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Hausarbeit, 2013
16 Seiten, Note: 2,0
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1 Einleitung
2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.1 Aufbau einer GmbH
2.2 Vor- und Nachteile einer GmbH
3 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
3.1 Aufbau einer UG (haftungsbeschränkt)
3.2 Vor- und Nachteile einer UG (haftungsbeschränkt)
4 UG (haftungsbeschränkt), GmbH und Limited im Vergleich
4.1 Allgemeine Information zur Private Limited Company
4.2 Unterschiede und Gemeinsamkeiten
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
Am 1. November 2008 wurde das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ verabschiedet, welches die erste richtige Reform des GmbH-Rechts seit 116 Jahren war.
Durch die Reform sollte Deutschland als Wirtschaftsstandort im Wettbewerb der Gesellschaftsformen gestärkt werden und deshalb wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegründet, nachfolgend UG (haftungsbeschränkt).
Die UG (haftungsbeschränkt), welche eine Unterform der GmbH ist, wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um den Boom der Limited einzudämmen.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist derzeit die weitverbreitetste Gesellschaftsform und es wird versucht zu überprüfen, ob und inwiefern die UG (haftungsbeschränkt) oder die Limited eine Alternative darstellen.
In den folgenden Seiten wird versucht zu klären, wie sich die Unternehmergesellschaft seit ihrer Einführung etabliert hat.
Des Weiteren wird überprüft, inwiefern die Limited durch die Einführung der UG (haftungsbeschränkt) zurückgegangen ist und welche der beiden Unternehmensformen langfristig mehr Erfolg verspricht.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
Die Haftungsbegrenzung unterliegt aber Ausnahmen, denn bei typischen Missbrauchsfällen, Insolvenzverschleppung oder bei Vorenthaltung von Sozialabgaben, haften die Gesellschafter und Geschäftsführer mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. [1]
Eine GmbH tritt als juristische Person selbstständig im Geschäftsverkehr auf, sie kann also selbst klagen, aber auch verklagt werden. Zudem kann sie Eigentum erwerben und Vermögen besitzen.
Die GmbH kann von einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet werden.
Jede GmbH braucht einen Gesellschaftsvertrag, eine sogenannte Satzung.
In § 2 und § 3 des GmbH-Gesetzes steht, was die Satzung einer GmbH alles beinhalten muss.
Das einzubringende Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro (§ 5 GmbHG), welches bei der Anmeldung der Gesellschaft aber nur zur Hälfte auf dem Geschäftskonto eingezahlt sein muss, was mit § 7 Abs. 2 GmbHG geregelt wurde.
Die Gesellschafter können sich ihren Jahresüberschuss, also den Gewinn, in voller Höhe auszahlen.
Ein klarer Vorteil der GmbH ist, dass sie ab der Gesellschaftsgründung Handlungsspielraum hat, da sie eine Kapitaleinlage in Höhe von 25.000 Euro leisten musste.
Dadurch, dass sie ein relativ hohes Kapital hat, erscheint sie im Vergleich zu anderen Gesellschaftsformen als kreditwürdiger und hat es somit etwas einfacher, im Falle eines Engpasses, einen Kredit zu erhalten. Jedoch ist zu beachten, dass die GmbH einen Kredit, der über ihrer Liquidität liegt, nur dann erhält, wenn sie persönlich dafür haftet.[2]
[...]
[1] vgl. Leske, Jürgen E.: Mini GmbH Limited oder klassische GmbH? Grundlagen, Rechtsformwahl, Mustersatzungen, 2. Auflage, S. 29
[2] vgl. Leske, Jürgen E.: Mini GmbH Limited oder klassische GmbH? Grundlagen, Rechtsformwahl, Mustersatzungen, 2. Auflage, S. 29