Viele Jugendliche gebrauchen das Internet, um an aktuelle Musik zu gelangen. Wurden früher noch Sticker getauscht, tauscht der Jugendliche von heute Musik über Musiktauschbörsen.
Warum auch nicht? Es ist einfach und schnell. Ganze Datenpakete werden auf diesen Plattformen unkompliziert und teilweise kostenlos in Form von Filmen, Bildern und Musik angeboten. Leider werden die rechtlichen Konsequenzen, vor allem bei jungen Nutzern, oft außer Acht gelassen. Die Frage der rechtlichen Konsequenzen stellt sich jedoch nur, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Urhebers verwertet werden. Im Folgenden sollen die strafrechtlichen Konsequenzen, sowohl für die Nutzer als auch Betreiber, beleuchtet werden.
Zunächst soll allgemein auf die technischen Grundlagen der Musiktauschbörsen und des Urheberrechts eingegangen werden, sodass im Anschluss ein Zusammenhang hergestellt werden kann. Sodann soll geklärt werden, wie sich die Nutzer von Musiktauschbörsen strafbar machen, wenn sie Musiktitel uploaden, zugänglichmachen oder downloaden, also Verwertungshandlungen i.S.d. § 106 UrhG vornehmen. Auch soll die Frage geklärt werden, wie sich die Betreiber strafbar machen, wenn sie Tauschbörsen-Software bereitstellen und wenn sie lediglich die Tauschbörse als solche betreiben.
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG
B. ALLGEMEINES
I. TECHNISCHE GRUNDLAGEN DER MUSIKTAUSCHBÖRSEN
1. Zentrale Systeme
2. Dezentrale Systeme
3. Gemischte Systeme
II. GRUNDLAGEN DES URHEBERRECHTS
1. Schutzbereich des UrhG
2. Schutzobjekt
III. ZUSAMMENHANG ZWISCHEN MUSIKTAUSCHBÖRSEN UND DEM URHEBERRECHT
C. STRAFBARKEIT VON NUTZERN
I. VERWERTUNGSHANDLUNGEN
1. Der Upload – Strafbarkeit gem. §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr. 1, 16 UrhG?
a) Vervielfältigung, §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG
aa) Vervielfältigen in zentralen Systemen
bb) Vervielfältigen in dezentralen Systemen
b) Schranken der Vervielfältigung
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Nur vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
c) Zwischenergebnis
2. Das Zugänglichmachen – Strafbarkeit gem. §§ 106 I 3. Var., 15 II 2 Nr. 2, 19a UrhG?
a) Öffentliche Wiedergabe, §§ 106 I 3. Var., 15 II UrhG
aa) Zugänglichmachen, §§ 106 I 3. Var., 15 II 2 Nr. 2, 19a UrhG
(1) Begriff des Zugänglichmachens
(2) Öffentlichkeit der Zugänglichmachung, § 15 III UrhG
(3) Drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung, § 19a UrhG
(4) Zugänglichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl, § 19a UrhG
bb) Zugänglichmachen in zentralen Systemen
cc) Zugänglichmachen in dezentralen Systemen
b) Schranken der öffentlichen Wiedergabe
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Nur vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
c) Zwischenergebnis
3. Der Download - Strafbarkeit gem. §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG?
a) Vervielfältigung, §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG
b) Schranken der Vervielfältigung
aa) Erschöpfung, § 17 II UrhG
bb) Vorübergehende Vervielfältigung, § 44a UrhG
cc) Privatkopie, § 53 UrhG
(1) Einzelne Vervielfältigungen
(2) Privater Gebrauch
(3) Offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen
(a) Rechtslage bis 31.12.2007
(b) Rechtslage ab 01.01.2008
(c) Zwischenergebnis
c) Zwischenergebnis
II. ERGEBNIS
D. STRAFBARKEIT VON BETREIBERN
I. BEREITSTELLEN DER SOFTWARE
1. Täterschaft
2. Teilnahme
a) Anstiftung, § 26 StGB
b) Beihilfe, § 27 StGB
c) Zwischenergebnis
II. BETREIBEN DER MUSIKTAUSCHBÖRSEN
1. Bereithalten von eigenen Inhalten
a) Eingabe der Daten durch den Betreiber
b) Eingabe der Daten durch den Nutzer
c) Bereithalten der Daten durch den Betreiber
d) Zwischenergebnis
2. Bereithalten von fremden Inhalten
3. Zwischenergebnis
III. ERGEBNIS
E. FAZIT
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Studienarbeit analysiert die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Nutzern und Betreibern von Musiktauschbörsen im Internet unter Berücksichtigung des geltenden Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und nimmt Stellung dazu, unter welchen Bedingungen Verwertungshandlungen wie Upload, Download und öffentliche Zugänglichmachung strafbar sind.
- Technische Funktionsweisen von zentralen, dezentralen und gemischten Filesharing-Systemen.
- Strafbarkeit von Nutzern im Kontext von Urheberrechtsverletzungen gemäß §§ 106 ff. UrhG.
