I. Einführung - 1 -
A. Problemstellung - 1 -
B. Zielsetzung - 2 -
C. Aufbau - 2 -
II. Sozialgesetzbuch II - 2 -
A. Geschichtliche Entwicklung bis hin zum Sozialgesetzbuch - 2 -
B. Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuches - 3 -
C. Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - 4 -
1. Entstehung - 4 -
2. Leistungsgrundsätze - 4 -
3. Finanzierung - 5 -
4. Anspruchsvoraussetzungen - 6 -
a) Erwerbsfähigkeit - 6 -
b) Hilfebedürftigkeit - 7 -
c) Gewöhnlicher Aufenthalt - 7 -
5. Leistungsbereiche des SGB II - 8 -
a) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit - 8 -
b) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts - 8 -
(1) Regelbedarf - 8 -
(2) Leistung für Unterkunft und Heizung - 9 -
(3) Mehrbedarfe - 9 -
(4) Sonderbedarfe - 9 -
(5) Leistung für Bildung und Teilhabe - 10 -
6. Der Regelbedarf im Einzelnen - 10 -
a) Referenzgruppen - 11 -
b) Entwicklung der Regelbedarfshöhe - 11 -
c) Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben - 13 -
III. Berechnung des Regelbedarfs - 13 -
A. Warenkorbmodell - 13 -
B. Statistikmodell - 14 -
C. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe - 14 -
1. Erhebungsteile - 15 -
2. Quotenstichprobe - 16 -
3. Plausibilitätskontrollen und Ausgrenzungen - 16 -
D. Laufende Wirtschaftsrechnungen - 17 -
E. Fortschreibung der Regelbedarfe - 17 -
1. Fortschreibung nach der Regelsatzverordnung - 17 -
2. Fortschreibung nach dem RBEG - 18 -
IV. Verfassungsmäßige Beurteilung - 18 -
A. Zuständigkeit des BVerfG - 18 -
1. Verfassungsrechtliche Normkontrolle - 19 -
a) Verfassungsbeschwerde - 19 -
(1) Zulässigkeitsvoraussetzungen - 19 -
(2) Begründetheit - 20 -
(3) Entscheidung - 20 -
b) Abstrakte Normkontrolle - 21 -
(1) Zulässigkeitsvoraussetzungen - 21 -
(2) Begründetheit - 21 -
(3) Entscheidung - 22 -
c) Konkrete Normkontrolle - 22 -
(1) Zulässigkeit - 22 -
(2) Begründetheit - 22 -
(3) Entscheidung - 23 -
d) Normkontrolle bezüglich des Grundsatzurteils - 23 -
B. Das richtungsweisende Urteil des BVerfG - 24 -
1. Zusammenfassung - 24 -
2. Beurteilungen und Vorgaben des BVerfG - 25 -
a) Ansparkonzept - 26 -
b) Prozentualer Regelbedarf für die Regelbedarfsstufe 2 - 26 -
c) Parlamentsgesetz - 27 -
d) Realitäts- und bedarfsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe - 27 -
(1) Fehlende Regelungen im SGB II - 27 -
(2) Statistikmodell als Grundlage - 28 -
(3) Die EVS als Grundlage - 28 -
(4) Referenzgruppen und Bereinigung - 28 -
(5) Abschläge - 29 -
(6) Interner Ausgleich - 31 -
e) Fortschreibung der Regelbedarfe - 31 -
f) Verfassungswidrigkeit der übrigen Regelbedarfsstufen - 32 -
g) Härtefallregelung - 32 -
C. Änderungen und Kritik nach dem Grundsatzurteil des BVerfG - 33 -
1. Parlamentsgesetz - 33 -
2. Realitäts- und bedarfsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe - 33 -
a) Statistikmodell - 33 -
b) Die EVS 2008 als Grundlage - 34 -
c) Referenzgruppen und deren Bereinigung - 36 -
(1) Aufstocker - 37 -
(2) verdeckte Armut - 38 -
(3) atypische Haushalte - 41 -
(4) Quantilsdefinition - 43 -
(5) Regelbedarfsstufe 1 für Eltern - 46 -
(6) Regelbedarfsstufe 3 - 47 -
3. Nicht regelbedarfsrelevante Abschläge - 48 -
a) Abteilung 01 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke - 49 -
b) Abteilung 02 Tabakwaren, alkoholische Getränke - 51 -
c) Abteilung 03 Bekleidung und Schuhe - 52 -
d) Abteilung 04 Wohnen, Energie, Wohnungsinstandsetzung - 55 -
e) Abteilung 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und - 58 -
-gegenstände - 58 -
f) Abteilung 06 Gesundheitspflege - 61 -
g) Abteilung 07 Verkehr - 63 -
h) Abteilung 08 Nachrichtenübermittlung - 67 -
i) Abteilung 09 Freizeit, Unterhaltung, Kultur - 69 -
j) Abteilung 10 Bildung - 71 -
k) Abteilung 11 Beherbergungs- und Gaststättenleistungen - 73 -
l) Abteilung 12 Andere Waren und Dienstleistungen - 75 -
4. Interner Ausgleich - 78 -
5. Fortschreibung der Regelbedarfe und sonstiger Leistungen - 79 -
6. Härtefallregelung - 83 -
V. Fazit - 84 -
Literaturverzeichnis………………………………………………………...……...... VIII
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einführung
A. Problemstellung
B. Zielsetzung
C. Aufbau
II. Sozialgesetzbuch II
A. Geschichtliche Entwicklung bis hin zum Sozialgesetzbuch
B. Rechtsgrundlage des Sozialgesetzb uches
C. Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
1. Entstehung
2. Leistungsgrundsätze
3. Finanzierung
4. Anspruchsvoraussetzungen
5. Leistungsbereiche des SGB II
6. Der Regelbedarf im Einzelnen
III. Berechnung des Regelbedarfs
A. Warenkorbmodell
B. Statistikmodell
C. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
1. Erhebungsteile
2. Quotenstichprobe
3. Plausibilitätskontrollen und Ausgrenzungen
D. Laufende Wirtschaftsrechnungen
E. Fortschreibung der Regelbedarfe
1. Fortschreibung nach der Regelsatzverordnung
2. Fortschreibung nach dem RBEG
IV. Verfassungsmäßige Beurteilung
A. Zuständigkeit des BVerfG
1. Verfassungsrechtliche Normkontrolle
B. Das richtungsweisende Urteil des BVerfG
1. Zusammenfassung
2. Beurteilungen und Vorgaben des BVerfG
C. Änderungen und Kritik nach dem Grundsatzurteil des BVerfG
1. Parlamentsgesetz
2. Realitäts- und bedarfsgerechte Ermittlung der Regelbedarfe
3. Nicht regelbedarfsrelevante Abschläge
4. Interner Ausgleich
5. Fortschreibung der Regelbedarfe und sonstiger Leistungen
6. Härtefallregelung
V. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einführung
A. Problemstellung
Bereits seit dessen Einführung ist das Arbeitslosengeld II, auch besser bekannt als Hartz IV, stark umstritten und spaltet zunehmend nicht nur die Parteien sondern auch die Bevölkerung.
Oberstes Ziel dessen Einführung war unter anderem die Verringerung der Arbeitslosenquote und eine Kostenersparnis.[1]
Eine Verringerung der Arbeitslosenquote lies sich zwar realisieren, allerdings befinden sich derzeit noch immer 6,2 Millionen Menschen im Leistungsbezug des Sozialgesetzbuches II (SGB II).[2] Problematisch ist dies auch im Hinblick darauf, dass die Arbeitslosigkeit der Hauptauslöser für eine Überschuldung ist.[3] Besorgniserregend ist ebenfalls die Entwicklung derer, die mit dem Arbeitslosengeld II ihren Lebensunterhalt aufstocken müssen. Bereits 2,4 Millionen der 4,4 Millionen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind sogenannte „Aufstocker“.[4] Somit zeichnet sich ein Abgang derer in den Niedriglohnsektor ab, was wiederum zu einer Abwärtsspirale führt, aus der es immer schwieriger wird rauszukommen.
