„Stell’ Dir vor es ist Krieg und keiner geht hin.“
Dieses Zitat des amerikanischen Schriftstellers Carl Sandburg wurde in Deutschland Anfang der achtziger Jahre durch die Friedensbewegung gegen die Nachrüstung und den Nato-Doppelbeschluss populär. Doch wenn man an die Entwicklung des Internets und die Technisierung des Kriegsgeschehens denkt, erlangt dieser eigentlich pazifistische Satz eine ganz andere Bedeutung. Das Informationszeitalter ist geprägt von neuen Technologien, die dem Menschen das Leben vereinfachen. Wenn man Geschäfte bequem im Internet abschließen kann und sich ein erheblicher Teil des sozialen Lebens online abspielt, so ist es nicht fernliegend, dass Staaten zukünftig im virtuellen Raum auch ein „digitales Schlachtfeld“ eröffnen können, quasi „Krieg per Mausklick“ führen. Eine dahingehende Tendenz ist bereits in der Entwicklung der Drohnen-Technologie zu sehen. Ein insoweit nur konsequenter nächster Schritt ist die Verlagerung des gesamten Schlachtfelds ins Internet.
Eigene Abteilungen des Militärs und der Geheimdienste für Cyber-Operationen und die Verteidigung gegen solche sind längst keine Neuheit mehr. Zudem ereigneten sich schon eine Reihe von „Cyber-Angriffen“ auf staatliche Einrichtungen, wie z.B. in Estland 2007, in Georgien 2008 oder im Iran 2010. Bei diesen Vorfällen wurde aber nie von einem internationalen „bewaffneten Konflikt“ gesprochen.
„Cyber Warfare“ ist im humanitären Völkerrecht (HVR) bisher nicht geregelt. Die vorliegende Arbeit befasst sich damit, ob HVR deshalb generell auf Aktivitäten im Internet Anwendung finden kann und wann eine Cyber-Operation die Schwelle eines „Angriffs“ iSd HVR überschreitet. Anhand der wichtigsten Prinzipien und Normen des HVR werden dann die Eigenheiten und Probleme des Cyberwars beleuchtet. Schließlich wird ermittelt, ob das HVR im aktuellen Zustand für die Bewältigung des Cyberwars ausreicht oder ob ein neues Abkommen geschaffen werden muss, um spezifische Probleme zu überbrücken.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Aktivitäten im Internet
I. Das humanitäre Völkerrecht – Abgrenzung und Rechtsquellen
II. Die Möglichkeiten eines „Cyber-Angriffs“
1. Distributed Denial of Service Attacks
2. Einschleusen fehlerhafter Informationen
3. Probleme der Zurechenbarkeit
III. Generelle Anwendbarkeit des HVR auf Cyber-Angriffe
1. Das Internet als ungeregelter Raum im HVR
2. Vorliegen eines „bewaffneten Konflikts“
a. Objektive Elemente
b. Subjektive Elemente
IV. Cyber-Operationen als „Angriffe“ iSd HVR
1. Der Angriffsbegriff des Art. 49 I ZP I
a. Cyber-Angriffe ohne physische Auswirkungen
b. „Angriffe“ als Abgrenzung zu „Kriegshandlungen“
c. Inbesitznahme und Neutralisierung als Angriff
2. Ergebnis
V. Die konkrete Anwendung des HVR auf Cyber-Angriffe
1. Schutz der Zivilbevölkerung
a. Prinzip der Unterscheidung
b. Unterschiedslose Angriffe
c. Computernetze als Dual-Use Targets
d. Knock-on Effekte
e. Vorsichtsmaßnahmen
i. Vorsichtsmaßnahmen des Angreifers
ii. Vorsichtsmaßnahmen des Angegriffenen
2. Perfidieverbot
3. Zivile Mitwirkung und Kombattantenstatus
VI. Neues Abkommen als Alternative
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob das humanitäre Völkerrecht (HVR) auf Aktivitäten im Internet Anwendung finden kann und unter welchen Voraussetzungen Cyber-Operationen als „bewaffnete Konflikte“ oder „Angriffe“ im Sinne des HVR zu qualifizieren sind, um die Anwendbarkeit bestehender völkerrechtlicher Normen zu prüfen.
- Anwendbarkeit des HVR auf Cyber-Angriffe
- Abgrenzung von bewaffneten Konflikten und Cyber-Operationen
- Schutz der Zivilbevölkerung vor Cyber-Angriffen
- Herausforderungen bei Zurechenbarkeit und Identifizierung
- Notwendigkeit neuer völkerrechtlicher Abkommen
Auszug aus dem Buch
Die Möglichkeiten eines „Cyber-Angriffs“
Cyber-Angriffe können eine Vielzahl von Formen annehmen und so einen Staat nachhaltig schädigen. Dies haben z.B. die Cyber-Angriffe auf ein Kernkraftwerk im Iran, sowie der zeitweise Zusammenbruch des Bankensystems in Estland als Folge eines Cyber-Angriffs eindrücklich demonstriert. Um nachzuvollziehen, ob das HVR auf Cyber-Operationen angewandt werden kann, muss erst geklärt werden, welche „Cyber-Angriffe“ existieren. Im Folgenden soll auf die zwei bedeutendsten Arten eingegangen werden.
1. Distributed Denial of Service Attacks
Bei „Distributed Denial of Service (DDoS) Attacks”, wie z.B. 2007 in Estland, werden Internetseiten und -dienste gezielt zum Absturz gebracht. Dies geschieht durch koordinierte Überlastung der Internetseite bzw. Server durch einer Vielzahl von Aufrufen oder Anfragen. Die Aufrufe werden dabei von einem Netz mit entsprechenden Computerviren infizierter Rechner ausgeführt (sog. Botnetz).
