Das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland wurde am 23.05.1949 verkündet. In Artikel 6 des GG würde das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung in Absatz 1 postuliert und in Absatz 2 wird so wohl der Schutz des Kindeswohl festgesetzt . Die Artikel 1 und 2 GG verpflichten den Staat die freie Entfaltung von jedem einzelnen Menschen zu gewährleisten. Dieses Recht gilt für alle Menschen in Deutschland, da alle Menschen mit der Beendigung der Geburt rechtsfähig sind .
Wie oben bereits benannt existieren diese Rechte in Deutschland erst seit 1949. Lange Zeit galten besonders für Kinder nicht dieselben Rechte wie für Erwachsene oder gar volljährige Männer.
Ein erster Einschnitt in diese aus heutiger rechtliche Schieflage stellt sicherlich das Ende der Feudalherrschaft im Jahr 1918 dar . Mit dem Ende der Feudalherrschaft, wurde auch die Weimarer Republik ausgerufen. Die Weimarer Verfassung garantiert den Menschen in Deutschland das erste Mal gleiche Rechte für Männer und Frauen. Dies hatte auch zur Folge, dass sich die Nationalversammlung 1921 nicht mehr gegen das Begehren der Frauen in der Nationalversammlung wehren konnten und so sich mit dem Entwurf für das erste Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt auseinander setzen müsste.
Aufgrund der ideologischen Zielsetzung während der nationalsozialistischen Herrschaft zwischen 1933 und 1945 und der fehlenden reformorientierte Weiterentwicklung des Jugendamtes und der rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindeswohlgefährdung werde ich diese Phase der Geschichte nicht genauer betrachten.
Zunächst werde ich anhand des Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922, am Jugendwohlfahrtsgesetz 1961 und an der Entwicklung des §8 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII die Entwicklung des Jugendamtes skizzieren, um im Anschluss die Entwicklung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung erörtern zu können. Auf dem Kindeswohl bzw. der Kindeswohlgefährdung wird der Schwerpunkt der Betrachtung liegen, ich werde bei den Hilfen zur Erziehung bewusst nur § 42 SGB VIII, die Inobhutnahme, betrachte.
Daraus werde ich anschließend die Anforderungen an die Soziale Arbeit exzerpieren.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2.Das Jugendamt
2.1 Nach dem ersten Weltkrieg
2.2 Nach dem zweiten Weltkrieg
2.3 Gegenwart
3. Entwicklung des Kindeswohlgefährdungs-Begriffs
4. Auswirkungen auf die Anforderungen an den Sozialarbeiter
5.Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die historische und rechtliche Entwicklung des Jugendamtes in Deutschland sowie die Wandlung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung. Ziel ist es, die daraus resultierenden, veränderten Anforderungen an in der öffentlichen Jugendhilfe tätige Sozialarbeiter kritisch zu hinterfragen.
- Historische Entwicklung des Jugendamtes vom Kaiserreich bis zur Gegenwart
- Rechtliche Grundlagen und Definitionen des Kindeswohls
- Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe: Vom Eingriffsrecht zum Leistungsgesetz
- Die Rolle des Sozialarbeiters im Spannungsfeld zwischen Kinderschutz und Familienunterstützung
- Kritische Reflexion der Arbeitsbedingungen in der Jugendhilfe
Auszug aus dem Buch
3. Entwicklung des Kindeswohlgefährdungs-Begriffs
Das rechtliche Konstrukt des Kindeswohls, wie wir es kennen, kann als junges Gut der Rechtstaatlichkeit und der Demokratie betrachtet werden. Das Konstrukt des Kindeswohls existiert bereits deutlich länger, wobei sich die Definition welche Interessen des Kindes unter die Begrifflichkeit des Kindeswohls gehören und wer diese interpretieren darf einem kontinuierlichen Wandel unterlegen war im Laufe der Jahrhunderte.
Laut Artikel 6 II 1 GG haben Eltern das Recht auf Erziehung und Pflege ihres Kindes. Das Wächteramt des Staates wird aber in Satz 2 des gleichen Artikels postuliert und soll das Wohlergehen des Kindes gewährleisten. Da es sich bei Artikel 6 um einen auslegungsfähigen Rechtsbegriff handelt, bedarf es weiterer Gesetze zur Konkretisierung. Unter anderem die Paragraphen 1626, 1631, 1666, 1666a und 1697a BGB konkretisieren den Artikel 6 des Grundgesetzes. Der § 1626 BGB definiert auch die Bereiche der elterlichen Sorge, welche die Personensorge, die Vermögenssorge und die Gesundheitssorge miteinschließt.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Einleitung verortet die Arbeit im rechtlichen Rahmen des Grundgesetzes und skizziert die historische Entwicklung des Jugendamtes sowie die geplante Untersuchung des Kindeswohlbegriffs.
