Eine Unternehmenskrise stellt einen Prozess dar, in dem die Ertrags- und Finanz-kraft eines Unternehmens geschwächt ist und sich dieses in einer Existenzbe-drohung befindet. Höhepunkt einer Unternehmenskrise stellt die Insolvenz dar, welche die Tatbestände der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit mit sich bringt. Ob sich ein Unternehmen aus einer Krisensituation lösen kann, hängt vor allem an den externen Stakeholder und in besonderer Weise von den Gläubigerbanken ab. Aufgrund dessen, dass sich das Kerngeschäft der Banken auf die Gewäh¬rung von Geldkrediten beläuft, sind diese in aller Regel von der Insolvenz stark betroffen. Dadurch kommt den Banken bei der Entscheidung über eine Sa¬nierung oder Verkauf des insolventen Unternehmens eine Schlüsselrolle zu. In der vorliegenden Arbeit werden die unterschiedlichen regulatorischen Rahmen¬bedingungen sowie die daraus folgenden Auswirkungen auf die Entscheidungen der Gläubigerbanken untersucht. Untersuchungsgegenstand wird dabei die Insolvenzordnung von Großbritannien, Frankreich und Deutschland sein. Dabei soll geprüft werden, ob die unterschiedlichen Rechtslagen im Insolvenzfall gläubi¬gerfreundlich oder gläubigerfeindlich sind. Weiter wird auch auf die länderspezifi¬schen Kreditbedingungen eingegangen, bei welchen auch der Einfluss der jeweiligen Insol¬venzordnung überprüft wird. Grundlage dieser Arbeit ist die Untersuchung von insolventen Unternehmen in Frank¬reich, Großbritannien und Deutschland von Sergei A. Davydenko und Julian R. Franks: Sie untersuchten 2280 kleine bis mittelgroße Unternehmen, welche ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen sind. Die Untersuchung stellte her¬aus, dass sich das Verhalten der Banken - in Abhängigkeit der länderspezifischen Insolvenzordnungen - signifikant unterscheidet. Dies zeigte sich vor allem durch die Art und Höhe der geforderten Sicherheiten. Gleichzeitig wurde ein Zusammenhang zwischen den Insolvenzordnungen und den Erlösquoten deutlich, welche sich aber auch in Abhängigkeit vom Aus¬gang einer Insolvenz unterscheiden. Ein weiterer interessanter Punkt der Untersuchung war, dass die Handlungen der Banken basierend auf einer gläubigerfreundlichen oder gläubigerfeindlichen Insolvenzordnung nicht immer den jeweiligen Erwartungen des Insolvenzrechtes entsprachen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Untersuchungsgegenstand
2. Insolvenzverfahren in Frankreich, Deutschland und Großbritannien
2.1 Gläubigerrechte
2.2 Insolvenzordnungen in den untersuchten Länder
3. Untersuchungsschwerpunkte und deskriptive Statistiken
3.1 Für die Untersuchung verwendete Daten und Auswertungen
3.2 Vertragsbedingungen, Erlösquoten und Kreditsicherheiten
4. Erklärungsmodelle
4.1 Beeinflussungsfaktoren der Restrukturierung
4.2 Untersuchung der Erlösquoten
4.3 Untersuchung der Kreditzinsen
4.4 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzunqsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Untersuchungsgegenstand
Eine Unternehmenskrise stellt einen Prozess dar, in dem die Ertrags- und Finanzkraft eines Unternehmens geschwächt ist und sich dieses in einer Existenzbedrohung befindet. Höhepunkt einer Unternehmenskrise stellt die Insolvenz dar, welche die Tatbestände der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit mit sich bringt. Ob sich ein Unternehmen aus einer Krisensituation lösen kann, hängt vor allem an den externen Stakeholder und in besonderer Weise von den Gläubigerbanken ab.[1] Aufgrund dessen, dass sich das Kerngeschäft der Banken auf die Gewährung von Geldkrediten beläuft, sind diese in aller Regel von der Insolvenz stark betroffen. Dadurch kommt den Banken bei der Entscheidung über eine Sanierung oder Verkauf des insolventen Unternehmens eine Schlüsselrolle zu.