A.Criminal Compliance – Was ist das? Compliance bedeutet geltende Gesetze und Regelungen in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Handeln zu bringen. Durch unternehmensinterne Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und alle damit beteiligten Personen (Stakeholder)rechtmäßig handeln und über gesetzliche Regelungen informiert werden. Die wohl bedeutendste Aufgabe besteht neben der Sicherung, Innovation und Überwachung in der Risikominimierung und Haftungsvermeidung. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS)erläutert und Maßnahmen dieses Systems angeführt, die korruptionspräventiv eingesetzt werden können bzw. teilweise eingeführt werden müssen. I. Rechtliche Vorgaben der Prävention Eine allgemeine Regelung für Compliance, die rechtsverpflichtend ist, existiert nicht. Jedoch lässt sich aus § 130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmaßnahmen treffen muss. Der Compliance-Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen (§§ 91 II AktG und §87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen(§§ 93 II , 107 III S.2, 116 AktG, § 43 II GmbHG, § 130 OWiG, § 13 StGB) zu finden. Insbesondere für Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Verstoß hohe Geldbußen nach sich ziehen, § 30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist bestrebt ein System einzuführen welches ein Verstoß gegen die zahlreichen Haftungsriskren aus dem Strafrecht §§ 299, 331, 333 StGB zu verhindern. Darüber hinaus gibt es branchenabhängig die Verpflichtung der Einführung eines CMS wie z.B. in der Finanzdienstleistungsbranche gem. § 33 WPHG, § 25a KWG, der Versicherungsbranche nach § 64a VAG oder im öffentlichen Vergabeverfahren gem. § 97 GWB. 1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Fraglich ist, ob das Versenden von WM-Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB und eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
A. Criminal Compliance - Was ist das?
I. Rechtliche Vorgaben der Prävention
1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
2. Selbstreinigung - Vergabeverfahren
3. Finanzdienstleistungsbranche
4. Kronzeugenregelung
II. IDW PS 980
B. Unternehmensinterne Maßnahmen
I. Compliance Officer
II. Whistleblower
III. Maßnahme bei M&A-Transaktionen - Fragenkatalog
IV. Job-Rotation
V. Mitarbeiterbefragung
VI. Videoüberwachung
VII. Automatischer Abgleich von Beschäftigungsdaten
VIII. 4 Augen Prinzip
IX. Weitere Maßnahmen
C. Grenzen der Compliance Maßnahmen
D. Fazit
Literaturverzeichnis
Internetverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Überblick Prüfungsarten nach IDW PS 980
A. Criminal Compliance - Was ist das?
Compliance bedeutet geltende Gesetze und Regelungen in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Handeln zu bringen.1 Durch unternehmensinterne Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und alle damit beteiligten Personen (Stakeholder) rechtmäßig handeln und über gesetzliche Regelungen informiert werden.2 Die wohl bedeutendste Aufgabe besteht neben der Sicherung, Innovation und Überwachung in der Risikominimierung und Haftungsvermeidung.3 Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS) erläutert und Maßnahmen dieses Systems angeführt, die korruptionspräventiv eingesetzt werden können bzw. teilweise eingeführt werden müssen.
I. Rechtliche Vorgaben der Prävention
Eine allgemeine Regelung für Compliance, die rechtsverpflichtend ist, existiert nicht. Jedoch lässt sich aus § 130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmaßnahmen treffen muss. Der Compliance- Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen4 (§§ 91 II AktG und §87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen (§§ 93 II , 107 III S.2, 116 AktG, § 43 II GmbHG, § 130 OWiG, § 13 StGB) zu finden. Insbesondere für Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Ver- stoß hohe Geldbußen nach sich ziehen, § 30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist be- strebt ein System einzuführen welches ein Verstoß gegen die zahlreichen Haftungsris- kren aus dem Strafrecht §§ 299, 331, 333 StGB zu verhindern. Darüber hinaus gibt es branchenabhängig die Verpflichtung der Einführung eines CMS wie z.B. in der Finanz- dienstleistungsbranche gem. § 33 WPHG, § 25a KWG, der Versicherungsbranche nach § 64a VAG oder im öffentlichen Vergabeverfahren gem. § 97 GWB.
1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung
Fraglich ist, ob das Versenden von WM-Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB und eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist.
