerungsinstrumente zu ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 23: Auswertung der Befragung - Varianzanalyse: Kategorien Steuerungsinstrumente zu ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 24: Auswertung der Befragung - Post-hoc-Bonferroni-Test zu gesetzlichen Steuerungsinstrumenten nach ausgewiesenen JHP-h/Woche
Tabelle 25: Auswertung der Befragung - T-Test zwischen Fallgruppen QuE- Umsetzungsstand und Kategorien Steuerungsinstrumente
Tabelle 26: Auswertung der Befragung - Mittelwertvergleich zwischen den fünf gesetzlichen Steuerungsinstrumenten nach Fallgruppen des subjektiven QuEUmsetzungsstands
Tabelle 27: Auswertung der Befragung - T-Test zwischen den fünf gesetzlichen Steuerungsinstrumenten nach Fallgruppen des subjektiven QuEUmsetzungsstands
Tabelle 28: Auswertung der Befragung - T-Test zwischen Fallgruppen QuE- Umsetzungsstand und Abgestimmtheit der Steuerungsinstrumente untereinander
Tabelle 29: Auswertung der Befragung - Korrelation "ergriffene Initiativen" mit subjektivem QuE-Umsetzungsstand
Tabelle 30: Auswertung der Befragung - Kreuztabelle: Fallgruppen QuE- Umsetzungsstand und Qualitätsbeauftragten
Tabelle 31: Auswertung der Befragung: T-Test zwischen Fallgruppen QuE- Umsetzungsstand und erschwerenden Faktoren der QuE-Umsetzung
Tabelle 32: Die acht Stufen eines Veränderungsprozesses (Kotter (1996); in Anlehnung an Barbara Müller, 2012, S. 128)
Tabelle 33: Kriterienbasierter Überblick bisheriger Konzeptvorschläge zur QuE nach §§ 79, 79a SGB VIII
Anhangsverzeichnis
Anhang I: „Qualität“ als Begriff im SGB VIII (Auszüge)
Anhang II: Organigramm für ein Jugendamt
Anhang III: Fragebogen zum „Status Quo der Umsetzung des § 79a SGB VIII“
Anhang IV: Weitere statistische Auswertungen der Befragung
Anhang V: Die Stufen eines Veränderungsprozesses nach Kotter (1966)
Anhang VI: Überblick über bisherige Konzeptvorschläge zur QuE in der Jugendhilfe
Anhang VII: Projektarchitektur zur Qualitätsentwicklung im Jugendamt
Anhang VIII: Vorschlag zur Gliederung eines Qualitätshandbuchs
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Ausgangssituation
Am 1.1.2012 trat das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Kraft (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG). Dieses Artikelgesetz hatte Änderungen in unterschiedlichen Gesetzesbüchern, maßgeblich aber im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem sogenannten Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), zur Folge.
Das BKiSchG stützt sich auf die Ergebnisse der Runden Tische zur "Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren"1 und zum Thema "Sexueller Kindesmissbrauch"2 und soll insbesondere den Kinderschutz in Deutschland verbessern, indem es die stetige Weiterentwicklung fachlicher Standards, Handlungsleitlinien und Qualitätskriterien für die Arbeit der Kinder-und Jugendhilfe fordert (Deutscher Bundestag, 2011a, S. 2).
Diesem Anspruch sind die neuen Regelungen zur Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe, die mit dem BKiSchG im SGB VIII ausformuliert wurden, geschuldet:
- Mit dem § 79 Abs. 2 SGB VIII werden die Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgefordert, zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe des § 79a SGB VIII im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung zu gewährleisten,
- mit dem § 79a SGB VIII werden die Anforderungen an die kontinuierliche Qualitätsentwicklung auftrags- und handlungsfeldbezogen konkretisiert und
- mit dem § 74 Abs. 1, Nr. 1 SGB VIII wird die Förderung der freien Jugendhilfe durch
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ungeachtet ihres Leistungsbereichs3 - an die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung gemäß § 79a SGB VIII geknüpft (Merchel, 2013a, S. 5).
Auf einen Punkt gebracht beinhalten die Neuregelungen die präzisierte Verpflichtung der Jugendämter, Prozesse der Qualitätsentwicklung als kontinuierliches Verfahren in ihren eigenen Handlungsfelder und in den Handlungsfelder der freien Träger der Jugendhilfe zu initiieren, aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.4
1.2. Handlungsbedarf
Das BKiSchG gilt seit dem 1. Januar 2012. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sind seit mehr als einem Jahr aufgefordert, Qualitätsentwicklungskonzepte - unter Einbeziehung der freien Träger für gemeinsame Handlungsfelder - zu erarbeiten und umzusetzen. Vereinzelten, mündlichen Rückmeldungen zufolge, hatte sich der Großteil der bayerischen Jugendämter bis zum Frühjahr 2013 jedoch mit den Regelungen zur Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich nur am Rande beschäftigt.5 Ein Grund hierfür mag die Unsicherheit sein, wie genau die Umsetzung zu erfolgen hat. Als möglicher Orientierungsgeber hierfür wäre in Bayern das Bayerische Landesjugendamt (BLJA) in der Pflicht. Es ist für die Fortbildung und Beratung der örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII zuständig (§ 85 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit den AGSG)6, und zu diesen Aufgaben zählt auch die Umsetzung der oben genannten Regelungen zur Qualitätsentwicklung. Darüber hinaus wird im § 79a Satz 3 SGB VIII den Jugendämtern nahegelegt, dass sie sich bei ihren Konzepten zur Qualitätsentwicklung unter anderem „…an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Abs. 2 zuständigen Behörden“ orientieren.
Neben dieser gesetzlichen Zuständigkeit als überörtlicher Träger der Jugendhilfe, gibt es auch ein fachlich motiviertes Interesse des BLJA, die Jugendämter bei der Umsetzung der Qualitätsentwicklung zu unterstützen. Denn mit Beratungsangeboten und Empfehlungen kann das BLJA den aktuellen Stand der fachlichen Diskussion bündeln und einen Legitimationsrahmen für örtliche Entscheidungen und Schwerpunktsetzungen schaffen (vgl. Merchel, 2013c, S. 13).
Voraussetzung dafür ist eine fachliche Positionierung des BLJA bezüglich der Ausgestaltung eines allgemeinen Qualitätsentwicklungskonzeptes in der Jugendhilfe, das auf die jugendamtsspezifischen Fachkonzepte anwendbar ist. Erst dann ist die Entwicklung bedarfs- und sachgerechter Fortbildungs- und Beratungsangebote möglich. Dies gilt es zeitnah zu verwirklichen, da zahlreiche Bildungsinstitute des freien Marktes in dem Feld der Qualitätsentwicklung ihre Interessen verfolgen und den örtlichen Jugendämtern Qualitätsentwicklungskonzepte (inklusive ihrer Begleitung) unterbreiten,7 die den (jugendhilfe-) fachlichen Interessen des BLJA in Teilen entgegenstehen.8
1.3. Ziel und Aufbau der Arbeit
Ziel dieser Arbeit ist es, aus jugendhilfefachlicher und organisationsbezogener Perspektive Bausteine eines Qualitätsentwicklungskonzeptes für den Anwendungsbereich der Jugendhilfe herauszuarbeiten und darauf basierend, Eckpunkte für ein Beratungs- und Fortbildungskonzept des BLJA zur Umsetzungsberatung zu entwickeln. Dabei wird in dieser Arbeit der Fokus auf die jugendamtsinterne Qualitätsentwicklung gelegt, also auf die, die sich auf die Strukturen, Prozesse und Produkte bezieht, die der örtliche Träger der Jugendhilfe (das Jugendamt) in seiner Steuerungsverantwortung oder als Jugendhilfeleistung selbst erbringt.