Seit der Einführung des Arbeitslosengeldes II wurden bereits 355 Milliarden € hierfür ausgegeben.[5] Schon die minimale Erhöhung um fünf € im Jahr 2011 bedeutete Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rund 290 Millionen €. Auch durch die Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets entstehen Mehraus-gaben in Höhe von rund 500 Millionen €.[6] Für den Bund und die Kommunen stellt das Arbeitslosengeld II somit bereit jetzt einen immensen Kostenfaktor dar.
Trotzdem halten laut einer Umfrage nur 19 % der Befragten die Leistungen für angemessen.[7] Fraglich ist daher, ob der Regelbedarf verfassungsgemäß ist. Worauf viele Menschen schlicht mit einem einfach „ja“ oder „nein“ antworten würden, steckt eine komplizierte Berechnungsmethode, die sich über Monate hinzieht und die sehr viel Diskussionsbedarf nach sich zieht.
Erstmalig hat sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dieser Diskussion zu Wort gemeldet und am 9. Februar 2010 ein folgenreiches Grundsatzurteil[8] erlassen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Regelbedarfe in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden zum damaligen Zeitpunkt nicht ver-fassungskonform waren und hat dem Gesetzgeber umfangreiche Vorgaben zur Behebung gemacht.
B. Zielsetzung
Ziel dieser Arbeit ist es, festzustellen, inwieweit der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG aus dem Grundsatzurteil zum jetzigen Zeitpunkt umgesetzt hat und ob noch Nachbesserungsbedarf besteht. Als Folge dieser Betrachtung soll beurteilt werden, ob die derzeitige Berechnung des Regelbedarfs einer weiteren verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten würde.
C. Aufbau
Der erste Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der geschichtlichen Entwicklung des Sozialgesetzbuches sowie mit den Grundlagen des Bezuges von Arbeitslosengeld II. Anschließend wird im zweiten Teil der Arbeit die Berechnung des Regelbedarfs im Allgemeinen dargestellt. Nachgehend wird auf das Grundsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 eingegangen; insbesondere auf die Zuständigkeit des BVerfG sowie auf die Klärung der Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorgaben und Änderungen. Abschließend erfolgen im Rahmen des Fazits eine Schlussbetrachtung und ein kurzer Ausblick.
II. Sozialgesetzbuch II
A. Geschichtliche Entwicklung bis hin zum Sozialgesetzbuch
Die geschichtliche Entwicklung bis hin zum heutigen Sozialgesetzbuch ist lang. Erste Ansätze wohlfahrtsstaatlicher Einrichtungen finden sich bereits in der Antike, wo Nahrungsmittel verteilt wurden, die aus Spenden und Wohlfahrtssteuern finanziert wurden.[9] Im Mittelalter übernahm hauptsächlich die Kirche die Armenfürsorge.[10] Das Zeitalter der Industrialisierung im 19. Jahrhundert machte grundlegende Reformen nötig.[11] Am 17. November 1881 erging die „Kaiserliche Botschaft“, die zur Absicherung der Arbeiterschaft sowie zur Sicherung des sozialen Friedens die Einführung einer Arbeiterversicherung vorsah.[12] So traten 1884 die Krankenversicherung der Arbeiter, 1885 das Unfallversicherungsgesetz und 1891 das Gesetz betreffend der Invaliditäts- und Altersversicherung in Kraft.[13] Diese von Otto v. Bismarck hervorgerufene Sozialgesetzgebung bildet noch heute die Grundlage der sozialpolitischen Entwicklung.[14]
Im Jahr 1927 folgte das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG).[15] Das Gesetz über die Pflegeversicherung trat 1995 in Kraft.[16]
Da das Sozialrecht im Laufe der Jahrhunderte immer unübersichtlicher geworden war, strebten sowohl Bundeskanzler Adenauer als auch Bundeskanzler Brandt eine Kodifizierung des Sozialrechts an.[17] Mit den Arbeiten daran begann 1970 eine Sachverständigenkommission.[18] Nunmehr besteht das Sozialgesetzbuch aus 12 Büchern und bildet damit das größte und bedeutendste Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland.[19]
Nicht zu vergessen sind noch die in § 68 SGB I bezeichneten besonderen Teile des Sozialgesetzbuches wie beispielsweise das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Diese Teile sind bisher in speziellen Gesetzen geregelt, sollen langfristig jedoch in das Sozial-gesetzbuch eingegliedert werden.[20]
B. Rechtsgrundlage des Sozialgesetzbuches
Die verfassungsrechtliche Grundlage des Sozialgesetzbuches bildet das Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten auf Schutz der Menschen-würde und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).[21] Das Sozialstaatsprinzip ist in Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG verankert. Die Bundes-republik Deutschland (BRD) ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des republikanischen, demo-kratischen und sozialen Rechtstaates entsprechen. Die wesentlichen Leit- gedanken des Sozialstaatsprinzips sind der soziale Ausgleich, die soziale Sicherheit sowie die soziale Gerechtigkeit.[22] Eine Änderung, durch welche die Art. 1 – 20 berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig („Ewigkeitsgarantie“).[23] Das Sozialstaatsprinzip kann daher nicht aufgehoben werden.
C. Grundlagen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
1. Entstehung
Die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II oder auch Hartz IV) hat ihre Rechtsgrundlage im Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 und bildet Teil 4 der Hartz-Gesetze.[24]
Vor dessen Inkrafttreten bestanden zwei Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Hilfebedürftige parallel nebeneinander. Zum einen die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III; zum anderen die Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).[25]
Die Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III trat zum 1. Januar 1998 in Kraft und löste das AVAVG und das AFG ab, welche bis Mitte 1969 bzw. bis Ende 1997 galten.[26] Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten Hilfebedürftige, welche keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, beispielsweise aufgrund einer fehlenden An-wartschaft (§ 190 Abs. 1 SGB III a.F.[27] ).
Das BSHG löste die klassische Armenfürsorge ab und trat zum 1. Juni 1962 in Kraft.[28] Anspruch auf Sozialhilfe hatten Hilfebedürftige, die beispielsweise keinen oder einen nicht ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten (§ 2 Abs. 1 BSHG).
Seit dem 1. Januar 2005 sind nunmehr die Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige aus dem SGB III und dem BSHG ausgegliedert und im SGB II zusammengefasst worden.[29] Das BSHG wurde zum 1. Januar 2005 durch das SGB XII abgelöst.[30] Diese klassische Sozialhilfe wurde auf die Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige beschränkt.[31]
Ausgangspunkt der Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe war die anhaltende Massenarbeitslosigkeit sowie die Ineffizienz und Intransparenz der beiden nebeneinander bestehenden Systeme.[32]
2. Leistungsgrundsätze
Auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, da diese allgemeine Grundsätze des öffentlichen Haushaltsrechts darstellen.[33] Normiert sind diese Grundsätze in § 7 Abs. 1 BHO/LHO, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder und nicht zuletzt in Art. 114 Abs. 2 des Grundgesetzes.
