Durch die Fortschritte der modernen Medizin ist die Lebensqualität der Menschen, wie auch die Lebenszeit erheblich gestiegen. Doch die verlängerte Lebenszeit ist häufig auch mit Einschränkung – wie z.B. Schmerzen, Unruhe, Angstzustände oder Atemnot –verbunden, welche die Lebensqualität wiederum negativ beeinträchtigen und bis zu einem Stadium der Unerträglichkeit mindern können. Aus diesem Kontext heraus sieht sich unsere Gesellschaft mit einem neuen ethischen Konflikt konfrontiert, dem Thema der Sterbehilfe. Dieses komplexe Thema beinhaltet eine Vielzahl ethisch schwieriger Fragestellungen, unteranderem ob und wann man den natürlichen Sterbeprozess zulassen soll. Ob einem Mensch das Recht gegeben sein sollte seinen Tod und dessen Zeitpunkt selbst bestimmen zu können. Ob ein anderer Mensch befugt sein kann dem Sterbewilligen diesen Wunsch zu erfüllen. Können der Beginn und das Ende eines Sterbeprozesses medizinisch, philosophisch oder spirituell eindeutig bestimmt werden. Weshalb die Sterbehilfe ein sehr umstrittenes Thema ist. Es beinhaltet eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte und Sichtweisen, was den ethischen Diskurs für Laien oft nur schwer nachvollziehbar macht. Dennoch beteiligen sich nicht nur Mediziner, Theologen, Philosophen, Politiker und Juristen an dieser kontrovers geführten Diskussion. Das Interesse der Öffentlichkeit wächst besonders seitdem die Niederlande 2002 die aktive Sterbehilfe als erstes Land weltweit legalisiert haben. Auch wenn das öffentliche Interesse stark mediengetrieben ist, spielt die Aufklärung und die Mitsprache der Allgemeinheit – gerade im Bezug auf die Frage, ob man in Deutschland die aktive Sterbehilfe auch legalisieren sollte – eine entscheidende Rolle, da es sich schließlich um die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht aller Bürger handelt.
Diese Arbeit soll dem Leser ermöglichen, sich einen kurzen Überblick über das Thema Sterbehilfe und dessen Hauptargumente aus den verschiedenen Blickwinkeln zu verschaffen und dessen Meinungsbildung zu unterstützen. Der Fokus liegt hierbei auf der deutschen Debatte.
Inhaltsverzeichnis
1. EINLEITUNG UND KURZER ÜBERBLICK ZUM THEMA STERBEHILFE
2. FALLBEISPIEL
3. BEGRIFFSDEFINITIONEN
3.1 EUTHANASIE UND STERBEHILFE
3.2 PASSIVE STERBEHILFE
3.3 INDIREKTE STERBEHILFE
3.4 AKTIVE STERBEHILFE
3.5 STERBEHILFE IM ENGEREN UND WEITEREN SINNE
3.6 FREIWILLIGE, NICHT FREIWILLIGE UND UNFREIWILLIGE STERBEHILFE
3.7 INFORMED CONSENT
4. INTERNATIONALER ÜBERBLICK
4.1 NIEDERLANDE
4.2 BELGIEN
4.3 SCHWEIZ
4.4 LUXEMBURG
4.5 AMERIKA
5. ETHISCHER DISKURS - ARGUMENTE PRO UND CONTRA AKTIVE STERBEHILFE
5.1 ÖFFENTLICHES MEINUNGSBILD
5.2 ETHISCH-MEDIZINISCHE ASPEKTE
5.3 ETHISCH-PHILOSOPHISCHE ASPEKTE
5.4 CHRISTLICH-THEOLOGISCHE ASPEKTE
6. RESÜMEE
7. LITERATURVERZEICHNIS
7.1 WEITERE LITERATUR
8. ABILDUNGSVERZEICHNIS:
1. Einleitung und kurzer Überblick zum Thema Sterbehilfe
Durch die Fortschritte der modernen Medizin ist die Lebensqualität der Menschen, wie auch die Lebenszeit erheblich gestiegen. Doch die verlängerte Lebenszeit ist häufig auch mit Einschränkung - wie z.B. Schmerzen, Unruhe, Angstzustände oder Atemnot - verbunden, welche die Lebensqualität wiederum negativ beeinträchtigen und bis zu einem Stadium der Unerträglichkeit mindern können. Aus diesem Kontext heraus sieht sich unsere Gesellschaft mit einem neuen ethischen Konflikt konfrontiert, dem Thema der Sterbehilfe. Dieses komplexe Thema beinhaltet eine Vielzahl ethisch schwieriger Fragestellungen, unteranderem ob und wann man den natürlichen Sterbeprozess zulassen soll. Ob einem Mensch das Recht gegeben sein sollte seinen Tod und dessen Zeitpunkt selbst bestimmen zu können. Ob ein anderer Mensch befugt sein kann dem Sterbewilligen diesen Wunsch zu erfüllen. Können der Beginn und das Ende eines Sterbeprozesses medizinisch, philosophisch oder spirituell eindeutig bestimmt werden. Weshalb die Sterbehilfe ein sehr umstrittenes Thema ist. Es beinhaltet eine Vielzahl unterschiedlichster Aspekte und Sichtweisen, was den ethischen Diskurs für Laien oft nur schwer nachvollziehbar macht.