Im „Fall Claasen“5 hatte der BGH zu entscheiden, ob bei der Versendung von WM- Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB und eine Vorteilsgewäh- rung nach § 333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist. Ge- mäß § 331 I StGB wird ein Amtsträger, der dem öffentlichen Dienst besonders ver- pflichtet ist, und einen Vorteil erhält oder verspricht, der nicht nach § 331 III StGB durch das Amt genehmigt ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Richter oder Schiedsrichter werden bis zu fünf Jahren bestraft, wenn sie Vorteile zur Gegenleistung einer richterlichen Handlung annehmen oder versprechen lassen, § 331 II StGB. § 333 StGB ist das spiegelbildliche Pendant zu § 331 StGB und zeigt die Strafbarkeit aus der Sicht des Vorteilsgewährenden auf. Der „Fall Claasen“6 hat der BGH entschieden, das Sponsoring zum Zwecke der Werbung und Publizität unbedenk- lich ist, es muss jedoch eine Gesamtschau des Sachverhalts erfolgen. Dabei müssen die vorhandenen Indizien beachtet werden,7 ob eine Vorteilsgewährung nach § 333 I StGB vorliegt.8 Unternehmensintern könnte bereits eine solche Prüfung durch ein CMS erfol- gen.
2. Selbstreinigung - Vergabeverfahren
Nach § 97 IV GWB sollen öffentliche Aufträge nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Unternehmen haben gem. § 97 VII GWB einen Anspruch auf die Einhaltung des Vergabeverfahrens des Auftraggebers. Dabei wird bei der Entscheidung über die Vergabe des Auftrages die Selbstreinigung einbezogen.9 Zweck dieser Reinigung ist es, dass das Unternehmen die
Möglichkeit besitzt, nach einer Vergabesperre mit entsprechenden Maßnahmen wieder vergabefähig zu sein.10 Entsprechende Maßnahmen wäre die Einführung eines CMS, Nach der Rechtsprechung11 sind hierfür vier Voraussetzungen notwendig. Zum einen muss der Sachverhalt unverzüglich aufgeklärt werden.12 Des Weiteren muss der verur- sachte Schaden ersetzt werden.13 Darüber hinaus muss sich von allen Personen getrennt werden, welche mit dem Verstoß in Verbindung stehen.14 Zudem muss ein korruptions- präventives System eingebaut werden wie z.B. durch Compliance-Schulungen oder Job- Rotation etc.15 Durch die Erfüllung dieser Voraussetzungen besteht der hinreichende Verdacht, dass eine Selbstreinigung stattgefunden hat und das Unternehmen gem. § 97 IV GWB zuverlässig ist.16 Insbesondere die Entscheidung der VK Lüneburg „Tragkraftspritzenfahrzeuge“17 hat die Voraussetzungen für die Selbstreinigung konkre- tisiert. Sofern eine Muttergesellschaft eine schwere Verfehlung i.S.d. §§ 6 III Nr.2g , 16 I Nr.2c VOB/A vorgeworfen wird, wie beispielsweise ein vertrags- widriges Verhalten des Bieters, wird diese Verfehlung auch dem Tochterunternehmen zugerechnet.18 Eine Zurechnung erfolgt unter bestimmten Gesichtspunkten: Mutter- und Tochterunternehmen befinden sich auf demselben Markt, auf dem der Verstoß erfolgte, es liegt eine Personenidentität der Geschäftsleitung von Mutter- und Tochtergesellschaft vor und der gesellschaftsrechtliche Einfluss der Mutter- auf die Tochtergesellschaft muss berücksichtigt werden.19
Eine Selbstreinigung des Tochterunternehmens ist bei der Erfüllung aller Voraussetzungen dennoch nicht immer ausreichend. Ohne die Selbstreinigung der Muttergesellschaft wird das Tochterunternehmen, als Bieter, vom Vergabeverfahren ausgeschlossen.20 Umso bedeutungsvoller ist die Einführung eines CMS, um aufzuzeigen, zukünftig so gut aufgestellt ist, dass Korruption verhindert wird.21
3. Finanzdienstleistungsbranche
