Als Gandersheimer Streit bezeichnet man die lange Auseinandersetzung zwischen dem Mainzer Metropoliten und dessen Hildesheimer Suffragan um die Diözesanzugehörigkeit des Kanonissenstifts Gandersheim, das an der Grenze zwischen beiden Sprengeln lag. Über den Verlauf des Konflikts sind wir im Wesentlichen aus zwei Quellen unterrichtet: Der Vita Bernwardi episcopi Hildesheimensis, die in Teilen dem Kleriker Thangmar von Hildesheim zugeschrieben wird, und der Vita Godehardi episcopi prior des Hildesheimer Domherren Wolfhere. Letztere lehnt sich in ihrer Beschreibung des Gandersheimer Streits bis 1007 stark an den Inhalt der Vita Bernwardi an. Oft hat man daher Wolfheres Übertragung als phantasielose, uninspirierte Kopie abgetan. Hermann Hüffer, der 1858 die erste deutsche Übersetzung der Vita Godehardi prior vorlegte, wagte noch zu bezweifeln, „ob sich die Mühe lohne, sie [sc. die von Thangmar übernommenen Kapitel; AT] hier mitzutheilen“, da sie im Grunde nur einen Auszug aus der Vita Bernwardi darstellten. Allerdings erkannte auch er, dass Wolfhere „Einzelnes nicht ganz Werthlose zugesetzt“ habe.
Und tatsächlich lohnt es sich, etwas genauer hinzusehen und zu untersuchen, inwieweit es Wolfhere gelungen ist, eigene Akzente und Schwerpunkte zu setzen und welche Beweggründe ihn zu seinem ausführlichen Exkurs über die Geschichte des Streits bewogen haben mögen. Ziel der Quellenanalyse ist es, einen Eindruck von der Wahrnehmung des Gandersheimer Streits zur Zeit Wolfheres zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollen in der vorliegenden Arbeit exemplarische Kapitel der Vita Bernwardi und der Vita Godehardi prior in den Editionen der Monumenta Germaniae Historica formal und inhaltlich verglichen werden.
Um den Rahmen der Untersuchung nicht zu sprengen, kann auf Einzelheiten der Auseinandersetzung, deren politische Dimension, biographische Angaben sowie Gattungsmerkmale hagiographischer Texte nur insofern eingegangen werden, als sie für das Verständnis der Ausführungen hilfreich oder unerlässlich erscheinen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1 Die Quellen und ihre Verfasser
2 Die Bischofsviten im Vergleich
2.1Formaler Vergleich
2.2 Inhaltlicher Vergleich
2.2.1 Die Einkleidung der Sophia
2.2.2 Die Weihe der Gandersheimer Stiftskirche
2.2.3 Die Synode in Gandersheim
2.2.4 Die Synoden in Rom, Pöhlde, Frankfurt und Todi
2.2.5 Die vorläufige Beilegung des Streits
3 Mögliche Intentionen und Beweggründe Wolfheres
Fazit
Literaturverzeichnis
Anhang I: Vereinfachtes Stemma der wichtigsten Quellen
Anhang II (a: Vergleich des Umfangs; b: Kapitelkonkordanz)
Anhang III: Vergleich ausgewählter Textstellen
Einleitung
Als Gandersheimer Streit bezeichnet man die lange Auseinandersetzung zwischen dem Mainzer Metropoliten und dessen Hildesheimer Suffragan um die Diözesanzugehörig- keit des Kanonissenstifts Gandersheim, das an der Grenze zwischen beiden Sprengeln lag. Über den Verlauf des Konflikts sind wir im Wesentlichen aus zwei Quellen unterrichtet: Der Vita Bernwardi episcopi Hildesheimensis, die in Teilen dem Kleriker Thangmar von Hildesheim zugeschrieben wird, und der Vita Godehardi episcopi prior des Hildesheimer Domherren Wolfhere. Letztere lehnt sich in ihrer Beschreibung des Gandersheimer Streits bis 1007 stark an den Inhalt der Vita Bernwardi an. Oft hat man daher Wolfheres Übertragung als phantasielose, uninspirierte Kopie abgetan. Hermann Hüffer, der 1858 die erste deutsche Übersetzung der Vita Godehardi prior vorlegte, wagte noch zu bezweifeln, „ ob sich die Mühe lohne, sie [sc. die 'von Thangmar übernommenen Kapitel; AT] hier mitzutheilen da sie im Grunde nur einen Auszug aus der Vita Bernwardi darstellten. Allerdings erkannte auch er, dass Wolfhere „Einzelnes nicht ganz Werthlose zugesetzt“1 2 habe.
