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Einflüsse des Unionsrechts auf die §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG

Title: Einflüsse des Unionsrechts auf die §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG

Seminar Paper , 2012 , 47 Pages , Grade: 14 Punkte

Autor:in: Miriam Muth (Author)

Law - Public Law / Administrative Law

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Summary Excerpt Details

Existieren keine unionsrechtlichen Verwaltungsverfahrensregelungen, so ist es im Rahmen des indirekten Vollzugs „Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)“. Die Europäisierung der nationalen Verwaltungsverfahren baut auf diesen beiden Grundsätzen, dem Äquivalenzgrundsatz und dem sich aus der Loyalitätspflicht der Mitgliedsstaaten gemäß Art.4 III EUV ergebenden Effektivitätsgrundsatz, auf. Einerseits verlangt der Äquivalenzgrundsatz bei Nichtvorliegen eines unionsrechtskonformen Grundes die einheitliche Behandlung von Verwaltungsverfahren mit europarechtlichem Bezug und rein nationalen Verwaltungsverfahren, andererseits führt der Effektivitätsgrundsatz oft gerade in Fällen mit europarechtlichem Einschlag zur europarechtskonformen Auslegung und beeinflusst mithin nationale Vorschriften zugunsten einer „wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses“.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Anwendung der §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG im Spiegel des Unionsrechts. Zunächst wird im Allgemeinen dargestellt, inwiefern das Unionsrecht auf nationale Verwaltungsverfahren einwirkt und worin dies begründet ist (I). Anschließend wird auf die unionalen Auswirkungen gerade auf §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG eingegangen (II).
Im Rahmen der Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten spielt die Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfen eine besondere Rolle. Es ist streng zu differenzieren, ob die Beihilfen aus Unionsmitteln gewährt werden oder aber aus mitgliedsstaatlichen Mitteln. Werden sie aus mitgliedsstaatlichen Mitteln gewährt, so sind Art.107 ff. AEUV zu beachten, wobei ein Verstoß gegen Art.107 AEUV die materielle Unionsrechtswidrigkeit und ein Verstoß gegen Art.108 III AEUV die formelle Unionsrechtswidrigkeit begründet. Die Frage, inwiefern eine Überprüfungspflicht oder sogar eine Aufhebungspflicht der nationalen Behörde besteht, spielt bei der Erörterung der Rücknahme belastender Verwaltungsakte eine besondere Rolle.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Einflüsse des Unionsrechts auf die Anwendung von §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG

I. Europäisierung der nationalen Verwaltungsverfahren

II. Auswirkungen der Europäisierung auf §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG

1. Rücknahme von Verwaltungsakten, § 48 VwVfG

a) Rechtswidrigkeit

b) Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

aa) Regelfall

(1) Vertrauensschutz, § 48 II VwVfG

(2) Ausgleich des Vermögensnachteils, § 48 III VwVfG

(3) Rücknahmeermessen, § 48 I 1 VwVfG

(4) Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG

bb) Fallkonstellationen im Beihilfenrecht

(1) Verstoß gegen Art.107 und Art.108 III AEUV

(a) Vertrauensschutz, § 48 II VwVfG

(b) Rücknahmeermessen, § 48 I 1 VwVfG

(c) Rücknahmefrist, § 48 IV 1 VwVfG

(d) Berufung auf Treu und Glauben

(2) Alleiniger Verstoß gegen Art.108 III AEUV

(a) Meinungsstand

(b) Würdigung

(c) Auswirkung auf § 48 VwVfG

(3) Rücknahme eines nichtigen Subventionsbescheids

c) Rücknahme belastender Verwaltungsakte

aa) Voraussetzungen für eine Überprüfungspflicht nach der EuGH-Rspr.

(1) Verortung des Problems: § 48 I 1 VwVfG oder § 51 VwVfG?