Diesen Grundsätzen ist jegliches öffentliches Verwaltungshandeln unterworfen.[34] Das Maß des Notwendigen darf bei der Mittelverwendung nicht überschritten werden.[35]
Weitere wichtige Grundsätze des SGB II sind die des „Forderns und Förderns“. Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 SGB II verankert und implementiert die Verpflichtung der Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe und zur Behebung der Hilfe-bedürftigkeit.[36] Der Grundsatz des Förderns ist in § 14 SGB II geregelt und verpflichtet die Leistungsträger des SGB II dazu, die Hilfebedürftigen durch Ein-gliederung in Arbeit, Benennung eines Ansprechpartners sowie die Erbringung erforderlicher Leistungen zu unterstützen.[37] Es wird hier auch vom Konzept des aktivierenden Sozialstaates gesprochen.[38]
3. Finanzierung
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden ausschließlich aus Steuermitteln finanziert und nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Daher werden sie unabhängig von vorherigen Beitragszeiten und Einkommenshöhen geleistet.[39]
Im Allgemeinen besteht der Grundsatz, dass der Bund der grundsätzliche Kostenträger ist, soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.[40] Dies sind insbesondere die Leistung des Regelbedarfs, Erbringung der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II, die in § 24 SGB II geregelten Leistungen mit Ausnahme der Erstausstattung für Wohnung, Bekleidung und Schwangerschaft, die Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. SGB II aus-genommen der kommunalen Eingliederungsleistungen sowie die Kosten des Bildungs- und Teilhabepakets.[41]
An den Kosten der Unterkunft beteiligt sich der Bund gemäß § 46 Abs. 5 SGB II zweckgebunden. Im Jahr 2013 zu 34,4 % in Baden-Württemberg, 40,4 % in Rheinland-Pfalz und zu 30,4 % in allen übrigen Ländern.
Die Gesamtverwaltungskosten werden gemäß § 46 Abs. 3 SGB II anteilig zu derzeit 84,8 % vom Bund und zu 15,2 % von den Kommunen getragen.
Des Weiteren kann der Bund beispielsweise den Verteilungsmaßstab festlegen, nach welchem Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten an die Arbeitsagenturen verteilt werden. Auf die Finanzierung im Einzelnen soll jedoch, aufgrund der Komplexität, nicht eingegangen werden.[42]
4. Anspruchsvoraussetzungen
Im Kapitel 2 des SGB II (§§ 7-13) sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II geregelt, auf welche an dieser Stelle kurz ein-gegangen werden soll.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen zwischen dem 15. Lebensjahr und der dynamischen Altersgrenze zwischen dem 65. und 67. Lebensjahr (§ 7a SGB II), soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben und kein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 – 6 SGB II vorliegt, beispielsweise ein sechsmonatiger stationärer Aufenthalt.[43] Es wird daher auch von „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ gesprochen.
Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten auch Personen Leistungen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft[44] leben. Wer im Detail zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend geregelt.
a) Erwerbsfähigkeit
Wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig. Es kommt hier allein darauf an, ob derjenige theoretisch in der Lage ist, die Arbeit zu verrichten und nicht, ob es praktisch, beispielweise aufgrund einer Kinderbetreuung, nicht möglich ist.[45] Absehbar ist die Zeit, wenn die Voraus-setzungen innerhalb von sechs Monaten eintreten.[46]
Ausländer sind des Weiteren nur dann erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte (§ 8 Abs. 2 SGB II).
b) Hilfebedürftigkeit
Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen (§ 11 SGB II) oder Vermögen (§ 12 SGB II) decken kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Sozialleistungsträgern, erhält.
Hier werden die Grundsätze der Nachrangigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie des Forderns, insbesondere der Eigenverantwortung, deutlich.[47]
Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit werden gemäß §§ 11 a, b SGB II beim Einkommen bestimmte Privilegierungen und Absetzbeiträge und beim Vermögen gemäß § 12 SGB II bestimmtes Schonvermögen berücksichtigt. So wird beispielweise Schmerzensgeld gemäß § 11 a Abs. 2 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung von Einkommen verbunden sind, können gemäß § 11 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB II als Werbungskosten abgesetzt werden. Schonvermögen wird beispielsweise dadurch erzielt, dass gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag für jede volljährige Person in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr, mindestens aber 3.100 €, berücksichtigt wird.[48]
Die Feststellung, ob Personen erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, obliegt gemäß § 44 a SGB II der Agentur für Arbeit.
c) Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand gemäß § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Aufenthalt muss also auf eine gewisse Dauer angelegt sein.[49] Ein Aufenthalt ist dann dauerhaft, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt und daher zukunftsoffen ist.[50]
Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die im nachfolgenden Kapitel genannten Leistungen.
5. Leistungsbereiche des SGB II
Die Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst gemäß § 1 Abs. 3 SGB II die Eingliederung in Arbeit sowie die Sicherung des Lebens-unterhalts.
a) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, ins-besondere durch Eingliederung in Arbeit, umfassen die Leistungen, die in Abschnitt 1 des 3. Kapitels des SGB II geregelt sind. Diese enthalten bei-spielsweise die Beratung und Vermittlung, Sofortangebote, Eingliederungs-zuschüsse und Arbeitsgelegenheit.
Auf diesen Leistungsbereich der Grundsicherung soll jedoch in dieser Arbeit nicht näher eingegangen werden, da vielmehr der nachfolgende Leistungsbereich Thema der Arbeit ist.
b) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
Die Leistungen, die primär der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, sind im Abschnitt 2 des 3. Kapitels des SGB II geregelt.[51] Folgende Leistungen sind normiert:
(1) Regelbedarf
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag erbracht (§ 20 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Zu beachten ist, dass nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II Sozialgeld[52] erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
(2) Leistung für Unterkunft und Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; jedoch nur soweit diese angemessen sind. Übersteigen sie den angemessenen Umfang, werden sie als Bedarf in der Regel für längstens sechs Monate berücksichtigt (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Sollte die Miete bis zu diesem Zeitpunkt nicht reduziert worden sein, beispielsweise durch Untervermietung oder Umzug, muss der Differenzbetrag aus dem Regelbedarf geleistet werden.
(3) Mehrbedarfe
Regelungen zur Anerkennung von Mehrbedarfen finden sich in § 21 SGB II. Mehrbedarfe umfassen danach Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf ab-gedeckt sind. Mehrbedarfe können erbracht werden für Schwangerschaft, Alleinerziehende, behinderte Leistungsberechtigte, kostenaufwendige Ernährung sowie Warmwassererzeugung. Seit dem 3. Juni 2010 wird dieser auch erbracht für einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf.[53]
Die Summe der Mehrbedarfe, mit Ausnahme der der Warmwassererzeugung und des unabweisbaren Bedarfs, darf die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
Besonderheiten gelten bei Empfängern von Sozialgeld gemäß § 23 Nr. 2 bis 4 SGB II.
(4) Sonderbedarfe
Soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf umfasster unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Agentur für Arbeit ein entsprechendes Darlehen leistet (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II). Dieses ist grund-sätzlich durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn % des maßgeblichen Regelbedarfs zu tilgen (§ 42 a Abs. 2 SGB II). Etwas anderes ergibt sich beispielsweise bei der Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 5 SGB II, bei welchem das Darlehen nach erfolgter Verwertung sofort fällig wird (§ 42 a Abs. 3 SGB II).
Nicht vom Regelbedarf erfasst sind gemäß § 24 Abs. 3 SGB II Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattungen für Be-kleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie An-schaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Wird ein vorgenannter Bedarf nötig, wird dieser im Rahmen eines sogenannten verlorenen Zuschusses gedeckt und muss daher nicht vom Leistungsberechtigten zurückgezahlt werden.[54]
(5) Leistung für Bildung und Teilhabe
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind in den §§ 28 und 29 SGB II geregelt und wurden im Rahmen der Neustrukturierung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 eingeführt, um die materielle Basis für eine Chancengerechtigkeit bedürftiger Kinder und Jugendlicher herzustellen.[55] Sie bilden einen eigenständigen Bedarf neben dem Regelbedarf und werden unter bestimmten Voraus-setzungen für die tatsächlichen Aufwendungen für Klassenfahrten und Schulausflüge, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lern-förderung, Mittagsverpflegung sowie Mitgliedschaftsbeiträge geleistet.