In der Finanzdienstleistungsbranche sind die Einführung von CMS durch Verordnungen Gesetz und amtlichen Rundschreiben geregelt.22 Nach § 33 WPHG müssen Wertpapier- handelsunternehmen eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einrichten. Durch § 25a KWG wird diese Vorschrift ergänzt, indem das Unternehmen verpflichtet ist ein wirksames Risikomanagement einzurichten. Die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistung (BaFin) präzisiert diesen Paragraphen und gibt in ihrem Rundschreiben detail- lierte Mindestanforderungen an das Risikomanagement vor.23 Aufgrund der Finanzkrise wurden zusätzliche Bestimmungen geschaffen. So ist am 1.07.2011 das Anlegerschutz- und Finanzdienstleistungsgesetz (AnsFuG)24 in Kraft getreten, welches auch eine Quali- tätskontrolle des Compliance-Beauftragten in der Kreditwirtschaft vorsieht Arti- kel 1 Nr.9 I AnFuG. Die Anforderungen an den Compliance-Beauftragten sind mit sol- chen Regelungen im Bank- und Kapitalmarktrecht klar formuliert. In der Versiche- rungsbranche bestimmt der § 64 a VAG, dass das Versicherungsunternehmen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen muss, dass neben einer dem Ge- schäftsbetrieb angemessenen ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbe- sondere ein angemessenes Risikomanagement voraussetzt. Eine weitere Präzision dieser Normen wird durch die geplante EU-Richtlinie Solvency II erfolgen.25 Mit solchen klar formulierten Regelungen besteht in der Finanzdienstleistungsbranche eine erhöhte Rechtssicherheit.
4. Kronzeugenregelung
Durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklä- rungs- und Präventionshilfe“26 wurde der § 46b StGB geschaffen, der die Kronzeugen- regelung entscheidend beeinflusst, es besteht dadurch die Möglichkeit der Strafmilde- rung. Voraussetzung ist entweder einen Hinweis, welche die Tat nach § 100a II StPO aufdeckt § 46b I Nr.1 StGB, oder ein Hinweis, welches eine Tat nach § 100a II StPO verhindert § 46b I Nr.2 StGB. Nach § 46b I S.3 StGB muss der Kronzeuge nicht an der Tat beteiligt sein, zu deren Aufdeckung er beiträgt. Zweck dieser Regelung ist es, einen Anreiz für den Kronzeugen zu schaffen.27 Diese Erneuerung gilt in der Literatur jedoch eher als umstritten und nicht begründet.28 Insbesondere die Strafmilderung als Rechts- folge des § 46b StGB durchbricht das geltende Legalitätsprinzip und die in Ausnahmen zugelassene Opportunitätsentscheidungen.29 Nach §§ 152 II,170 I StPO ist die Staats- anwaltschaft verpflichtet, jeder verfolgbaren Straftat nachzugehen und Anklage zu er- heben. Hiermit wird dem Legalitätsprinzip nachgegangen, welches durch den Gleich- heitsgrundsatz nach Art. 3 I GG vorgegeben ist. Lediglich das Opportunitätsprinzip er- laubt Ausnahmen des Anklagezwangs, welche verfassungsmäßig zulässig sind.30 Nach §§ 153 ff.,154 ff. StPO sind diese Opportunitätsentscheidungen jedoch auf einfache und mittlere Delikte der Kriminalität beschränkt, um Massenkriminalität in den Griff zu bekommen.31 § 46b StGB enthält jedoch nur Strafmilderungen für mittlere bis schwere Kriminalität und untergräbt damit das Verhältnis von Legalitäts- sowie Opportunitäts- prinzip. Gleichzeitig könnte hier eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG liegen, in- dem Täter einfacher Delikte von einer Strafmilderung des § 46b StGB nicht erfasst sind und trotz des Willen der Offenbarung schlechter behandelt werden, als Beteiligte mittle- rer oder schwerer Kriminalität.32
