Dem Antragsteller X. hätte bereits ab dem 01.04.2011, dem Eingangsdatum seines Antrages, Arbeitslosengeld II (Alg II) zugestanden. Anträge müssen gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB I auch von nicht zuständigen Leistungsträgern entgegengenommen und an den zuständigen Leistungsträger unverzüglich weitergeleitet werden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I), hier an das Jobcenter. So kann die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 9 Satz 2 SGB X erfüllt werden. Die Geltung des Antrags erfolgt ab dem Zeitpunkt, an dem er bei einer Stelle abgegeben wurde bzw. eingegangen ist (§ 16 Abs.2 Satz 2 SGB I). Gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt ein Antrag auf Leistungen auf den Ersten des Monats zurück, somit hätten X. Leistungen ab dem 01.04 2011 zugestanden. Unter Berücksichtigung des § 62 SGB X be-stimmt § 84 Abs. 1 SGG, dass der Widerspruch des Herrn X. innerhalb eines Monats schrift-lich bzw. zur Niederschrift eingereicht werden muss. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Verwaltungsaktes (§ 64 Abs. 1 SGG). Dies hat gem.
§ 84 Abs. 1 SGG bei der Stelle zu geschehen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Ge-mäß § 84 Abs. 2 SGG hat jedoch auch eine andere als die zuständige Stelle Weiterleitungs-pflicht, sofern der Widerspruch bei ihr eingereicht wurde.
(...)
Inhaltsverzeichnis
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht
1.1: „Was für ein hin und her“
1.2.: „Der ordentliche Ausländer“
1.3.: „Der gehörlose Ausländer“
1.4.: „Der faule Kranke?“
1.5.: „Der Übermütige“
1.5.a)
1.5.b)
1.5.c)
2. Existenzsicherungsrecht
1 a): „Alg II: Frau Huber mit ihrem Sohn“
1 b): „Grundsicherung im Alter“
2: „Erstattungsanspruch von Alg II“
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit dient der Anwendung rechtlicher Grundlagen in der Sozialen Arbeit. Anhand praxisnaher Fallbeispiele wird analysiert, wie verwaltungsrechtliche Anforderungen sowie Bestimmungen des Sozialgesetzbuches in spezifischen Szenarien der Existenzsicherung und Leistungsberechtigung korrekt angewendet und rechtlich bewertet werden.
- Anwendung des Sozialverwaltungsverfahrensrechts in der Praxis
- Berechnung und Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II
- Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei verschiedenen Lebenslagen
- Rechtliche Voraussetzungen für Unterhaltsverpflichtungen und deren Übergang
- Umgang mit Mehrbedarfen und Sonderfällen in der Sozialhilfe
Auszug aus dem Buch
1.4.: „Der faule Kranke?“
Die Krankenkasse hat m. E. nicht richtig entschieden. Der Antragsteller K. soll gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X bzw. § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I zwar bei der Klärung des Sachverhaltes mitwirken, indem er Tatsachen und Beweismittel angibt, doch die prüfende Behörde, in diesem Falle die Krankenkasse, muss sich gem. § 21 Abs. 1 SGB X der ihr vorliegenden erforderlichen Beweismittel bedienen. Gem. § 20 Abs. 1 und 2 SGB X hätte die Krankenkasse unabhängig von Beweisanträgen des K. von Amts wegen ermitteln sowie alle relevanten und für ihn günstigen Umstände heranziehen müssen. Es ist m. E. fraglich, ob die eigenen Aussagen des Antragstellers für die Sachlage entscheidende Informationen erbracht hätten. Auch ergäbe sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V eine besondere Stellung des K., da ein psychisches Leiden für sein Übergewicht ausschlaggebend ist. § 65 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB I eröffnen eine mögliche Begrenzung der Mitwirkungspflicht für K. und eine erhöhte Verantwortung für den Leistungsträger. Letzterer kann gem. § 21 Abs. 1 SGB X Gutachten und weitergehende Untersuchungen in Auftrag geben. Diesem Procedere muss K. sich dann auch unterziehen, wenn er Sozialleistungen erhalten will (§ 62 SGB I). Das Verlangen einer Einschätzung seiner Krankheit durch den Kranken selbst, vor allem bei Vorliegen eines strittigen Sachverhaltes, ist nicht angemessen. Diese Eigeneinschätzung ist in ihrer Bedeutung unmaßgeblich, da zwangsläufig laienhaft. Der angegebene schriftliche Zusatz der Krankenkasse ist ohne Bedeutung, da gem. § 35 Abs. 1 SGB X nur tatsächliche und rechtliche Gründe zu berücksichtigen sind. Nach § 66 Abs. 1 SGB I kann der Antragsteller die Mitwirkung nachholen, und der Leistungsträger muss ihn schriftlich darauf hinweisen sowie genaue Fristen setzen (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Sozialverwaltungsverfahrensrecht: Dieses Kapitel behandelt formale Aspekte wie Fristen, Antragsverfahren und die Zuständigkeit von Leistungsträgern anhand von Fallbeispielen.
2. Existenzsicherungsrecht: Hier werden komplexe Bedarfsrechnungen, die Anrechnung von Vermögen und die Prüfung von Unterhaltsansprüchen im Kontext von SGB II und SGB XII detailliert dargestellt.
Schlüsselwörter
Sozialverwaltungsverfahrensrecht, SGB II, SGB XII, Leistungsanspruch, Existenzsicherung, Regelbedarf, Mehrbedarf, Unterhaltspflicht, Vermögensanrechnung, Sozialleistungsträger, Verwaltungsverfahren, Mitwirkungspflicht, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe, Sozialgeld
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung von Rechtsgrundlagen im Bereich der Sozialen Arbeit, insbesondere im Verwaltungsrecht und speziellen Rechtsgebieten der Existenzsicherung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Sozialverwaltungsverfahrensrecht, den Leistungsansprüchen nach dem SGB II sowie der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist die fallbasierte Anwendung und rechtliche Prüfung von sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen in der Praxis der Sozialen Arbeit.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die Fallanalyse (Case Study) unter direkter Anwendung und Auslegung der entsprechenden Paragraphen des Sozialgesetzbuches (SGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert konkrete Fallbeispiele, wie etwa die Leistungsberechtigung von Frau Huber und ihrem Sohn oder den Erstattungsanspruch bei Herrn Kreuzer.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind SGB II, SGB XII, Regelbedarf, Mehrbedarf, Unterhaltspflicht und Existenzsicherung.
Welche Rolle spielt die Mitwirkungspflicht bei Herrn K.?
Bei Herrn K. wird verdeutlicht, dass die Behörde eigene Ermittlungspflichten hat und die laienhafte Selbsteinschätzung des Antragstellers bei einem strittigen Sachverhalt nicht die alleinige Grundlage für Entscheidungen sein darf.
Wann kann ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter geltend gemacht werden?
Der Anspruch besteht bei Erreichen der Altersgrenze gemäß SGB XII, sofern Hilfebedürftigkeit vorliegt und der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Unterhaltsanspruch übergeleitet werden?
Eine Überleitung ist gemäß SGB II nur möglich, wenn die Hilfebedürftigkeit durch Unterhaltszahlungen abgewendet werden könnte, jedoch eine grobe Unbilligkeit – etwa durch ein schwerwiegendes Familienzerwürfnis – die Verpflichtung ausschließen kann.
- Quote paper
- Annett Hornung (Author), 2013, Rechtsgrundlagen der Sozialen Arbeit. Verwaltungsrecht und besondere Rechtsgebiete, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/275701