Anspruchsgrundlage für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe schafft § 19 Abs. 2 SGB II.
Besonders hervorzuheben ist hier, dass der Bedarf selbst geeignet ist, eine Hilfebedürftigkeit auszulösen. Dies war früher nicht so, da ein solcher Bedarf damals erst geleistet wurde, wenn man sich bereits im Leistungsbezug befand.[56]
6. Der Regelbedarf im Einzelnen
Die Regelbedarfshöhe in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden ist unter anderem abhängig vom Alter der Hilfebedürftigen und der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft.[57]
Eine Aufteilung im Einzelnen wird wie folgt vorgenommen, wobei die Regel-bedarfsstufe 1 den bisherigen Eckregelsatz des BSHG ablöst:[58]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [59]
a) Referenzgruppen
Nach § 2 RBEG bildet der Einpersonenhaushalt die Referenzgruppe für die Regelbedarfsstufen 1–3. Dabei erhält die erste Regelbedarfsstufe 100 % des Regelbedarfs, die zweite erhält 90 % und die dritte 80 %.[60]
Die Familienhaushalte[61] bilden die Referenzgruppe für die Regelbedarfsstufen 4–6, wobei die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche in einer gesonderten empirischen Studie ermittelt wurden.[62]
In dieser Arbeit sollen grundsätzlich jedoch nur die Regelbedarfsstufen 1–3 thematisiert werden.
b) Entwicklung der Regelbedarfshöhe
In Folge des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. März 2006 wurde der Regelbedarf für Gesamt-deutschland bundeseinheitlich festgelegt.[63] Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch vom 24. März 2011 wurde der ursprüngliche Begriff der „Regel-leistung“ durch den des „Regelbedarfs“ ersetzt.[64]
Die Entwicklung des Regelbedarfs bewegte sich bisher fast ausschließlich im einstelligen Bereich:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [65] [66] [67]
Eine Erhöhung im Jahr 2006 fand nicht statt, da sich der aktuelle Rentenwert nicht erhöht hatte, an deren Entwicklung der Regelbedarf bis dato gekoppelt war.[68] Im Jahr 2010 erfolgte aufgrund des Grundsatzurteils des BVerfG keine Anpassung, da diese grundsätzlich überarbeitet werden musste.[69]
Das Referenzsystem für die momentane Bemessung der Regelbedarfe ist § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG), wobei sich diese zueinander verhalten wie „Grundgesetz“ zu „Ausführungsgesetz“.[70]
c) Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben
Der Regelbedarf umfasst gemäß § 20 Abs. 1 S. 3, 4 SGB II sowohl laufende als auch einmalige Bedarfe und wird als Pauschalbetrag geleistet, über welchen die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden sollen.
Folgende Verbrauchsausgaben werden gemäß §§ 5, 6 RBEG für den Regel-bedarf berücksichtigt:
Es ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Abteilung 02 im Zuge der Über-arbeitung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2011 gestrichen wurde.[71]
Auf die einzelnen Positionen der Abteilungen sowie deren Verfassungsmäßigkeit wird im Kapitel IV. näher eingegangen.
III. Berechnung des Regelbedarfs
Der Regelbedarf in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden und somit das Existenzminimum kann anhand des Warenkorb- oder Statistikmodelles ermittelt werden.[72]
A. Warenkorbmodell
Im Jahr 1955 stellte der Deutsche Verein für private und öffentliche Fürsorge erstmalig einen Warenkorb (Bedarfsmengenschema) auf, der den für einen Hilfebedürftigen idealtypischen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen wider-spiegelte, den dieser zur Deckung des Lebensunterhalts benötigte.[73] In den Jahren 1962, 1970 und 1985 wurde der Warenkorb reformiert bzw. angepasst.[74]
Auf der Grundlage des Warenkorbmodells wurde zwischen 1955 und 1961 der Regelbedarf an Fürsorgeleistungen und ab dem Jahr 1962 der Regelsatz der Sozialhilfe nach dem BSHG ermittelt.[75]
Bei dieser Methode entscheiden Experten über die im Warenkorb enthaltenen notwendigen Güter, die jeweils erforderliche Menge sowie die relevanten Preise.[76]
Zentraler Kritikpunkt war hier, dass die Ermittlung nicht auf statistischer Grund-lage beruhte, sondern auf teilweise sachfremden und willkürlichen normativen Entscheidungen.[77] Eine Weiterentwicklung des Verfahrens wurde daher für notwendig erachtet.[78] Dies führte im Jahr 1989 auf Beschluss der Minister-präsidentenkonferenz dazu, dass ein neues Modell Grundlage der Berechnung werden sollte: Das Statistikmodell.[79]
B. Statistikmodell
Das Statistikmodell ist seit dem 1. Juli 1990 bis heute Berechnungsgrundlage für die Festlegung des Regelsatzes.[80]
Grundlage dieses Modells ist das statistisch ermittelte, tatsächliche Verbrauchsverhalten von Haushalten im unteren Einkommensbereich.[81] Es hat gegenüber dem Warenkorbmodell den Vorteil, dass neben dem reinen physischen Existenzminimum zusätzlich in vertretbarem Umfang auch Aufwendungen zur Gewährung an gesellschaftlicher Teilhabe berücksichtigt werden (soziokulturelles Existenzminimum).[82]
Zahlenmäßige Grundlage dieses Verbrauchsverhaltens bildet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS).
C. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Die EVS wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, wobei die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt.[83] Die Rechtsgrundlage bildet das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG).[84]
Damit ein ausreichender Stichprobenumfang erreicht wird, werden rund 0,2 % aller privaten Haushalte in fast allen sozialen Gruppierungen in Deutschland befragt.[85] Bei der letzten Stichprobe im Jahr 2008 nahmen 55 110 Haushalte teil.[86]
Die EVS wird in den alten Bundesländern seit 1962/63 und in den neuen Bundesländern seit 1993 durchgeführt.[87]
1. Erhebungsteile
Die EVS ist in Deutschland die einzige statistische Erhebung, die die Ein-kommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie die Konsumausgaben der einzelnen Haushalte erfasst. Hierzu müssen die Haushalte vier Erhebungsteile ausfüllen und führen. Im ersten Teil werden die soziodemografischen und sozioökonomischen Grunddaten der Haushalte und Einzelpersonen sowie die Wohnsituation und die Ausstattung mit Gebrauchsgütern erfasst. Das Sach- und Geldvermögen sowie eventuell bestehenden Schulden werden im zweiten Teil aufgezeichnet. Den dritten Teil stellt das Haushaltsbuch dar. Hier halten die Haushalte für drei Monate alle ihre Einnahmen und Ausgaben fest. Damit ein komplettes Jahr abgedeckt wird, schreibt jeweils ein Viertel der teilnehmenden Haushalte je ein Quartal auf. Das Feinaufzeichnungsheft für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren bildet den vierten Teil. Dabei schreibt jeder fünfte teilnehmende Haushalt für einen Monat detailliert alle Ausgaben für Speisen und Getränke nach Menge und Preis auf.[88]
Aufgrund der erhobenen Datenmenge können die Ergebnisse jedoch erst mit Zeitverzögerung Einfluss auf die Höhe der Regelbedarfe nehmen. So werden die Ergebnisse der Teile eins und zwei der EVS 2013 erst im Herbst 2013 zur Verfügung stehen; die Ergebnisse der Teile drei und vier erst rund zwei Jahre später.[89]
2. Quotenstichprobe
Die EVS wird als eine Quotenstichprobe durchgeführt. Dies bedeutet, dass die Haushalte nach einem vorgegebenen Quotenplan ausgewählt und befragt werden. Dabei wird die Grundgesamtheit der Haushalte anhand von bestimmten Quotierungsmerkmalen (Bundesländer, Haushaltstyp, soziale Stellung der Haupteinkommensperson, Haushaltsnettoeinkommen) in Gruppen geteilt. Dann wird für die so gewonnenen Quotierungszellen die Anzahl der jeweils zu be-fragenden Haushalte ermittelt.[90]
3. Plausibilitätskontrollen und Ausgrenzungen
Um das Ergebnis der EVS möglichst genau und verlässlich zu ermitteln, werden Plausibilitätskontrollen durchgeführt, welche formale und offensichtlich inhaltliche Fehler bereinigen sollen.[91] Hier sei beispielsweise die Plausibilisierung des überwiegenden Lebensunterhalts mit den zulässigen Einkommensarten der Personen genannt.[92] Unberücksichtigt bleiben jedoch Personen in Gemeinschaftsunter-künften und Anstalten sowie Haushalte, deren monatliches Haushaltsnettoeinkommen bei 18 000 € und höher liegt.[93]
Eine bildliche Darstellung des Ablaufs bietet die folgende Abbildung des BMAS:
Quelle: http://www.bmas.de/SharedDocs/Bilder/DE/Schaubilder/prozess-regelsatzermittlung-sgb-II-detail.html
D. Laufende Wirtschaftsrechnungen
Eine mögliche Alternative zu der EVS stellt die Statistik der Laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) dar. Diese wird jährlich durch das Statistische Bundesamt durchgeführt und die Teilnahme ist freiwillig. Die Rechtsgrundlage bildet auch hier das Gesetz über die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte (PrHaushStatG).