2.Das Jugendamt: Dieses Kapitel beschreibt die Entwicklung der Jugendämter nach dem ersten und zweiten Weltkrieg sowie die gegenwärtige Situation unter Berücksichtigung moderner gesetzlicher Grundlagen.
2.1 Nach dem ersten Weltkrieg: Es wird die Entstehung öffentlicher Erziehungshilfen und die Institutionalisierung der Jugendhilfe durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 behandelt.
2.2 Nach dem zweiten Weltkrieg: Das Kapitel thematisiert die prekäre Situation der Jugendhilfe in der Nachkriegszeit, den Mangel an Fachkräften und die rechtlichen Novellierungen der 1950er und 1960er Jahre.
2.3 Gegenwart: Fokus liegt auf dem Paradigmenwechsel vom Eingriffsrecht zur präventiven Unterstützung durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bzw. das SGB VIII.
3. Entwicklung des Kindeswohlgefährdungs-Begriffs: Die Analyse des Kindeswohls als rechtliches Konstrukt und die Konkretisierung durch BGB-Paragraphen sowie das SGB VIII stehen hier im Mittelpunkt.
4. Auswirkungen auf die Anforderungen an den Sozialarbeiter: Dieses Kapitel reflektiert die gestiegenen Anforderungen an Fachkräfte in der öffentlichen Jugendhilfe im Kontext von § 8a SGB VIII und die Notwendigkeit fachlicher Ermittlungspflichten.
5.Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass sich das Kindeswohl zu einer festen gesellschaftlichen Instanz entwickelt hat, warnt jedoch vor einer rein formalistischen Abarbeitung durch Checklisten und betont die fachliche Verantwortung.
Schlüsselwörter
Jugendamt, Kindeswohlgefährdung, Kindeswohl, Sozialarbeit, SGB VIII, Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, Erziehungshilfe, Kinderschutz, Elternrecht, Familienrecht, Sozialpädagogik, Jugendhilfe, Prävention, Eingriffsrecht, Rechtsanspruch
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der geschichtlichen Entwicklung des Jugendamtes in Deutschland und der rechtlichen sowie inhaltlichen Ausgestaltung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die historische Genese der Jugendhilfe, die Entwicklung des rechtlichen Kindeswohlbegriffs und die daraus resultierenden professionellen Anforderungen an Sozialarbeiter.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, die Entwicklung der Jugendhilfe zu skizzieren und kritisch darzulegen, wie sich die Anforderungen an das Personal durch veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen gewandelt haben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine Analyse einschlägiger Gesetzestexte, historischer Entwicklungsdaten und fachwissenschaftlicher Literatur zur Sozialen Arbeit.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die historische Entwicklung des Jugendamtes, die Analyse der rechtlichen Definitionen von Kindeswohl und die Erörterung der professionellen Anforderungen an Sozialarbeiter im Kontext aktueller Gesetze.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Jugendamt, Kindeswohlgefährdung, Kinderschutz, SGB VIII und Soziale Arbeit charakterisiert.
Wie unterscheidet sich die heutige Jugendhilfe von der Nachkriegszeit?
Während die Jugendhilfe in der Nachkriegszeit stark von Notstandsverwaltung und einem Mangel an Ressourcen geprägt war, hat sie sich heute zu einem präventiv orientierten Leistungsgesetz mit klaren rechtlichen Schutzaufträgen entwickelt.
Warum ist laut Autor der Begriff der Kindeswohlgefährdung kritisch zu sehen?
Der Autor warnt davor, dass der geschärfte Blick der Gesellschaft auf das Kindeswohl auch in intakte Familien hineinwirken kann und fordert daher ein differenziertes, empathisches und fachlich fundiertes Vorgehen statt rein schematischer Checklisten.
Welche Herausforderungen nennt die Arbeit für Sozialarbeiter bei der Fallarbeit?
Die Arbeit benennt insbesondere hohe Fallzahlen pro Mitarbeiter und den Mangel an Raum und Zeit für eine wirklich intensive, individuelle Fallbearbeitung, die über rein formale Anforderungen hinausgeht.
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- Anja Schüler (Author), 2013, Kindeswohlgefährdung. Die Entwicklung des Jugendamtes von 1918 bis heute, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/213061