Die entsprechende Forschungsfrage lautet: Wie sollte das Beratungs- und Fortbildungsangebot des Bayerischen Landesjugendamtes konzipiert sein, um die bayerischen Jugendämter bei ihrer organisationsinternen Umsetzung der §§ 79, 79a SGB VIII (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) zu unterstützen?
Dieses Konzept muss zum einem pragmatische Lösungen finden, die anschlussfähig sind an die bisher entwickelten und praktizierten qualitätsbezogenen Instrumente in den Jugendämtern, und gleichzeitig dem Anspruch gerecht werden, die Fachlichkeit der Jugendhilfe weiterzuentwickeln.
Um dies zu bewerkstelligen, werden im Kapitel 2 dieser Arbeit auf literaturanalytischer Basis, Abgrenzungen der - im Zusammenhang mit Qualität kursierenden - Begrifflichkeiten vorgenommen. Ziel dieses Teilschritts ist es, das Profil des gesetzlichen Auftrags zur Qualitätsentwicklung gemäß der §§ 79, 79a SGB VIII zu schärfen, um das Forschungsfeld einzugrenzen.
Im Kapitel 3 dieser Arbeit werden die gesetzlichen Vorgaben und die bisherigen Anstrengungen der Kinder- und Jugendhilfe9 mit Instrumenten und Konzepten, die einen Zusammenhang mit der Qualitätsentwicklung aufweisen, betrachtet und eingeschätzt.
Das Kapitel 4 beschäftigt sich anschließend mit den methodisch-strukturellen Bausteinen des Qualitätsmanagement und ihrer Umsetzungsmöglichkeit im Jugendamt, sowie mit den bisherigen Forschungserkenntnissen zur Umsetzung von Qualitätsentwicklungskonzepten in der öffentlichen Jugendhilfe.
Im Kapitel 5 wird beschrieben, wie die Einschätzung der bayerischen Jugendamtsleitungen bezüglich ihres Umsetzungsstandes in der Qualitätsentwicklung mit einem Fragebogen erhoben wurde und welche Ergebnisse aus dieser Untersuchung für die Konzeption eines Fortbildungs- und Beratungsangebotes des BLJA abgelesen werden können.
Aus den Ergebnissen der Literaturanalyse und der explorativen Befragung schöpfend, und angereichert durch Impulse aus dem Change Management, den Implementierungskonzepten des Qualitätsmanagements und den bisher raren Konzeptvorschlägen zur Umsetzung der Qualitätsentwicklung, werden im 6. Kapitel die Eckpunkte für ein Fortbildungs- und Beratungsangebot zur Umsetzung der Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe - mit besonderem Fokus auf den Prozess der Organisationsberatung - abgeleitet.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in den Ausführungen dieser Arbeit auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Obwohl die grammatikalisch männliche Form verwendet wird gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
2. Begriffsklärungen
Die Qualitätsdebatte in der Jugendhilfe ist kein neues Thema. Es ist aber auffällig, dass an den Stellen im Kinder- und Jugendhilfegesetz, an denen Qualitätsfragen thematisiert werden, der - in vielen anderen Berufsfeldern gängige - Begriff des „Qualitätsmanagements“ gänzlich vermieden und stattdessen vor allem der Terminus „Qualitätsentwicklung“10 verwendet wird. Die Wahl dieser Wortbedeutung scheint auf ein bestimmtes Verständnis und einer Schwerpunktsetzung der Jugendhilfe im Umgang mit Qualitätsthemen hinzuweisen. Um den Gegenstandsbereich für das in dieser Arbeit zu entwickelnde Fortbildungs- und Beratungskonzept einzugrenzen, wird daher in diesem Kapitel der Begriffsklärung von „Qualität“ und „Qualitätsentwicklung“ und ihrem Bezug zur Jugendhilfe nachgegangen.
2.1. Der Begriff „Qualität“
Für den Terminus „Qualität“ gibt es keine eindeutige und allgemein-akzeptierte Definition (Bruhn, 2008, S. 33). Die aktuelle wissenschaftstheoretische Diskussion um den Qualitätsbegriff beschäftigt sich vor allem mit der Frage, ob Qualität eine objektive Größe ist, die mit der Summe der als objektiv anzusehenden Eigenschaften die Beschaffenheit eines Bezugsobjektes „neutral“ bestimmt oder ob der Bezugspunkt für Qualität eher von der subjektiven Wertung des Betrachters hinsichtlich der Güte sowie der Ansprüche und Erwartungen an das Bezugsobjekt geprägt ist (Gissel-Palkovich 2002, S. 19).
Ein Versuch der Verknüpfung objektiver und subjektiver Elemente ist in der aktuellen Definition der DIN EN ISO 9000:2005 zu sehen. Sie definiert „Qualität“ als „Grad, in dem ein Satz inhärenter Merkmale Anforderungen erfüllt“ (DIN EN ISO 9000:2005). Dabei wird der „Satz inhärenter Merkmale“ als Summe bzw. Niveau der objektiv beobachtbaren Eigenschaften verstanden; bei der Festlegung der Anforderungen jedoch spielen die subjektiven Sichtweisen der Kunden, Mitarbeiter, etc. eine entscheidende Rolle.
2.1.1. Sichtweisenabhängige Qualitätsbegriffe
Eine differenziertere Unterscheidung kommt zum Tragen, wenn der Qualitätsbegriff nach unterschiedlichen (Akteurs-)Sichtweisen, wie beim produktorientierten Ansatz, beim kundenorientierten Ansatz, beim herstellungsorientierten Ansatz, beim wertorientierten Qualitätsbegriff (Garvin, 1988)11 und beim professionsbezogenen Ansatz aufgefächert wird (Bissinger & Böllert, 2003, S. 202):
Tabelle 1: Definition des Qualitätsbegriffs (in Anlehnung an Bruhn 2008, S. 34ff. ergänzt um
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diese Sichtweisen auf Qualität können sich sowohl auf Produkte, als auch auf Dienstleistungen beziehen.
Die Besonderheit einer Dienstleistung und ihrer Qualität im Vergleich zum Produktionsbereich besteht darin, dass bei einer Dienstleistung ein beabsichtigtes, in der Regel immaterielles Angebotsprodukt durch mindestens eine Tätigkeit erbracht wird, die an der Schnittstelle zwischen Lieferant und Kunde ausgeführt wird (Geiger, 2001, S. 159; Zollondz, 2006, S. 175)(Zollondz, 2006, S. 175). An dieser Schnittstelle zwischen Dienstleister und Konsument fallen die Herstellung und die Konsumption der Dienstleistung zeitlich untrennbar miteinander zusammen („uno-actu-Prinzip“), womit der Kunde als „externer Faktor“ an der Erbringung der Leistung und ihrer Qualität - zumindest teilweise - beteiligt ist (Faßnacht, 2001, S. 133). Insofern ist das Qualitätsverständnis im privatwirtschaftlichem Dienstleistungsbereich stark von der kundenorientierten Sichtweise geprägt, wenn gleich auch das Qualitätsniveau von Wettbewerbern und die Verankerung der Qualitätsthematik im Unternehmen eine wichtige Rolle spielen (Bruhn, 2008, S. 36).
