„Über die Hälfte aller außenfinanzierten [...] Ausrüstungsinvestitionen werden mittels Leasing realisiert. Leasing [...] ist [..] zu einem unverzichtbaren Konjunktur- und Innovationsmotor in Deutschland geworden.“
Das einleitende Zitat verdeutlicht, dass sich Leasing zu einer wichtigen Investitionsalternative entwickelt hat. Seit seiner Einführung in den 1960er-Jahren erlebt es bis heute ein rasantes Marktwachstum. In vielen Branchen werden mittlerweile wesentliche Betriebsmittel nicht mehr gekauft, sondern geleast. Leasing stellt ein wichtiges Instrument der Bilanzpolitik eines Unternehmens dar. Bei der Bilanzierung von Leasing kommt es jedoch zu einer Problematik bei der Zurechnung des Leasinggegenstandes, weil es nach deutschem Handelsrecht keine eindeutige Regelung gibt. Deshalb wird sich an den Leasing-Erlassen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) orientiert. Die Zielsetzung der folgenden Arbeit besteht darin, die Bilanzierungsmöglichkeiten von
Leasinggegenständen darzustellen, die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume bei der Bilanzierung von Leasing aufzuzeigen und die Auswirkungen der Spielräume auf bestimmte Bilanzkennzahlen anhand eines Beispiels darzulegen. Die Ausarbeitung konzentriert sich dabei auf das sogenannte Mobilien-Leasing und verzichtet auf die Betrachtung der Besonderheiten der Bilanzierung wie beispielsweise Immobilienleasing, Sale-and-lease-back-Transaktionen sowie Händler- oder Herstellerleasing. Außerdem werden die Möglichkeiten der Leasingbilanzierung auf den deutschen Gesetzesstand nach Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) betrachtet.
Nach einem einleitenden Überblick über die Grundlagen der Bilanzpolitik erfolgt die Darstellung der Kriterien für die Bilanzierung eines Leasingverhältnisses beim Leasinggeber bzw. Leasingnehmer. Einem Einblick in die Bilanzanalyse folgt die Erläuterung der Auswirkungen der unterschiedlichen Bilanzierungsmöglichkeiten auf Bilanzkennzahlen an einem relevanten Beispiel. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Bilanzpolitische Gestaltungsspielräume
2.1 Grundlagen der Bilanzpolitik
2.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes
2.3 Bilanzielle Behandlung des Leasinggegenstandes
3 Auswirkungen auf die Kennzahlenrechnung
3.1 Inhalt und Aufgabe der Bilanzanalyse
3.2 Vorgehensweise bei der Bilanzanalyse
3.3 Einfluss auf relevante Bilanzkennzahlen
4 Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Über die Hälfte aller außenfinanzierten [...] Ausrüstungsinvestitionen werden mittels Leasing realisiert. Leasing [...] ist [..] zu einem unverzichtbaren Konjunktur- und Innovationsmotor in Deutschland geworden.“1
Das einleitende Zitat verdeutlicht, dass sich Leasing zu einer wichtigen Investitionsalternative entwickelt hat. Seit seiner Einführung in den 1960er-Jahren erlebt es bis heute ein rasantes Marktwachstum.2 In vielen Branchen werden mittlerweile wesentliche Betriebsmittel nicht mehr gekauft, sondern geleast.3 Leasing stellt ein wichtiges Instrument der Bilanzpolitik eines Unternehmens dar.
Bei der Bilanzierung von Leasing kommt es jedoch zu einer Problematik bei der Zurechnung des Leasinggegenstandes, weil es nach deutschem Handelsrecht keine eindeutige Regelung gibt. Deshalb wird sich an den Leasing-Erlassen des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) orientiert.4
Die Zielsetzung der folgenden Arbeit besteht darin, die Bilanzierungsmöglichkeiten von Leasinggegenständen darzustellen, die bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume bei der Bilanzierung von Leasing aufzuzeigen und die Auswirkungen der Spielräume auf bestimmte Bilanzkennzahlen anhand eines Beispiels darzulegen. Die Ausarbeitung konzentriert sich dabei auf das sogenannte Mobilien-Leasing und verzichtet auf die Betrachtung der Besonderheiten der Bilanzierung wie beispielsweise Immobilienleasing, Sale-and-lease-back-Transaktionen sowie Händler- oder Herstellerleasing. Außerdem werden die Möglichkeiten der Leasingbilanzierung auf den deutschen Gesetzesstand nach Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) betrachtet.
Nach einem einleitenden Überblick über die Grundlagen der Bilanzpolitik erfolgt die Darstellung der Kriterien für die Bilanzierung eines Leasingverhältnisses beim Leasinggeber bzw. Leasingnehmer. Einem Einblick in die Bilanzanalyse folgt die Erläuterung der Auswirkungen der unterschiedlichen Bilanzierungsmöglichkeiten auf Bilanzkennzahlen an einem relevanten Beispiel. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.