Und tatsächlich lohnt es sich, etwas genauer hinzusehen und zu untersuchen, inwieweit es Wolfhere gelungen ist, eigene Akzente und Schwerpunkte zu setzen und welche Beweggründe ihn zu seinem ausführlichen Exkurs über die Geschichte des Streits bewogen haben mögen. Ziel der Quellenanalyse ist es, einen Eindruck von der Wahrnehmung des Gandersheimer Streits zur Zeit Wolfheres zu gewinnen. Zu diesem Zweck sollen in der vorliegenden Arbeit exemplarische Kapitel der Vita Bernwardi und der Vita Godehardi prior in den Editionen der Monumenta Germaniae Histórica3 formal und inhaltlich verglichen werden.
Um den Rahmen der Untersuchung nicht zu sprengen, kann auf Einzelheiten der Auseinandersetzung, deren politische Dimension, biographische Angaben sowie Gattungsmerkmale hagiographischer Texte nur insofern eingegangen werden, als sie für das Verständnis der Ausführungen hilfreich oder unerlässlich erscheinen.4
1 Die Quellen und ihre Verfasser
Die vollständige Vita Bernwardi ist in einer einzigen Handschrift überliefert, dem Codex Hannover (Ha)5 aus St. Michael in Hildesheim. Dieser entstand wohl erst im Zuge der Kanonisation Bernwards Ende des 12. Jahrhunderts, wie man anhand einiger Uneinheitlichkeiten innerhalb des Textes festgestellt haben will.6 Als Verfasser galt lange Zeit der scholastische Kleriker Thangmar, ein Priester, Bibliothekar und Notar der Hildesheimer Kirche, der ungefähr von 940/950 bis in das erste Viertel des 11. Jahrhunderts lebte. Ab 976 war er vermutlich der Erzieher des späteren Hildesheimer Bischofs Bernward und bis mindestens 1002 Augenzeuge aller wichtigen Stationen des Gandersheimer Streits. Nach dem neueren Forschungsstand gilt Thangmars Verfasserschaft nur für einen Teil der in Ha enthaltenen Kapitel als gesichert.7 Man nimmt mittlerweile an, dass er um das Jahr 10078 im Auftrag Bernwards einen Abriss der bisherigen Geschichte des Gandersheimer Streits verfasste, dessen ungefährer Inhalt uns im Codex Dresden (Dr)9 überliefert ist. Die nicht erhaltene Urfassung dieser sogenannten „Hildesheimer Denkschrift“ bildete dann wohl nahezu unverändert das Kernstück fast aller weiteren Bearbeitungen, seien diese durch Thangmar selbst oder durch andere Verfasser, darunter Wolfhere, vorgenommen worden (Vgl. Anh. I).10 Die „Denkschrift“ entstand zu einer Zeit, da der Gandersheimer Streit, der unter Bemward seinen ersten Höhepunkt erreicht hatte, gerade zu Ende gegangen schien; ihr tendenziöser Inhalt trägt bereits hagiographi- sche Züge. Schon im 11. Jahrhundert wurde das Werk vielfach rezipiert und in die deutsche Sprache übertragen.