Für ein CMS bedeutet dies, dass nach dieser Neuregelung das Unternehmen angehalten ist Vorgänge der Vergangenheit aufzudecken. Insbesondere sog. „Bestechungszahlun- gen“ werden als Provisionszahlungen, Bonifikationen, Storni etc. gebucht und als „steu- erwirksam gewinnmindernde Betriebsausgaben behandelt“. Nach § 4 V Nr.10 EStG dürfen Zuwendungen von Vorteilen, die eine rechtswidrige Handlung darstellt, nicht als gewinnmindernd deklariert werden. Dies könnte nach § 370 I AO i.V.m § 369 II AO und §§ 15,16 I S.1 StGB zu einem strafrechtlichen Risiko aufgrund Steuerhinterziehung führen. Erfährt der Unternehmensverantwortliche nachträglich von der Falschangabe, so muss dieser nach § 153 I S.1 AO eine unverzügliche Berichtigung vornehmen. Nach § 371 AO wirkt die Selbstanzeige bzw. die rechtzeitige Berichtigung von § 370 AO strafbefreiend. Dies gilt auch für die Anzeige durch Dritte § 371 IV AO. Jedoch besteht keine Strafbefreiung nach § 299 StGB. Die Finanzbehörde teilt rechtswidrige Handlung gem. § 4 V Nr.10 S.1 EStG der Staatsanwaltschaft mit, § 4 V Nr.10 S.3 EStG. Dem Unternehmen bleibt lediglich darüber zu entscheiden, ob eine Selbstanzeige gemäß § 153 I S.1 AO erfolgt und riskiert damit die Strafbarkeit nach § 299 StGB oder es un- terlässt die Selbstanzeige und riskiert Sanktionen aufgrund Steuerhinterziehung gem. § 370 I AO i.V.m § 369 II AO und §§ 15,16 I S.1 StGB. Durch die Kronzeugenregelung könnte die Aufdeckung erheblich gestärkt, da die §§ 299,300 StGB unter § 46b StGB fallen. Durch die fehlende Konnexität wird es Straftätern ermöglicht, Straftaten im pri- vaten Bereich durch die Hilfe der Aufdeckung der Bestechung im Unternehmen, zu mildern. Insbesondere für den Whistleblower bietet die Kronzeugenregelung damit ei- nen Anreiz tätig zu werden.
II. IDW PS 980
Da die Geschäftsleitung die Umsetzung des CMS i.d.R. auf verantwortliche Stellen wie den Compliance Officer delegiert und für die Überwachung und Wirksamkeit dieser verantwortlich ist, eignet sich neben der Prüfung der internen Revision das Prüfungssys- tem unabhängiger Wirtschaftsprüfer nach dem IDW PS 980.33 IDW PS 980 ist ein Prü- fungsstandard der genutzt wird um Compliance-Management-Systeme zu kontrollieren. Dieser Standard wurde am 11.03.2011 vom Hauptfachausschuss des Instituts der Wirt- schaftsprüfer (IDW) verabschiedet und erstmals am 30.09.2011 angewendet. Dieser definiert ein Compliance-Management-System34 und unterteilt die Prüfung des CMS in verschiedene Prüfungsarten. Die Prüfung beinhaltet die Konzeptionsprüfung, die Angemessenheitsprü- fung und die Prüfung der Wirksamkeit, Abb 1. Die Information der Wirksamkeit dient der Erfüllung der
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Überblick Prüfungsarten nach IDW PS 980, Görtz, BB 2012, 178 (179).
Überwachungsaufgaben gem. § 103 II S.2 AktG. Des Weiteren ermöglicht der IDW PS 980 Prüfungsstandard eine Vorlage für Compliance- Due-Diligence Untersuchungen um Risiken vor Eigentumserwerb zu vermeiden.35 Vor einer Prüfung nach IDW PS 980 erfolgt eine Analyse (Readiness-Assessment) der Compliance Maßnahmen in der eine Beschreibung des CMS erarbeitet wird.36 Dieses dient als Standortbestimmung der jeweiligen Maßnahme zu einem bestimmten Stich- tag.37
B. Unternehmensinterne Maßnahmen
Um Korruption präventiv entgegen zu wirken haben sich in CMS zahlreiche Maßnah- men herausgestellt. Teilweise werden Sie durch Gesetz vorgeschrieben oder haben sich aus der Praxis heraus gebildet. Häufig haben die Maßnahmen präventiven und repressi- ven Charakter, da zur Korruptionsprävention die Aufdeckung von Straftaten nicht aus- zuschließen ist. Diese Tatsache bewirkt aber, dass manche Maßnahmen, durch Gesetz, in sich inkohärent sind. Im Folgenden werden einige Maßnahmen vorgestellt.