2.1.2. Jugendhilfe als komplexe Dienstleistung
Die Kinder- und Jugendhilfe ist spätestens seit der Ablösung des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) im Jahre 1991 als soziale Dienstleistung definiert (BMFSFJ, 1994, S. 581ff.). Während sich diese Denkweise bisher größtenteils auf die helfenden, beratenden, unterstützenden und fördernden Angebote der Jugendhilfe bezog, wird mittlerweile auch der Kinderschutz nach § 8a SGB VIII, der die staatlichen Eingriffsmöglichkeiten in das Elternrecht präzisiert, als Dienstleistung, nämlich für Kinder und Jugendliche zu ihrem Schutz, interpretiert (Böllert & Watzlawik, 2012).
Gissel-Palkovic (2002, S. 56) spezifiziert die Jugendhilfe weiter aus als „personenbezogene, komplexe Dienstleistung“ (Gissel-Palkovich, 2002, S. 56f.)für Leistungsberechtigte, die als Ko-Produzenten verstanden werden und ohne deren Mitwirkung sogar auch die „beste“ Jugendhilfeleistung - gemessen an der Einhaltung der fachlichen Standards - unwirksam sein wird (Burkhard Müller, 1996, S. 53). Insofern bekommen „…die interaktiven Faktorenzwischen den Beteiligten, die psychologische, soziologische und kommunikationstheoretische Fragestellungen aufwerfen, […] eine maßgebliche Bedeutung für den Verlauf und die Qualität (einer Jugendhilfeleistung, Anm. d. Verf.)“ (Gissel-Palkovich, 2002, S. 55).
In diesem Merkmal decken sich die Charakteristika von Dienstleistungen im privatwirtschaftlichen Bereich mit denen der Jugendhilfe. Ein wesentlicher Unterschied besteht dennoch darin, dass in der Jugendhilfe der Leistungsberechtigte als Kunde die Leistung nicht immer bezahlen muss, sich nicht immer freiwillig für die Inanspruchnahme einer Hilfe entscheidet und im Nachhinein auch nicht immer von sich aus identifizieren kann, ob ihm die Hilfe wirklich etwas gebracht hat (Krause, 2006, S. 58).
Darüber hinaus werden viele Hilfeleistungen der Jugendhilfe nicht vom Jugendamt selber, sondern von freien Trägern erbracht (siehe Abbildung 1), jedoch im sozialrechtlichen Leistungsdreieck abgerechnet. Dies bedeutet, dass der Leistungsberechtigte (Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Eltern) und der Leistungserbringer (freier Träger der Jugendhilfe) in der Regel nicht in einer geschlossenen Tauschbeziehung stehen, sondern die Kosten nach einer vorangegangenen Prüfung der Leistungsberechtigung durch den Leistungsträger direkt an den Leistungserbringer gezahlt werden. Das Jugendamt hat in diesem Fall keine Möglichkeit, die Qualität der gewährten Leistung, direkt zu beobachten12 und ist auf Qualitätsbeobachtungen anhand von Indikatoren angewiesen (Vomberg, 2010, S. 18).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Jugendhilfe im Kräftespiel (Quelle: IJAB, 2009)
Die obige Abbildung macht außerdem deutlich, dass die Jugendhilfe neben den zentralen Interessensträgern Jugendamt, freien Trägern der Jugendhilfe und Nutzern der Jugendhilfe von einem komplexen Geflecht weiterer Systembeteiligten geprägt ist.
2.1.3. Sichtweisen auf den Qualitätsbegriff in der Jugendhilfe
Der Diversität der Systembeteiligten entsprechend differieren die Sichtweisen auf und die Erwartungen an die Qualität einer Hilfeleistung (vgl. Kapitel 2.1.1).
Die Städte bzw. Landkreise sind als Leistungsträger der Jugendhilfe an der sparsamen, aber effektiven Verausgabung der kommunalen Haushaltsmittel interessiert und damit tendenziell eher von der wertorientierten Perspektive geprägt. Der Qualitätsanspruch der Jugendämter als Leistungsgewährer ist mit dem Anspruch einer differenzierten Angebotspalette und wirksamer Aufgabenerledigung eher produktorientiert beschaffen. Die Leistungsberechtigten erwarten eine qualifizierte, individuelle Unterstützung und sind hinsichtlich ihrer Qualitätsbewertung der kundenorientierten Perspektive zuzuordnen, selbst wenn sie sich -wegen des sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses - machtpolitisch bzw. qualitätsbestimmend in einer machtpolitisch relativ schwachen Rolle befinden (Schmidt, 2011, S. 32).13 Die Fachkräfte bei den Leistungserbringern (in den Sozialen Diensten der Jugendämter und Einrichtungen der freien Träger der Jugendhilfe) sind - neben dem Wunsch nach guten Arbeitsbedingungen - entsprechend der expertokratischen Sichtweise an einer Leistungserbringung nach dem „Stand der Kunst“ interessiert. (Gerull, 2000, S. 6f.; Schelle, 2006, S. 72).
Vomberg (2010, S. 14) konstatiert angesichts dieser Interessendivergenzen für den Qualitätsbegriff der Jugendhilfe: „Die Bestimmung von Qualität findet somit im Spannungsfeld von gesetzlich formulierten Zielen, individuellen Erwartungen, wissenschaftlich und ethisch bestimmter Legitimität von sozialarbeiterischen Zielen, sowie im Kontext aktueller und fachlicher Diskussionen in Verbindung mit den zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen statt.“
Merchel (2013b, S. 44ff.) sieht den Qualitätsbegriff in der Sozialen Arbeit nur in der Kombination mit einer Auseinandersetzung, nach welchen ethischen und normativen Grundsätzen eine Gesellschaft mit unterstützungsbedürftigen Menschen umgeht, als bestimmbar. Demgemäß definiert er Qualität als ein Konstrukt, dessen Bewertungsmaßstäbe es im dialogischen Prozess normativ auszuhandeln gilt, wobei die Einflussnahmemöglichkeiten der jeweiligen Systembeteiligten eine wesentliche Rolle spielen. Allerdings merken Galiläer (2005, S. 24ff) und Schelle (2006, S. 71f.) an, dass nicht alle Maßstäbe zur Definition und Bewertung von Qualität von der Machtposition und den Sanktionsmitteln, mit denen bestimmte Interessensträger ihre Perspektive durchsetzen können, abhängig ist. Qualität in der Jugendhilfe wird nicht ständig neu, individuell oder willkürlich festgelegt. Es gibt durchaus interessensunabhängige und überindividuelle Aspekte, die bei der Bestimmung von Qualität zu berücksichtigen sind. In der Sozialen Arbeit, zu der auch die Jugendhilfe zählt, ist nach Schelle (2006, S. 73) dies in erster Linie die sozialpädagogische Fachlichkeit, die als grundlegende, theoretische Qualitätsvorstellung sich in fachlichen Standards (wie zum Beispiel die Anwendung rechtlich verankerter Steuerungsinstrumente wie die Hilfeplanung oder die Jugendhilfeplanung),Strukturmaximen (wie zum Beispiel Prävention, Dezentralisierung,Alltagsorientierung, Integration, Einmischung und Partizipation (Rätz-Heinisch, Schröer, & Wolff, 2009, S. 184)),sowie der Anwendung von anerkannten Methoden der Sozialen Arbeit (wie zum Beispiel der Einzelfallhilfe, Gruppenarbeit oder Gemeinwesenarbeit (Schelle, 2006, S. 73)) konkretisieren.