(2) Folgen für das Überprüfungsermessen

(3) Folgen für das Rücknahmeermessen

(4) Frist, Verwirkung

bb) Nichtvorliegen der Voraussetzungen

d) Bewertung

2. Widerruf von Verwaltungsakten, § 49 VwVfG

a) Widerruf begünstigender Verwaltungsakte

aa) Unionsrechtliche Einflüsse bis 2010

bb) Das „Papenburg“-Urteil und dessen Auswirkungen auf § 49 II VwVfG

b) Widerruf belastender Verwaltungsakte

c) Bewertung

3. Aufhebung von transnationalen Verwaltungsakten

4. Erstattungsanspruch, § 49a VwVfG

a) Entreicherungseinwand

aa) Erstattung einer rechtswidrigen Unionsbeihilfe

bb) Erstattung einer rechtswidrigen mitgliedsstaatlichen Beihilfe

cc) Erstattung einer rechtmäßigen Leistung

b) Verzinsung

5. Wideraufgreifen des Verfahrens, § 51 VwVfG

C. Fazit und Ausblick

Zielsetzung und Themen der Arbeit

Die vorliegende Arbeit untersucht die Einflüsse des Unionsrechts auf die Anwendung der §§ 48, 49, 49a und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Zentrum steht dabei die Forschungsfrage, inwiefern die nationale Behördenpraxis bei der Rücknahme und dem Widerruf von Verwaltungsakten sowie bei Erstattungsansprüchen durch den Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz des Europarechts geprägt ist und ob nationale Normen aufgrund des Anwendungsvorrangs unionsrechtskonform auszulegen sind oder unangewendet bleiben müssen.

  • Europäisierung der nationalen Verwaltungsverfahren
  • Einflüsse des Unionsrechts auf Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
  • Besonderheiten im Beihilfenrecht und bei der Rückforderung von Subventionen
  • Die Rolle des Effektivitätsgrundsatzes und des Vertrauensschutzes
  • Anwendung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG im Lichte der EuGH-Rechtsprechung

Auszug aus dem Buch

b) Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

Kommen keine besonderen Gründe hinzu, welche ein „Beiseiteschieben“ des nationalen Gesetzesrechts rechtfertigen, so stellen sich die europäischen Einflüsse auf die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte wie folgt dar.

(1) Vertrauensschutz, § 48 II VwVfG

Trotz einer grundsätzlichen Respektierung der nationalen Vertrauensschutzsystematik gemäß § 48 II VwVfG durch den Europäischen Gerichtshof zieht dieser auch die eigene Vertrauensschutzdogmatik heran. Danach setzt Vertrauensschutz Gutgläubigkeit des Begünstigten voraus. Angesichts der mitgliedsstaatlichen Verfahrensautonomie ist jedoch nicht allein auf die Vertrauensschutzdogmatik des Gerichtshofs zurückzugreifen, vielmehr sind diese unionsrechtlichen Vorgaben der Vertrauensschutzprüfung gemäß § 48 II VwVfG zu „implementieren“. Die Ergebnisse einer solchen Integration der unionsrechtlichen Vorgaben in die nationale Vertrauensschutzprüfung nach § 48 II VwVfG stellt sich folgenderweise dar.

Soweit schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen auf den Bestand des Leistungsverwaltungsakts besteht und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist, dürfen Leistungsbescheide nicht zurückgenommen werden, § 48 II 1 VwVfG. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist auch Bestandteil der Unionsrechtsordnung, wobei jedoch dem Effektivitätsgrundsatz Rechnung zu tragen ist: Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann „nicht gegen eine klare gemeinschafrsrechtliche Bestimmung angeführt werden“. Liegen solche Unionsbestimmungen vor, welche den Vertrauensschutz ausschließen, so bleibt § 48 II VwVfG angesichts des Anwendungsvorrangs insoweit unangewendet.

Häufiger Ausschlussgrund für die Entstehung von Vertrauen ist die fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes wegen einer „Fehlvorstellung zum Inhalt des Gemeinschaftsrechts“, § 48 II 3 Nr.3 VwVfG.

Zusammenfassung der Kapitel

A. Einführung: Das Kapitel erläutert die Grundlagen der Europäisierung nationaler Verwaltungsverfahren durch den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz und definiert den Untersuchungsgegenstand.

B. Einflüsse des Unionsrechts auf die Anwendung von §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG: Dieses Hauptkapitel analysiert die Auswirkungen des Unionsrechts auf die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten, mit besonderem Fokus auf das Beihilfenrecht und die Rechtsprechung des EuGH.

