[...] Weiterhin gab es bei den öffentlichen Anstalten ca. 13.000 und im Bereich
der privaten Veranstalter etwa 6.000 freie Mitarbeiter, welche sich noch nach festen freien, d.h.
solche, die regelmäßig für den gleichen Veranstalter tätig sind und den sonstigen freien
Mitarbeitern unterscheiden lassen.1 Nicht zuletzt aus diesen Zahlen wird deutlich, dass die
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Informationswirtschaft sehr groß ist.
Allerdings unterscheiden sich Anstellungsverhältnisse bei Medienunternehmen von denen
anderer Unternehmen, welche nicht in dieser Branche tätig sind, da bei Arbeitsverträgen in
Rundfunk- und Fernsehanstalten der Kunst-, Presse- und Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG in
besonderer Weise Rechnung zu tragen ist.2
Weiterhin sind Medienunternehmen sehr daran interessiert, ihre Arbeitsverhältnisse flexibel zu
gestalten, da ein ständiger Wandel des Publikumsgeschmacks existiert, welchem mit starren und
unflexiblen Arbeitsverträgen kaum begegnet werden kann.3
Deshalb ist es Ziel dieser Arbeit, eine Abgrenzung der freien Mitarbeiter von den abhängig
beschäftigten Arbeitnehmern bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten herauszuarbeiten, um die
Wichtigkeit dieses Bereiches des Arbeitsrechtes für Medienunternehmen darzustellen.
Zunächst sollen grundlegende und allgemein gültige Begriffe wie der des Arbeitnehmers und der
des freien Mitarbeiters definiert und näher erläutert werden. Anschließend soll eine Abgrenzung
dieser beiden Personengruppen erfolgen und wesentliche Unterschiede herausgearbeitet werden.
Dabei wird hauptsächlich die Entwicklung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. Januar 1982 zum Einfluss der Rundfunkfreiheit auf die Ausgestaltung von
Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern in Medienunternehmen Beachtung finden. Diese
Rechtssprechung wurde durch das Bundesarbeitsgericht ständig fortentwickelt und soll in diesem
Zusammenhang ebenfalls im Rahmen dieser Arbeit vorgestellt und erörtert werden.
Um ein Bild von den Möglichkeiten einer Anstellung bei einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt zu
bekommen, werden Beispiele für Mitarbeiter in Medienunternehmen aufgezeigt und ausführlich
beschrieben. Den Abschluss der Arbeit bildet dann noch einmal eine Zusammenfassung der bis
dahin beschriebenen Punkte, die dann in einem Fazit enden.
1 Vgl. Ukena, Lockfeldt, S. 1
2 Vgl. Ukena, Lockfeldt, S. 1
3 Vgl. Bezani, Müller, S. 1
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlagen
2.1. Zum Begriff des Arbeitnehmers
2.2. Zum Begriff des freien Mitarbeiters
3. Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern in Rundfunk- und Fernsehanstalten
3.1. Allgemeines
3.2. Der ursprüngliche Ansatz des Bundesarbeitsgerichts und dessen Folgen
3.3. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1982
3.4. Die Reaktionen des Bundesarbeitsgerichts
3.5. Aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts
3.6. Anwendung der Rechtsprechung auf Einzelfälle
3.6.1. Regisseur
3.6.2. Autor
3.6.3. Schauspieler
3.6.4. Redakteur
3.6.5. Sportreporter
3.6.6. Nachrichtensprecher und -übersetzer
3.6.7. Kameraassistent
4. Zusammenfassung und Schluss
Zielsetzung und Themen
Die vorliegende Arbeit zielt darauf ab, die rechtliche Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern im Kontext von Rundfunk- und Fernsehanstalten zu analysieren und zu präzisieren, wobei insbesondere der Einfluss der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit auf die arbeitsrechtliche Statusbestimmung untersucht wird.