Trotz des Vorhandenseins dieser überindividuellen fachlichen Qualitätsvorstellung fordert Schmidt (2011, S. 32) jede Organisation in der Jugendhilfe auf, den Besonderheiten des eigenen Aufgabengebiets entsprechend, den Qualitätsbegriff auszuhandeln, zu operationalisieren und für sich nutzbar zu machen.
2.1.4. Dimensionen von Qualität in der Jugendhilfe
Eine Möglichkeit den Qualitätsbegriff zu systematisieren, ist die Aufgliederung in Qualitätsdimensionen nach dem Modell von Donabedian in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Diese Dreiteilung wird unter anderem auch für die Jugendhilfe in Bezug auf die Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach § 78b SGB VIII, die die freien Träger (teil-) stationärer Jugendhilfeleistungen mit den Jugendämtern als Finanzierungsvoraussetzung schließen müssen, von dem Gesetzgeber vorgeschlagen (Deutscher Bundestag, 2011b, S. 17). Aus diesem Grund und weil sich andere Konzepte von Qualitätsdimensionen14 in diese Ebenen integrieren lassen, wird diese Differenzierung im Folgenden weiter ausgeführt.15
2.1.4.1. Strukturqualität in der Jugendhilfe
Zur Strukturqualität, die auch als Potentialqualität bezeichnet wird, gehören - dem Kommentar zum SGB VIII entsprechend - Kriterien, die sich auf die personellen, sächlichen und finanziellen Rahmenbedingungen der Organisation zur Leistungserbringung beziehen.
Zu dieser Ausstattung wird neben dem qualifizierten Personal, der Gruppenzusammensetzung und -größe, der Lage, den baulichen Standards der Einrichtung, auch das Vorhandensein einer ausdifferenzierten Konzeption gezählt (Münder, Meysen, & Trenczek, 2013, S. 726).16
Gerull (Gerull, 2004, S. 87) erweitert dieses Modell in Anlehnung an Meyer & Mattmüller (1994) um die Bedeutung des Einflusses und der Mitwirkung des Leistungsberechtigten17, indem er die Strukturqualität in die Potenzialqualität des Anbieters (Spezifizierungs- und Kontaktpotential) und die Potentialqualität des Nachfragers (Integrations- und Interaktivitätspotenzial) ausdifferenziert. Unter Ersterem wird das Potenzial verstanden, mit dem es der Organisation als Anbieter gelingt, ihre personelle, sächliche und finanzielle Ausstattung für kundenindividuelle Problemlösungen einzusetzen (Spezifizierungspotenzial) und durch geeignete Informationswege bei der Zielgruppe und der Öffentlichkeit bekannt zu machen (Kontaktpotenzial). Die Potentialqualität, die sich auf den Nachfrager bezieht, stellt den Leistungsberechtigten, seine Erwartungen, sein Problemverständnis und seine Mitwirkungsbereitschaft (Integrationsqualität), sowie die wechselseitigen Beeinflussungen zwischen verschiedenen Nachfragern in den Mittelpunkt (Interaktivitätspotenzial).
2.1.4.2. Prozessqualität in der Jugendhilfe
„In die Prozessqualität fließen die eingebrachten Potenziale des Anbieters und Nachfragers interaktiv zusammen und können als jeweilig spezifisches Prozessverhalten beschrieben werden“ (Küpers, 2001, S. 594). Unter dem Begriff der „Prozessqualität“ wird die Gestaltung der für die „Lieferung der Ergebnisse“ erforderlichen Prozesse18 subsumiert, deren Qualität - wie schon die Strukturqualität - nicht allein vom Leistungserbringer, sondern auch vom Klienten als Koproduzenten abhängen.
Die Prozesse lassen sich aufteilen in die Primärprozesse, welches Prozesse sind, die im unmittelbaren Kontakt mit dem Kind, Jugendlichen und/ oder den Eltern stattfinden,19 und in die Sekundärprozesse ohne direkte Interaktion zwischen Leistungserbringer und - empfänger(n), die einen mittelbaren Einfluss auf die Qualität der pädagogischen Prozesse haben20 (Merchel, 2013b, S. 49). Als Schlüssel- oder Kernprozesse21 sind die Prozesse in Handlungsarrangements zu bezeichnen, von deren Qualität ein wesentlicher Teil der Qualität der Gesamtleistung abhängt und bei denen sich Qualitätsmängel besonders drastisch auswirken. Sie sollten deswegen bei der Qualitätsentwicklung eine besondere Aufmerksamkeit und Ausdifferenzierung erfahren (Merchel, 2013b, S. 49).
2.1.4.3. Ergebnisqualität in der Jugendhilfe
Die Ergebnisqualität hat die Überprüfung, in welchem Ausmaß die erwarteten und vereinbarten Ziele der Leistungserbringung erreicht worden sind, zum Inhalt (Münder u. a., 2013, S. 726). Merchel (2013b, S. 50) unterscheidet dabei zwischen zwei Aspekten, zwischen dem „output“ und dem „outcome“. Unter “output“ versteht er den quantitativen Umfang der mit Ressourcen erbrachten Leistung; mit „outcome“ umschreibt er die eigentliche problemlösende Wirkung der Leistung bzw. des sozialpädagogischen oder therapeutischen Handelns bei den Leistungsberechtigten.
Diese Unterscheidung in eine quantitative und qualitative Dimension der Ergebnisqualität hat wesentliche Auswirkungen auf die Qualitätsbewertungsmaßstäbe. Ersteres ist relativ leicht anhand von Kennzahlen messbar, indem man beispielsweise zählt, an wie vielen Beratungseinheiten der Klient teilgenommen hat; wesentlich schwieriger, ist es zu erheben, welche Wirkung diese Beratungen in der Lebenswirklichkeit der Klienten hatten (Schmidt, 2011, S. 32). Dieser Frage haben sich umfangreiche Forschungsprojekte mit einem Fokus auf verschiedene Hilfearten der Jugendhilfe angenommen: Die Evaluationsstudie zu Leistungen und Grenzen von Heimerziehung (JuLe; Laufzeit 1993-1997), die Jugendhilfe- Effekte-Studie zu fünf in ihrem Intensitätsgrad gestufte Formen der Erziehungshilfe (JES; Laufzeit 1995-2000) und die Evaluation erzieherischer Hilfen (EVAS), die seit 1995 als Selbstbewertungsinstrument im Bereich des Hilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII22 die Praxis der Jugendhilfe begleitet (BMFSFJ, 1998; Knab & Macsenaere, 2004; Macsenaere u. a., 2002). Ein für die Arbeitsprozesse beim Jugendamt wichtiges Ergebnis dieser Studien war, dass ein wesentlicher Wirkfaktor in der beteiligungs-, ressourcen- und wirkungsorientierten Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII23 liegt (Stefanie Albus u. a., 2010, S. 56f.). Die JuLe-Studie verifizierte darüber hinaus, die Hypothese, „…dass bei Einhaltung fachlicher und Gewährleistung gleicher Standards durch Standardisierung, qualitativere Hilfen mit höheren Wirkungsgraden zu erwarten sind“ (BMFSFJ, 1998; Schmidt, 2011, S. 53).