I. Compliance Officer
Durch CMS hat sich ein neuer Berufsstand des Chief Compliance Officers (CCO) ge- bildet. Er soll die Verantwortung dafür tragen, dass im Unternehmen und aus dem Un- ternehmen heraus keine Straftaten begangen werden.38 Nach dem Urteil des BGH vom 17.7.2009 hat der Compliance Officer eine strafrechtliche Garantenstellung gem. § 13 StGB.39 Der CCO muss aufgrund der von der Unternehmensleitung übernomme- nen Pflicht (§§ 93 II , 107 III S.2, 116 AktG, § 43 II GmbHG, § 130 OWiG, § 13 StGB), zur Abwendung von Rechtsverstößen, strafrechtlich einstehen.40 Demzu- folge ist die Delegation von strafrechtlicher Verantwortung von der Unternehmenslei- tung auf andere Stellen möglich. Ist der CCO strafrechtlich verantwortlich, so ist er nach außen einem Dritten gegenüber gem. § 823 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Im Innenverhältnis haftet er nach § 280 BGB, wenn er seine aufgenommenen Pflichten schuldhaft verletzt. Dabei ist die privilegierte Arbeitnehmerhaftung nach § 619a BGB zu beachten.
[...]
1 Kort, NZG 2008, 81 (81); Hauschka, Corporate Compliance, § 1 Rn. 2.
2 Hauschka, Corporate Compliance, § 1 Rn. 2.
3 Bürkle, BB 2007, 1797-1801 (1800); Lösler, NZG 2005, 104 (104); Kort, NZG 2008, 81 (81).
4 Bürkle, BB 2007, 1797 (1797).
5 BGH Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08.
6 BGH Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08.
7 BGH Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08, Rn. 32.
8 BGH Urt. v. 14.10.2008 - 1 StR 260/08, Rn.12.
9 MünchKomm-GWB/Hölzl, § 97 GWB Rn. 162; Pünder, Self Cleaning, 75-76; Prie ß, NZBau 2008, 230 (231).
10 Prie ß, NZBau 2008, 230 (231).
11 OLG Brandenburg Beschl. v. 14.12.2007 - Verg W 21/07; LG Berlin Urt. v. 22.03.2006 - 23 O 118/04.
12 OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.04.2003 - Verg 43/02 = NZBau 2003, 578 (580).
13 LG Berlin NZBau 2006, 397 (399).
14 OLG Düsseldorf Beschl. v. 28.07. 2005 - VII-Verg 42/05.
15 OLG Brandenburg NZBau 2008, 277 (280).
16 OLG Brandenburg NZBau 2008, 277 (280); LG Berlin NZBau 2006, 397 (399).
17 VK Lüneburg Beschl. v. 24.03. 2011 − VgK-4/2011.
18 VK Lüneburg Beschl. v. 24.03. 2011 − VgK-4/2011 = NZBau 2011, 574 (576).
19 OLG Düsseldorf Beschl. v. 28.07. 2005 - VII-Verg 42/05; Dieckmann, KartellR, § 46 Rn. 2 a.
20 Hölzl, NZBau 2012, 28 (31).
21 MünchKomm-WettbewerbsR/ Hölzl, § 97 Absatz IV GWB, Rn. 21-22.
22 BaFin, http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1011_ba_marisk.html, 8.07.2012.
23 BaFin, http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Rundschreiben/rs_1011_ba_marisk.html, 8.07.2012.
24 Schäfer, NJW 2011, 3601 (3603).
25 Schäfer, NJW 2011, 3601 (3602).
26 Bernd, BB 2010, 647 (647).
27 BT-Drs. 16/6268, 1-2, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/062/1606268.pdf, 8.07.2012.
28 König, NJW 2009, 2481 (2482).
29 Bernd, BB 2010, 647 (648).
30 Bernd, BB 2010, 647 (648).
31 BRAK - 23/2006, 4, http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2006/juli/stellungnahme-der- brak-2006-23.pdf, 9.07.2012.
32 BRAK - 23/2006, 4, http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2006/juli/stellungnahme-der- brak-2006-23.pdf, 9.07.2012.
33 Görtz, BB 2012, 178 (179).
34 Görtz, BB 2012, 178 (179).
35 Störck, MDD, § Rn.9.
36 Görtz, BB 2012, 178 (179).
37 Görtz, BB 2012, 178 (179).
38 Krieger, NZA 2010, 367 (367).
39 BGH Urteil v. 17.07.2009 - 5 StR 394/08 Rn.22; MünchKomm-StGB/ Freund, § 13 StGB Rn.161.
40 BGH Urteil v. 17.07.2009 - 5 StR 394/08 Rn.30.