Die GmbH ist eine „juristische Person“ und hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit. Die Haftungsbeschränkung einer GmbH ist ein wichtiger Bestandteil dieser und ein Privileg. Gemäß § 13, Abs. 2, GmbHG haftet die GmbH mit ihrem Gesamtvermögen und nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen.
Bei einer OHG vergleichend gilt gemäß § 128 HGB, dass der Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen haftet.
Der Gesellschafter einer GmbH erkauft sich das Haftungsprivileg der Rechtsform dadurch, dass er die GmbH mit dem Stammkapital, wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ausstattet.
Diese eben genannte Haftungsbeschränkung bringt Probleme mit sich. Aufgrund dessen kommt die Durchgriffshaftung ins Spiel. Sie gilt als Rechtsinstrument, um die Trennung zwischen Gesellschafter und GmbH aufzuheben und greift durch die „juristische Person“ auf den im Hintergrund agierenden Gesellschafter zu.
Die Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt, das heißt es ist der Rechtsprechung überlassen angemessen zu reagieren. Die Entscheidung über einen Durchgriff ist im wesentlichen Richterrecht. Die Rechtsprechung verwendet fallweise unterschiedliche Begründungselemente für ihre Entscheidung. Insgesamt gibt es strenge Anforderungen, nach denen der Bundesgerichtshof entscheidet, da die Haftungsbeschränkung einer GmbH nicht leichtfertig aufgehoben werden darf.
Inhaltsverzeichnis
1.Haftung einer GmbH
1.1 Haftungsgrundlagen in der GmbH
1.2 Trennungsprinzip
2. Haftungsdurchgriff
2.1 Vermögensvermischung
2.2 Unterkapitalisierung
3. Deliktische Innenhaftung
3.1 Existenzvernichtungseingriff
4. Deliktische Außenhaftung
4.1 Unterkapitalisierung
4.2 „Aschenputtel“ - Konstellation
4.3 Insolvenzverschleppung
5. Unechter Durchgriff
5.1 Vertragsauslegung
5.2 Zurechnungsdurchgriff
5.3 Umgekehrter Durchgriff
6. Gesetzliche Regelung
6.1 Vorteile
6.2 Nachteile
7.Fazit
Bibliographie
Bücher ( Monographien)
Artikel in Zeitschriften
1.Haftung einer GmbH
1.1 Haftungsgrundlagen in der GmbH
Die GmbH ist eine „juristische Person“ und hat ihre eigene Rechtspersönlichkeit.[1]
Die Haftungsbeschränkung einer GmbH ist ein wichtiger Bestandteil dieser und ein Privileg. Gemäß § 13, Abs. 2, GmbHG haftet die GmbH mit ihrem Gesamtvermögen und nicht der Gesellschafter mit seinem Privatvermögen Bei einer OHG vergleichend gilt gemäß § 128 HGB, dass der Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen haftet.
Der Gesellschafter einer GmbH erkauft sich das Haftungsprivileg der Rechtsform dadurch, dass er die GmbH mit dem Stammkapital, wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt, ausstattet.
1.2 Trennungsprinzip
Diese eben genannte Haftungsbeschränkung bringt Probleme mit sich. Aufgrund dessen kommt die Durchgriffshaftung ins Spiel. Sie gilt als Rechtsinstrument, um die Trennung zwischen Gesellschafter und GmbH aufzuheben und greift durch die „juristische Person“ auf den im Hintergrund agierenden Gesellschafter zu.
Die Durchgriffshaftung ist nicht gesetzlich geregelt, das heißt es ist der Rechtsprechung überlassen angemessen zu reagieren. Die Entscheidung über einen Durchgriff ist im wesentlichen Richterrecht. Die Rechtsprechung verwendet fallweise unterschiedliche Begründungselemente für ihre Entscheidung. Insgesamt gibt es strenge Anforderungen, nach denen der Bundesgerichtshof entscheidet, da die Haftungsbeschränkung einer GmbH nicht leichtfertig aufgehoben werden darf.[2]
Generell lässt sich bei der Durchgriffshaftung noch in einer Innenhaftung und einer Außenhaftung unterscheiden.