2.1.4.4. Infrastrukturqualität als Makrodimension
Während sich die drei obigen Dimensionen auf die organisationsinterne Qualitätsbestimmung beziehen, hat Merchel (2013b, S. 51f.) auch auf den Einfluss des jugendhilfepolitischen und infrastrukturellen Kontextes, in dem sich eine Organisation bewegt, hingewiesen. So kommt mit der „Infrastrukturqualität“ eine vierte Dimension als Makrodimension hinzu, die als von außen auferlegte Rahmenbedingung „…begrenzend oder öffnend auf die internen Prozesse der Qualitätsentwicklung wirkt“ (Merchel, 2013b, S. 52). Anforderungen an die Infrastrukturqualität können beispielsweise die Gewährleistung einer „gerechten“ Verteilung, einer „gerechten“ Zugänglichkeit und einer zeitlichen Erreichbarkeit von Leistungen, sowie der Sicherstellung der langfristigen Verfügbarkeit von Leistungen sein (Gissel-Palkovich, 2002, S. 99ff.). Diese Anforderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die konzeptionellen und ressourcenbezogenen Elemente der örtlichen Einrichtungen und bilden gewissermaßen einen Rahmen um die drei organisationsbezogenen Dimensionen (Abbildung 2). In der kommunalen Jugendhilfe ist die Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII24 die Steuerungsinstanz, die explizit für die Infrastrukturplanung und die Definition qualitativer und quantitativer Kriterien zur Gestaltung des „Versorgungssystem Jugendhilfe“ vor Ort zuständig ist (Gissel-Palkovich, 2002, S. 93).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Qualitätsdimensionen in der kommunalen Jugendhilfe (eigene Darstellung)
2.2. Der Begriff „Qualitätsentwicklung“
Wie zu Beginn des Kapitels 2 beschrieben, wird im SGB VIII nicht der Begriff „Qualitätsmanagement“ verwendet, sondern die Bezeichnung „Qualitätsentwicklung“ gewählt. Diese Bezeichnung ist jedoch in keinem Normensatz gelistet. Um ein Konzept zur Qualitätsentwicklung zu entwickeln, muss also geklärt werden, worin die Erwartungen, die für die Wahl des Terminus „Qualitätsentwicklung“ ausschlaggebend waren, bestehen.
In diesem Kapitel wird dafür zuerst der geschichtlichen Entwicklung des Begriffs „Qualitätsentwicklung“ nachgegangen, anschließend eine Einordnung der Bezeichnung in die Konzepte zum Qualitätsmanagement versucht und zum Abschluss das Begriffsverständnis von „Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe“ für diese Arbeit festgelegt.
2.2.1. Historie der „Qualitätsentwicklung“ im SGB VIII
Zum ersten Mal erscheint der Begriff „Qualitätsentwicklung“ 1999 im Zuge der Einführung der §§ 78a-g SGB VIII25. Ein Blick in die Beschlussempfehlung zu den §§ 78a-g SGB VIII stellt klar, dass die Bezeichnung „Qualitätsentwicklung“ vom Gesetzgeber bewusst und unter Berücksichtigung der - in Kapitel 2.1.2 geschilderten - Besonderheit der Jugendhilfe als personenbezogene, komplexe Dienstleistung gewählt wurde (Deutscher Bundestag, 2011b, S. 17): In Abgrenzung zu dem - im industriellen Bereich gebräuchlichen - Begriff der „Qualitätssicherung“, sollte mit der Wortwahl „Qualitätsentwicklung“ dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Arbeit in der Jugendhilfe im Vergleich zur industriellen Produktion durch einen höheren Grad an Komplexität gekennzeichnet ist, „…in dem verschiedene Faktoren in einer Wechselwirkung stehen und bei denen auch schwer fassbare subjektive Faktoren eine wichtige Bedeutung haben“ (Deutscher Bundestag, 2011b, ebd.). Aufgrund dieses komplexen Bedingungsgefüges seien Hoffnungen verfehlt, dass Qualität in der Jugendhilfe allein durch einen sorgfältigen Instrumenteneinsatz zu gewährleisten sei. Darüber hinaus setze der Begriff „Qualitätssicherung“ voraus, dass es bereits ein allgemein anerkanntes Verständnis von Qualität und der dafür maßgeblichen Faktoren gibt. In der Jugendhilfe sei dies nicht der Fall. Vielmehr beinhalte diese Begriffswahl, die Aufforderung Qualitätsentwicklung als einen ständigen und dynamischen Prozess der (Weiter-) Entwicklung zu begreifen.
Mit dem BKiSchG wurde der Terminus „Qualitätsentwicklung“ in den §§ 74, 79 Abs. 2 Nr. 2,
79a SGB VIII26 erneut aufgegriffen und mit einem besonderen Fokus auf die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und dem Schutz vor Gewalt versehen (Münder u. a., 2013, S. 760f.).27 Von diesen Vorschriften ausgehend, bietet der § 79a Satz 1 SGB VIII einen wichtigen Hinweis zu den erwarteten Inhalten einer „Qualitätsentwicklung“. Hier steht unter der Überschrift:
„§ 79a Qualit ä tsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Tr ä ger deröffentlichen Jugendhilfe Grunds ä tze und Maß st ä be für die Bewertung der Qualit ä t sowie geeignete Maß nahmen zu ihrer Gew ä hrleistung für
1. die Gew ä hrung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gef ä hrdungseinsch ä tzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelm äß ig zuüberprüfen [...]. “
Diese Formulierung ist als Aufforderung an die Jugendämter zu verstehen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Qualitätskriterien (Grundsätze und Maßstäbe) sowie Instrumentarien und Verfahren zur Qualitätsbewertung (Maßnahmen zur Gewährleistung)28 für alle Handlungsfelder der kommunalen Jugendhilfe zu erarbeiten, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls Veränderungen anzupassen (Münder u. a., 2013, S. 762). Mit diesem Anspruch an eine Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe wird die Betonung des fachlich-prozesshaften-dynamischen Impulses, Qualitätskriterien arbeitsfeld- und organisationsbezogen dialogisch zu vereinbaren und kontinuierlich weiterzuentwickeln gegenüber dem administrativ-statisch-kontrollierendem Motiv der klassischen „Qualitätssicherung“ deutlich (Merchel, 2008, S. 695).
2.2.2. Qualitätsentwicklung als Überbegriff und als Teilschritt
Deutlich wird mit den vorausgegangenen Ausführungen aber auch, dass zu einer Qualitätsentwicklung gemäß § 79a Satz 1 SGB VIII neben der Bestimmung und Einigung auf verbindliche Qualitätskriterien, auch eine Form der „Qualitätssicherung“ gehört (trotz der jugendhilferechtlichen Ablehnung des Begriffs). Die Gewährleistung von Qualität muss sich in Maßnahmen der Qualitätsbewertung und in der Überprüfung, ob die entwickelten Qualitätskriterien und vereinbarten Verfahrensschritte auch beachtet und praktiziert werden, widerspiegeln.