Dennoch beteiligen sich nicht nur Mediziner, Theologen, Philosophen, Politiker und Juristen an dieser kontrovers geführten Diskussion. Das Interesse der Öffentlichkeit wächst - besonders seitdem die Niederlande 2002 die aktive Sterbehilfe als erstes Land weltweit legalisiert haben. Auch wenn das öffentliche Interesse stark mediengetrieben ist, spielt die Aufklärung und die Mitsprache der Allgemeinheit - gerade im Bezug auf die Frage, ob man in Deutschland die aktive Sterbehilfe auch legalisieren sollte - eine entscheidende Rolle, da es sich schließlich um die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht aller Bürger handelt.
Diese Arbeit soll dem Leser ermöglichen, sich einen kurzen Überblick über das Thema Sterbehilfe und dessen Hauptargumente aus den verschiedenen Blickwinkeln zu verschaffen und dessen Meinungsbildung zu unterstützen. Der Fokus liegt hierbei auf der deutschen Debatte.
Zunächst wird in Kapitel 2 ein Fallbeispiel beschrieben, auf welches sich im weiteren Verlauf immer wieder bezogen wird, um das Dargelegte zu veranschaulichen.
Anschließend werden im 3. Kapitel die wichtigsten Fachbegriffe im Themenfeld Sterbehilfe ausführlich erläutert.
Es folgt in Kapitel 4 ein kurzer internationaler Überblick im Bezug auf die gesetzlichen Bestimmungen verschiedener Länder zum Thema Sterbehilfe, der verdeutlichen soll, wo Deutschland sich im internationalen Vergleich befindet. Dabei muss bedacht werden, dass in Deutschland - auf Grund der geschichtlichen Ereignisse im Dritten Reich - die Sterbehilfe stärker tabuisiert wird als in seinen Nachbarländern.
In Kapitel 5 werden die unterschiedlichen Aspekte und Positionen des ethischen Diskurses dargestellt. Hierbei werden jeweils die Pro- und Contra-Argumente aus den verschiedenen Blickwinkeln betrachtet.
2. Fallbeispiel
Im Oktober 2002 fiel Frau Erika Küllmer im Alter von 71 Jahren nach einem schweren Hirnaneurysma in ein Wachkoma. In Folge dessen wurde sie mit der Einwilligung ihres Ehemannes künstlich ernährt und mehrfach operiert. Dies führte jedoch zu keiner Verbesserung ihres Zustandes. Kurz vor Frau Küllmers Hirnblutung erlitt ihr Ehemann ebenfalls eine Hirnblutung, die jedoch keine bleibende Schädigung hinterließ. Dieses Ereignis veranlasste Frau Elke Gloor, die Tochter von Frau Küllmer, dazu, mit ihrer Mutter ein Gespräch darüber zu führen, was im Falle einer schweren Erkrankung der Eltern unternommen werden soll. Hierbei teilte Frau Küllmer ihrer Tochter mit, dass sie in einem solchen Fall keine lebensverlängernden Maßnahmen - und dementsprechend auch keine künstliche Ernährung oder Beatmung - wünscht. Dieser Wunsch wurde jedoch nicht schriftlich festgehalten.
Herr Küllmer kam dem Wunsch seiner Ehefrau nach ihrem Hirnaneurysma nicht nach. Auch der mehrmalige Bitte seine Tochter, dem Wunsch der Mutter zu entsprechen und die lebensverlängernden Maßnahmen zu unterlassen, kam er nicht nach. Als keine Besserung des Zustandes mehr zu erwarten war, ließ er seine im Wachkoma liegende Ehefrau aus dem Krankenhaus in ein Pflegeheim überführen. Als es Herrn Küllmer gesundheitlich schlechter ging, richtete er eine Betreuung für sich und seine Ehefrau ein.
