Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist (§ 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des § 62 SGB X be-stimmt § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes (§ 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
§ 84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-mäß § 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
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Inhaltsverzeichnis
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht
1.1: „Was für ein hin und her“
1.2.: „Der ordentliche Ausländer“
1.3.: „Der gehörlose Ausländer“
1.4.: „Der faule Kranke?“
1.5.: „Der Übermütige“
1.5.a)
1.5.b)
1.5.c)
2. Existenzsicherungsrecht
1 a): „Alg II: Frau Huber mit ihrem Sohn“
1 b): „Grundsicherung im Alter“
2: „Erstattungsanspruch von Alg II“