Dies bedeutet - aus Sicht der Verfasserin dieser Arbeit - in der Konsequenz, dass der Begriff „Qualitätsentwicklung“ in der Jugendhilfe auf zwei Abstraktionsebenen verwendet wird, ohne dies explizit deutlich zu machen:
1. „Qualitätsentwicklung“ wird als Überbegriff für die verschiedenen qualitätsbezogenen Tätigkeiten (Bestimmen von Qualitätskriterien + Entwickeln und Anwenden von Maßnahmen zur Gewährleistung + Überprüfen der Kriterien und der Wirksamkeit von Maßnahmen) verwendet, aber
2. „Qualitätsentwicklung“ kann auch nur einen Teilschritt der qualitätsbezogenen Aktivitäten (die Aushandlung, Bestimmung und Vereinbarung von Qualitätskriterien) bezeichnen.
Vielleicht liegt genau in diesem Umstand die Ursache zur zögerlichen Umsetzung der §§ 79, 79a SGB VIII. Festzuhalten für die Praxis bleibt in jedem Fall, dass die Bestimmung von Qualitätskriterien ohne die Entwicklung entsprechender Bewertungsverfahren fruchtlos sein werden.
2.2.3. Qualitätsbewertung als Teil der Qualitätsentwicklung
Als Instrumente zur „Qualitätsbewertung“ kommen zwei Varianten in Frage, die über die früheren Instrumente der Jugendhilfe, die in der Beschlussempfehlung zur den §§ 78a-g SGB VIII für die Gewährleistung und Überprüfung der fachlichen Qualität empfohlen wurden, weit hinausgehen.29
Merchel (2013a, S. 16) unterscheidet im Wesentlichen zwischen dem Muster der Verfahrensstandardisierung und dem der evaluativen Qualitätsbewertung.
Bei der Verfahrensstandardisierung werden zuerst Anforderungen an Abläufe definiert und Vorgehensweisen festgelegt, um über „gute“ Prozesse „gute“ Ergebnisse zu erreichen. Die Organisation muss im Sinne der Qualitätssicherung sicherstellen, dass periodisch überprüft wird, ob die Mitarbeiter diese Vorgaben einhalten und ob die Standards zweckmäßig sind, um die geforderten Ergebnisqualitäten zu erreichen. Merchel (2013a, S. 16f.) beschränkt den Nutzen der Verfahrensstandardisierung auf qualitätskritische Prozesse mit geringer Komplexität, um dort Anforderungen transparent und Handeln verbindlich zu machen. Dies trifft Merchels Ansicht nach, beispielsweise auf eine Vielzahl von administrativen Prozessen zu (Merchel, 2013a, S. 16).
Für sozialpädagogische Prozesse, „…die ihre Qualität eher in der individuellen Ausdifferenzierung, in situationsorientierter Flexibilität und in sinnbezogen reflexivem Handeln finden“ ist nach Merchel (2013a, S. 16) die evaluative Qualitätsbewertung geeigneter. Bei dieser Herangehensweise werden zu einen bestimmten Gegenstandsbereich „…Qualitätskriterien definiert, die als Maßstab für eine auf Evaluation gründende Bewertung von Prozessen genommen werden, um auf der Basis solcher Bewertungen ein Bild zum Stand der Qualität in einer Organisation zu erzeugen und daraus Schlussfolgerungen für eine Verbesserung der Arbeit zu ziehen“ (Merchel, 2013a, S. 17).
Zu unterscheiden ist bei der evaluativen Qualitätsbewertung zwischen der „externen Evaluation“ und „internen Evaluation“.
Die externe Evaluation zeichnet sich dadurch aus, dass sie von Personen, die nicht zu der zu evaluierenden Organisation gehören, durchgeführt wird.
Bei der internen Evaluation übernehmen Beschäftigte der Organisation, deren Arbeit evaluiert werden soll, diese Aufgabe. Die interne Evaluation kann fremdperspektivisch geprägt sein, wenn sie von Organisationsmitgliedern durchgeführt wird, die nicht in den zu evaluierenden Handlungsalltag integriert sind oder selbstperspektivisch, wenn die Evaluation von den Fachkräften parallel zu ihrer Arbeit geplant und ausgeführt wird (Merchel, 2013b, S. 115f.).30 Damit eine Evaluation ihrem praxisbezogenen Erkenntnis- und Verwertungsinteresse gerecht werden kann, ist die gelungene Operationalisierung von Zielen und Qualitätskriterien des zu betrachtenden Handlungsfeldes, so dass sie beobachtbar und empirisch zugänglich werden, unumgänglich. Als Kriterien für die Formulierung von entsprechenden Zielen wird die s.m.a.r.t-Formel vorgeschlagen (Merchel, 2013b, S. 118f.), als Beschreibungsebenen kommen die Dimensionen der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (vgl. Kapitel 2.1.4) in Betracht (Merchel, 2010a, S. 55f.).
2.2.4. Qualitätsentwicklung als Qualitätskreislauf
Wenn Qualitätsentwicklung als dynamischer und kontinuierlicher Prozess verstanden werden will, dann macht der Einsatz von Qualitätsbewertungsverfahren nur dann Sinn, wenn die gewonnenen Erkenntnisse - je nach Ergebnis - auch für die Identifizierung von Handlungsfeldern und -maßnahmen der Sicherung oder der Verbesserung von Qualität, verwertet werden (vgl. hierzu auch die Empfehlungen für Changeprozesse von K. Müller, Bungard, Straatmann, & Hörning, 2012, S. 355).