2005 verstarb Herr Küllmer. Nach dem Tod ihres Vaters versuchte Frau Gloor, dem Wunsch ihrer Mutter nach einem würdevollen Sterben gerecht zu werden. Hierfür nahm sie den auf Streberecht spezialisierten Anwalt Wolfgang Putz als Rechtsbeistand. Die Versuche, die lebenserhaltenden Maßnahmen einstellen zu lassen, blieben jedoch erfolglos. Anfänglich wollten weder die Betreuung, noch der Hausarzt von Frau Küllmer die Verantwortung für diese Entscheidung übernehmen. Selbst als der Hausarzt feststellte, dass keinerlei Indikatoren mehr für eine künstliche Ernährung gegeben waren, und deshalb anordnete, die künstliche Ernährung einzustellen, weigerte sich das Pflegeheim dies durchzuführen.
Als Frau Küllmer 2006 eine mehrfache Fraktur des linken Armes erlitt, wurde diese vom Pflegeheim zuerst nicht bemerkt und anschließend nicht korrekt behandelt, so dass sich das Gewebe zu sehr entzündete und der Arm schließlich amputiert werden musste.
Auf Antrag von Frau Gloor entschied das Vormundschaftsgericht 2007, die Vormundschaft für Frau Küllmer an ihre Kinder, Elke Gloor und ihren Bruder Peter Küllmer, zu übertragen. Am 19.12.2007 schlossen diese mit der Heimleitung, die sich nach wie vor weigerte, die lebenserhaltenden Maßnahmen abzuschlagen, den Kompromiss, dass das Pflegepersonal nicht einschreitet, wenn die Kinder von Frau Küllmer deren künstliche Ernährung abstellen. Nach deren Abschaltung wurde Frau Küllmer von ihren Kindern zwei Tage lang beim Sterben begleitet - bis jedoch am 21.12.2007 noch vor Eintritt des Todes die Geschäftsführung des Gesamtunternehmens die Heimleitung anwies, die künstliche Ernährung umgehend wieder aufzunehmen. Den Kindern wurde ein Hausverbot angedroht, falls sie sich dem widersetzen.
In dieser Situation besprach sich Frau Gloor kurzfristig telefonisch mit ihrem Anwalt, der ihr riet, den Schlauch der Magensonde durchzuschneiden, da die rechtswidrige Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung zu verhindern. Dies führten die Kinder von Frau Küllmer sogleich gemeinsam durch. Kurz danach wurde der durchtrennte Schlauch vom Pflegepersonal entdeckt. Sogleich lies dieses Frau Küllmer in ein Krankenhaus verlegen, wo ihr eine neue Magensonde gelegt wurde. Außerdem rief die Heimleitung die Polizei, die Frau Gloor verhaftete.
Einige Monate später verstarb Frau Küllmer im Krankenhaus eines natürlichen Todes, ohne dass ihre Tochter sie seit ihrer Verhaftung nochmals sehen konnte.
Frau Gloor, ihr Bruder Peter Küllmer und der Anwalt Wolfgang Putz wurden wegen versuchten Totschlags angeklagt. In erster Instanz wurde Frau Gloor, am 30.03.2009, auf Grund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen. Ihr Bruder nahm sich bereits vor Verhandlungsbeginn das Leben. Der Anwalt wurde vom Landgericht Fulda zu 9 Monaten Bewährung verurteilt. In 2. Instanz wurde er am 25.06.2010 vom Bundesgerichtshof freigesprochen.1
3. Begriffsdefinitionen
Im Folgenden werden die wichtigsten Fachbegriffe des Themenbereichs Sterbehilfe erläutert.
3.1 Euthanasie und Sterbehilfe
Der Begriff Euthanasie entstammt der Antike, ist griechischen Ursprungs und bedeutet „guter Tod“. Gemeint war damals mit diesem „guten Tod“ ein würdevolles, ehrenhaftes und schmerzfreies Sterben nach einem vollendeten Leben.
Im Mittelalter lag der Fokus entsprechend der christlichen Lehre auf dem ersehnten Eintritt in das Himmelreich nach dem Tode. Dementsprechend sahen die Menschen ihr Leben als Vorbereitung auf den Tod an. In dieser Zeit wurde Euthanasie nicht als der „gute Tod“ im Sinne von schmerzfreiem Sterben verstanden. Viel eher gehörte Schmerz und Leid zu einer gottgewollten Prüfung.2
Mit dem zunehmend naturwissenschaftlich und säkular geprägten Weltverständnis der Aufklärung und den wissenschaftlichen Fortschritten - insbesondere auf dem Gebiet der Medizin - wandelte sich die Bedeutung des Begriffes wieder. Im Verlauf des 18. und 19.