[2] In der vorliegenden Arbeit werden die unterschiedlichen regulatorischen Rahmenbedingungen sowie die daraus folgenden Auswirkungen auf die Entscheidungen der Gläubigerbanken untersucht. Untersuchungsgegenstand wird dabei die Insolvenzordnung von Großbritannien, Frankreich und Deutschland sein. Dabei soll geprüft werden, ob die unterschiedlichen Rechtslagen im Insolvenzfall gläubigerfreundlich oder gläubigerfeindlich sind. Weiter wird auch auf die länderspezifischen Kreditbedingungen eingegangen, bei welchen auch der Einfluss der jeweiligen Insolvenzordnung überprüft wird. Grundlage dieser Arbeit ist die Untersuchung von insolventen Unternehmen in Frankreich, Großbritannien und Deutschland von Sergei A. Davydenko und Julian R. Franks: Sie untersuchten 2280 kleine bis mittelgroße Unternehmen, welche ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen sind. Die Untersuchung stellte heraus, dass sich das Verhalten der Banken - in Abhängigkeit der länderspezifischen Insolvenzordnungen - signifikant unterscheidet. Dies zeigte sich vor allem durch die Art und Höhe der geforderten Sicherheiten. Gleichzeitig wurde ein Zusammenhang zwischen den Insolvenzordnungen und den Erlösquoten deutlich, welche sich aber auch in Abhängigkeit vom Ausgang einer Insolvenz unterscheiden. Ein weiterer interessanter Punkt der Untersuchung war, dass die Handlungen der Banken basierend auf einer gläubigerfreundlichen oder gläubigerfeindlichen Insolvenzordnung nicht immer den jeweiligen Erwar- tungen des Insolvenzrechtes entsprachen.[3]
2. Insolvenzverfahren in Frankreich, Deutschland und Großbritannien
2.1 Gläubigerrechte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1.5
(1) Die Gesetzgebung räumt den Gläubigern zusätzliche Rechte im Falle einer Restrukturierung ein.
(2) Gläubiger können bei einer Reorganisation über ihre Sicherheiten verfügen und sind nicht verpflichtet, sich bei dem Unternehmen weiter zu beteiligen.
(3) Vorrangige Kreditgeber werden beim Verkauf des Unternehmens zuerst berücksichtigt.
(4) Die Unternehmensleitung des insolventen Unternehmens hat keinen Einfluss auf die Restrukturierungsvorgänge.[6]
2.2 Insolvenzordnungen in den untersuchten Ländern
Der Insolvenzablauf in Frankreich wird durch die Ernennung eines Insolvenzverwalters eingeleitet, welcher an die Grundsätze des Insolvenzrechts in Frankreich gebunden ist. Diese Grundsätze sind in folgender Priorität aufgestellt: Das Unternehmen soll erhalten bleiben, die Arbeitsplätze sollen gesichert werden und zuletzt sollen die Ansprüche der Kreditgeber befriedigt werden. Aufgrund dieser Rangfolge haben Kreditgeber keinen Einfluss auf den Restrukturierungsprozess und können sich nur mit pflichtfreien Empfehlungen an den von den Gerichten ernannten Stellvertreter der Kreditgeber wenden. Das zuständige Gericht entscheidet, ob das Unternehmen weitergeführt oder aufgelöst wird. Weiter kann bei einem Firmenverkauf ein niedrigeres Gebot gewählt werden, wenn dadurch eine bessere Aussicht auf die Sicherung von Arbeitsplätzen besteht.[7] Somit unterliegen die Kreditgeber in Frankreich einem hohen Risiko, da sowohl beim Verkauf als auch bei der Restrukturierung es auf keine Zustimmung der Kreditgeber ankommt. Weiter werden die Kreditgeber Ansprüche beim Verkauf der Unternehmensanteile erst an letzter Stelle befriedigt. Mit Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben wird Frankreich nach dem Index von La Porta mit einer Null eingestuft.[8]