2 Bilanzpolitische Gestaltungsspielräume
2.1 Grundlagen der Bilanzpolitik
Unter dem Begriff Bilanzpolitik ist die bewusste und zielgerichtete Gestaltung eines Jahresabschlusses zu verstehen, um bestimmte betriebliche Zielsetzungen realisieren zu können. Dabei werden vor allem der finanzielle Bereich des Betriebes und die Abschlussadressaten im Sinne der Unternehmensziele beeinflusst.5
Die Bilanzpolitik wird in materielle und formelle Bilanzpolitik unterteilt. Leasing wird zu einem Instrument der materiellen Bilanzpolitik gezählt.6 Es stellt eine Form der entgeltlichen Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung von Investitionsgütern“7 dar. Die Gründe für die Wahl der Alternative Leasing anstatt des klassischen Bankkredits sind vielfältig. Einerseits erweitert es die Investitionsspielräume eines Unternehmens. Aufgrund des „pay-as-you-earn-Prinzips“8 schont Leasing die Liquidität und vergrößert dadurch den unternehmerischen Handlungsspielraum. Andererseits führt Leasing zu einem gleichmäßigen und verlässlich kalkulierbaren Kostenverlauf und zu einer Betriebsausstattung, die dem neuesten technischen Stand entspricht. Außerdem sind die Leasingraten steuerlich voll absetzbar. Ein weiteres wichtiges Motiv stellt die Bilanzneutralität für den Leasingnehmer dar, wodurch ihm verwaltungsbezogener Aufwand erspart wird.9 Die Bilanzierung von Leasing erscheint jedoch problematisch. Die Einordnung von Leasing ist im deutschen Recht nicht eindeutig geregelt, weil es keine Legaldefinition gibt und dadurch zahlreiche Vertragsgestaltungen möglich sind.10 Deswegen wird sich an den sogenannten Leasing-Erlassen des BMF von 1971, 1972, 1975 und 1991 orientiert.11 Diese nehmen die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums nach nutzbaren Regeln vor.12 Auch nach Verabschiedung des BilMoG haben die Leasing-Erlasse und somit die Orientierung an steuerlichen Zuordnungskriterien ihre Gültigkeit behalten. Im Zuge des BilMoG wurde § 246 Abs. 1 HGB überarbeitet und entspricht jetzt inhaltlich §39 AO. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der Ansatz von Vermögensgegenständen im Grundsatz nach dem rechtlichen Eigentum richtet. Fallen das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum auseinander, ist gemäß dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung der Vermögensgegenstand dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Dieses Kriterium istjedoch sehr abstrakt und schwierig umzusetzen, weshalb eine Orientierung an den Leasing-Erlassen des BMF, welche für die Abbildung von Leasingverhältnissen in der Handelsbilanz genutzt werden, erfolgt.13
2.2 Zurechnung des Leasinggegenstandes
Wie in Kapitel 2.1 beschrieben, hängt die Bilanzierung von der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums eines Leasinggegenstandes zum Leasinggeber oder -nehmer ab.14 Nach dem Verpflichtungscharakter lassen sich Leasingverträge in Operate-Lea- sing-Verträge und Finanzierungs-Leasing-Verträge einteilen.15
Operate-Leasing-Verträge stellen typische Mietverträge i.S.d. § 535 BGB dar. Unter Einhaltung bestimmter Fristen sind diese jederzeit kündbar. Der Leasinggeber übernimmt das Investitionsrisiko, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Wertminderung durch technischen Fortschritt sowie sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Leasinggegenstand anfallen. Diese Leasingverhältnisse werden wie herkömmliche Miet- und Pachtverträge bilanziert, d.h. es erfolgt eine Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber.16
Finanzierungs-Leasing-Verträge stellen dagegen eine Art Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt dar. Sie sind durch eine feste Grundmietzeit gekennzeichnet, innerhalb welcher der Vertrag nicht gekündigt werden kann.17 Diese beträgt i.d.R. zwischen 50 % und 75 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.18 Weiterhin erfolgt eine Einteilung in Voll- und Teilamortisationsverträge und Spezial-Leasing.19
Beim Vollamortisationsvertrag erfolgt während der vereinbarten, unkündbaren Grundmietzeit eine Amortisation der gesamten Kosten des Leasinggebers durch die Leasingraten. Im Gegensatz dazu ist ein Teilamortisationsvertrag dadurch gekennzeichnet, dass die Leasingraten diese Kosten während der Grundmietzeit nicht decken.20
Ein Sonderfall stellt das sogenannte Spezial-Leasing dar. Hierbei wird ein Vertrag über Güter abgeschlossen, die speziell für den Leasingnehmer angeschafft oder hergestellt werden, sodass eine anderweitige Verwertung aufgrund der eingeschränkten Marktfähigkeit schwierig ist.