C. Fazit und Ausblick: Das Fazit fasst zusammen, dass unionsrechtliche Einflüsse meist im Rahmen der Interessenabwägung wirksam werden und betont die künftige Bedeutung der Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV.

Schlüsselwörter

Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG, Unionsrecht, Europäisierung, Rücknahme von Verwaltungsakten, Widerruf, Vertrauensschutz, Beihilfenrecht, Effektivitätsgrundsatz, Äquivalenzgrundsatz, Anwendungsvorrang, Erstattungsanspruch, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Europäischer Gerichtshof, Rechtssicherheit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Seminararbeit im Kern?

Die Arbeit untersucht, wie das Unionsrecht die Anwendung des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere die §§ 48, 49, 49a und 51, beeinflusst und wo nationale Regelungen unionsrechtskonform angepasst werden müssen.

Welche zentralen Themenfelder behandelt der Autor?

Die Schwerpunkte liegen auf der Rücknahme begünstigender und belastender Verwaltungsakte, den Besonderheiten bei der Rückforderung von rechtswidrigen Beihilfen, dem Widerruf von Verwaltungsakten sowie dem Erstattungsanspruch und dem Wiederaufgreifen von Verfahren.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die Einflüsse des Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes darzustellen und aufzuzeigen, inwieweit nationale Normen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu modifizieren sind.

Welche wissenschaftliche Methodik wird verwendet?

Die Arbeit basiert auf einer tiefgehenden juristischen Analyse des geltenden Verwaltungsrechts unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie einer Auswertung relevanter Fachliteratur.

Was wird im Hauptteil der Arbeit analysiert?

Der Hauptteil befasst sich detailliert mit der Rücknahme von Verwaltungsakten gemäß § 48 VwVfG, dem Widerruf gemäß § 49 VwVfG, dem Erstattungsanspruch bei rechtswidrigen Leistungen sowie der Frage, wie EuGH-Vorgaben in das Wiederaufgreifen von Verfahren nach § 51 VwVfG integriert werden können.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Zentrale Begriffe sind Vertrauensschutz, Beihilfenaufsicht, Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz sowie der Anwendungsvorrang des Unionsrechts.

Wie wirkt sich das Beihilfenrecht auf die Rücknahme von Bescheiden aus?

Im Beihilfenrecht führt die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen oft zu einer Ermessensreduzierung auf Null, da die Kommission zur Durchsetzung des Binnenmarktes eine Rückabwicklung anordnet, was den nationalen Behörden kaum Ermessensspielraum lässt.

Welche Bedeutung hat das "Papenburg"-Urteil für den Widerruf von Verwaltungsakten?

Das Urteil stellt einen Meilenstein für die Europäisierung des § 49 VwVfG dar, da es verdeutlicht, dass Unionsrecht auch nach Bestandskraft eines begünstigenden Verwaltungsaktes (wie eines Planfeststellungsbeschlusses) zum Widerruf zwingen kann, um die Einhaltung unionsrechtlicher Standards zu sichern.

Kann der Entreicherungseinwand bei Rückforderungen immer geltend gemacht werden?

Nein, insbesondere bei der Erstattung rechtswidriger Beihilfen greift der Entreicherungseinwand nicht, da dies die unionsrechtlich gebotene Rückforderung gefährden würde und die Aushöhlung der Kommissionskompetenz bedeuten könnte.

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Details

Title
Einflüsse des Unionsrechts auf die §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG
College
University of Würzburg
Course
Verwaltungsverfahrensrecht: System – Europäisierung – (Reform) – Perspektiven
Grade
14 Punkte
Author
Miriam Muth (Author)
Publication Year
2012
Pages
47
Catalog Number
V200566
ISBN (eBook)
9783656266235
ISBN (Book)
9783656266747
Language
German
Tags
Verwaltungsrecht Widerruf Rücknahme Verwaltungsakt Europäisierung Europarecht indirekter Verwaltungsvollzug direkter Verwaltungsvollzug Union Mitgliedsstaaten § 48 VwVfG § 49 VwVfG § 49a VwVfG § 51 VwVfG Alcan Kühne und Heitz Öhlmühle
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Miriam Muth (Author), 2012, Einflüsse des Unionsrechts auf die §§ 48, 49, 49a und 51 VwVfG, Munich, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/200566
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