Es handelt sich um eine repräsentative Quotenstichprobe, an der 8 000 Haus-halte fast aller sozialen Gruppierungen teilnehmen. Ausgenommen sind Haus-halte von Selbständigen und selbständigen Landwirten bzw. -wirtinnen, Personen in Gemeinschaftsunterkünften und Anstalten sowie Haushalte mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen über 18 000 €.
Die Haushalte werden bei dieser Umfrage zu ihren Einkommensverhältnissen, zum Konsumverhalten, zur Wohnsituation und zur Ausstattung mit Gebrauchs-gütern befragt. Hierzu müssen diese zwei Erhebungsteile ausfüllen. Den ersten Teil bilden die Allgemeinen Angaben unter anderem zur Ausstattung mit Gebrauchsgütern. Den zweiten Teil bildet das Haushaltsbuch, in welchem Angaben über die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben gemacht werden. Dieses führen jeweils ein Viertel der Haushalte für jeweils ein Quartal.
Verwendung finden die Ergebnisse der LWR bezüglich der Konsumausgaben in der amtlichen Statistik für die Neufestsetzung des Wägungsschemas der Verbraucherpreisstatistik. Ebenso dienen sie als Datenbasis für die Ver-wendungsrechnung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.[94]
E. Fortschreibung der Regelbedarfe
Da die Auswertungen der EVS, wie bereits oben erwähnt, teilweise zwei Jahre dauert und auch die Entwicklung in dem Fünfjahreszeitraum zwischen der EVS berücksichtigt werden muss, werden die Regelbedarfe bis dahin mit einem Fortschreibungsmechanismus an die Entwicklung angepasst.[95] Die Anpassung hat ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II i.V.m. § 28 a SGB XII und erfolgt jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres.
1. Fortschreibung nach der Regelsatzverordnung
Vor der Grundsatzentscheidung[96] des BVerfG erfolgte die Fortschreibung der Regelbedarfe anhand der Rentenentwicklung. Damalige Rechtsgrundlage war die Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV[97] ), welche von Januar 2005 bis Dezember 2010 Anwendung fand. Die Fortschreibung erfolgte danach jeweils zum 1. Juli eines Jahres, in dem keine Neubemessung der Regelsätze aufgrund einer neuen EVS eintrat, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung veränderte.
2. Fortschreibung nach dem RBEG
Als Folge des Grundsatzurteils des BVerfG erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfe seit Januar 2011 nach dem RBEG.[98] Eine Anpassung erfolgt nun im Rahmen eines sogenannten „Mischindex“. Dieser berechnet sich gemäß § 28 a Abs. 2 S. 1 SGB XII zu 70 % aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie zu 30 % aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigtem Arbeitnehmer. Maßgeblich ist die Entwicklung vom 1. Juli des Vorvorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum. Für den Regelbedarf ab 1. Januar 2013 ist somit die Veränderungsrate in dem Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 maßgeblich.
Inwieweit die Berechnungsmethode des Regelbedarfs verfassungsrechtlich konform ist, wird im folgenden Kapitel näher erläutert.
IV. Verfassungsmäßige Beurteilung
Das Grundsatzurteil vom BVerfG hat zur Überarbeitung des gesamten Regel-bedarfs in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden geführt. Doch warum und in welchem Verfahren das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz inne hat, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, soll an dieser Stelle vollständigkeitshalber erläutert werden.
A. Zuständigkeit des BVerfG
Als „Hüter der Verfassung“ hat das BVerfG „darüber zu wachen, dass das Grundgesetz weder formell noch sachlich durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder verletzt und andererseits die sich aus der bundesstaatlichen Struktur ergebende Gefahr vermieden wird, dass sonstiges Recht des Bundes durch Landesrecht beeinträchtigt wird.“[99] So gehört die richterliche Normkontrolle inzwischen zum demokratischen und rechtsstaatlichen Alltag.[100] Dabei werden sowohl das Landes- als auch das Bundesrecht am Grundgesetz gemessen, denn diesem steht bei Kollisionen der Vorrang zu.[101]
1. Verfassungsrechtliche Normkontrolle
Im Rahmen der Normkontrolle wird demnach die formelle und materielle Ver-einbarkeit eines Gesetzes mit höherrangigem Recht überprüft, in diesem Fall die Vereinbarkeit einzelner Normen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.[102]
Eine verfassungsrechtliche Normkontrolle kann durch die Verfassungsbe-schwerde, die abstrakte Normkontrolle oder die konkrete Normkontrolle einge-leitet werden. Die Verfahren unterscheiden sich im Zugang und Umfang der Normkontrolle.[103]
a) Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. § 13 Nr. 8 a, §§ 90 ff. BVerfGG geregelt. Jedermann kann Verfassungsbeschwerde einlegen, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder in einem der Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 (grundrechtsgleiche Rechte) verletzt fühlt.[104]
(1) Zulässigkeitsvoraussetzungen
Beschwerdefähig ist jedermann, der Träger dieser Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte sein kann. Hierzu gehören Deutsche nach Art. 116 I GG und in Bezug auf „Jedermann-Grundrechte“[105] grundsätzlich auch Ausländer. Auch juristische Personen können unter Umständen Träger sein.[106]
Verfahrensfähig ist, wer in der Lage ist, selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter Prozesshandlungen vorzunehmen.[107] Beschwerdegegenstand muss eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt sein und somit ein hoheitlicher Eingriff durch Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Verwaltung.[108] Beschwerdebefugt ist derjenige, der behauptet, durch den betreffenden Akt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt worden zu sein.[109] Weiterhin muss grundsätzlich der Rechtsweg erschöpft sein, denn es gilt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.[110] Ebenso muss wie in jedem gerichtlichen Verfahren ein Rechtschutzbedürfnis bestehen.[111] Die Urteilsverfassungsbeschwerde ist gemäß §§ 23, 93 BVerfGG schriftlich binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so ist sie gemäß § 93 III BVerfGG binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erheben.