2. Einschleusen fehlerhafter Informationen
Der Angreifer kann alternativ eine fehlerhafte Information heimlich in das Computersystem einschleusen. Dieser Angriff veranlasst das Computersystem dazu, den Eindruck zu erwecken, dass es normal funktioniert, selbst wenn es versagt. Hierbei ist es schwierig festzustellen, wann der Angriff erfolgt ist, da die Störung versteckt bleibt bis physische Auswirkungen erfolgen. Eine besondere Ausprägung dieses Angriffs kann das Eindringen in ein Sicherheitsnetzwerk und dessen Manipulation durch Viren o.Ä. darstellen. Der „Stuxnet-Wurm“ verursachte z.B. Störungen im iranischen Atomprogramm, indem er die Leittechnik der Urananreicherungsanlagen und Kernkraftwerke beeinträchtigte.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zunehmende Bedeutung des Internets für kriegerische Auseinandersetzungen und stellt die Forschungsfrage nach der Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Cyber-Operationen.
B. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Aktivitäten im Internet: Dieses Kapitel definiert die Grundlagen des HVR sowie die verschiedenen Arten von Cyber-Angriffen und deren Zurechnungsproblematik.
I. Das humanitäre Völkerrecht – Abgrenzung und Rechtsquellen: Hier werden die zentralen Rechtsquellen des HVR (Haager und Genfer Recht) erläutert und von allgemeinen Straftaten im Cyber-Raum abgegrenzt.
II. Die Möglichkeiten eines „Cyber-Angriffs“: Es werden spezifische Methoden wie DDoS-Attacks und das Einschleusen fehlerhafter Informationen vorgestellt.
III. Generelle Anwendbarkeit des HVR auf Cyber-Angriffe: Es wird untersucht, ob das Internet als ungeregelter Raum gilt und wann ein Cyber-Angriff einen bewaffneten Konflikt auslöst.
IV. Cyber-Operationen als „Angriffe“ iSd HVR: Das Kapitel analysiert den Angriffsbegriff des Art. 49 ZP I im Kontext von physischen Auswirkungen und Neutralisierung.
V. Die konkrete Anwendung des HVR auf Cyber-Angriffe: Untersucht werden Schutzpflichten für die Zivilbevölkerung, das Perfidieverbot sowie die Problematik des Kombattantenstatus bei Cyber-Experten.
VI. Neues Abkommen als Alternative: Es wird erörtert, ob eine neue Konvention zur Regulierung von Cyber-Operationen notwendig und realistisch ist.
C. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass das HVR grundsätzlich einen geeigneten Rechtsrahmen bietet, jedoch durch die Anonymität und Zurechnungsproblematik im Internet vor großen Herausforderungen steht.
Schlüsselwörter
humanitäres Völkerrecht, Cyber Warfare, Cyber-Angriff, bewaffneter Konflikt, Zivilbevölkerung, Schutz der Zivilbevölkerung, Zusatzprotokoll I, Zurechenbarkeit, Informationstechnologie, Kriegsführung, Perfidieverbot, Neutralisierung, Dual-Use, Knock-on Effekte, internationale Abkommen
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Einordnung von Cyber-Operationen im Rahmen des internationalen humanitären Völkerrechts und ob diese als bewaffnete Konflikte gewertet werden können.
Welche sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die zentralen Felder umfassen die Definition von Cyber-Angriffen, die Anwendbarkeit von HVR-Prinzipien (wie Unterscheidungsgebot und Verhältnismäßigkeit) und die Frage nach neuen völkerrechtlichen Regelungsbedarfen.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist festzustellen, ob das aktuelle humanitäre Völkerrecht ausreicht, um Cyber-Kriegsführung zu bewältigen, oder ob spezifische neue Abkommen erforderlich sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Völkerrechtsverträge, Zusatzprotokolle und wissenschaftliche Literatur sowie die Staatenpraxis untersucht.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Schwelle zum bewaffneten Konflikt, den Begriff des Angriffs, Schutzmaßnahmen für Zivilpersonen, das Perfidieverbot und die Rolle ziviler Cyber-Experten im Konflikt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie humanitäres Völkerrecht, Cyber-Angriff, bewaffneter Konflikt, Zivilbevölkerung und Zusatzprotokoll I definiert.
Wie geht die Autorin mit dem Problem der Zurechenbarkeit um?
Die Autorin stellt fest, dass die Anonymität im Internet eine Zurechnung oft unmöglich macht, was die effektive Anwendung des HVR bei vereinzelten Vorfällen erheblich erschwert.
Warum hält die Autorin ein neues Abkommen derzeit nicht für sinnvoll?
Sie argumentiert, dass die Technologie zu schnelllebig ist, Staaten die nötigen Verpflichtungen (wie Netzwerktrennung) kaum freiwillig eingehen würden und eine Kodifizierung derzeit politisch unrealistisch ist.
Wie bewertet die Arbeit den Perfidiebegriff bei Cyber-Operationen?
Die Arbeit warnt vor einer Überdehnung des Verbots, betont aber, dass der Missbrauch schützender ziviler Strukturen (z.B. IT von Krankenhäusern) zur Täuschung als Heimtücke zu werten ist.
- Quote paper
- Melanie Kühn (Author), 2014, Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des humanitären Völkerrechts auf Aktivitäten im Internet, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/273233