Zu den Rezipienten Thangmars zählte der um die Jahrhundertwende geborene Domkanoniker Wolfhere. Er verfasste zwei Viten über den Hildesheimer Bischof Godehard, die in der Forschung gemeinhin als Vita Godehardi episcopi prior und Vita Godehardi epis- copi posterior bezeichnet werden. Die ältere Lebensbeschreibung entstand auf Wunsch des Abtes Raimund von Niederaltaich und wurde um das Jahr 1034 fertiggestellt. Sie ist in einer einzigen, von Wolfhere selbst geschriebenen Handschrift überliefert, die mehrfach überarbeitet wurde. Als Vorlage für die stark subjektiv gefärbte Darstellung des Gandersheimer Streits diente Wolfhere unter anderem Thangmars ursprüngliche, nicht erhaltene „Denkschrift“. Da jedoch deren Wortlaut mit dem des Codex Dresden bzw. der entsprechenden Kapitel des Codex Hannover vermutlich weitgehend identisch war, bezieht sich die vorliegende Arbeit auf die bereits erwähnte MGH-Edition der beiden Codices.11
2 Die Bischofsviten im Vergleich 2.1 Formaler Vergleich
Gemessen am Zeilen- und Seitenumfang ist die Beschreibung des Gandersheimer Streits zwischen 987/989 und 1007 bei Wolfhere etwa halb so lang wie Thangmars „Denkschrift“, wie sie in Dr überliefert ist (Vgl. Anh. Ila). Untersucht man die Kapitelkonkordanz der beiden Bischofsviten (Vgl. Anh. Ilb), fällt auf, dass Wolfhere sein Hauptaugenmerk auf die Anfänge des Konflikts gelegt zu haben schien. Die Kapitel 12 und 13 der VBernw. sind inhaltlich nahezu unverändert, an manchen Stellen sogar ausführlicher, in die VGodeh. übertragen worden12, wohingegen die folgenden Ereignisse bis zum Tod des Erzbischofs Willigis, für deren Beschreibung Thangmar 22 Kapitel benötigt, bei Wolfhere zum Teil stark verkürzt in nur vier Kapiteln wiedergegeben werden.13 Der in der „Denkschrift“ noch so zentrale Abschnitt über die Weihe der Gandersheimer Stiftskirche ist um gut die Hälfte gekürzt, ebenso die Beschreibungen der Synode in Pöhlde und der Versöhnung in Todi; die Italienreise Bernwards und die Synoden in Rom und Frankfurt werden nur am Rande behandelt. Ausnahmen stellen die Darstellungen der beiden Synoden in Gandersheim und Todi sowie, etwas überraschend, des Besuchs Bemwards in Hilwartshausen und Gandersheim14 dar, deren Umfang mit dem der Vorlage vergleichbar ist. Generell lässt sich jedoch die Tendenz erkennen, dass Wolfheres inhaltliche Selektion nach den ersten beiden Kapiteln eher zunimmt. Dies kann verschiedene Gründe haben. Zum einen wäre es möglich, dass der Verfasser während des Schreibprozesses erkannte, dass sein „kurzer Rückblick“15 zu ausschweifend werden würde, und die eigentliche Lebensbeschreibung Godehards dahinter zurückzutreten drohte. Eine weitere, noch plausiblere Erklärung wäre, dass Wolfhere den Schwerpunkt ganz bewusst auf die Anfänge des Streits legte. Hier finden sich alle grundlegenden Informationen, die notwendig sind, um das folgende Geschehen nachvollziehen und - natürlich im Sinne des Verfassers - bewerten zu können. Der Besitzanspruch des Bistums Hildesheim wird bereits zu Beginn des Exkurses nachdrücklich postuliert, das Verhalten des Bischofs Willigis moralisch wie juristisch verurteilt. Dies waren, laut eigener Aussage, die wesentlichen Anliegen Wolfheres.16
2.2 Inhaltlicher Vergleich
Es soll nun in weitgehend textchronologischer Reihenfolge vergleichend auf die Beschreibungen des Gandersheimer Streits bis 1007 in den beiden Bischofsviten eingegangen werden. Im Fokus stehen dabei die Kapitel 13 bis 20 der VBernw. und die entsprechenden Abschnitte der VGodeh. Kürzungen Wolfheres werden nur in solchen Fällen ausführlich behandelt, in denen sie den Sinn des Textes entscheidend verändern oder zentrale Elemente vorenthalten. Größere Aufmerksamkeit verdienen sämtliche Stellen der VGodeh., deren Informationsgehalt über den der VBernw. hinausgeht. Hier griff Wolfhere entweder auf andere Quellen zurück oder nahm womöglich bewusste Verfälschungen vor, ein in der Text(-re-)produktion des Mittelalters nicht unübliches Verfahren. Einige Unterschiede beruhen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Umstand, dass die VGodeh. in größerer zeitlicher Distanz zu den beschriebenen Ereignissen entstand und Wolfhere daher Informationen besaß, die Thangmar noch unbekannt waren. Des Weiteren ist nicht abschließend zu klären, über welchen Ereignishorizont Thangmar bei der Abfassung seiner „Denkschrift“ verfügte.17
Über Besonderheiten und Unterschiede der Schreibstile soll diese Arbeit keine Aussagen treffen.
