Auf dem Gebiet des Bilanzsteuerrechts kommt dem Thema „Bilanzberichtigung“ und „Bilanzänderung“ große Bedeutung zu, insbesondere nach einer steuerlichen Außenprüfung.
Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt, verpflichtet für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Dieser Abschluss wird als Handelsbilanz (HB) bezeichnet.
Unter der Berücksichtigung der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (StB) müssen Gewerbetreibende gemäß § 4 Absatz (Abs.) 1 in Verbindung mit (i.V.m.) § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) das Betriebsvermögen ansetzen, welches nach den handelsrechtlichen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist, sofern kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Demzufolge ist die Steuerbilanz im Sinne des § 60 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung die nach zwingenden steuerrechtlichen Vorschriften oder Wahlrechten modifizierte Handelsbilanz.
Auf Grundlage der vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuerbilanz, an die der Steuerpflichtige gebunden ist, wird anschließend ein Steuerbescheid von der Finanzbehörde erlassen, welcher der steuerlichen Gewinnermittlung und somit der Festsetzung der Steuerschuld dient.
Eine Abänderung der bereits eingereichten Steuerbilanz kann nur unter den Vorschriften des
§ 4 Abs. 2 EStG erfolgen. Gründe hierfür könnten zum einem in der nachträgliche Inanspruchnahme von handelsrechtlichen oder steuerrechtlichen Wahlrechten liegen, welche dem Steuerpflichtigen erst nach Einreichung beim Finanzamt eingeräumt werden, oder zum anderen Fehler in der Bilanz, die gegen die GoB oder zwingende Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen.
Nach herrschender Meinung im steuerrechtlichen Sprachgebrauch bezieht sich die Formulierung „Änderung“ im Sinne des Satz 1 des § 4 Abs. 2 EStG auf die „Bilanzberichtigung“ und im Sinne des Satz 2 auf die „Bilanzänderung“.
Während sich der Begriff „Bilanzberichtigung“ auf die Beseitigung von unrichtigen Ansätzen bezieht, die entweder durch den Steuerpflichtigen oder einen Außenprüfer der Finanzbehörde aufgedeckt worden sind, ist für eine „Bilanzänderung“ keine zwingende Voraussetzung erforderlich. [...]
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Einführung in die Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
1.2 Problemstellung und Aufbau der Arbeit
2. Unterschied zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
2.1 Bilanzberichtigung
2.2 Bilanzänderung
3. Allgemeine Voraussetzungen
3.1 Wann kann eine Bilanz berichtigt werden
3.2 Wann kann eine Bilanz geändert werden
3.2.1 Enger zeitlicher Zusammenhang
3.2.2 Enger sachlicher Zusammenhang
3.3 Bestandskraft des Steuerbescheides
3.3.1 Bestandskraft im Allgemeinen
3.3.2 Änderungsvorschriften der Abgabenordnung
4. Bilanzberichtigung
4.1 Handlungsbevollmächtigte Personen
4.2 Zeitpunkt einer Bilanzberichtigung
4.2.1 Bilanzberichtigung im Jahr der Fehlerquelle
4.2.2 Bilanzberichtigung erfolgt nicht im Jahr der Fehlerquelle
4.3 Auswirkungen einer Bilanzberichtigung
4.3.1 Erfolgswirksame Bilanzberichtigung
4.3.2 Erfolgsneutrale Bilanzberichtigung
4.3.3 Nachholung von Abschreibung
4.3.4 Anpassung der laufenden Buchführung
4.4 Durchbrechung des Bilanzzusammenhangs
5. Bilanzänderung
5.1 Überblick
5.2 Wahlrechtsausübung
5.2.1 Bedeutung
5.2.2 Handelsrechtliche Wahlrechtsausübungen
5.2.3 Steuerrechtliche Wahlrechtsausübungen
5.3 Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz
6. Mehr- und Wenigerrechnung
6.1 Methoden der Mehr- und Wenigerrechnung
6.1.1 Bilanzpostenmethode
6.1.2 GuV-Methode
6.1.3 Unterschiedsbetrachtung der GuV-Methode und der Bilanzpostenmethode
6.2 Technik der Mehr- und Wenigerrechnung
7. Zusammenfassung und Würdigung