Jahrhunderts entstand dadurch die heutige Bedeutung der Euthanasie, welche sich wieder auf ein schmerzfreies und würdevolles Sterben bezieht.
„Ab der Mitte des 19. Jahrhunderts sah man überdies das handlungsleitende Wohl nicht nur beim Individuum, sondern auch bei der Gemeinschaft.“3 Es wurden hier erste Gedanken über eine Beendung von „lebensunwerten Leben“ zum „Wohle der Aller“ formuliert.
In den Jahren 1933 bis 1945 wurde der Begriff Euthanasie von den Nationalsozialisten missbraucht, um den Holocaust und die Massenmorde an Behinderten, Homosexuellen, Geisteskranke und Andersdenkenden als Bereinigung der Gesellschaft bzw. einen Akt der Gnade dazustellen. Diese rechtfertigten ihre grausamen Taten, indem sie die Ansicht propagierten, dass ein Leben mit z.B. einer Behinderung nicht lebenswert sei und ein Behinderter durch den Tod von seiner Krankheit und seinem Leiden erlöst werden würde. Jedoch war die Absicht dahinter lediglich, die deutsche Rasse nach nationalsozialistischer Ideologie zu reinigen und wirtschaftlich zu entlasten, da die oben genannten Personengruppen als Kostenfaktoren und Belastung des deutschen Volkes angesehen wurden. Diese „Euthanasiemorde“ der NS-Zeit sind unter dem Namen „Aktion T4“ bekannt. Es handelte sich dabei um Zwangseuthanasie sowohl an Erwachsenen wie auch an Kindern.
Um keine ungewollten Assoziationen zu dem Zwangseuthanasie-Programm des Nationalsozialismus hervorzurufen, wird heutzutage der Ausdruck Euthanasie in Deutschland weitestgehend vermieden. Stattdessen wird im deutschsprachigen Raum primär das Wort Sterbehilfe verwendet. Nichtsdestotrotz können die beiden Begriffe in ihrer gegenwärtigen Bedeutung synonym füreinander eingesetzt werden.
Umgangssprachlich wird unter Sterbehilfe oft nicht nur die reine „Hilfe beim Sterben“, sondern auch die „Sterbebegleitung“ verstanden. Daher kann im Allgemeinen unter Sterbehilfe jede Form von Hilfe verstanden werden, welche einem Menschen in der letzten Phase seines Lebens zuteilwird - unabhängig davon, ob diese seelsorgerischer, pflegerischer, palliativmedizinischer, medizinischer oder einfach nur mitmenschlicher Natur ist.4
Die Sterbehilfe - im Sinne der „Hilfe zum Sterben“ - bezieht sich auf eine gewollte Herbeiführung des eigenen Todes durch Unterstützung einer anderen Person. Oft wird daher auch von „Beihilfe zum Selbstmord“ oder „Tötung auf Verlangen“ gesprochen.5 In Fachkreisen wird unter Sterbehilfe die medizinische Behandlung einer schwerstkranken bzw. leidenden Person verstanden, welche die Herbeiführung des Todes der Person beschleunigt bzw. verursacht.6 Es werden hierbei drei verschiedene Ausprägungen der Sterbehilfe unterschieden: die passive, die indirekte und die aktive Sterbehilfe. Im Wesentlichen lassen sich diese drei Formen der Sterbehilfe durch das gewollte Behandlungsziel unterscheiden. Die Grenzen zwischen ihnen sind jedoch oft nicht eindeutig und heftig umstritten. In Deutschland stellen nur die passive und die indirekte Sterbehilfe - unter bestimmten Voraussetzungen - rechtlich zulässige Formen der Sterbehilfe dar. In den folgenden Kapiteln werden alle drei Ausprägungen weitergehend erläutert.
3.2 Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe bedeutet, dass durch einen Verzicht auf eine Handlung das Sterben zugelassen wird. Damit ist gemeint, dass lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt oder gar nicht erst begonnen werden. Zu diesen lebenserhaltenden Maßnahmen gehören unter anderem „künstliche Ernährung, Beatmung, Dialyse, Medikamentengabe und Reanimation“7.