2.2.1 Die Einkleidung der Sophia
VBernw. c. 13/ VGodeh. c. 20 18. Oktober 987 (989)18
Die Sympathielenkung erfolgt in beiden Viten eindeutig zugunsten des Hildesheimer Bischofs Osdag. Der Mainzer Erzbischof Willigis wird dagegen als anmaßender und furchteinflößender Mann dargestellt.19 Mehr noch als der Verfasser der „Denkschrift“ bemüht sich Wolfhere darum, die eigenverantwortliche Schuld des Metropoliten am Ausbruch des Streits zu betonen. Könnte man bei Thangmar noch der Meinung sein, Willigis habe den vermeintlichen Rechtsbruch aus Unachtsamkeit oder Unwissenheit, „haut considérons quantum antiqua canonum instituía temeravit“20, begangen, so wird dem Erzbischof in der VGodeh. unzweifelhaft vorsätzliches Handeln unterstellt.21
Wolfheres Beschreibung der spannungsgeladenen Einkleidungszeremonie orientiert sich stark an Thangmars Vorlage.22 In beiden Fällen endet der Bericht mit einem symbolträchtigen Versprechen, das Osdag allen Teilnehmern der Feier abnimmt. Dessen vollständiger Wortlaut ist bei Wolfhere jedoch nicht überliefert. Thangmars Zusatz, demzufolge der Mainzer Erzbischof unter bestimmten Umständen durchaus Rechte am Gan- dersheimer Stift beanspruchen könne, fehlt in der VGodeh.23 Anhand dieser kleinen, aber entscheidenden Veränderung wird die Absicht Wolfheres deutlich, die Ansprüche der Diözese Hildesheim auf das Gandersheimer Stift ohne Einschränkung geltend zu machen. Dass er an der Darstellung rechtlicher Grauzonen kein Interesse zu haben schien, versteht sich von selbst; stattdessen bekräftigte er, wann immer sich die Gelegenheit bot, den Absolutheitsanspruch des Bistums Hildesheim.24 Thangmars Bemerkung, dass Willigis die Messe gemeinsam mit Osdag am Hauptaltar zelebriert habe, ergänzt Wolfhere um den Hinweis, dass dies mit der Erlaubnis des Hildesheimer Bischofs geschehen sei25 ; an dessen Autorität durfte kein Zweifel bestehen.
Durch Osdags beherztes Einschreiten schien die Gefahr eines Konflikts vorerst gebannt. Die Motive für den plötzlichen „Sinneswandel“ Sophias, der Tochter Ottos II., bleiben bei beiden Autoren im Dunkeln.26
2.2.2 Die Weihe der Gandersheimer Stiftskirche
VBernw. c. 14-18 / 'VGodeh. c. 21a-d 14. bis 21. September 1000
Ähnlich wie schon bei der Charakterisierung des Erzbischofs fällt an der Beschreibung Sophias auf, dass Wolfhere sie an manchen Stellen in ein schlechteres Licht zu rücken versucht, als der Verfasser seiner Vorlage. Besonders zu Beginn des Kapitels 21 wird die Kaisertochter in der VGodeh. negativer gezeichnet, ihre unrechtmäßigen Motive plakativ hervorgehoben: Die fortwährenden Ermahnungen ihres Bischofs habe sie mit Feindschaft und Argwohn erwidert, während sie dem Erzbischof Willigis in Liebe zugetan gewesen sei. Selbst Bernwards angeblich väterliche Zuneigung zu Sophia wird in der VGodeh. relativiert.27
[...]
1 Hüpfer (Hg.): Lebensbeschreibung, S. 1051.
2 Ebd.
3 VitaBemwardi: MGH. SS. IV, S. 757-782, ed. G. H. Pertz, 1841. Im Folgenden: VBemw. Vita Godehardi prior: MGH. SS. XI, S. 167-196, ed. G. H. Pertz, 1854. Im Folgenden: VGodeh.
4 Zum Verlauf des Streits vgl. Goetting: Bemward; Ders.: Bemward. In: Bistum Hildesheim 3, S. 183200.
5 Staatsarchiv Hannover, Ms. F5.
6 Vgl. Buchner (Hg.): Lebensbeschreibungen, S. 267; Görich/Kortüm: Otto III., S. 42 ff.
7 Vgl. dazu Buchner (Hg.): Lebensbeschreibungen, S. 266 f.
8 Vgl. Stumpf: Quellenwert, S. 471. Goetting vermutet eine Entstehung zwischen 1007 und 1011 (Vgl. Goetting: Bemward, S. 275).
9 Sächsische Landesbibliothek Dresden, Mscr. Dresd. J 206. Der Wortlaut von Dr ist im Variantenapparat der На-Edition überliefert.