Diese Denkweise leitet zu dem Modell des Plan-Do-Check-Act-Circle (abgekürzt „PDCA-Zyklus“) über, den der amerikanische Wissenschaftler William Edwards Deming in den 50er Jahren entwickelt hat und der heute „…zum Standard-Denk- und Handlungsschema jeglicher Verbesserungsaktivitäten“ (Zollondz, 2006, S. 253) gehört. Dem PDCA-Zyklus zufolge bewegt sich die Qualitätsentwicklung in einem ständigen Kreislauf von Analysen der IstSituation, deren Ergebnisse zu einer Entwicklung von Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung führen (plan), zu Umsetzungstests des Verbesserungsplans (do), zu Überprüfungen, inwieweit die Zielsetzungen mit den Maßnahmen erreicht wurden (check) bis hin zu der Standardisierung erfolgreicher Maßnahmen und der Planung von weiteren Verbesserungsaktivitäten (Act) (Zollondz, 2006, S. 253f.).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Kontinuierliche Qualitätsverbesserung mit dem P-D-C-A-Zyklus (Quelle: Johannes Vietze; http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:PDCA_Process.png)
2.2.5. Qualitätsentwicklung und Qualitätsmanagement
Vergleicht man das - in den obigen Ausführungen entfaltete - Verständnis des Begriffs „Qualitätsentwicklung“ mit den Anforderungen, die an ein „Qualitätsmanagement“ gestellt werden, dann sind mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede erkennbar. Die Definition für Qualitätsmanagement (QM) lautet: Qualitätsmanagement ist „Aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zum Leiten und Lenken einer Organisation bezüglich Qualität“ (DIN EN ISO 9000:2005). Die Übereinstimmung zwischen den beiden Bezeichnungen „Qualitätsentwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ besteht demnach darin, dass es in einer Organisation unterschiedliche Aktivitäten gibt, um die Qualität zu beeinflussen, und dass diese sich aufeinander beziehen müssen. Während jedoch der Begriff der „Qualitätsentwicklung“ eher die Einzelschritte formuliert und dabei auf Dialog, Aushandlung und Weiterentwicklung setzt, erscheint die Definition zum „Qualitätsmanagement“ nicht nur die verantwortliche Zuständigkeit für diesen Prozess (Leiten und Lenken) deutlicher zu betonen, sondern auch auf ein umfassenderes Management-Modell hinzudeuten. Merchel (2013b, S. 14f.) warnt allerdings davor, den Qualitätsmanagementbegriff zu weit zu fassen31, und damit zu riskieren, dass die Grenze zwischen allgemeinem Management und qualitätsbezogenem Management verschwimmt. Er schlägt für die Soziale Arbeit ein enges Begriffsverständnis von Qualitätsmanagement vor, das als aufgabenbezogener Teilbereich der Steuerung - in funktionaler Verbundenheit mit den anderen Management- Steuerungsbereichen (organisationsbezogene Steuerung, mitarbeiterbezogene Steuerung, Controlling und Marketing) - nur die Prozesse in den Blick nimmt, „…bei denen es um eine gezielte und strukturierte Bewertung und Weiterentwicklung der ‚Güte’ sozialer Dienstleistungen geht“ (Merchel, 2013b, S. 15f.).
Diese Sichtweise ähnelt sehr der obigen Begriffsklärung zur Qualitätsentwicklung. Aus diesen Gründen werden im weiteren Verlauf der Masterarbeit die beiden Begriffe einander gleich gesetzt und Anleihen aus dem engen Verständnis des Qualitätsmanagements für die konzeptionelle Ausgestaltung einer Qualitätsentwicklung in Jugendhilfe genommen, ohne jedoch das Prozesshafte, Dynamische und Dialogische, das dem Begriff „Qualitätsentwicklung“ innewohnt, zu vernachlässigen.
Der Fokus wird auf der Analyse, Bewertung und Verbesserung von fachlichen und administrativen Prozessen in Hinblick auf ihre Güte liegen.32 Gemäß des Conditio-Sine-Qua- Non-QM-Modells (C-S-Q-N-QM-Modell) werden aber auch die anderen QM-Elemente berücksichtigt, „…ohne die kein Qualitätsmanagement Bestand hat“ (Zollondz, 2006, S. 207f.), nämlich:
- Die Kunden, die in der Jugendhilfe den Leistungsberechtigten entsprechen, und aus deren Erwartungen - vor allem einzelfallbezogen - Qualitätsanforderungen abgeleitet werden müssen,
- die Mitarbeiter, die nicht nur fachlich kompetent sein, sondern auch das Qualitätsbewusstsein mittragen müssen,
- das Management bzw. die oberste Leitung, die neben der strategischen und strukturell-systematischen Gestaltung über Qualitätsziele und Organisationsstrukturen das Qualitätsmanagement verantworten und als Vorbild leben, sowie die nötigen Ressourcen bereitstellen muss.
Worauf in dieser Masterarbeit verzichtet wird, weil es 1. vom Gesetzgeber nicht gefordert, und 2. der Einschätzung der Autorin nach die fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe nicht entscheidend befördern wird, ist die Erarbeitung eines zertifizierbaren Qualitätsmanagementsystems, wie es beispielsweise bei konsequenter Umsetzung der DIN EN ISO 9000:2005ff oder des Qualitätsmodells der European Foundation of Quality Management (EFQM-Modell) in einer Organisation möglich wäre.33
Stattdessen wird ein Konzept zur Qualitätsentwicklung entworfen, das die gesetzlichen Einzelvorschriften und vorhandenen Ansätze zur Qualitätsentwicklung in der öffentlichen Jugendhilfe sichtet, das diejenigen Elemente aus den unterschiedlichen Qualitätsmanagementmodellen extrahiert, die eine relevante Verbindung zu den inhaltlich- fachlichen Qualitätsthemen der Jugendhilfe aufweisen und das diese in ein anschlussfähiges, für ein Jugendamt individuelles „Mischmodell“34 überleitet, welches die „ewigen“ Fragen einer Organisation kontinuierlich und reflexiv beantworten kann:
- „ Wie macht die Organisation ihre Arbeit gut (d. h., wie werden in Abstimmung
mit relevanten Anspruchsgruppen Kriterien für Fachlichkeit, Nutzen und Qualit ä t definiert)?
- Wie können alle MitarbeiterInnen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit gut
zu machen (d. h., wie kann die Organisation anforderungsgerechte Strukturen, Informationen, F ä higkeiten, Lerngelegenheiten usw. gew ä hrleisten)?
- Wie kann erreicht werden, dass alle MitarbeiterInnen verantwortungsvoll und
qualit ä tsorientiert handeln (d. h., wie schafft die Organisation günstige Rahmenbedingungen für Motivation, Commitment, Zuverl ä ssigkeit, Verantwortungsbereitschaft usw.)?
- Wie kann vorgesorgt werden, dass die Organisation merkt, wenn eines oder
mehrere dieser Ziele verfehlt werden (d. h.; wie können Formen der Selbststeuerung, Fremdkontrolle und Rechenschaftslegung sinnvoll miteinander verknüpft werden)? “ (Gerull, 2004, S. 239f.)
[...]
1 Der Runde Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren tagte von 2009 -2010. Er wurde auf Beschluss des Deutschen Bundestages eingerichtet ((Abschlussbericht des Runden Tisches „ Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren “, 2010).
2 Die detaillierten Ergebnisse können im Abschlussbericht diesen Runden Tisches nachgelesen werden (2011).
3 Bisher war die Verpflichtung zur Qualitätsentwicklung nur auf die Kindertagesbetreuung und die Leistungserbringung stationärer und teilstationärer Hilfen von freien Trägern begrenzt.
4 Zu den zu berücksichtigenden Handlungsfelder gehören unter anderem Jugendarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Eingliederungsbeihilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und Einrichtungen, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, der Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII, die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, etc..
5 Diese Vermutung wird auch durch die Ergebnisse der Untersuchung zum Umsetzungsstand der Qualitätsentwicklung bzw. die Auswertung des Fragebogens im Kapitel 5.3 dieser Masterarbeit bestätigt.
6 In Bayern ist - nach dem landesrechtlichem Ausführungsgesetz im Sozialgesetz (AGSG) - das Bayerische Landesjugendamt als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für diesen Bereich ausgenommen der Fortbildung und Fachberatung für Kindertagesstätten, in der Jugendarbeit und im Jugendschutz zuständig.
7 siehe Kapitel 6.3.3 dieser Arbeit.
8 Eine dieser Tendenzen ist zum Beispiel das Angebot, die Qualitätsentwicklungssysteme in der Jugendhilfe mit einem Gütesiegel zu zertifizieren (siehe Kapitel 6.3.3.1.)