- Rechtliche Differenzierung zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern
- Rolle der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG in Arbeitsverhältnissen
- Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesarbeits- und Bundesverfassungsgerichts
- Statusbestimmung programmgestaltender versus nicht programmgestaltender Mitarbeiter
- Analyse von Einzelfällen und aktuellen gerichtlichen Urteilen
Auszug aus dem Buch
3.6.1. Regisseur
Bei einem Regisseur handelt es sich grundsätzlich um einen programmgestaltenden Mitarbeiter, da er hauptsächlich kreativ tätig ist. Er hat verschiedene Aufgaben als Hauptverantwortlicher bei der Produktion eines Filmes. Sie beginnen damit, dass er vor Drehbeginn Drehorte oder auch Mitwirkende auszuwählen hat, die entscheidenden Einfluss auf das Endprodukt haben. Weiterhin leitet er die eigentlichen Dreharbeiten. Er kann beispielsweise den einzelnen Schauspielern Weisungen erteilen oder einzelne Szenen sooft er will wiederholen lassen, sodass das Ergebnis nach seinen Vorstellungen entsteht. Außerdem überwacht und erstellt er in Zusammenarbeit mit einem Cutter den Roh- und Feinschnitt des Filmes.50
Da Regisseure durch ihre programmgestaltende Tätigkeit sowohl als freie Mitarbeiter als auch als Arbeitnehmer beschäftigt sein können, gibt es Kriterien, nach denen eine Einordnung in eine der beiden Kategorien möglich ist. Dabei wird hauptsächlich untersucht, inwieweit ein Sender über die Arbeitsleistung in einer bestimmten Zeit verfügen kann, d.h. für den Regisseur Dienstpläne aufstellt, an die er sich zu halten hat. Ein solches Vorgehen ist ein starkes Indiz für ein Arbeitsverhältnis, trotz der fachlichen Freiheiten eines Regisseurs.51 Sind die Vorgaben der Anstalt jedoch nur Rahmenbedingungen, wie z.B. der Fertigstellungstermin, dann handelt es sich meist um einen gemischten Werk-/Dienstvertrag.52
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung der Bedeutung der Informationswirtschaft und Zielsetzung der Untersuchung zur Abgrenzung freier von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen bei Medienunternehmen.
2. Grundlagen: Erläuterung der juristischen Definitionen von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern im deutschen Rechtssystem unter Berücksichtigung der persönlichen Weisungsabhängigkeit.
3. Abgrenzung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern in Rundfunk- und Fernsehanstalten: Analyse der komplexen Rechtsprechung, die zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern unterscheidet.
4. Zusammenfassung und Schluss: Synthese der Ergebnisse zur rechtlichen Statusbestimmung und Herausstellung der Notwendigkeit einer Balance zwischen Rundfunkfreiheit und arbeitsrechtlichem Schutz.
Schlüsselwörter
Arbeitsrecht, freie Mitarbeiter, Arbeitnehmerstatus, Rundfunkfreiheit, Medienunternehmen, Weisungsabhängigkeit, Programmgestaltung, Bundesarbeitsgericht, Bundesverfassungsgericht, Statusklage, Regisseur, Journalist, Werkvertrag, Dienstvertrag, Bestandsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Abgrenzung zwischen freien Mitarbeitern und abhängig beschäftigten Arbeitnehmern innerhalb von Rundfunk- und Fernsehanstalten.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen die arbeitsrechtlichen Grundlagen, die spezifische Rechtsprechung zur Rundfunkfreiheit sowie die Unterscheidung zwischen programmgestaltenden und nicht programmgestaltenden Mitarbeitern.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, Kriterien herauszuarbeiten, die eine klare Einteilung in Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter zulassen, um die Bedeutung des Arbeitsrechts für Medienunternehmen zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit basiert auf einer rechtlichen Analyse der einschlägigen Gesetzgebung, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts sowie einer Auswertung von Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil widmet sich der historischen Entwicklung der Rechtsprechung, der Rolle der Rundfunkfreiheit und der Anwendung dieser Grundsätze auf spezifische Berufsgruppen wie Regisseure, Autoren und Redakteure.
Welche Keywords charakterisieren diese Arbeit?
Wichtige Schlagworte sind Arbeitsrecht, freie Mitarbeit, Rundfunkfreiheit, Weisungsgebundenheit und programmgestaltende Tätigkeit.
Welche Rolle spielt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1982?
Sie gilt als wesentlicher Wendepunkt, da sie betonte, dass der Schutz der Rundfunkfreiheit auch die Auswahl und Beschäftigung von programmgestaltendem Personal umfasst und nicht nur die Programmgestaltung selbst.
Wie unterscheiden sich Regisseure und Kameraassistenten rechtlich?
Regisseure werden als programmgestaltende Mitarbeiter eingestuft und können je nach Grad der Weisungsgebundenheit frei oder angestellt tätig sein; Kameraassistenten hingegen gehören zum betriebstechnischen Personal und gelten in der Regel als Arbeitnehmer.
- Arbeit zitieren
- Mario Saß (Autor:in), 2003, Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter der Rundfunk- und Fernsehanstalten: Wie sind sie rechtlich abzugrenzen?, München, GRIN Verlag, https://www.hausarbeiten.de/document/19980