Die deutsche Insolvenzordnung trat im Jahre 1999 in Kraft und ersetzte damit die davor geltende Konkursordnung.[9] Gemäß §1 InsO liegt das Ziel des Verfahrens darin, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei wird gemäß §56 InsO ein Insolvenzverwalter bestellt, welcher die Kontrolle über das Unternehmen übernimmt und einen möglichen Restrukturierungsplan anfertigt. Der Unterschied der jetzigen Insolvenzordnung zur früheren Konkursordnung liegt vor allem darin, dass die Gläubiger nach dem Beginn des Insolvenzverfahrens einer Sperrzeit unterliegen, in welcher sie ihre Ansprüche nicht geltend machen können.[10] Nach Ablauf dieser Zeit beschließt die Gläubigerversammlung bei dem Berichtstermin, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird.[11] Bei der Stilllegung des Unternehmens erfolgt die Verteilung der durch den Verkauf erhaltener Mittel gemäß §195 InsO durch den Gläubigerbeschluss. Die deutsche Insolvenzordnung wird in dem Index mit einer kreditgeberfreundlichen Drei benotet. Für eine Vier hat es vor allem durch den Umstand der dreimonatigen Sperrzeit nicht gereicht.[12] Das englische Insolvenzrecht gilt allgemein als sehr kreditgeberfreundlich. Diesen Umstand verdankt es vor allem durch die dem Gläubiger gewährten Rechte. Diese belaufen sich auf die vollständige Kontrolle über das insolvente Unternehmen.
Gleichzeitig wird bei vorhandenen Sicherungsrechten die freie Verfügungsmacht gewährleistet. Weiter werden im Falle des Verkaufs die Ansprüche der gesicherten Gläubiger als erstes befriedigt.[13] Somit kommt Großbritannien auf eine Vier in der Indexbewertung, was den kreditfreundlichen Umstand entsprechend wiedergibt.[14]
3. Untersuchungsschwerpunkte und deskriptive Statistiken 3.1 Für die Untersuchung verwendete Daten und Auswertungen
Die vorliegende Arbeit baut auf den Untersuchungen von Sergei A. Davydenko und Julian R. Franks auf. Die Daten für die Untersuchung wurden von zehn Banken - jeweils drei aus Deutschland und Frankreich und vier aus Großbritannien - eingeholt. Untersuchungsgegenstand waren kleine und mittlere Unternehmen mit einem Umsatz bis 75 Millionen Euro und einer vorhandenen Kreditschuld über 100 000 Euro. Kriterium zur Aufnahme in die Stichprobe war Basel II. Basel II definiert einen Ausfall, wenn eine der folgenden Sachverhalte eingetreten ist:
(1) Zahlungsverzug über 90 Tage.
(2) Einleitung formeller Insolvenzverfahren gegen den Schuldner.
(3) Die Gläubigerbank hat eine Rückstellung gegen mögliche Verluste angesetzt.
(4) Ein möglicher Ausfall wurde durch ein auf interne Einstufungen basiertes Rating erkannt.
Untersucht wurden die Kreditbedingungen, der Zahlungsverzug und dessen Auflösung, die Erlösquoten, die unterschiedlich geforderten Sicherheiten und die Erlöse aus dem Verkauf der Sicherheiten.[15] Im Folgenden werden die wichtigsten deskriptiven Statistiken dargestellt und erläutert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2.[16]
[...]
[1] Vgl. Portisch / Shahidi (2005), S. 9.
[2] Vgl. Portisch / Shahidi (2005), S. 322.
[3] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 1 - 4.
[4] Vgl. Qian / Strahan (2007), S.10.
[5] Vgl. La Porta (1998), S.1136.
[6] Vgl. La Porta (1998), S.1134f..
[7] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 31.
[8] Vgl. La Porta (1998), S.1136.
[9] Vgl. Krystek / Moldenhauer (2007), S. 168.
[10] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 33.
[11] Vgl. § 156 InsO
[12] Vgl. La Porta (1998), S. 1136.
[13] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 5.
[14] Vgl. La Porta (1998), S. 1136-1138.
[15] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 8f..
[16] Vgl. Davydenko / Franks (2006), S. 41.