Bei der Innenhaftung haftet der Manager gegenüber der Gesellschaft, während bei der Außenhaftung Haftungsansprüche der Gesellschaft gegenüber Dritten, wie zum Beispiel dem Gesellschafter, bestehen.
2. Haftungsdurchgriff
Zu einem Haftungsdurchgriff kommt es nur in dem Fall, wo der Missbrauch der Rechtsform vorliegt und ein zurechenbares Verhalten nachgewiesen wird. Eine Haftung für Risiken, die auf unternehmerische Fehlentscheidungen zurückzuführen sind, zählen nicht dazu.
Dies würde auch dem System der Haftungsbeschränkung einer GmbH schaden, da dieses gerade dazu an regen soll, sich am Wirtschaftsverkehr zu beteiligen.[3]
Da die Durchgriffshaftung gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es Fallgruppen, die deutlich machen, wann es zu einem Durchgriff kommt. Über die Jahre haben sich folgende Gruppen herausgebildet.
2.1 Vermögensvermischung
In diesem Falle ist die Buchführung, so geführt, dass nicht deutlich erkennbar ist inwiefern das Eigenkapital des Gesellschafters noch von dem Kapital der Gesellschaft getrennt ist. Kurz: Es ist nicht erkennbar, ob die Vorschriften bezüglich der Sicherung des Stammkapitals eingehalten wurden.[4]
2.1.1 Sphärenvermischung
Eine Sphärenvermischung liegt dann vor, wenn der Gesellschafter gegenüber Dritten nicht zwischen sich und seinem vertretendem Rechtsobjekt unterscheidet, in dem Fall seiner GmbH. Diese Vermischung wird nicht als Durchgriffsproblem angesehen, sondern oftmals als Untergruppe der Vermögensvermischung.
2.2 Unterkapitalisierung
Bei der Unterkapitalisierung wird in zwei Gruppen unterschieden. Zum einen die nominelle Unterkapitalisierung und zum anderen die materielle Unterkapitalisierung. Die nominelle Unterkapitalisierung ist keine Durchgriffsfrage, sondern betrifft das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.[5]
Bei der materiellen Unterkapitalisierung hat der Bundesgerichtshof sich dazu entschlossen, diesen nicht als Durchgriff anzusehen. Begründung hierfür war, dass es nicht genügend klare Maßstäbe für die Höhe des Eigenkapitals gibt. Der Gesellschafter hat keine Pflicht dazu, die Gesellschaft mit angemessenem Kapital auszustatten und ist auch nicht dazu verpflichtet in einer Krise Kapital nachzuschießen.[6]
Eine Unterlassung von hinreichender Kapitalausstattung ist somit in keinem Fall mit der Existenzvernichtungshaftung (siehe Punkt 3.1) zu vergleichen und kommt dem nicht gleich. Für eine allgemeine Haftung aufgrund von Unterkapitalisierung ist laut dem Bundesgerichtshof kein Platz.[7]
Eine deliktische Haftung ist aber in keinem Fall auszuschließen im Falle einer Unterkapitalisierung. Das Verhalten des Gesellschafters muss jedoch als sittenwidrig bewertet werden und ein Durchgriff kann somit auf § 826 BGB gestützt werden.
[...]
[1] Vgl. §13, Abs. 1 GmbHG
[2] Vgl. Baumbach/Hueck, Beck‘sche Kurz-Kommentare GmbHG, 19. Auflage, Verlagf C.H. Beck , Seite 265
[3] Vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, a.a.O., S. 282
[4] Vgl. § 30, Absatz 1 GmbHG
[5] Vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, a.a.O., S. 283
[6] Vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, a.a.O., S. 285
[7] Vgl. Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters- GAMMA, NJW 33/2008, S. 2437
- Arbeit zitieren
- Alana Brachvogel (Autor:in), 2013, Durchgriffshaftung in der GmbH. Grundlagen und gesetzliche Regelung, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/265014