Voraussetzung für die passive Sterbehilfe ist, dass die Einwilligung des Patienten vorliegt und er unter einer irreversiblen Krankheit leidet. Art und Stadium einer solchen Erkrankung werden in Kapitel 3.5 näher erläutert. Als Einwilligung des Patienten zählen neben einer schriftlichen Patientenverfügung auch mündlich geäußerte Wünsche. Somit ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgebend.8
Die passive Sterbehilfe ist in Deutschland zwar erlaubt, jedoch nicht unumstritten. Laut Bundesärztekammer muss die Basisbetreuung des Patienten in jedem Fall gewährleistet sein. Ein umstrittener Punkt ist hierbei, ob künstliche Ernährungs- und Flüssigkeitszufuhr zur Basisversorgung des Patienten gehören oder nicht.9 Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung handelt es sich dabei nicht um einen zwangsläufigen Bestandteil, solange das subjektive Hunger- und Durstempfinden des Patienten gestillt ist.10
Ein weiterer rechtlicher Streitpunkt ist durch den schmalen Grat zwischen passivem und aktivem Tun gegeben. Ein Behandlungsabbruch kommt u.U. nicht ausschließlich durch das Unterlassen von Handlungen zustande. Teilweise ist z.B. das Abschalten eines Beatmungsgerätes oder, wie im oben beschriebenen Fallbespiel, das Durchtrennen des Ernährungsschlauches dazu notwendig - was jedoch ein aktives Tun darstellt.
Durch das Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. 2 StR 454/09) in diesem Fall (s. Kap. 2) am 25.6.2010 wurde nicht nur das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt, sondern auch den behandelnden Ärzten eine größere rechtliche Sicherheit zugesprochen. Die „Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen“.11
3.3 Indirekte Sterbehilfe
Bei der indirekten Sterbehilfe ist das vorrangige Behandlungsziel, die Schmerzen und das Leiden des Schwerkranken bzw. des Sterbenden so gut wie möglich zu mindern. Dies wird in der Regel durch starke Medikation erreicht. Hohe Dosen von Schmerzmitteln oder anderen Medikamenten können jedoch als Nebeneffekt eine Verkürzung der Lebenserwartung des Patienten mit sich bringen. Die Beschleunigung des Sterbeprozesses ist somit eine nicht gewollte, jedoch nicht vermeidbare Folge der Behandlung. Primäres Ziel ist also nicht eine vorzeitige Herbeiführung des Todes sondern eine Schmerzlinderung. Daher lehnt die Bundesärztekammer inzwischen den Begriff „indirekte Sterbehilfe“ ab und bevorzugt die Bezeichnung „Therapie am Lebensende“.12
Die Voraussetzungen für die indirekte Sterbehilfe sind, dass der Patient unter einer irreversiblen Krankheit leidet (s. Kap. 3.5) und dass die Einwilligung bzw. die mutmaßliche Einwilligung des Patienten vorliegt (s. Kap. 3.6), welcher zuvor über die möglichen Nebenwirkungen und Folgen der ärztlich injizierten Medikamente und Schmerzmittel aufgeklärt wurde.
3.4 Aktive Sterbehilfe
Im Gegensatz zur indirekten Sterbehilfe zielt die aktive Sterbehilfe gewollt auf einen vorzeitigen Eintritt des Todes ab. Die aktive Sterbehilfe wird auch oft als „direkte Sterbehilfe“13 bezeichnet. Gemeinhin versteht man unter der aktiven Sterbehilfe, dass dem Patienten auf seinen Wunsch hin Gift oder eine Überdosis Medikamente, z.B. Morphium, verabreicht wird, was den unmittelbaren Tod des Patienten zur Folge hat.
Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland gemäß § 212 StGB „Totschlag“ und § 216 StGB „Tötung auf Verlangen“ verboten und steht unter Strafe. Sie darf vom behandelnden Arzt auch dann nicht durchgeführt werden, wenn es der ausdrückliche Wunsch des Patienten ist.
[...]
1 Gloor & Putz, Sterben dürfen, 2011.
2 Vgl. hierzu Woellert & Schmiedebach 2008: 14.
3 Woellert & Schmiedebach 2008: 16.
4 Vgl. Hochgrebe, 2005: 9.
5 Vgl. Hochgrebe 2005: 86.
6 Vgl. Hochgrebe, 2005: 10.
7 Vgl. Woellert & Schmiedebach, 2008: 19.
8 Vgl. Woellert & Schmiedebach, 2008: 53.
9 Vgl. Woellert & Schmiedebach, 2008: 21.
10 Vgl. Bundesäztekammer, 2004: C-1040 ff.
11 Bundesgerichtshof
12 Vgl. Betanet - Soziales und Recht
13 Vgl. Betanet - Soziales und Recht