9 Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird aus sprachlichen Gründen anstatt des Begriffs „Kinder- und Jugendhilfe“ nur noch der auch gängige Begriff der Jugendhilfe verwendet.
10 zum Beispiel in den §§ 45 Abs.3 Nr. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und in der Überschrift des § 79a SGB VIII
11 Garvin (1988) kennt noch den absoluten Qualitätsbegriff, der das umgangssprachliche Verständnis von Qualität abbildet, dass ein Qualitätserzeugnis ein Produkt oder eine Leistung ist, dessen bzw. deren Eigenschaften dauerhaft bestimmte Mindeststandards deutlich überscheiten.
12 Dies ist auch wegen des Uno-Actu-Prinzips im Bereich der sozialen Dienstleistung, wo Herstellung und Konsum der Leistung zeitlich zusammenfallen, nicht möglich (vgl. Kapitel 2.1.2).
13 Darüber hinaus wird von Schelle (2006, S. 72) und von Schmidt (2011, S. 33) angezweifelt, dass Leistungsberechtigte mit ihrer mitunter stark variierenden und divergierenden Beurteilungskompetenz angemessen und sinnvoll über die Qualität einer Hilfeleistung urteilen können.
14 Der Kronberger Kreis für Qualitätsentwicklung e.V. schlägt beispielsweise folgende 10 Qualitätsdimensionen vor: (1) Grundorientierung und Leitideen, (2) Programmqualität, (3) Praxisprozessqualität, (4) Leitungsqualität, (5) Personal- und Teamqualität, (6) Organisationsqualität, (7) Kosten-Nutzen -Qualität, (8) Entwicklung und Sicherung von Qualität, (9) Hilfesystemqualität und (10) Qualität der Kinderschutzpolitik (Jugendamt Dormagen & Wolff, 2007; Wolff u. a., 2013, S. 275).
15 Auf andere Modelle zur Unterscheidung von Qualitätsdimensionen, wie beispielsweise von Grönroos, von Berry/Brandt,von Zeithaml/Berry/Parasuraman oder von Brady/Cronin wird hier aus Platzgründen nicht näher eingegangen; diese können nachgelesen werden in Bruhn, 2008, S. 48ff.
16 Von Spiegel (1994) forderte die Konzeptqualität als eigenständige, vierte Dimension, um dem Paradigmenwechsel im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells von einer Input- zu einer Outputsteuerung bzw. einer Umorientierung der Arbeit von Aufgaben auf Ziele besser gerecht werden zu können.
17 Bei Faßnacht wird der Kunde als „externer Faktor“ bezeichnet (vgl. Kapitel 2.1.1).
18 Eine Kontroverse bezüglich der Bestimmung der Prozessqualität von Jugendhilfeleistungen richtet sich darauf, ob der Prozess nicht weniger ein Herstellungsprozess ist, sondern vielmehr identisch ist mit dem Leistungsziel als gewünschtes Ergebnis (Badelt, 1996, S. 14).
19 Bei der Beschreibung der Qualität von Primärprozessen spielen Kriterien wie Transparenz in Bezug auf den Methodeneinsatz und der Zielbestimmung, Aufklärung über Rechte, Partizipationsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten, etc. eine Rolle ((Bissinger & Böllert, 2003, S. 199; Gissel-Palkovich, 2002, S. 187ff.).
20 Sekundärprozesse sind beispielsweise organisatorische Abläufe, wie die Fallübergabe, die Zusammenarbeit der Fachkräfte und Verwaltungshandeln, wie Aktenführung, etc.
21 Wilhelm (2007, S. 91)setzt die beiden Begriffe „Kernprozesse“ und „Schlüsselprozesse“ einander gleich.
22 Auch das Modellprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur „Qualifizierung der Hilfen zur Erziehung durch wirkungsorientierte Ausgestaltung der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff SGB VIII“ setzt sich mit der Wirksamkeit von gewährten Hilfen auseinander (Stefanie Albus u. a., 2010).
23 siehe zur Beschreibung der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII das Kapitel 3.2 dieser Arbeit.
24 siehe zur Beschreibung der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VII Kapitel 3.1 dieser Arbeit.
25 Die §§ 78a-g SGB VIII regeln die Förderungs- bzw. Entgeltbedingungen zwischen öffentlicher Jugendhilfe (Leistungsträger) und freien Trägern der Jugendhilfe (Leistungserbringer) im Bereich der teilstationären und stationären Hilfen. Nach § 78b ist die Übernahme eines Leistungsentgelts an den Abschluss von sogenannten „Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen“ als Voraussetzung geknüpft.
26 § 74 SGB VIII thematisiert die Fördervoraussetzungen für alle Träger, die in der Jugendhilfe Leistungen erbringen; § 79 SGB VIII thematisiert die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einschließlich der Gewährleistungspflicht zur Qualitätsentwicklung.
27 Die Einbindung der freien Träger der Jugendhilfe in die Qualitätsentwicklung wird unter anderem durch die Verknüpfung von Qualitätsentwicklungskonzepten mit Fördervoraussetzungen gestaltet.
28 vgl. die Gewährleistungsverpflichtung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII
29 In den Beschlussempfehlungen heißt es: „Die wesentlichen Instrumente der Entwicklung und Gewährleistung fachlicher Qualität sind Beratung und Anleitung, die regelmäßige Supervision und Fortbildung sowie eine systematische Dokumentation der Entwicklung des Kindes bzw. des Jugendlichen“ (Deutscher Bundestag, 1998, S. 17f.).
30 In der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf für die Einführung der §§ 78 a-g SGB VIII wird insbesondere die Selbstevaluation als ein Verfahren, das der Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe förderlich ist, hervorgehoben (Deutscher Bundestag, 1998, S. 19; Merchel, 2013b, S. 123).
31 Eine weite Fassung des Qualitätsmanagement nimmt beispielsweise das Total Quality Management-Modell (TQM-Modell) vor, die als umfassende Managementkonzeption das Thema „Qualität ins Zentrum des Denkens und Handelns aller Mitarbeiter stellt“ (Zollondz, 2006, S. 211).
32 Die Betonung des Prozessmanagements als Basis des Qualitätsmanagement wird in dieser Arbeit unter anderem auch deswegen gewählt, weil der Bayerische Landkreistag, als Interessensvertreter der bayerischen Landkreise, mit seinem „Leitfaden Verwaltungsprozesse“ dieselbe Perspektive einnimmt (Bayerischer Landkreistag, 2013).
33 Die Din EN ISO 9000:2005ff. markiert als Qualitätsmanagementmodell das in Kapitel 2.2.3 beschriebene verfahrensbasierte Muster der Qualitätsbewertung, während das EFQM-Modell eher der evaluativen Qualitätsbewertung zuzuordnen ist (für eine ausdifferenzierte Beschreibung von QM-Modellen und ihrer Umsetzung als QM-Systeme in einer Organisation, siehe Zollondz, 2006, S. 239ff.)
34 Jedes Jugendamt ist aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts anderes aufgebaut; vgl. Kapitel 4.1.1.
- Arbeit zitieren
- Annette Reiners (Autor:in), 2013, Beratungs- und Fortbildungskonzept zur Unterstützung bayerischer Jugendämter bei der Qualitätsentwicklung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/276685