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Skript, 2011
16 Seiten
I. Grundbegriffe
1. Aufgaben und Rechtsgrundlagen des Rechnungswesens
2. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung
3. Bilanzierungsgrundsätze
II. Buchführungsorganisation
III. Belege
IV. Die Inventur
V. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
VI. Buchungsregeln
VII. Buchungssätzen
VIII. Klausur zur Buchführung mit Musterlösung
Mit Rechnungslegung wird die Summe der Aufzeichnungsplichten bezeichnet, die der Rechenschaftslegung über Geschäftsvorfálle des Unternehmens dienen. Dabei findet sich die Basis der Regeln der Buchhaltung entweder in Rechtsvorschriften oder sie ergibt sich systematisch.Die Bilanz stellt Grundlage zum Bilden von Buchungssätzen dar.
a) Die Aufgabe des Rechnungswesens besteht im wesentlichen in der zahlenmäßigen Erfassung der Geschäftsvorfálle des Unternehmens, um den Geschäftsverlauf zu überwachen und zu bewerten.
Dies erfolgt zunächst durch zeitnahe, geordnete, lückenlose, wahre und fortlaufende Aufzeichnung sämtlicher Geschäftsfälle anhand von Belegen ( Dokumentationsaufgabe ). Des weiteren erfolgt eine jährliche, wiederkehrende Berichterstattung an Unternehmer, Gläubiger etc. durch den Jahresabschluss ( Rechenschafts- und Informationsaufgabe ). Die Rechenschaftslegung lässt Aussagen über die Wirtschaftlichkeit, die Produktivität und die Rentabilität des Unternehmens und seiner Betriebe zu und nimmt insofern eine fortlaufende Kontrollaufgabe wahr und stellt letztlich auch das Zahlenmaterial für unternehmerische Entscheidungen zur Verfügung ( Dispositionsaufgabe ).
b) Die Buchhaltung ist gesetzlich in hohem Maße reglementiert. Rechtsquellen finden im wesentlichen im Steuer- und im Handelsrecht.
Aus dem Handelsrecht lassen sich die Vorschriften ab §§ 238 ff. HGB nennen , aus denen sich auch die Buchführungspflicht für Kaufleute ergibt; im Steuerrecht finden sich gesetzliche Vorschriften im : AktG, GmbHG, EStG, KStG, UStG etc. Die steuerliche Buchführungspflicht stellt im Gegensatz zum Handelsrecht auf den erzielten Erfolg und nicht auf die Rechtsform ab, beschränkt sich aber auf Gewerbetreibende.
Unter dem Begriff der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung wird die Gesamtheit der Vorschriften verstanden, die z.B. für die Buchführung ausschfaggebend sind.
Dazu zähfen Grundsätze, die die Dokumentation betreffen ( ordnungsgemäße Befegverwaftung, Übersichtfichkeit ) und Bifanzierungsgrundsätze, wie der Grundsatz der Wahrheit.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Übersichtfichkeit muss die Buchführung so ausgefegt sein, dass fachfich versierte Dritte in angemessener Zeit einen Überbfick über die Geschäftsvorfäffe und über die Lage des Unternehmens erfangen können. Die Historie der Geschäftsvorfäffe muss sich in Hinbfick auf den Abschfuss des Geschäftes und die Erfedigung des Auftrages rekapitufieren fassen.
In Berücksichtigung des Grundsatzes der Richtigkeit muss deswegen richtig verbucht werden, bzw. die Geschäftsvorfäffe müssen richtig aufgezeichnet werden oder es müssen nach dem Grundsatz der Voffständigkeit sämtfiche Vermögensgegenstände, Schufden etc. in den Jahresabschfuss einbezogen werden. Es ist nach dem Verrechnungsverbot weder eine Verrechnung von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite zufässig ist, noch dürfen Geschäftsvorfäffe gesammeft aufgezeichnet werden.
Basis für die oben bezeichneten Abfäufe ist die Ordnungsmäßigkeit des Befegwesens, mithin darf nicht ohne Befeg gebucht werden ( Befegzwang ), der Befeginhaft muss richtig und datiert sein, über einen eindeutigen Befegtext verfügen etc..
Der Jahresabschfuss ist kfar und übersichtfich aufzusteffen (§243 Abs. 2 HGB). Es gift der Grundsatz der Wahrheit, es muss richtig angesetzt und bewertet sein, die Aufzeichnung muss vollständig sein etc.. Es gilt des weiteren der Grundsatz der Kontinuität, mithin muss z.B. die Eröffnungsbilanz mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen, die Gliederung und die Postenbezeichnung müssen beibehalten werden.
Nach dem Grundsatz der Vorsicht letztlich hat der Kaufmann z.B. keine Markthöchstwerte für Anlagen anzusetzen.
a. Grund- und Hauptbuch
Im Grundbuch findet eine Aufzeichnung aller Geschäftsfälle in Form von Buchungssätzen statt, während im Hauptbuch alle Geschäftsfälle aufKonten verzeichnet werden.
b. Hinzu kommt die Nebenbuchhaltung, die besondere buchhalterische Sachverhalte verarbeitet, wie Löhne und Gehälter.
Es gibt in der Buchhaltung zwei Arten von Belegen:
Das sind einerseits die Fremdbelege, also Belege, die z.B. von einem Geschäftspartner erstellt wurden und dem Kaufmann im Rahmen des Geschäftsvorfalles zugegangen sind, wie Quittungen, Gutschriften von Lieferanten etc. und sog. Eigenbelege, mithin alle Belege, die der Kaufmann anderen gegenüber im Rahmen des Geschäftsverkehr selbst erstellt hat, wie Ausgangsrechnungen.
Grundlage der ordnungsgemäßen Durchführung einer Buchführung ist die Ermittlung von Vermögensgegenständen und Schulden des Unternehmens. Der Feststellung der entsprechenden Positionen dient die Vornahme einer Inventur.
Die Inventur wird definiert als Bestandsaufnahme des Vermögens und der Schulden mit dem Ziel der Aufstellung des Inventars. Sie muss sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden erfassen und ist zu Beginn oder Beendigung des Handelsgewerbes sowie bei Geschäftsjahresabschluss durchzuführen. Üblicherweise erfolgt sie im Form der Stichtagsinventur, bei der zu einem Stichtag eine Gesamtaufnahme aller Vermögensgegenstände stattfindet.
Die sog. permanente Inventur und die verlegte Inventur stellen Inventurerleichterungen dar. Die Stichtagsinventur muß zum 31.12. des Geschäftsjahres durchgeführt werden, spätestens aber 20 Tage nach dem Bilanzstichtag. Als zeitversetzte Inventur bezeichnet man die Inventurform, die entweder bis zu drei 3 Monate vor dem Bilanzstichtag und 2 Monate nach dem Bilanzstichtag stattfindet. Mithin ergibt sich also die Möglichkeit der Inventurdurchführung für einen Gesamtzeitraum von 5 Monaten. Die permanente Inventur umfasst einen Zeitraum von 365 Tagen.
Die Inventur erfolgt durch Einzelbewertung, mithin mussjeder Vermögensgegenstand und Schuldposten gesondert bewertet werden.
Sinn der Inventur ist nicht nur die Kontrollfunktion hinsichtlich der Buchbestände, sondern auch, eine technische Grundlage für den Jahresabschluss zu erstellen.
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