- Legitimation durch Schrankenbestimmungen wie die Privatkopie (§ 53 UrhG) und deren Einschränkungen.
- Strafrechtliche Haftung von Betreibern von Tauschbörsen-Software sowie der Plattformen selbst.
- Abgrenzung zwischen Täterschaft, Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) und der Rolle als technisches Werkzeug.
Auszug aus dem Buch
C. STRAFBARKEIT VON NUTZERN
Als strafbare Verwertungshandlungen kommen zunächst die Vervielfältigung, das Verbreiten oder die öffentliche Wiedergabe in Betracht, vgl. § 106 UrhG. Im Folgenden soll darauf eingegangen werden, durch welche Handlungen des Tauschbörsennutzers die Verwertungshandlungen erfüllt werden. Es muss aber zwischen den Regelungen der §§ 15 ff. UrhG und § 106 UrhG unterschieden werden. Die §§ 15 ff. UrhG regeln die Verwertungsrechte des Urhebers, während § 106 UrhG die unerlaubte Verwertung von Werken unter Strafe stellt. Aufgrund der zivilrechtlichen Akzessorietät wird auf die Begriffe der Verwertungshandlungen in den §§ 15 II Nr. 2, 16, 17 UrhG zurückgegriffen.
1. Der Upload – Strafbarkeit gem. §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr. 1, 16 UrhG?
Beim Upload von Dateien werden diese von einem, meist heimischen, Computer auf einem externen Server gespeichert, wodurch die Dateien dann vielen Nutzern zugänglich sind.
a) Vervielfältigung, §§ 106 I 1. Var., 15 I Nr.1, 16 UrhG
Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINLEITUNG: Einführung in die Problematik des Musiktausches im Internet und Darstellung der Forschungsfragen hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen für Nutzer und Betreiber.
B. ALLGEMEINES: Erläuterung der technischen Funktionsweisen von zentralen, dezentralen und gemischten Filesharing-Systemen sowie der grundlegenden urheberrechtlichen Schutzobjekte.
C. STRAFBARKEIT VON NUTZERN: Detaillierte Prüfung der Verwertungshandlungen wie Upload, Zugänglichmachen und Download sowie der jeweiligen strafrechtlichen Relevanz unter Berücksichtigung von Schranken wie der Privatkopie.
D. STRAFBARKEIT VON BETREIBERN: Analyse, unter welchen Voraussetzungen das Bereitstellen von Tauschbörsen-Software oder der Betrieb der Plattform selbst eine Täterschaft oder Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen begründen kann.
E. FAZIT: Zusammenfassung der Ergebnisse, dass sowohl Upload als auch Download in der Regel strafbar sind und eine strafrechtliche Haftung der Betreiber von Einzelfallumständen abhängig bleibt.
Schlüsselwörter
Musiktauschbörsen, Urheberrecht, Filesharing, Strafbarkeit, Nutzer, Betreiber, Vervielfältigung, Privatkopie, öffentliches Zugänglichmachen, § 106 UrhG, Beihilfe, StGB, Upload, Download, digitale Musikdateien
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, die Musiktauschbörsen im Internet nutzen oder betreiben, unter Anwendung des deutschen Urheberrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind Filesharing-Technologien, die Auslegung von Verwertungshandlungen nach dem UrhG sowie die strafrechtliche Beurteilung von Beihilfe- und Täterschaftsformen bei Software-Entwicklern und Plattformbetreibern.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, umfassend zu diskutieren, inwieweit sich Betreiber und Nutzer von Musiktauschbörsen nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar machen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die auf einer umfassenden Auswertung von Gesetzeskommentaren, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der strafbaren Handlungen der Nutzer (Upload, Download, öffentliches Zugänglichmachen) und eine differenzierte Untersuchung der Betreiberhaftung, unterteilt in Software-Bereitstellung und das Betreiben der Tauschbörsen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen gehören Musiktauschbörsen, Filesharing, § 106 UrhG, Privatkopie, öffentliches Zugänglichmachen, Beihilfe und die digitale Vervielfältigung.
Wie unterscheidet die Arbeit zwischen zentralen und dezentralen Systemen?
Die Arbeit unterscheidet nach dem Vorhandensein eines zentralen Servers, der die Daten verwaltet (zentral), und Systemen, bei denen die Nutzer untereinander direkt als Client und Server agieren (dezentral/Peer-to-Peer).
Warum wird die Strafbarkeit von Betreibern vom "Zufall" abhängig gemacht?
Die Arbeit kritisiert, dass eine Beihilfestrafbarkeit des Betreibers bei fremden Inhalten oft davon abhängt, ob der jeweilige Nutzer strafbar handelt, was bei Tausenden von Nutzern zu einer unvorhersehbaren und willkürlichen Rechtsanwendung führen würde.
- Quote paper
- Yvonne Schüler (Author), 2012, Musiktauschbörsen im Internet. Strafbarkeit von Nutzern und Betreibern nach dem UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/270730