(2) Begründetheit
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der angegriffene Akt ein Grundrecht oder ein grundrechtgleiches Recht verletzt.[112]
(3) Entscheidung
Gibt das BVerfG der Verfassungsbeschwerde statt, so kann es bei Verfassungsbeschwerden gegen Urteile gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG das Urteil aufheben und an das zuständige Gericht zurückverweisen.[113]
Bei Verfassungsbeschwerden mittelbar oder unmittelbar gegen ein Gesetz hat das BVerfG drei Möglichkeiten zu entscheiden. Erstens kann es die betreffende Norm oder das betreffende Gesetz für vereinbar mit dem Grundgesetz erklären.[114] Die zweite Möglichkeit ist die Nichtigkeitserklärung der verfassungswidrigen Norm gemäß §§ 78 S. 1, 82 I, 95 III S. 1 BVerfGG.[115] Das Gesetz oder die Norm ist dann von Anfang an (ex tunc) unwirksam.[116] Drittens kann es sich auf die Unvereinbarkeitserklärung beschränken.[117] Diese Möglichkeit der Entscheidung hat das BVerfG sich ohne gesetzliche Ermächtigung geschaffen.[118] Dazu hat das BVerfG folgende Regel formuliert: „Ausnahmsweise sind ver-fassungswidrige Vorschriften aber voll oder teilweise anzuwenden, wenn die Besonderheit der für verfassungswidrig erklärten Norm es aus verfassungs-rechtlichen Gründen, insbesondere aus solchen der Rechtsicherheit, notwendig macht, die verfassungswidrige Vorschrift als Regelung für die Übergangszeit bestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige“.[119] Dem Gesetzgeber wird somit eine Übergangsfrist eingeräumt, in der er die Verfassungswidrigkeit der Norm oder des Gesetzes beseitigen soll.[120] Das BVerfG kann die weitere Anwendung der Norm anordnen.[121] Die Entscheidung hat gemäß § 31 II BVerfGG Gesetzeskraft.
b) Abstrakte Normkontrolle
Die abstrakte Normkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG wird zwar auf Antrag, jedoch unabhängig vom konkreten Interesse des Antragstellers durchgeführt.[122] Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die betreffende Norm in ihrer Vereinbarkeit mit dem Grund-gesetz.[123]
(1) Zulässigkeitsvoraussetzungen
Antragsberechtigt sind gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG i.V.m. § 76 I BVerfGG der Gesetzgeber, die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundes-tages. Antragsgegenstand kann nur Bundes- und Landesrecht jeder Rangstufe sein.[124] Gründe für den Antrag können Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel im Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit von Bundes- oder Landesrecht oder ein objektives Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm sein.[125] Dieses Klarstellungsinteresse liegt beispielsweise dann vor, wenn die betreffende Norm gerade wegen der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder Bundesrecht nicht angewandt wird.[126] Der Antrag ist gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich zu begründen und unterliegt keiner Frist.[127]
(2) Begründetheit
Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Norm nicht mit dem jeweiligen Prüfungsmaßstab vereinbar ist.[128] Prüfungsmaßstab ist für das Bundesrecht das Grundgesetz und für das Landesrecht das Grundgesetz sowie sonstiges Bundesrecht.[129]
(3) Entscheidung
Das Entscheidungsverfahren entspricht dem der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Möglichkeit die betreffende Norm gemäß §§ 78, 31 II BVerfGG für vereinbar oder unvereinbar mit dem Grundgesetz bzw. sonstigem Bundesrecht zu erklären und stellt ggf. die Nichtigkeit oder lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz der Norm fest.[130]
c) Konkrete Normkontrolle
Grundlage der konkreten Normkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11, §§ 80 ff. BVerfGG ist ein konkretes gerichtliches Verfahren.[131] Hält ein Gericht eine Norm, die es in einem Rechtsstreit anzuwenden hat, für verfassungswidrig, stellt dies einen Fall der konkreten Normkontrolle dar.[132]
(1) Zulässigkeit
Vorlageberechtigt ist gemäß Art 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG jedes Gericht. Vorlagegegenstand können nur formelle, vor- bzw. nachkonstitutionelle Gesetze der deutschen Staatsgewalt sein.[133] Demnach nur Parlamentsgesetze der BRD, die vor bzw. nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind.[134] Vorlagegrund ist gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Überzeugung des Richters von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm sowie die Entscheidungserheblichkeit für den konkreten Fall, den die Vorlage betrifft.[135] Eine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit liegt dann vor, wenn das Gericht nicht nur Zweifel hat und die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung nicht besteht.[136] Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden würde als bei deren Gültigkeit.[137] Der Antrag ist gemäß §§ 23 Abs. 1, 80 Abs. 2 BVerfGG schriftlich zu begründen und unterliegt keiner Frist.[138]
(2) Begründetheit
Wie bei der abstrakten Normkontrolle ist auch hier der Antrag begründet, soweit die angegriffene Norm nicht mit dem jeweiligen Prüfungsmaßstab vereinbar ist.[139] Prüfungsmaßstab ist für das Bundesrecht das Grundgesetz und für das Landesrecht das Grundgesetz sowie sonstiges Bundesrecht.
(3) Entscheidung
Das Entscheidungsverfahren entspricht dem der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz und dem der abstrakten Normkontrolle. Rechtsgrundlage sind §§ 82 Abs. 1, 78, 31 II BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet gem. § 81 BVerfGG lediglich über die Rechtsfrage und nicht über den Ausgangsfall.[140]
d) Normkontrolle bezüglich des Grundsatzurteils
In dem bereits angesprochenen Grundsatzurteil des BVerfG erfolgte der Vor-lagebeschluss im Rahmen der konkreten Normkontrolle des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG). Dieser wurde auch als zulässig und begründet erachtet. Das Hessische LSG hat dargelegt, dass es auf die Gültigkeit der Norm ankommt, da keine höheren Leistungen in Betracht kommen. Weiterhin hat es seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm dargelegt und begründet und die Möglichkeit einer vorrangigen verfassungskonformen Auslegung nachvoll-ziehbar verneint.[141] Die Entscheidung erging im Rahmen der Unvereinbarkeits-erklärung, da eine Nichtigkeitserklärung einen Zustand geschaffen hätte, der noch weiter von der verfassungsmäßigen Ordnung entfernt wäre als der bis-herige.[142] Dem Gesetzgeber wurde die Beseitigung der Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 und für die Einführung einer Härtefallregelung ab Verkündung des Urteils aufgegeben.[143] Von einer rückwirkenden Beseitigung wurde im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des BVerfG abgesehen, da die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Bemessung des Regelbedarfs bislang noch nicht vom BVerfG geklärt wurden, die Leistungen auch nicht evident unzureichend sind und eine rückwirkende Beseitigung einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwiderlaufen würde.[144]
B. Das richtungsweisende Urteil des BVerfG
Im Folgenden soll nun auf das Grundsatzurteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09[145] – eingegangen und die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs in der Grundsicherung der Arbeitsuchenden näher beleuchtet werden.
