Diese Arbeit beschäftigt sich mit den wichtigsten Grundideen der Verfassungsökonomik. Die Verfassung kann hierbei wie die Spielregeln gesehen werden, nach denen sich der Verlauf des Spiels, also des Wirtschaftsprozesses, richtet. Ich werde darlegen, wie die Verfassungsökonomik die Wünschenswertbarkeit von Regeln definiert. Auf welche Weise können die wünschenswertesten Regeln gefunden werden und von wem sollten sie beschlossen werden. Dabei ist besonders wichtig, dass die Verfassungsökonomik nicht auf potentielle Endergebnisse dieser Regeln schielt, sondern daran interessiert ist, wie sich die Regeln auf die Wirtschaftsprozesse auswirken. Buchanan, der bedeutendste Vertreter der Verfassungsökonomik, überträgt die Ideen systematisch auch auf die Politikebene.
Die Verfassungsökonomik steht einerseits der Wohlfahrtsökonomik als Kontrast gegenüber. Andererseits wird diese Arbeit sie mit der ihr von einigen Grundideen ähnlicheren Ordnungstheorie vergleichen, doch auch hier Unterschiede darstellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung: Die Verfassungsökonomik und die Spielregeln
2. Die wichtigsten Ideen und Kriterien der Verfassungsökonomik
2.1 Das Konsenskriterium: Normative und angewandte Verfassungsökonomik
2.2 Wahl-Individualismus der Verfassungsökonomik vs Nutzen-Individualismus der Wohlfahrtsökonomik
2.3 Verfassungsökonomik und das Paradigma der „gains from trade“
2.4 Konsumentensouveränität auf dem Markt
2.5 Bürgersouveränität in der Politik
3. Probleme der Regelaufstellung
3.1 Das Interessen-Problem
3.2 Das Theorien-Problem
3.3 Lernen aus Erfahrungen
4. Vergleich mit der Ordnungstheorie
4.1 Affinitäten
4.2 Unterschiede
5. Abschließender Gedanke: Finden wir die perfekte Regelordnung?
Literaturverzeichnis
Abstract
Diese Arbeit beschäftigt sich mit den wichtigsten Grundideen der Verfassungsökonomik. Die Verfassung kann hierbei wie die Spielregeln gesehen werden, nach denen sich der Verlauf des Spiels, also des Wirtschaftsprozesses, richtet. Ich werde darlegen, wie die Verfassungsökonomik die Wünschenswertbarkeit von Regeln definiert. Auf welche Weise können die wünschenswertesten Regeln gefunden werden und von wem sollten sie beschlossen werden. Dabei ist besonders wichtig, dass die Verfassungsökonomik nicht auf potentielle Endergebnisse dieser Regeln schielt, sondern daran interessiert ist, wie sich die Regeln auf die Wirtschafts prozesse auswirken. Buchanan, der bedeutendste Vertreter der Verfassungsökonomik, überträgt die Ideen systematisch auch auf die Politikebene.
Die Verfassungsökonomik steht einerseits der Wohlfahrtsökonomik als Kontrast gegenüber. Andererseits wird diese Arbeit sie mit der ihr von einigen Grundideen ähnlicheren Ordnungstheorie vergleichen, doch auch hier Unterschiede darstellen.
Einleitung: Die Verfassungsökonomik und die Spielregeln
Das sogenannte Gefangenen-Dilemma und die damit verbundene Theorie des Gesellschaftsvertrags von Hobbes sind die Grundideen, auf denen die Verfassungs- ökonomik aufbaut. Das spieltheoretische Gefangenen-Dilemma meint eine Situation, in der ein pareto-optimales Ergebnis nicht erzielt werden kann, aufgrund rationalen Verhaltens von Individuen. Stattdessen entsteht ein pareto-inferiores Ergebnis; in diesem Beispiel, da sich die Gefangenen gegenseitig verraten, in der Hoffnung eine geringere Strafe zu erhalten. Hätten sich beide nicht verraten, wäre das Gesamtergebnis für beide besser (pareto-superior) gewesen, als das Ergebnis nun, nachdem beide sich gegenseitig verraten haben. Das Dilemma der Situation liegt darin, dass sie sich dennoch verraten haben, da sie keine Gewissheit hatten, dass der andere sie nicht verrät.1
Wie kann dieses Dilemma, das auf viele Situationen anwendbar ist, gelöst werden, d.h. Wie kann eine Gewissheit darüber entstehen, wie sich der andere verhält? Wie Hobbes bereits im 17. Jahrhundert in seiner Theorie des Gesellschaftsvertrags2 schildert, kann diese Gewissheit durch einen Vertrag erreicht werden. Die Verfassungsökonomik beschäftigt sich ebenfalls mit einem solchen Vertrag, der Ergebnisse ermöglicht, die pareto-superior (also für alle Beteiligten wünschenswerter sind, und dabei niemanden schlechter stellen), aber ohne eine vertragliche Bindung nicht erreicht werden könnten. Hobbes jedoch gesteht dem Staat die Macht zu, über die Regeln zu entscheiden, während die Verfassungsökonomik den Beteiligten selbst das ultimative Legitimationsrecht für Regeln und Verträge zuteilt.