Die Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Finanzierungs-Leasing-Vertrag gestaltet sich schwieriger als beim Operate-Leasing-Vertrag, weil die Verfügungsrechte, z.B. das Nutzungsrecht und das Veräußerungsrecht, oft voneinander getrennt sind.21 Im Falle eines Vollamortisationsvertrages erfolgt die Bilanzierung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Es handelt sich bei dem Leasingvertrag nicht um Spezial-Leasing und die vereinbarte, unkündbare Grundmietzeit beträgt zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes. Weitere Kriterien ergeben sich aus der individuellen Vertragsgestaltung, wie beispielsweise die Vereinbarung eines Vertrages mit Kaufoption oder Verlängerungsoption. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, erfolgt eine Bilanzierung beim Leasingnehmer.22
Auch im Falle des Teilamortisationsvertrages ist der Leasinggegenstand dem Leasinggeber unter bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen. Die unkündbare Grundmietzeit muss auch hier zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes betragen. Gleichzeitig darf es sich auch nicht um Spezial-Leasing handeln. Ein Leasingvertrag mit Vereinbarung eines Andienungsrechtes, einer Mehrerlösaufteilung und eines Kündigungsrechtes bringt weitere Zurechnungskriterien mit sich. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, erfolgt auch hier eine Bilanzierung beim Leasingnehmer.23
Insgesamt ergeben sich vor allem durch die Wahl der Vertragslaufzeit und die Höhe der Leasingrate Ermessensspielräume der Vertragspartner. Sie eröffnen dem Bilanzierenden die Möglichkeit, sich für einen Wert innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreite zu entscheiden.
In der Leasingpraxis werden Leasingverträge oftmals so gestaltet, dass eine Bilanzierung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer verneint werden kann.24 Der Leasinggeber hat den Leasinggegenstand im Anlagevermögen seiner Bilanz in Höhe der AnschaffUngs- oder Herstellungskosten auszuweisen. In der Folgebewertung wird der Gegenstand planmäßig über seine erwartete Nutzungsdauer oder ggf. außerplanmäßig abgeschrieben. Für handelsrechtliche Angelegenheiten orientiert sich die erwartete Nutzungsdauer an der Laufzeit des Leasingverhältnisses, während diese im Steuerrecht anhand der amtlichen AfA-Tabellen ermittelt wird.25 Die erhaltenen Leasingraten stellen für den Leasinggeber Betriebseinnahmen dar. Der Leasingnehmer erhält nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Leasinggegenstand. Dafür zahlt er Leasingraten, die für ihn Betriebsausgaben darstellen.26
Wird das wirtschaftliche Eigentum des Leasinggegenstandes dem Leasingnehmer zugeordnet, muss dieser den Gegenstand in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die aus dem Barwert der zukünftigen Leasingraten errechnet werden, aktivieren. Weiterhin muss er eine Verbindlichkeit in identischer Höhe passivieren. In der Folgebewertung schreibt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand planmäßig oder außerplanmäßig ab. Die Leasingraten werden in einen Tilgungsanteil, durch den die Verbindlichkeit erfolgsneutral gemindert wird, und einen erfolgswirksamen Zins- und Kostenanteil, der Aufwand darstellt, aufgeteilt.27 Erfolgt nach Ablauf des Leasingverhältnisses eine Rückgabe des Leasinggegenstandes, muss der Restbuchwert ausgebucht werden. Nutzt der Leasingnehmer beispielsweise seine Kaufoption, erfolgt eine erfolgswirksame Verbuchung der geleisteten Zahlung.28 Der Leasinggeber muss eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer aktivieren. Die Forderung entspricht in ihrer Höhe der vom Leasingnehmer bilanzierten Verbindlichkeit. Der Leasinggeber verrechnet den Tilgungsanteil der erhaltenen Leasingraten erfolgsneutral mit seiner Forderung und den Zins- und Kostenanteil erfolgswirksam in seine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).29
[...]
1 BDL, Marktbedeutung, erhältlich im Internet: http://bdl.leasingverband.de/leasing/marktbedeutung (besuchtam 19.August2013).
2 Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 140.
3 Vgl. Achleitner/Behr, Internationale Accounting Standards, 187.
4 Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 245.
5 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 997.
6 Vgl. Männel, Bilanzlehre, 213.
7 Vgl. Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 241.
8 Das „pay-as-you-earn-Prinzip“ bedeutet, dass sich die Leasingraten aus den erwirtschafteten Erträgen des Investitionsgegenstandes generieren lassen. Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 140.
9 Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 140.
10 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, JahresabschlussundJahresabschlussanalyse, 79.
11 Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 147.
12 Vgl. Quick/Wolz, BilanzierunginFällen, 135.
13 Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 147.
14 Vgl. IDW, WP-Handbuch 2012, E31.
15 Vgl. Wöhe, BilanzierungundBilanzpolitik, 242.
16 Vgl. Perridon/Rathgeber/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 454.
17 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, JahresabschlussundJahresabschlussanalyse, 80.
18 Vgl. Perridon/Rathgeber/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 454.
19 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 636.
20 Vgl. Erhardt/Selchert, Internationale Rechnungslegung. Der Jahresabschluß nach HGB, IAS und US GAAP, 229 f.
21 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 636 f.
22 Vgl. Fink/Schultze/Winkeljohann, Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach neuem Handelsrecht, 148.
23 Vgl. Ebenda, 149.
24 Vgl. IDW, WP-Handbuch 2012, E 33.
25 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 643.
26 Vgl. Perridon/Rathgeber/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 460.
27 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 644.
28 Vgl. Quick/Wolz, BilanzierunginFällen, 147.
29 Vgl. Perridon/Rathgeber/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 460.