1. Zusammenfassung
Geklagt hatte eine dreiköpfige Familie aus dem Kreis Werra-Meißner (Hessen), die bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe erhielt und sich seit Januar 2005 als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes II befand. Streitig war der Bewilligungszeitraum von Januar bis Juni 2005, in dem das Jobcenter den Eltern jeweils Arbeitslosengeld II in der gesetzlich vorge-schriebenen Höhe von 311 € und der 1994 geborenen Tochter Sozialgeld in Höhe von 207 € monatlich bewilligte. Gegen diesen Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2004 legte die Familie am 3. Januar 2005 Widerspruch ein, mit der Begründung, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes II sowie die des Sozial-geldes nicht zur Sicherung ihres Existenzminimums ausreichen. Das Jobcenter wies den Widerspruch am 30. März 2005 mit dem Hinweis auf die Gesetzeslage zurück. Die daraufhin erhobene Klage[146] vor dem Sozialgericht (SG) Kassel wurde mit Datum vom 20. August 2007 als unbegründet zurückgewiesen, da die zuerkannte Leistung rechtmäßig sei. Unter Ergänzung ihres vorinstanzlichen Vortrags legte die Familie am 5. Oktober 2007 Berufung beim Hessischen LSG ein. Dieses kam nach Anhörung aller Beteiligten und Sachverständigen und der Einholung von vier Gutachten bezüglich der Ermittlung und Höhe des Regel-bedarfs sowie zur Bedarfsgerechtigkeit zu dem Schluss, dass § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auch dieses kam in seinem Grundsatzurteil vom 9. Februar 2010 zu dem Schluss, dass § 20 Abs. 1 bis 3 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind und forderten den Gesetzgeber auf, die entsprechenden Normen ver-fassungskonform zu gestalten.
2. Beurteilungen und Vorgaben des BVerfG
Das BVerfG hatte im Rahmen der konkreten Normkontrolle lediglich die Höhe des Regelbedarfs sowie das Verfahren zur Bemessung und deren Gestaltung als Festbetrag zu prüfen.[147]
Ausdrücklich nicht Gegenstand des Verfahrens war die Gültigkeit des Regel-bedarfs der neuen Bundesländer, der Regelbedarf der Kinder ab dem 15. Lebensjahr, der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 3 sowie die Besserstellung der Sozialhilfeempfänger gegenüber den Leistungsempfängern nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, da es darauf im Ausgangsverfahren nicht ankommt bzw. nicht entscheidungserheblich ist.[148]
Das BVerfG ist in seinem Urteil zu der Entscheidung gekommen, dass § 20 Abs. 2 1. Halbsatz, Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 SGB II unvereinbar ist mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sowie mit dem Grundrecht auf Ge-währleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG).[149]
Das Sozialstaatsprinzip gebietet es dem Gesetzgeber, das menschenwürdige Existenzminimum zeit- und realitätsgerecht zu gestalten.[150]
Der Umfang des Grundrechtes auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums lässt sich nicht aus dem Grundgesetz ableiten. Vielmehr steht dem Gesetzgeber sowohl bei der Bestimmung dieses Existenzminiums als auch bei dessen Aktualisierung ein Gestaltungsspielraum zu.[151] Das Existenzminimum „ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht“.[152] Der unmittelbare verfassungsrechtliche Leistungsanspruch beschränkt sich jedoch nur auf das unbedingt Erforderliche und bezüglich des Ergebnisses nur darauf, ob die Leistung evident unzureichend ist.[153] Das BVerfG kann daher im Rahmen seines Möglichen lediglich prüfen, ob die Methode der Leistungsbemessung auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren erfolgt und somit dem Grundgesetz gerecht wird.[154] Es ist nicht befugt, selbst einen Leistungsbetrag festzulegen.[155]
Vor diesem Hintergrund ist das BVerfG zu folgenden Beurteilungen gekommen:
[...]
[1] BT-Drucks. 15/1516 S. 1.
[2] http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Arbeitsmarktberichte/Berichte-Broschueren/ Arbeitsmarkt/Generische-Publikationen/Strukturen-der-Arbeitslosigkeit-2012-05.pdf, S. 6, abgerufen am 10.07.2013; http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_4236/Statischer-Content/ Leistungsberechtigte-in-der-Grundsicherung-Detail.html, abgerufen am 10.07.2013.
[3] Pressemitteilung des Statistisches Bundesamtes vom 17. Januar 2013 – 21/13, Arbeitslosigkeit Hauptauslöser für private Überschuldung 2011.
[4] http://statistik.arbeitsagentur.de/nn_4236/Statischer-Content/Leistungsberechtigte-in-der- Grundsicherung-Detail.html, abgerufen am 10.07.2013.
[5] Laut der Sendung Stern TV vom 06.03.2013.
[6] BT-Drucks. 17/3404 S. 2.
[7] Laut einer Zuschauerumfrage von Stern TV vom 13.03.2013.
[8] Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - ; BVerfGE 125, 175.
[9] Eichenhofer, Sozialrecht, S. 12 Rn. 17.
[10] Eichenhofer, Sozialrecht, S. 12 Rn. 18.
[11] Eichenhofer, Sozialrecht, S. 18 Rn. 32.
[12] Eichenhofer, Sozialrecht, S. 19 Rn. 34, 35.
[13] Tennstedt in SRH, § 2 Rn. 5, 7, 9.
[14] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 1.
[15] Tennstedt in SRH, § 2 Rn. 31.
[16] Tennstedt in SRH, § 2 Rn. 95.
[17] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 5.
[18] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 5.
[19] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 6.
[20] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 6.
[21] Trenk-Hinterberger in SRH, § 23 Rn. 3.
[22] BVerfGE 22, 180, 204; Muckel/Ogorek, Sozialrecht, § 6 Rn. 1.
[23] Piroth in Jarass/Piroth, Art. 79 Rn. 6.
[24] BGBl. I S. 2954.
[25] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 15.
[26] Lauterbach, SGB III-Arbeitsförderung, S. 7.
[27] I.d.F. des Gesetzes vom 01.01.1997, BGBl. I S. 594.
[28] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 15¸ BGBl. I S. 815.
[29] Löschau/Marschner, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, S. 1 Rn. 1.
[30] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 673.
[31] Löschau/Marschner, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, S. 27 Rn. 110.
[32] Sauer, SGB II, Einführung, S. 34.
[33] Löns, L/H, § 3 Rn. 15.
[34] Wiesner/Westermeier, Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, S. 53 Rn. 192.
[35] Wiesner/Westermeier, Das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, S. 53 Rn. 196.
[36] Bieback in Gagel, SGB II, § 2 Rn. 1.
[37] Kohte in Gagel, SGB II, § 14 Rn. 19 ff.
[38] Münder in LPK-SGB II, Einleitung, Rn. 9.
[39] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 44.
[40] Harich in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 46 Rn. 7.
[41] Knapp in juris-PK SGB II, § 46 Rn. 39; BT-Drucks. 17/3404 S. 2.
[42] Weitergehende Literatur: Harich in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 46.
[43] Fahlbusch in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht, § 7 S.12.
[44] Als Bedarfsgemeinschaft bezeichnet der Gesetzgeber u.a. eine Gruppe, in der jeder Einzelne mit seinem Einkommen und Vermögen für die Gruppe einsteht. Damit wird automatisch auch die Höhe des individuellen Leistungsanspruchs beeinflusst. Eine einzelne Person bildet jedoch auch eine Bedarfsgemeinschaft für sich. Weitergehende Literatur: Löcher, Handwörterbuch SGB II, S. 63.
[45] BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, S. 19.
[46] BT-Drucks. 15/1516 S. 52.
[47] BT-Drucks. 15/1516 S. 52.
[48] Weitergehende Literatur: Eicher/Spellbrink, SGB II, §§ 11 ff.
[49] Mrozynski, SGB I, § 30 Rn. 19.
[50] BSG Urteil vom 27.01.1994 - 5 RJ 16/93 -; MDR 1994, 1229.
[51] Grote-Seifert in juris-PK SGB II, § 1 Rn. 67.
[52] Als Sozialgeld bezeichnet der Gesetzgeber eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Weitergehende Literatur: Löcher, Handwörterbuch SGB II, S. 189.
[53] BGBl. I S. 671 (2010).