10 Diese durchaus nicht unumstrittene Annahme bezieht sich auf Stumpf: Quellenwert, S. 475. Zur Quellenkritik vgl. außerdem Giese: Textfassungen, passim; Görich/Kortüm: Otto III, passim. Zu den Unterschieden zwischen Ha und Dr vgl. Dieterich: Vita Bernwardi, passim.
11 Dabei wird Thangmar als Verfasser der Kapitel 12-22, 28-39 und 43-44 der VBernw. angenommen. Die Bezeichnungen „Dr“ und „Denkschrift“ werden in dieser Arbeit überwiegend synonym verwendet.
12 Kapitel 12 berichtet von der Gründung des Stifts und gibt einen Überblick über die Hildesheimer Bischöfe, der womöglich als Rechtfertigung der Hildesheimer Ansprüche auf Gandersheim dienen sollte. In Kapitel 13 geht es um die Einkleidungsfeier der Kaisertochter Sophia (Vgl. Punkt 2.2.1).
13 Die Hauptursache dieser Diskrepanz ist freilich die zunehmende Kapitellänge der VGodeh., doch auch bei der Betrachtung des reinen Umfangs wird Wolfheres Schwerpunktsetzung deutlich. Nicht berücksichtigt wurden die neun Kapitel der VBernw., deren Inhalt nicht in der „Denkschrift“ enthalten ist (Vgl. Anh. Ilb).
14 Die Beschreibung der an Bemward und den Angehörigen des Bistums Hildesheim, auch körperlich, verübte Gewalt schien Wolfhere ein Anliegen zu sein.
15,,[...] ab inicio seriemhistoriarumbreviteradtendant.“ (VGodeh. c. 18, S. 180, Z. 11 f.)
16,,Ut ergo quique tam moderni quam posteri idem Gandesheimense territorium ad Hildenesheimenses episcopos hactenus iure pertinuisse, Mogontinos vero nil umquam inibi nisi dignam pro temeraria invasione contumeliam habuissepatenter intellegant, [...]“. (Ebd., Z. 8-11)
17 Giese nimmt an, dass die „Denkschrift“ etappenweise, also parallel zu den beschriebenen Ereignissen verfasstwordensei (Vgl. Giese: Textfassungen, S. 33).
18 Sämtliche Datierungen aus Buchner (Hg.): Lebensbeschreibungen.
19 Zur Charakterisierung des Erzbischofs Willigis in der „Denkschrift“ vgl. Haarländer: Vitae episcoporum, S. 426 f.
20 VBernw. c. 13, S. 764, Z. 4.
21 Vgl. ebd., Z. 3-6/VGodeh. c. 20, S. 181, Z. 13-16. (Vgl. Anh. III)
22 Lediglich eine symbolische Geste Osdags, der seinen Stuhl demonstrativ hinter den Altar gestellt habe (Vgl. VBernw. c. 13, S. 764, Z. 14 ff.), wird bei Wolfhere mit keinem Wort erwähnt. Dies ist insofern bemerkenswert, als es sich um eine der wenigen relevanten Kürzungen des Kapitels 13 der VBernw. handelt (Vgl. Anh. III).
23 Vgl. VBernw. c. 13, S. 764, Z. 30 ff. / VGodeh. c. 20, S. 181, Z. 28 ff. (Vgl. Anh. III)
24 Vgl. dazu Cour: Hagiographie, S. 48 f.
25 Vgl. VGodeh. c. 20, S. 181, Z. 26. (Vgl. Anh. III) Coué setzt diese Stelle irrtümlich in den falschen zeitlichen Kontext (Vgl. Cour: Hagiographie, S. 49).
26 Eventuell schreckte sie davor zurück, sich gegen das Votum ihres Bruders, Ottos III., zu stellen, der zuvor einer Einkleidung seiner Schwester durch Osdag zugestimmt hatte. Bei der Feststellung Thangmars, man sei nach der Einkleidungszeremonie in „summa pace et concordia“ (VBernw. c. 13, S. 764, Z. 32) auseinander gegangen, dürfte es sich um eine euphemistische Wendung handeln. Es ist kaum anzunehmen, dass Willigis oder Sophia sich mit dem Ausgang der Ereignisse abgefunden hatten. Bei Wolfhere ist kein entsprechender Hinweis zu finden.
27 Vgl. VGodeh. c. 21, S. 181, Z. 43-48; ebd., S. 182, Z. 3. (Vgl. Anh. III)