In der Tat sieht die Verfassungsökonomik das Leben in der Gesellschaft oft wie ein Spiel.3 wie Vanberg4 erläutert: In jedem Spiel sind die Spielregeln entscheidend, sowohl für seinen Verlauf als auch für seine Ergebnisse. Eine Betonung der Aufgabe, zwischen möglichen alternativen Spielregeln zu entscheiden, ist ein essentieller Bestandteil der Verfassungsökonomik. In der Klassik wurde sich zwar bereits näher mit den Spielregeln der politischen Ökonomik beschäftigt, wohingegen die Neo-Klassik sie eher vernachlässigte. Da die Spielregeln (Verfassungen) in der Ökonomik eine Institution darstellen, kann die Verfassungsökonomik als Teilgebiet des größeren Zweiges der Neuen Institutionenökonomik eingeordnet werden. Die Kernaufgabe der Verfassungsökonomik besteht demnach darin, den Zusammenhang zwischen einer Regelordnung („order of rules“) und der daraus resultierenden Handelnsordnung („order of actions“) zu untersuchen.5
2. Die wichtigsten Ideen der Verfassungsökonomik
Im folgenden werde ich die meiner Meinung nach bedeutendsten Ideen und Kriterien der Verfassunsökonomik erläutern. Ich werde mit dem Konsenskriteriumkriterium beginnen. Daraufhin werden die Ideen des Wahl-Individualismus und der „gains from trade“, besonders im Bezug auf das Prozess-Kriterium, dargelegt. Außerdem werde ich mich in dieser Sektion mit dem Kriterium der Konsumentensouveränität und der Übertragung von den Ideen der Verfassungsökonomik in die Politik befassen.
2.1 Das Konsenskriterium: Normative und angewandte Verfassungsökonomik
Die Konstitutionenökonomik ist konsensorientiert. Ihr wichtigstes Kriterium der Legitimität und Wünschenswertbarkeit eines Regelrahmens ist der Konsens, eine Zustimmung von allen, die durch diesen Regelrahmen betroffen sind.6 Eine Zustimmung „von oben“ genügt nicht. Das Konsenskriterium ist äußerst bedeutend für die Verfassungsökonomik und unterscheidet sie maßgeblich von anderen volkswirtschaftlichen Ideen, wie ich im Verlauf des Texts zeigen werde.
Das Konsenskriterium führt zur Annahme, die Verfassungsökonomik als normative Konstitutionenökonomik zu klassifizieren, wovor Vanberg jedoch warnt. Er erklärt, dass eine normative Konstitutionenökonomik rein unbedingte Empfehlungen (kategorische Imperative) machen würde; der konstitutionelle Ökonom also nur empfehlen würde, diese oder jene Verfassung zu implementieren. Dabei sind die Empfehlungen der konstitutionellen Ökonomik nach Vanberg in gewissem Sinne wohl bedingt, da sie auf das höhere Ziel einer gemeinsamen Besserstellung der Bürger durch eine Konstitution blickt. Er hält es daher für sinnvoll, statt zwischen normativer und positiver, zwischen angewandter und theoretischer Konstitutionenökonomik zu unterscheiden.7 Die theoretische Verfassungsökonomik, auf der einen Seite, untersucht die Beziehung zwischen der Regelordnung und der Handelnsordnung. Sie stützt sich dabei auf den methodologischen Individualismus, indem sie soziale Phänomene auf die Handlungen einzelner Personen zurückführt.8 Auf der anderen Seite steht die angewandte Verfassungsökonomik, die herausfinden möchte, welche konkreten Regeln zu einer Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse führen könnten. Als angewandte Wissenschaft sagt die Verfassungsökonomik, dass die betroffenen Individuen selbst, als „ultimative Richter“, über die Frage, welche Regeln wünschenswert sind, richten sollen.9 Die Verfassungsökonomik ist tatsächlich eine angewandte Wissenschaft, da sie diese Fragen zu beantworten versucht und ü berhaupt Empfehlungen macht.10 Dass sie daher auf dem normativen Individualismus aufbaut bedeutet jedoch nicht, dass sie selbst eine normative Wissenschaft ist, da ihre Empfehlungen eben nicht unbedingt sein müssen. Außerdem sind ihre Empfehlungen unbedeutend, wenn die „ultimativen Richter“ (alle Betroffenen) ihnen nicht zustimmen.11 Auf dieses Kriterium werde ich noch tiefer eingehen.