[54] Kohte in KSW, § 24 SGB II Rn. 14, 23.
[55] BT-Drucks. 17/3404, S. 104.
[56] BT-Drucks. 17/3404, S. 105.
[57] Hoenig/Kuhn-Zuber, Recht der Grundsicherung, S. 128 Rn. 11.
[58] BT-Drucks. 17/3404 S. 130.
[59] BGBl. I S. 2175.
[60] BT-Drucks. 15/1516 S. 56.
[61] Dazu zählen zwei Erwachsene mit einem Kind; s. auch BT-Drucks. 17/3404 S. 87.
[62] BT-Drucks. 17/3404 S. 42.
[63] BGBl. I S. 558.
[64] BGBl. I S. 453.
[65] BGBl. I S. 2718 (2005); BGBl. I S. 1702 (2006); BGBl. I S. 1139 (2007); BGBl. I S. 1102 (2008); BGBl. I S. 1342 (2009); BGBl. I S. 820 (2010); BGBl. I S. 453 (2011); BGBl. I S. 2092 (2012); BGBl. I S. 2175 (2013).
[66] Entspricht gerundet 90 % der Regelbedarfsstufe 1; BGBl. I S. 2961 (2003).
[67] Entspricht gerundet 80 % der Regelbedarfsstufe 1; BGBl. I S. 2961 (2003).
[68] BVerfGE 125, 175, 251.
[69] Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Juli 2010; BGBl. I S. 820 (2010).
[70] Mogwitz, Beate, juris PR-SozR 6/2011, Anm. 1 II.
[71] BT-Drucks. 17/3404 S. 53.
[72] Lenze in LPK-SGB II, Anhang § 20, § 1 RBEG Rn. 1.
[73] Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Kapitel 24 Rn. 30.
[74] Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Kapitel 24 Rn. 31, 32.
[75] BT-Drucks. 17/3404 S. 50
[76] Lenze in LPK-SGB II, Anhang § 20, § 1 RBEG Rn. 1.
[77] BT-Drucks. 17/3404 S. 50.
[78] BT-Drucks. 17/3404 S. 50.
[79] BT-Drucks. 17/3404 S. 50.
[80] Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Kapitel 24 Rn. 33.
[81] Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Kapitel 24 Rn. 33.
[82] BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -; BVerfGE 125, 175, 235.
[83] Behrend in juris-PK SGB II, § 20 Rn. 67.
[84] Sartorius in Berlit/Conradis/Sartorius, Kapitel 24 Rn. 38.
[85] Quelle: Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Einkommens_ Verbrauchsstichprobe.html, abgerufen am 14.05.2013.
[86] BT-Drucks. 17/3404 S. 51.
[87] Ausschussdrucks. 16(11)286 S. 19.
[88] Quelle: Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Einkommens_ Verbrauchsstichprobe.html, abgerufen am 14.05.2013.
[89] Quelle: Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Einkommens_ Verbrauchsstichprobe.html, abgerufen am 14.05.2013.
[90] Quelle: Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Einkommens_ Verbrauchsstichprobe.html, abgerufen am 14.05.2013.
[91] Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 7, EVS 2008, S. 29.
[92] Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 7, EVS 2008, S. 30.
[93] Statistisches Bundesamt, Fachserie 15, Heft 7, EVS 2008, S. 6.
[94] Quelle: Statistisches Bundesamt https://www.destatis.de/DE/Meta/AbisZ/Laufende Wirtschaftsrechnungen.html, abgerufen am 29.05.2013.
[95] Lenze in LPK-SGB II, Anhang § 20, § 7 RBEG Rn. 1.
[96] BVerfG, Urteil v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 -; BVerfGE 125, 175.
[97] BGBl. I S. 1067 (2004).
[98] BGBl. I S. 453 (2011).
[99] BVferGE 1, 184, 196 ff.
[100] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 4. Abschnitt, Rn. 111.
[101] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 4. Abschnitt, Rn. 117.
[102] Battis/Gusy, Einführung in das Staatsrecht, § 7 Rn. 322.
[103] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 4. Abschnitt, Rn. 121.
[104] Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 93 Rn. 173.
[105] Jedermann-Grundrechte berechtigen grundsätzlich Jeden; dagegen gelten einige Grundrechte nur für Deutsche („Deutschen-Rechte“); weiterführende Literatur Battis/Gusy, Einführung in das Staatsrecht, § 10 Rn. 383 ff.
[106] Hömig in Hömig, GG für die BRD, Art. 93 Rn. 28.
[107] Maurer, Staatsrecht I, § 20 Rn. 129.
[108] Maunz in Maunz/Düring, Kommentar zum GG, Art 93 Rn. 69.
[109] Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 93 Rn. 178.
[110] Maunz in Maunz/Düring, Kommentar zum GG, Art 93 Rn. 70.
[111] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 5. Abschnitt, Rn. 256.
[112] Maunz in Maunz/Düring, Kommentar zum GG, Art 93 Rn. 73.
[113] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 5. Abschnitt, Rn. 374 ff.
[114] BVerfGE 111, 10.
[115] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 400.
[116] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 379.
[117] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 400.
[118] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 396.
[119] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 420; BVerfGE 111, 191, 224; BVerfGE 115, 51, 63.
[120] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil, Rn. 403; weiterführende Literatur: Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 5. Teil; Maurer, Staatsrecht I, § 20.
[121] Piroth in Jarass/Piroth, GG Kommentar, Art. 100 Rn. 11; BVerfGE 117, 1, 28.
[122] Gröpl, Staatsrecht I, § 18 Rn. 1692.
[123] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 4. Abschnitt, Rn. 123.
[124] Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 93 Rn. 121.
[125] Piroth in Jarass/Piroth, GG Kommentar, Art. 93 Rn. 24.
[126] Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 93 Rn. 124.
[127] Piroth in Jarass/Piroth, GG Kommentar, Art. 93 Rn. 26.
[128] Gröpl, Staatsrecht I, § 18 Rn. 1710.
[129] Voßkuhle in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 93 Rn. 126.
[130] Maunz in Maunz/Düring, Kommentar zum GG, Art 93 Rn. 41.
[131] Battis/Guby, Einführung in das Staatsrecht, § 7, Rn. 324.
[132] Battis/Guby, Einführung in das Staatsrecht, § 7, Rn. 324.
[133] Gröpl, Staatsrecht I, § 18, Rn. 1743 ff.
[134] Sieckmann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 100 Rn. 21 ff.
[135] Sieckmann in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, Art. 100 Rn. 31 ff.
[136] Piroth in Jarass/Piroth, GG Kommentar, Art. 100 Rn. 10; BVerfGE 78, 104, 117.
[137] Piroth in Jarass/Piroth, GG Kommentar, Art. 100 Rn. 11.
[138] Gröpl, Staatsrecht I, § 18, Rn. 1754 ff.
[139] Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 4. Teil, 4. Abschnitt, Rn. 161.
[140] Gröpl, Staatsrecht I, § 18 Rn. 1762.
[141] BVerfGE 125, 175, 219.
[142] BVerfGE 125, 175, 255.
[143] BVerfGE 125, 175, 257, 259.
[144] BVerfGE 125, 175, 258.
[145] BVerfGE 125, 175.
[146] SG Kassel, Urteil v. 20.08.2007 - S 5 AS 119/05 -.
[147] BVerfGE 125, 175, 219.
[148] BVerfGE 125, 175, 218 ff.
[149] BVerfGE 125, 175, 221.
[150] BVerfGE 125, 175, 224.
[151] BVerfGE 125, 175, 222, 224.
[152] BVerfGE 125, 175, 225.
[153] BVerfGE 125, 175, 223, 225, 256.
[154] BVerfGE 125, 175, 226.
[155] BVerfGE 125, 175, 256.