Im Spannungsfeld zwischen dem türkischen Patentrecht und Kartellrecht weisen das Institut der Zwangslizenz und vor allem das Institut der obligatorischen Bereitschaftserklärung zur Erteilung einer Lizenz, also der Art. 93 der Türkische Patentverordnung mit Gesetzeskraft (TPatVO), für die Türkei eine besondere Relevanz auf. Art. 93 TPatVO sieht gegen die kartellrechtswidrige Nutzung des Patentrechts eine obligatorische Lizenzbereitschaftserklärung vor. [...]
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung und Kritik
II. Verfahren
III. Vereinbarkeit mit dem TRIPS und PVÜ
IV. Art. 93 TPatVO unter Beachtung des Art. 31 k) TRIPS
V. Missbrauchskonzept im Sinne des Art. 93 TPatVO
VI. Verhältnis zur „Patent Misuse Doktrin“
VII. Die Anwendbarkeit des Art. 93 TPatVO mit anderen Zwangslizenzregelungen
VIII. Kartellrechtlicher Eingriff in das Patentrecht
1. Meinungen in der europäischen Literatur
2. Einbezug der kartellrechtlichen Analyse ins türkische Patentrecht durch Art. 93 TPatVO
XIX. Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung gemäß Art. 93 der türkischen Patentverordnung (TPatVO) im Spannungsfeld zwischen Patentrecht und Kartellrecht. Ziel ist es, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit internationalen Vorgaben wie dem TRIPS-Abkommen zu prüfen und ihre praktische Anwendbarkeit sowie die Integration kartellrechtlicher Analysen in das türkische Patentrecht zu evaluieren.
- Rechtliche Einordnung der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung (Art. 93 TPatVO)
- Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen (TRIPS und PVÜ)
- Abgrenzung zur US-amerikanischen „Patent Misuse Doktrin“
- Verhältnis zu anderen Zwangslizenzregelungen im türkischen Recht
- Kartellrechtlicher Eingriff in das Patentrecht und dessen Angemessenheit
Auszug aus dem Buch
Art. 93 TPatVO unter Beachtung des Art. 31 k) TRIPS
Art. 31 k) TRIPS erfasst wettbewerbswidriges Verhalten, welches in Verbindung mit den Rechten des geistigen Eigentums steht. Zum ersten Mal enthält ein mehrseitiges Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums auch kartellrechtliche Schranken und stellt ausdrücklich klar, dass ein missbräuchliches Verhalten nicht zum Bestandteil des Ausschließlichkeitsrechts gehört. „Art. 31 k) TRIPS ergänzt den Art. 5a Abs. 2 PVÜ und geht über ihn hinaus“.
Voraussetzung einer Zwangslizenz nach Art. 31 k) TRIPS ist, dass eine wettbewerbswidrige Praxis in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt worden ist. Was unter wettbewerbswidrigen Praktiken zu verstehen ist, wird in TRIPS nicht definiert. Es eröffnet den Mitgliedstaaten durch festlegung jener Fälle dahingehend einen Spiealraum, dass sie regulierend in den Wettbewerb eingreifen können. Zu diesen Wettbewerbspraktiken gehören vor allem die Lizenzverweigerungsfälle. Art. 31 k) TRIPS stellt einen Maßstab für Regelungen dar, die auch die wettbewerbswidrige Nutzung des Patentrechts behandeln.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung und Kritik: Einführung in die türkische Rechtslage im Bereich Patent- und Kartellrecht sowie eine kritische Auseinandersetzung mit der fehlerhaften Fassung des Art. 93 TPatVO.
II. Verfahren: Analyse des Ablaufs und der notwendigen Anwendbarkeit von Zwangslizenzbestimmungen für das Institut der Lizenzbereitschaftserklärung.
III. Vereinbarkeit mit dem TRIPS und PVÜ: Untersuchung, ob die türkische Regelung im Einklang mit den internationalen Mindeststandards steht.
IV. Art. 93 TPatVO unter Beachtung des Art. 31 k) TRIPS: Prüfung der Übereinstimmung von Art. 93 TPatVO mit den kartellrechtlichen Schranken des TRIPS-Abkommens.
V. Missbrauchskonzept im Sinne des Art. 93 TPatVO: Definition des Patentmissbrauchs als über den bloßen Kartellrechtsverstoß hinausgehendes Konzept.
VI. Verhältnis zur „Patent Misuse Doktrin“: Vergleich der türkischen Regelung mit dem US-amerikanischen Rechtsinstitut des Patent Misuse.
VII. Die Anwendbarkeit des Art. 93 TPatVO mit anderen Zwangslizenzregelungen: Erörterung der parallelen Anwendbarkeit neben speziellen Zwangslizenzfällen wie bei Nichtbenutzung oder Abhängigkeit.
VIII. Kartellrechtlicher Eingriff in das Patentrecht: Diskussion der Komplementarität von Patent- und Kartellrecht in der europäischen Literatur und deren Umsetzung im türkischen Kontext.
XIX. Zusammenfassung: Abschließende Bewertung der Schlüsselfunktion von Art. 93 TPatVO und die Bestätigung seiner Angemessenheit.
Schlüsselwörter
Art. 93 TPatVO, Türkisches Patentrecht, Zwangslizenz, Lizenzbereitschaftserklärung, Kartellrecht, TRIPS, Patentmissbrauch, Patent Misuse Doktrin, Wettbewerbsrecht, Innovation, Technologietransfer, Patentinhaber, Lizenzverweigerung, Wettbewerbsausschuss, geistiges Eigentum.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit?
Die Arbeit analysiert das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung gemäß Art. 93 der türkischen Patentverordnung im Kontext kartellrechtlicher Missbrauchskontrolle.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Spannungsfeld zwischen exklusiven Patentrechten und freiem Wettbewerb, die Vereinbarkeit mit internationalen Verträgen (TRIPS) sowie die Auslegung von Missbrauchstatbeständen.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, ob Art. 93 TPatVO eine effektive und völkerrechtskonforme Maßnahme darstellt, um kartellrechtswidrige Nutzungen von Patenten, insbesondere Lizenzverweigerungen, zu sanktionieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Untersuchung erfolgt auf Basis einer rechtsdogmatischen und vergleichenden Analyse der türkischen Patentverordnung, des türkischen Kartellgesetzes (TWG) sowie einschlägiger internationaler Abkommen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung, der völkerrechtlichen Konformität, der Abgrenzung zur "Patent Misuse Doktrin" sowie der systematischen Einordnung des Missbrauchsbegriffs in das türkische Patentrecht.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Art. 93 TPatVO, Zwangslizenz, Kartellrecht, Patentmissbrauch und TRIPS-Abkommen charakterisiert.
Wie steht Art. 93 TPatVO im Verhältnis zu einer Zwangslizenz bei Nichtnutzung?
Art. 93 TPatVO regelt allgemein den kartellrechtlichen Missbrauch, während spezielle Regelungen wie Art. 96 TPatVO (wegen Nichtausübung) eigenständige Tatbestände mit anderen Voraussetzungen darstellen.
Gilt die US-amerikanische „Patent Misuse Doktrin“ auch im türkischen Recht?
Nein, die Arbeit stellt fest, dass keine weitergehende Ähnlichkeit zwischen der US-amerikanischen Doktrin und dem türkischen Rechtsinstitut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung besteht.
- Arbeit zitieren
- Doktorant Doga Ekrem Doganci (Autor:in), 2014, Das Institut der obligatorischen Lizenzbereitschaftserklärung im türkischen Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/266672