2.2 Der Wahl-Individualismus der Verfassungsökonomik vs. Nutzen- Individualismus der Wohlfahrtsökonomik
Buchanan's Konstitutionenökonomik wendet sich fundamental gegen die Grundsätze der Wohlfahrtsökonomik. Seine Kritik bezieht sich auf die Sicht der Wohlfahrtsökonomik auf das Individuum. Sie möchte soziale Optima, ein best-mögliches Gesamteinkommen und eine best-mögliche Gesamtverteilung erreichen. Dass sie dabei dem Staat zugesteht, zu wissen und darüber entscheiden zu können, wie dies am besten erzielt werden kann, ist nach Buchanan und Vanberg ein Fehler. Der Staat sehe dabei die Individuen als reine „Stationen zur Nutzenmessung“.12 Die Wohlfahrtsökonomik transferiert den Gedanken der Nutzen-Optimierung des Individuums (der durchaus legitim ist) auf die Gesellschaft und sieht diese dabei wie ein Quasi-Individuum, dessen Nutzen es zu maximieren gilt. Genau dort liegt ihr Fehler, da sie so Individuen nicht als Souveräne ansieht, die selbst zu entscheiden vermögen, welche Handlungen sie präferieren und ihnen am nützlichsten sind. Der Staat könne dies besser beurteilen. Diese Sicht der Wohlfahrtsökonomik kann man als Nutzen-Individualismus 13 bezeichnen, da sie nur in dem Sinne individualistisch ist, dass vom Nutzen der individuellen Mitglieder der Gesellschaft ausgegangen wird. Das geschieht jedoch lediglich mit dem Ziel, das Gemeinwohl zu erhöhen.
Im Kontrast dazu, kann man die Verfassungsökonomik als wahl-individualistisch 14 bezeichnen, und damit eine seiner Grundeigenschaften nennen. Der Grund dafür ist, dass sie die Individuen als Souveräne ansieht, die mit ihrem Urteil selbst darüber entscheidungsfähig sein sollen, welche der möglichen Alternativen sie vorziehen. Aus diesen zwei Perspektiven (Nutzen-Individualismus und Wahl-Individualismus) ergeben sich zwei unterschiedliche Sichtweisen, wie das Effizienzkriterium einer Ökonomie verstanden werden kann: Die Wohlfahrtsökonomik aus der Sicht des Nutzen- Individualismus würde es als Ergebniskriterium verstehen, also die Effizienz marktlicher Prozesse an ihren Ergebnissen messen (z.B. das Gesamteinkommen einer Volkswirtschaft). Die Verfassungsökonomik aus der Sicht des Wahl-Individualismus aber versteht es nicht als Ergebnis-, sondern als Prozesskriterium. 15 Ein marktlicher Prozess ist also effizient, wenn sein Prozess bestimmte Eigenschaften aufweist, vor allem freiwillig geschieht. Nicht wenn seine Ergebnisse, die auf nicht wünschenswerte oder zwanghafte Weise zustande gekommen sein hätten können, effizient scheinen.
Wenn man sich nun ein breites Spektrum an möglichen alternativen Entscheidungen vorstellt, würde die Wohlfahrtsökonomik eine größere Anzahl dieser legitimieren als die Verfassungsökonomik. Das resultiert aus dem Gesamtnutzen-Maximierungsgedanken der Wohlfahrtsökonomik. Sie würde nämlich Entscheidungen legitimieren, die zwar einen kleinen Nachteil für eine Einheit darstellen, doch einen größeren Vorteil für eine andere, da der Gesamtnutzen ja erhöht wird.
[...]
1 Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Gefangenendilemma
2 Vgl. Hobbes (1651), z.B.: „Das Gewissen eines jeden Bürgers ist sein Gesetz“ (168)
3 Vgl. Buchanan (1993: 7)
4 Vgl. Vanberg (2005: 25); Diese Arbeit baut zu einem großen Teil auf den Texten von dem dem deutschen Ökonomen Viktor Vanberg auf, der z. Z. das Walter-Eucken-Institut in Freiburg leitet.
5 Vanberg (2005: 25)
6 ders. (1997: 23): „ … (Die Buchanansche Konstitutionenökonomik) orientiert ihr Forschungsprogramm ausdrücklich am Konsenskriterium als Maßstab dafür, was als ein wünschenswerter Regelrahmen anzusehen ist“.
7 vgl. Vanberg (1997: 25 f.)
8 Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Leistungswettbewerb: „Forschungsleitende Idee, derzufolge die Grundbestandteile der sozialen Welt Individuen sind, so dass soziale Prozesse und Institutionen unter Rückgriff auf theoretische Aussagen über individuelles Verhalten bzw. Handeln erklärt werden müssen“
9 Vgl. Vanberg (2005, 26)
10 Vgl. ders. (2010: 3)
11 Vgl. ders. (2005, 26)
12 Vanberg (1997, 28)
13 Vanberg (2005: 34)
14 Ebd. (34)
15 Vgl. Vanberg (1997: 33 f.)